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Entscheid

AK.2023.9

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

31. März 2023Deutsch9 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

AK.2023.9

ENTSCHEID

vom 31.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Andrea Pfleiderer,

lic. iur. Patrik Müller-Arenja,

Dr. David Jenny, Dr. Maurice Courvoisier

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Anzeige von B____ vom

20. Februar 2023

betreffend Einleitung eines

Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 20. Februar 2023 gelangte B____ mit einer gegen den Advokaten A____

gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

wegen ungerechtfertiger Mandatsniederlegung. Hierzu hat A____ am

11. März 2023 Stellung genommen. Für die Ausführungen der Anzeigestellerin

und des beanzeigten Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden

Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die

paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen

der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des

Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer

Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend

hat die Aufsichtskommission durch die Anzeigestellerin Kenntnis von möglichen

Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die

hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für

die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.

Der beanzeigte Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und

es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen,

weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der

baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.

1.2

Aus

der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung

der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die

Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die

Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die

Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches

Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur, wenn dies der Fall ist,

wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über

die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer

allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der

Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

2.1

Die

Anzeigestellerin wirft dem beanzeigten Advokaten vor, im vergangenen Jahr in

einer auf das Jahr 2014 zurückgehenden Streitigkeit mit ihrem früheren Vermieter

ungerechtfertigt das Mandat niedergelegt zu haben. In einem Prozess im Jahre 2022

habe es eine Verhandlung gegeben, das Gericht sei aber nicht «auf ihr Problem

eingegangen». Ihr Anwalt habe daraufhin Druck gemacht, die Entscheidung des

Gerichts anzunehmen. Da sie damit aber nicht einverstanden gewesen sei, habe er

das Mandat niedergelegt. Er weigere sich, seine Arbeit für sie fortzusetzen, so

dass ihr Fall immer noch nicht abgeschlossen sei. Nun sei sie ohne Anwalt.

2.2

2.2.1

Gemäss

der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in

erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber

hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer

gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft

zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006

S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen

Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu

erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2

S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005

E. 2.2; Fellmann, in:

Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich

durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25

vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich

nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten

gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der

Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit

(BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.;

BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12

und 36; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit

Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der

Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche

Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber

nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die

Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein, wenn geradezu eine

"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von

Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna,

in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 90; in ständiger Rechtsprechung etwa

BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la

profession"]) (vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).

2.2.2

Die

angesprochene Treuepflicht gehört zu den Kernelementen des Anwaltsvertrags und

beschlägt sämtliche Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108

E. 3 S. 110; Brunner/Henn/Kriesi,

a.a.O., S. 90). Aus der umfassenden Treuepflicht des Anwalts gegenüber

seiner Auftraggeberin folgt, dass er grundsätzlich deren Weisungen zu beachten

hat. Allerdings gilt die Pflicht zur Interessenwahrung nicht schrankenlos. Die

Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 lit. b BGFA) gebietet es dem

Anwalt, unbesehen der erhaltenen Instruktionen abzuschätzen, wie im Prozess

vorzugehen ist, und zu versuchen, die Klientin von seiner Einschätzung zu

überzeugen bzw. von unzweckmässigen Handlungen und Entscheiden abzuhalten. Der

Anwalt darf die Instruktionen seiner Klientin nicht gedankenlos befolgen,

sondern ist berechtigt und verpflichtet, deren Wünsche zu überprüfen und

gegebenenfalls auch zu übergehen (BGE 130 II 87 E. 4.2

S. 95). In diesem Sinne schuldet der Anwalt seiner Klientin Treue und

Beistand, nicht aber Gefolgschaft (Fellmann,

a.a.O., Art. 12 N 31). Kommt der Anwalt bei der Ausführung des

Mandats zum Schluss, dass die Anordnungen und Wünsche der Klientin

widerrechtlich, unmöglich, nachteilig oder unzweckmässig sind, ist er gehalten,

die Auftraggeberin hierauf aufmerksam zu machen und nach Möglichkeit von den

erteilten Instruktionen abzubringen. Beharrt die Klientin ungeachtet der

anwaltlichen Abmahnung auf ihren Weisungen, bleibt dem Anwalt nichts anderes

übrig, als sein Mandat niederzulegen (Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17

und 1040; Fellmann, a.a.O.,

Art. 12 N 31 f. und 77; Brunner/Henn/Kriesi,

a.a.O., S. 97 ff.).

2.3

Im

vorliegenden Fall ist kein Verstoss gegen die berufsrechtlichen Pflichten des

beanzeigten Advokaten zu erkennen. Gemäss seinen Darlegungen hat es sich in dem

von der Anzeigestellerin angesprochenen Prozess im vergangenen Jahr um ein

Schlichtungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt gehandelt, welches er

für die Anzeigestellerin gegen deren frühere Anwältin geführt hat. Hintergrund

sei ein von der Anzeigestellerin verlorener Prozess gegen die ehemalige Vermieterin

gewesen. Er habe sich zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs, nachdem

vorangehende Vergleichsbemühungen gescheitert seien, mit dem Ziel bereit

erklärt, trotz bescheidener Erfolgsaussichten im Rahmen einer

Schlichtungsverhandlung doch noch eine Zahlung für die Anzeigestellerin

erhältlich zu machen. In der Schlichtungsverhandlung vom

23.

September 2022 habe sich die Gesuchsgegnerin bereit erklärt, der Anzeigestellerin

CHF 10'000.– per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Die Anzeigestellerin

habe dieses Angebot entgegen seinem Rat nicht annehmen wollen. Deshalb habe er

für sie eine Bedenkfrist bis 5. Oktober 2022 ausgehandelt, um den

Vergleich allenfalls doch noch gegenzeichnen zu können. Diese Frist habe er

nochmals bis zum 7. November 2022 verlängert. Die Anzeigestellerin

liess in der Folge bei C____ eine Zweitmeinung einholen, welcher ihr nach

Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls geraten habe, den Vergleich

anzunehmen. Er, der beanzeigte Advokat, habe am 30. September 2022

schriftlich zur Gegenzeichnung des Vergleichs geraten und dies begründet. Im

gleichen Schreiben habe er ihr erklärt, für die Vertretung in einem Prozess

nicht zur Verfügung zu stehen. Am 10. November 2022 sei ihm die

Klagebewilligung nach gescheiterter Schlichtung zugestellt worden. Die

Klagebewilligung habe er gleichentags per Einschreiben und E-Mail an die Anzeigestellerin

sowie per E-Mail an C____ geschickt. Gleichzeitig habe er mit dem Einschreiben

und der E-Mail das Mandat niedergelegt, wie er es zuvor angekündigt habe. Die Anzeigestellerin

habe die Akten am 28. November 2022 durch C____ abholen lassen.

Unter den

geschilderten Umständen hat der beanzeigte Advokat nicht gegen seine

Treuepflicht verstossen. Wie er nachvollziehbar darlegt, kam er nach objektiver

Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass den Interessen seiner

Mandantin am besten mit der Zustimmung zum Schlichtungsvergleich gedient wäre

und ein weiteres prozessuales Vorgehen gegen die Anwältin wenig aussichtsreich

wäre, die den Prozess der Anzeigestellerin gegen die frühere Vermieterin

offenbar verloren hatte. Es ist daher nach dem unter E. 2.2.2 Gesagten

nicht zu beanstanden, wenn der beanzeigte Advokat das Mandat mit der Anzeigestellerin

niederlegte, nachdem diese den vorgeschlagenen Vergleich entgegen seiner

Empfehlung nicht anzunehmen bereit war und er die Erfolgschancen eines weiteren

Vorgehens gegen die frühere Anwältin auf dem Klageweg für gering erachtete.

Dass die Niederlegung zur Unzeit erfolgt wäre, ist nicht zu erkennen. Nach

Darlegung des beanzeigten Advokaten leitete er die nach gescheiterter Einigung ausgestellte

Klagebewilligung unverzüglich nach Erhalt an die Anzeigestellerin weiter. Sie

verfügte damit über die vollen drei Monate, die das Gesetz für die Einreichung

der Klage nach Erhalt der Klagebewilligung vorsieht (vgl. Art. 209

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Anzeigestellerin

verfügte damit über genügend Zeit, um sich einen neuen Anwalt oder eine neue

Anwältin zu suchen und die Klage vorzubereiten. Warum die Anzeigestellerin gemäss

ihren Vorbringen heute ohne Anwalt dasteht, obschon sie nach Ausführungen des

beanzeigten Advokaten in der Folge die Akten durch C____ abholen liess, kann

offen bleiben. Dieser Umstand kann jedenfalls nicht dem beanzeigten Advokaten angelastet

werden.

3.

Nach dem

Gesagten liegt kein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufspflichten vor. Von

der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist demzufolge abzusehen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt

die Aufsichtskommission:

://: Gegen den Advokaten A____ wird kein

Disziplinarverfahren eingeleitet.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beanzeigter

-

Anzeigestellerin

-

Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher