AK.2023.9
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
31. März 2023Deutsch9 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2023.9
ENTSCHEID
vom 31.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Andrea Pfleiderer,
lic. iur. Patrik Müller-Arenja,
Dr. David Jenny, Dr. Maurice Courvoisier
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom
20. Februar 2023
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 20. Februar 2023 gelangte B____ mit einer gegen den Advokaten A____
gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
wegen ungerechtfertiger Mandatsniederlegung. Hierzu hat A____ am
11. März 2023 Stellung genommen. Für die Ausführungen der Anzeigestellerin
und des beanzeigten Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch die Anzeigestellerin Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.
Der beanzeigte Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und
es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen,
weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der
baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur, wenn dies der Fall ist,
wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über
die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1
Die
Anzeigestellerin wirft dem beanzeigten Advokaten vor, im vergangenen Jahr in
einer auf das Jahr 2014 zurückgehenden Streitigkeit mit ihrem früheren Vermieter
ungerechtfertigt das Mandat niedergelegt zu haben. In einem Prozess im Jahre 2022
habe es eine Verhandlung gegeben, das Gericht sei aber nicht «auf ihr Problem
eingegangen». Ihr Anwalt habe daraufhin Druck gemacht, die Entscheidung des
Gerichts anzunehmen. Da sie damit aber nicht einverstanden gewesen sei, habe er
das Mandat niedergelegt. Er weigere sich, seine Arbeit für sie fortzusetzen, so
dass ihr Fall immer noch nicht abgeschlossen sei. Nun sei sie ohne Anwalt.
2.2
2.2.1
Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer
gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006
S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen
Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu
erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2
S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005
E. 2.2; Fellmann, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich
durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25
vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich
nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten
gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der
Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit
(BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.;
BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12
und 36; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der
Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche
Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber
nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die
Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein, wenn geradezu eine
"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von
Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 90; in ständiger Rechtsprechung etwa
BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la
profession"]) (vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).
2.2.2
Die
angesprochene Treuepflicht gehört zu den Kernelementen des Anwaltsvertrags und
beschlägt sämtliche Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108
E. 3 S. 110; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 90). Aus der umfassenden Treuepflicht des Anwalts gegenüber
seiner Auftraggeberin folgt, dass er grundsätzlich deren Weisungen zu beachten
hat. Allerdings gilt die Pflicht zur Interessenwahrung nicht schrankenlos. Die
Pflicht zur Unabhängigkeit (Art. 12 lit. b BGFA) gebietet es dem
Anwalt, unbesehen der erhaltenen Instruktionen abzuschätzen, wie im Prozess
vorzugehen ist, und zu versuchen, die Klientin von seiner Einschätzung zu
überzeugen bzw. von unzweckmässigen Handlungen und Entscheiden abzuhalten. Der
Anwalt darf die Instruktionen seiner Klientin nicht gedankenlos befolgen,
sondern ist berechtigt und verpflichtet, deren Wünsche zu überprüfen und
gegebenenfalls auch zu übergehen (BGE 130 II 87 E. 4.2
S. 95). In diesem Sinne schuldet der Anwalt seiner Klientin Treue und
Beistand, nicht aber Gefolgschaft (Fellmann,
a.a.O., Art. 12 N 31). Kommt der Anwalt bei der Ausführung des
Mandats zum Schluss, dass die Anordnungen und Wünsche der Klientin
widerrechtlich, unmöglich, nachteilig oder unzweckmässig sind, ist er gehalten,
die Auftraggeberin hierauf aufmerksam zu machen und nach Möglichkeit von den
erteilten Instruktionen abzubringen. Beharrt die Klientin ungeachtet der
anwaltlichen Abmahnung auf ihren Weisungen, bleibt dem Anwalt nichts anderes
übrig, als sein Mandat niederzulegen (Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17
und 1040; Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 N 31 f. und 77; Brunner/Henn/Kriesi,
a.a.O., S. 97 ff.).
2.3
Im
vorliegenden Fall ist kein Verstoss gegen die berufsrechtlichen Pflichten des
beanzeigten Advokaten zu erkennen. Gemäss seinen Darlegungen hat es sich in dem
von der Anzeigestellerin angesprochenen Prozess im vergangenen Jahr um ein
Schlichtungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt gehandelt, welches er
für die Anzeigestellerin gegen deren frühere Anwältin geführt hat. Hintergrund
sei ein von der Anzeigestellerin verlorener Prozess gegen die ehemalige Vermieterin
gewesen. Er habe sich zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs, nachdem
vorangehende Vergleichsbemühungen gescheitert seien, mit dem Ziel bereit
erklärt, trotz bescheidener Erfolgsaussichten im Rahmen einer
Schlichtungsverhandlung doch noch eine Zahlung für die Anzeigestellerin
erhältlich zu machen. In der Schlichtungsverhandlung vom
23.
September 2022 habe sich die Gesuchsgegnerin bereit erklärt, der Anzeigestellerin
CHF 10'000.– per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen. Die Anzeigestellerin
habe dieses Angebot entgegen seinem Rat nicht annehmen wollen. Deshalb habe er
für sie eine Bedenkfrist bis 5. Oktober 2022 ausgehandelt, um den
Vergleich allenfalls doch noch gegenzeichnen zu können. Diese Frist habe er
nochmals bis zum 7. November 2022 verlängert. Die Anzeigestellerin
liess in der Folge bei C____ eine Zweitmeinung einholen, welcher ihr nach
Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls geraten habe, den Vergleich
anzunehmen. Er, der beanzeigte Advokat, habe am 30. September 2022
schriftlich zur Gegenzeichnung des Vergleichs geraten und dies begründet. Im
gleichen Schreiben habe er ihr erklärt, für die Vertretung in einem Prozess
nicht zur Verfügung zu stehen. Am 10. November 2022 sei ihm die
Klagebewilligung nach gescheiterter Schlichtung zugestellt worden. Die
Klagebewilligung habe er gleichentags per Einschreiben und E-Mail an die Anzeigestellerin
sowie per E-Mail an C____ geschickt. Gleichzeitig habe er mit dem Einschreiben
und der E-Mail das Mandat niedergelegt, wie er es zuvor angekündigt habe. Die Anzeigestellerin
habe die Akten am 28. November 2022 durch C____ abholen lassen.
Unter den
geschilderten Umständen hat der beanzeigte Advokat nicht gegen seine
Treuepflicht verstossen. Wie er nachvollziehbar darlegt, kam er nach objektiver
Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass den Interessen seiner
Mandantin am besten mit der Zustimmung zum Schlichtungsvergleich gedient wäre
und ein weiteres prozessuales Vorgehen gegen die Anwältin wenig aussichtsreich
wäre, die den Prozess der Anzeigestellerin gegen die frühere Vermieterin
offenbar verloren hatte. Es ist daher nach dem unter E. 2.2.2 Gesagten
nicht zu beanstanden, wenn der beanzeigte Advokat das Mandat mit der Anzeigestellerin
niederlegte, nachdem diese den vorgeschlagenen Vergleich entgegen seiner
Empfehlung nicht anzunehmen bereit war und er die Erfolgschancen eines weiteren
Vorgehens gegen die frühere Anwältin auf dem Klageweg für gering erachtete.
Dass die Niederlegung zur Unzeit erfolgt wäre, ist nicht zu erkennen. Nach
Darlegung des beanzeigten Advokaten leitete er die nach gescheiterter Einigung ausgestellte
Klagebewilligung unverzüglich nach Erhalt an die Anzeigestellerin weiter. Sie
verfügte damit über die vollen drei Monate, die das Gesetz für die Einreichung
der Klage nach Erhalt der Klagebewilligung vorsieht (vgl. Art. 209
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Anzeigestellerin
verfügte damit über genügend Zeit, um sich einen neuen Anwalt oder eine neue
Anwältin zu suchen und die Klage vorzubereiten. Warum die Anzeigestellerin gemäss
ihren Vorbringen heute ohne Anwalt dasteht, obschon sie nach Ausführungen des
beanzeigten Advokaten in der Folge die Akten durch C____ abholen liess, kann
offen bleiben. Dieser Umstand kann jedenfalls nicht dem beanzeigten Advokaten angelastet
werden.
3.
Nach dem
Gesagten liegt kein Verstoss gegen die anwaltlichen Berufspflichten vor. Von
der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist demzufolge abzusehen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beanzeigter
-
Anzeigestellerin
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher