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Entscheid

AK.2024.6

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

15. April 2024Deutsch10 min

Am

Source bs.ch

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

AK.2024.6

ENTSCHEID

vom 15.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Anita Heer, lic. iur. Patrik Müller-Arenja, Dr. Annka

Dietrich, Dr. Maurice Courvoisier

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Beteiligte

A____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Anzeige der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 23. Februar 2024

durch den Ersten Staatsanwalt[...]

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

23. Februar 2024 gelangte der Erste Staatsanwalt des Kantons

Basel-Stadt an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit

einer gegen den Advokaten A____ gerichteten Anzeige, worin er darum ersuchte,

gegen diesen wegen (versuchter) Beeinflussung einer Zeugin in einem

Strafverfahren die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu prüfen. Mit

Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragt der beanzeigte Advokat die

Abweisung des Begehrens um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Für die

Ausführungen des Anzeigestellers sowie des beanzeigten Advokaten wird, soweit

von Belang, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die

paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen

der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des

Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer

Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend

hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen

Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die

hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für

die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.

Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich

die strittigen Vorkommnisse im Rahmen eines im Kanton Basel-Stadt geführten

Strafverfahrens zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die Kompetenz

der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.

1.2

Aus

der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung

der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die

Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die

Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die

Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches

Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird

– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die

Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer

allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der

Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

2.1

Der

beanzeigte Advokat vertritt Frau B____ als amtlicher Verteidigung in einem

Strafverfahren. In diesem Verfahren wurde Frau B____. mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2023 wegen einfacher

Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfache Begehung), Drohung

(mehrfache Begehung) und sexueller Belästigung in insgesamt fünf sich über den

Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis und mit 7. Mai 2022

erstreckenden Vorfällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 40.– bei aufgeschobenem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und einer

Busse von CHF 1'100.–, ersatzweise elf Tage Freiheitsstrafe bei schuldhaftem

Nichtbezahlen, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der beanzeigte

Advokat namens und im Auftrag von Frau B____ am 22. November 2023

Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Mit E-Mail vom 4. Januar 2024

gelangte er an Frau C____, Geschädigte in einem dieser Fälle, und führte

aus, Frau B____, seine Mandantin, leide an einer schweren hirnorganischen

Störung und sei aufgrund ihrer Epilepsie vollständig arbeitsunfähig und auch im

alltäglichen Leben oft an der Grenze zur Überforderung. Als er mit ihr über den

inkriminierten Vorfall vom 7. Mai 2022 gesprochen habe, habe sie nur

ungläubig den Kopf geschüttelt. Sie könne sich an die Begegnung mit Frau C____

überhaupt nicht mehr erinnern. Es müsse sich offensichtlich um ein riesiges

Missverständnis handeln, das aufgrund des damaligen Geisteszustands seiner

Mandantin nicht habe geklärt werden können. Frau B____ bedauere diesen Vorfall

und ihr damaliges Verhalten ausserordentlich und habe ihn beauftragt, sich in

ihrem Namen bei Frau C____ zu entschuldigen. Des Weiteren führte der beanzeigte

Advokat aus, dass der auch Frau C____ zugestellte Strafbefehl, der seine

Mandantin in einem sehr fragwürdigen Licht erscheinen liesse und gegen den er

Einsprache erhoben habe, ausschliesslich auf den Angaben einer Gruppe von

Frauen beruhe, die sich offenbar zum Ziel gesetzt habe, Frau B____ ihren

einzigen Lebensgefährten, nämlich ihren Hund, wegnehmen zu lassen, was das

Veterinäramt allerdings nach einer genauen Abklärung der Situation abgelehnt

habe. Dies habe dann zu wiederholten Provokationen und den dem Strafbefehl

zugrundeliegenden Strafanzeigen geführt. Bei der ersten Einvernahme seiner

Mandantin am 4. Januar 2024 habe sich herausgestellt, dass Frau B____

mindestens in einem Fall selbst zum Opfer tätlicher Übergriffe ihrer

Widersacherinnen geworden sei, gegen die sie sich nur mit einem Tränengas-Spray

habe wehren können. Hierauf gestützt erklärte der beanzeigte Advokat

abschliessend seine Bereitschaft, die Angelegenheit eingehender mit Frau C____

zu besprechen, und übermittelte ihr das Formular zum Rückzug des Strafantrags,

wenn sie sich doch noch dazu entschliessen könnte, die Angelegenheit ohne

Strafverfahren auf sich beruhen zu lassen. Der Anzeigesteller sieht in dieser

E-Mail den unstatthaften Versuch einer Zeugenbeeinflussung.

2.2

2.2.1

Gemäss

der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in

erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber

hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer

gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft

zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006

S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen

Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu

erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2; BGer

2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017,

N 212). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten

beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom

22.

März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht

nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten

gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der

Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270

E. 3.2; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., N 212

und 260; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit

Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der

Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften

Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche

Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber

nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die

Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein, wenn geradezu eine

"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von

Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,

a.a.O., N 216; Poledna, in:

Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011,

Art. 17 N 18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017

vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement

significatif aux devoirs de la profession"]) (vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17

vom 9. April 2018 E. 2.1.1).

2.2.2

Die

berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit (Art. 12

lit. a BGFA) verpflichtet den Anwalt, ausschliesslich mit rechtlich

zulässigen Mitteln zu arbeiten. Dem Anwalt ist es daher verboten, bewusst

unwahre Behauptungen aufzustellen, das Gericht oder Behörden durch Auflage

unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen

Sachverhalt irrezuführen, Zeugen zu beeinflussen oder mit rechtswidrigen

Drohungen auf die Gegenpartei oder den Gang eines Verfahrens einzuwirken (Fellmann,

a.a.O., N 262; VGE VD.2019.205 vom 23. April 2020 E. 3.1). Mit

der selbständigen Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht

kommt, ist stets eine zumindest abstrakte Gefahr verbunden, dass diese im

Prozess nicht mehr unvoreingenommen aussagt (BGE 136 II 551

E. 3.2.1; Brunner/Henn/ Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 87). Der vorgängige Zeugenkontakt ist

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht absolut verboten. Die

Kontaktnahme ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie erstens sachlich notwendig

ist, zweitens so ausgestaltet ist, dass jede Beeinflussung vermieden wird und

die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die Behörden gewährleistet

bleibt, und drittens die Befragung im Interesse des Mandanten liegt (BGE 136 II 551 E. 3.2.2 ff.; näher dazu auch Fellmann, a.a.O., N 230 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,

S. 88 f.).

2.3

Die

E-Mail des beanzeigten Advokaten an Frau C____ vom 4. Januar 2024 war

offensichtlich nicht darauf gerichtet, ihr künftiges Aussageverhalten zu

beeinflussen. Dem beanzeigten Advokaten ging es ausschliesslich darum, sich im

Namen seiner Mandantin für deren Verhalten am 7. Mai 2022, das er mit

ihrer psychischen Erkrankung erklärte, zu entschuldigen und Frau C____ zum

Rückzug ihrer Strafanzeige zu bewegen. Dass bei Antragsdelikten wie vorliegend

der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

eine Einigung mit der Antragstellerin versucht wird, ist gängige Praxis und in

keiner Weise zu beanstanden. Die Absicht einer eigentlichen privaten

Zeugenbefragung im Vorfeld der Befragung durch die Staatsanwaltschaft ist in

dieser Kontaktnahme nicht zu erkennen. Der beanzeigte Advokat machte zwar

Ausführungen zur Motivation der in den anderen vier Fällen involvierten Gruppe

von Frauen, offenbar alles Hundebesitzerinnen, welche es nach seiner

Darstellung darauf abgesehen hatten, seiner Klientin ihren geliebten Hund

behördlich wegnehmen zu lassen, und zum Umstand, dass – wiederum nach seiner

Darstellung – seine Mandantin mindestens in einem Fall ihrerseits zum Opfer

tätlicher Übergriffe ihrer Widersacherinnen geworden war. Dies geschah aber gemäss

seinen Ausführungen (Vernehmlassung, S. 2 f. und 6) vor dem

Hintergrund, dass Frau C____ der Strafbefehl, welcher im Übrigen ausschliesslich

die beanzeigten Auseinandersetzungen mit den erwähnten Hundebesitzerinnen zum

Gegenstand hatte und welcher nach seiner Auffassung das Geschehen sehr

einseitig dargestellt hatte, ebenfalls zugestellt worden war. Der beanzeigte

Dispositiv

Advokat warb demnach um Verständnis für die Vorgeschichte wie auch die emotionale

Notlage seiner Mandantin und wollte auch auf diese Weise Frau C____ zum Rückzug

ihrer Strafanzeige bewegen. Dass Frau C____ in die übrigen vier beanzeigten

Vorfällen, wegen derer Frau B____ sonst verurteilt worden war, verwickelt

gewesen wäre und infolgedessen als Zeugin hierzu hätte befragt werden sollen,

wird vom Anzeigesteller nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den vom

beanzeigten Advokaten eingereichten Unterlagen. Was die (damals noch anstehende)

Befragung von Frau C____ in eigener Sache angeht, ergibt sich aus den zur

Verfügung gestellten Akten nicht, ob im Zeitpunkt des Versands der

inkriminierten E-Mail am 4. Januar 2024 bereits festgestanden hat, ob

Frau C____ als Zeugin oder Auskunftsperson befragt würde. Unabhängig davon weist

in dieser Nachricht absolut nichts darauf hin, dass der beanzeigte Advokat Frau

C____ in irgendeiner Weise aufgefordert oder gar unter Druck gesetzt hätte, den

Sachverhalt anders darzustellen, als sie dies bereits getan hatte. Eine

unzulässige Zeugenbeeinflussung liegt demnach nicht vor, umso mehr als es im

Nachgang zur E-Mail vom 4. Januar 2024 offenbar auch nicht zu einem

Treffen des beanzeigten Advokaten mit Frau C____ gekommen ist, wie es von ihm angeboten

worden war. Ein Verstoss gegen die anwaltliche Pflicht zur sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) ist unter

diesen Umständen zu verneinen.

3.

Nach dem

Gesagten ist von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt

die Aufsichtskommission:

://: Gegen den Adokaten A____ wird kein

Disziplinarverfahren eingeleitet.

Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beanzeigter

-

Anzeigesteller

-

Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher