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Entscheid

AK.2023.31

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

2. Februar 2024Deutsch15 min

Am

Source bs.ch

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

AK.2023.31

ENTSCHEID

vom 2.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Dominik Kiener,

lic. iur. Patrik

Müller-Arenja, Dr. David Jenny, Dr. Oscar Olano

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____, Advokat

[...]

Gegenstand

Anzeige des Vorsitzenden

Präsidenten des Appellations-gerichts Basel-Stadt vom 20. November 2023

betreffend Einleitung eines

Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

20. November 2023 gelangte der Vorsitzende Präsident des

Appellationsgerichts Basel-Stadt mit einer gegen den Advokaten A____

gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

mit dem Ersuchen um Prüfung, ob die vom beanzeigten Advokaten gegen ihn in

elektronischer und brieflicher Form in erhobenen Drohungen und Vorwürfe mit den

einschlägigen Berufsregeln vereinbar seien. Nachdem dem beanzeigten Advokaten

Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war, teilte der Vorsitzende Präsident

des Appellationsgerichts am 19. Dezember 2023 mit, dass jener sich bei ihm in

einem persönlichen Gespräch von seinem Verhalten distanziert und sich

entschuldigt habe, was er angenommen habe. Mit Schreiben vom 22. Dezember

2023 bestätigte Advokat A____, dass er sich von seinen damaligen Äusserungen

distanziere und sich hierfür entschuldige, und beantragte hierauf gestützt, das

Verfahren einzustellen und jedenfalls von der Einleitung eines

Disziplinarverfahrens abzusehen. Für die weiteren Ausführungen des

Anzeigestellers und des betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die

paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen

der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des

Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer

Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend

hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen

Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die

hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für

die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.

Der beanzeigte Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und

es haben sich die beanzeigten Vorkommnisse im Rahmen eines vor dem

Appellationsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zugetragen, weshalb die

Aufsichtsbeschwerde in die Kompetenz der basel-städtischen Aufsichtskommission

fällt.

1.2

Aus

der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung

der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die

Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die

Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die

Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches

Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur, wenn dies der Fall ist,

wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über

die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer

allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der

Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

2.1

Gemäss

den Ausführungen des Anzeigestellers liegt seiner Anzeige folgendes Geschehen

zugrunde: In einem hochstrittigen Verbeiständungsverfahren vertrat der

beanzeigte Advokat die Kinder des Verbeiständeten (nachfolgend: Beigeladene) in

einem vor dem Appellationsgericht geführten Beschwerdeverfahren, das von der

Lebenspartnerin des Verbeiständeten angehoben worden war. Im Rahmen dieses

Verfahrens stellten die Beigeladenen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

welches der Anzeigesteller als Verfahrensleiter zunächst mit Verfügung vom

15.

Mai 2023 und auf Gesuch um Wiedererwägung hin nochmals mit Verfügung

vom 6. Juni 2023 abwies. Separat zu ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde verlangten

die Beigeladenen am 12. Juni 2023 die superprovisorische Erweiterung

der Aufgaben der errichteten und streitgegenständlichen Beistandschaft um den

Bereich «Wohnen» und erneuerten ihr Kostenerlassgesuch. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 19. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch

um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahme ab und verwies im

Übrigen darauf, dass das neuerliche Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung im Rahmen der Beurteilung der Sache geprüft werde.

Auf diese Verfügung reagierte der beanzeigte Advokat mit Mail vom 3. Juli

2023.

an den Instruktionsrichter. Er warf dem Anzeigesteller vor, «vollkommen

sachverhaltswidrig» davon auszugehen, «dass sich [X.] (Wohnsitz in Basel) in [A.]

aufhalte und es um seinen ‘Betreuungsbedarf’ gehen solle. Du scheinst den Kern

der Sache fundamental und fatal zu übersehen.» Das Schreiben schloss der

beanzeigte Advokat mit folgenden Worten:

«Schliesslich ist es nach der Häufung von

unakzeptablen Vorkommnissen an Deinem Gericht an der Zeit, zu einer Aussprache

zusammenzukommen. Wo Rauch ist auch Feuer. Ich bin kaum an den Gerichten tätig

und umso mehr entsetzt über die Qualität der von den Einwohnern mit

Steuergeldern finanzierten Gerichte. Es kann nicht sein, dass die Verfügungen

Deines Gerichts schlechter sind als das, was Kl schon jetzt machen könnte.

Beides kann ich so nicht akzeptieren – weder als Anwalt und schon gar nicht als

steuerzahlender Einwohner. Was kannst Du zu einer Lösung beitragen? Wo liegt

das Problem? Ich schlage vor, dass wir diese Aussprache entweder zu zweit oder

in Anwesenheit des Präses und ggf. eines Vertreters Deines Gerichts machen.

Bist Du damit einverstanden, dass ich die vorliegende eMail B____ zustelle?

Hast Du einen anderen problemlösenden Vorschlag? Ich bin offen für ein

vorbereitendes Telefongespräch.»

Der Anzeigesteller

antwortete dem beanzeigten Advokaten darauf wie folgt:

«Wie Du weisst, verkehrt das Gericht in hängigen

Verfahren nicht per Mail mit den Parteien. Im Übrigen verbieten sich die von

Dir vorgeschlagenen, für die übrigen Verfahrensbeteiligten intransparenten

bilateralen Unterredungen in einem hängigen Verfahren. Ich kann Deinem

Schreiben daher keine weitere Folge geben.»

Der beanzeigte Advokat

replizierte hierauf mit Mail vom 6. Juli 2023, entschuldigte sich für

die Kommunikation per Mail und kündigte eine schriftliche Eingabe an. Im

Weiteren führte er Folgendes aus:

«Ich gehe aufgrund Deiner intrinsischen und zumindest

parteipolitisch-sozialen Motivation davon aus. dass Du Deine derart am

Sachverhalt vorbeigehende und deshalb nichtige Verfügung am Verbessern bist,

auch wenn die formell korrekte und eigentlich nicht nötige Aufforderung an Dich

erst morgen eintrifft. Es würde Dir gut anstehen, diese Angelegenheit durch

Dich selber einer korrekten Lösung zuzuführen.

(…)

Ich will mir nicht ausmalen, wie die Medien reagieren,

wenn ruchbar wird, dass Du die Aufrechterhaltung der Entführung eines bald 60jährigen, total kranken

und urteilsunfähigen Mannes begünstigst.»

Aus

Transparenzgründen legte der Instruktionsrichter diesen Mailwechsel in der

Folge den übrigen Verfahrensbeteiligten offen (Verfügung vom

7.

Juli 2023).

2.2

Gemäss

der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in

erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber

hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer

gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft

zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff.,

48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt

darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch

BGE 130 II 270 E. 3.2; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober

2005.

E. 2.2; Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

Auflage, Bern 2017, N 213). Diese kann grundsätzlich durch

jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25

vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das

Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auch auf das Verhalten gegenüber den

Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den

Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270

E. 3.2; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., N 212 und 260;

AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Der Anwalt hat

das Recht und die Pflicht, die Interessen seines Klienten energisch zu

vertreten und dabei auch an den Behörden bzw. Gerichten Kritik zu üben bzw.

seinem Missfallen Ausdruck zu geben. Der Advokat hat hierbei indessen alles zu

unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt. Aufgrund

seiner besonderen Stellung ist er zu einer gewissen Zurückhaltung bzw. zur

Sachlichkeit verpflichtet. Auseinandersetzungen unter anderem mit den Behörden

sollen nicht auf der persönlichen Ebene ausgetragen werden, zumal dadurch der

geordnete Gang der Rechtspflege behindert wird und die wirksame Wahrung der

Interessen des Klienten letztlich darunter leiden kann. Kritik an der Justiz

findet dort ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne

zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richter bestreitet

oder in Frage stellt. Vom Anwalt darf erwartet werden, dass er im Kontakt mit

Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen

und Beschimpfungen verzichtet (Fellmann,

a.a.O., N 270; Brunner/Henn/Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 110 f.; BGer 2C_247/2014 vom

26.

November 2014 E. 2.2; ferner AKE AK.2012.7 vom 2. Mai

2013.

E. 4.1.2). Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ist jedoch nur bei

einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit geboten (BGer 2C_247/2014 vom

26.

November 2014 E. 2.2 ["un manquement significatif aux

devoirs de la profession"]; in allgemeiner Weise auch Fellmann, a.a.O., N 199; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 90).

2.3

Es

steht ausser Zweifel, Ton und Wortwahl des beanzeigten Advokaten in seinen

beiden Mails vom 3. und 6. Juli 2023 sind geharnischt und anmassend.

Es mag sein, dass der beanzeigte Advokat ob der Abweisung der beantragten

superprovisorischen Massnahme (sowie ob des Aufschubs der nochmaligen Prüfung

des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung) in der Verfügung

vom 19. Juni 2023 erbost war. Es ist jedoch nicht im Entferntesten ersichtlich,

inwiefern es in diesem Zusammenhang angezeigt gewesen wäre, zu einem Rundumschlag

gegen das Appellationsgericht auszuholen («… nach der Häufung von unakzeptablem Vorkommnissen an Deinem

Gericht …»; «Ich bin […] umso mehr entsetzt über die Qualität der von den

Einwohnern mit Steuergeldern finanzierten Gerichte.»; «Es kann nicht sein, dass

die Verfügungen Deines Gerichts schlechter sind als das, was KI schon jetzt

machen könnte.») und hiermit auch den Anzeigesteller in seiner

Funktion als Vorsitzender ebendieses Gerichts persönlich anzugreifen. Geradezu

von oben herab war sein «Vorschlag», sich bezüglich dieser «Zustände», gegebenenfalls

unter Beizug des Präses der Advokatenkammer, zu einer Aussprache zu treffen und

sich so zur Aufsichtsinstanz über das Appellationsgericht und dessen

Vorsitzenden aufzuspielen («Beides kann ich so nicht akzeptieren

– weder als Anwalt und schon gar nicht als steuerzahlender Einwohner. Was

kannst Du zu einer Lösung beitragen? Wo liegt das Problem? Ich schlage vor,

dass wir diese Aussprache entweder zu zweit oder in Anwesenheit des Präses und

ggf. eines Vertreters Deines Gerichts machen. Bist Du damit einverstanden, dass

ich die vorliegende eMail B____ zustelle? Hast Du einen anderen problemlösenden

Vorschlag? Ich bin offen für ein vorbereitendes Telefongespräch.»).

Grösste Bedenken

weckt auch, dass der beanzeigte Advokat für seine Diffamierungen den

informellen Weg wählte, indem er sich per Mail an den ihn privat bekannten Anzeigesteller

wandte. Dieses die übrigen Verfahrensbeteiligten ausschliessende Vorgehen ist

geeignet, das Ansehen der Justiz wie auch die Vertrauenswürdigkeit der

Anwaltschaft zu schädigen, wenn an die Öffentlichkeit dringen würde, dass

Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind bzw. versuchen, in einem laufenden

Verfahren in intransparenter Weise mit ihnen persönlich bekannten Vertretern

der Justiz Absprachen zu treffen oder auf deren Entscheide Einfluss zu nehmen.

Immerhin hat der beanzeigte Advokat nach entsprechendem Hinweis des

Verfahrensleiters in dessen Antwortmail vom 3. Juli 2023 eingesehen,

dass Gerichte in hängigen Verfahren nicht per Mail mit den Parteien verkehren

können, und sich deswegen in seiner Mail vom 6. Juli 2023 hierfür auch

entschuldigt.

Geradezu

unverschämt ist indessen die unverblümte Aufforderung des beanzeigten Advokaten

in ebendieser Mail an den Instruktionsrichter, seine – in den Augen des

Beanzeigten sach- bzw. rechtswidrige – Verfügung vom 19. Juni 2023

eigeninitiativ, d.h. ohne Abwarten des Eingangs einer angekündigten Eingabe auf

postalischem Weg, abzuändern («Ich gehe aufgrund Deiner intrinsischen und zumindest

parteipolitisch-sozialen Motivation davon aus. dass Du Deine derart am

Sachverhalt vorbeigehende und deshalb nichtige Verfügung am verbessern bist,

auch wenn die formell korrekte und eigentlich nicht nötige Aufforderung an Dich

erst morgen eintrifft. Es würde Dir gut anstehen, diese Angelegenheit durch

Dich selber einer korrekten Lösung zuzuführen.»). Diese Aufforderung unterstrich der beanzeigte

Advokat mit der nicht minder verhüllten, aber ebenso wenig statthaften

Androhung, die Medien einzuschalten («Ich will mir nicht ausmalen, wie die Medien reagieren, wenn

ruchbar wird, dass Du die Aufrechterhaltung der Entführung eines bald

60jährigen, total kranken und urteilsunfähigen Mannes begünstigst.»).

Hiermit versuchte er, den Verfahrensleiter unter Druck zu setzen, seinen

Entscheid im Sinne des Antrags auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme

zu revidieren.

Nur am Rande sei

darauf hingewiesen, dass auch der am 28. August 2023 an die Adresse des Anzeigestellers

gerichtete Vorwurf, in seiner Verfügung vom 19. August 2023 scheine

«expliziter Sexismus» durch, mangels näherer Begründung kryptisch erscheint und

daher in jeder Hinsicht gegenüber einer Gerichtsperson unangebracht war.

Mit seiner

pauschalisierenden Kritik an der Arbeit des Appellationsgerichts wie auch mit seinem

persönlichen Angriff auf den Anzeigesteller in dessen Funktionen als

Vorsitzender ebendieses Gerichts wie auch als Verfahrensleiter im hängigen

Beistandsverfahren hat der beanzeigte Advokat in jeder Hinsicht den Boden der

Sachlichkeit verlassen und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts

wie auch des Instruktionsrichters in Frage gestellt. Inwiefern dieses

überscharfe Vorgehen durch die Interessen seiner Mandanten geboten gewesen

wäre, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr drohte der beanzeigte Advokat

seinen Klienten damit zu schaden. Erschwerend kommt hinzu, dass seine Worte

nicht in der Hitze einer mündlichen Verhandlung fielen, sondern im Rahmen von

elektronischen Korrespondenzen, wo es dem Verfasser möglich gewesen wäre, seine

Wortwahl zu überdenken und übereilte Äusserungen zu vermeiden (BGer 2C_243/2020

vom 25. Juni 2020 E. 3.5.3 mit Hinweis). Unter diesen gravierenden

Umständen ist insgesamt von einem qualifizierten Verstoss gegen die Berufsregel

von Art. 12 lit. a BGFA auszugehen.

3.

3.1

Dass

sein Verhalten und seine Äusserungen die Grenzen des Tolerablen überschritten

Dispositiv

haben, hat auch der beanzeigte Advokat erkannt. Unmittelbar nachdem er die

aufsichtsrechtliche Anzeige vom 20. November 2023 zur Stellungnahme erhalten

hatte, wandte er sich an den Anzeigesteller und entschuldigte sich «in aller

Form (…) für meine Unterstellungen, für meine Vorwürfe und meine Androhungen im

fraglichen Zeitraum zwischen Ende Juni und Ende August und nehme sie zurück»

und bat um eine kurze persönliche Unterredung (E-Mail vom

25. November 2023). Am 19. Dezember 2023 teilte der Anzeigesteller

mit, dass er sich mit dem beanzeigten Advokaten auf dessen Vorschlag hin tags

zuvor zu einem Gespräch getroffen habe. Dieser habe ihm glaubhaft versichert,

dass er sein Verhalten rückblickend nicht mehr verstehe und sich davon in aller

Entschiedenheit distanziere. Er habe diese Entschuldigung angenommen. Mit

Eingabe vom 22. Dezember 2023 bestätigte der beanzeigte Advokat unter

Bezugnahme auf dieses Gespräch, dass er sich von seinen damaligen Äusserungen

distanziere und sich in aller Form und Entschiedenheit entschuldige. Er sei im

Frühling dieses Jahres in eine zusehends schwierige familiäre Situation

geraten, wie er sie so nicht gekannt habe; sie habe begonnen, ihn privat

zunehmend aus der Bahn zu werfen, woraufhin er ab Ende Juli fremde Hilfe in

Anspruch genommen habe, die bis im November angedauert habe. Im «bezüglich der

menschlichen Hintergründe tragischen» Beistandsbeschwerdeverfahren sei es zu den

Entgleisungen vom 3./6. Juli und 28. August 2023 gekommen, die untragbar

seien. Er habe diese deshalb nicht nur zurückgezogen, sondern sich gegenüber

dem Anzeigesteller in einem persönlichen Gespräch noch einmal entschuldigt.

Aufgrund des Umstands, dass der Konflikt zwischen ihnen beiden nun ausgeräumt

sei und dass seine berufliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nicht in Frage

stehe, beantrage er, das Verfahren einzustellen und jedenfalls von der

Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.

3.2 Die

anwaltsrechtliche Disziplinaraufsicht hat grundsätzlich nicht pönalen, sondern

administrativen Charakter. Sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu

bestrafen, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche

Standeswürde wahren. Die Aufsicht soll im Sinne ihrer präventiven Natur dazu

führen, dass der fehlbare Anwalt in Zukunft seine Berufspflichten erfüllt. Die

Aufsichtsbehörde soll daher den betroffenen Anwalt mit der Anordnung einer der

im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahme (Art. 17 Abs. 1 BGFA) zu

einer korrekten Berufsausübung anhalten (BGE 125 I 417 E. 2a;

BGer 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; Fellmann, a.a.O., N 696; allgemein

zum Disziplinarrecht Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz

1505 ff.). Für die Bestimmung der Sanktion ist namentlich auf das

Verschulden, die Einsicht und Reue sowie den aufsichtsrechtlichen Leumund

abzustellen (Brunner/Henn/Kriesi,

a.a.O., S. 251 f.). Allerdings zieht nicht jeder Berufspflichtverstoss zwingend

eine Disziplinar-massnahme nach sich. Die Aufsichtsbehörde kann vielmehr

aufgrund des Opportunitätsprinzips auch auf die Verhängung einer Sanktion

verzichten, wenn sie zur Auffassung gelangt, der Zweck des Disziplinarrechts

verlange keine Disziplinarmassnahme (Fellmann,

a.a.O., N 698 und 742; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz 1517).

3.3 Aufgrund

der ungesäumt gezeigten Einsicht sowie der mehrfach aufrichtig bekundeten Reue

und Entschuldigung bedarf es vorliegend keiner Disziplinarmassnahme, um den

beanzeigten Advokaten vor weiteren Berufspflichtverletzungen im Sinne der

vorliegenden verbalen Entgleisungen zu bewahren. Dass er sich künftig nicht

mehr zu unangebrachten Äusserungen hinreissen lassen wird, darf umso mehr

erwartet hat, als diese vor dem Hintergrund einer schwierigen privaten

Situation erfolgt sind, deren Ursache nach seinen Angaben nun behoben ist.

Erkennt der Anwalt sein Fehlverhalten schon bei Zustellung der Aufsichtsanzeige

zur Stellungnahme, hat die Verfahrenseinleitung bereits ihren Zweck erfüllt.

Trotz festgestellter Verfehlungen erübrigt es sich daher, ein formelles

Disziplinarverfahren einzuleiten, das infolge

offensichtlicher Reue ohne Verhängung einer Sanktion abgeschlossen würde.

4.

Nach dem

Gesagten ist von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt

die Aufsichtskommission:

://: Gegen den Advokaten A____ wird kein

Disziplinarverfahren eingeleitet.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beanzeigter

-

Anzeigesteller

-

Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher