AK.2024.6
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
15. April 2024Deutsch10 min
Am
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2024.6
ENTSCHEID
vom 15.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Anita Heer, lic. iur. Patrik Müller-Arenja, Dr. Annka
Dietrich, Dr. Maurice Courvoisier
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 23. Februar 2024
durch den Ersten Staatsanwalt[...]
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
23. Februar 2024 gelangte der Erste Staatsanwalt des Kantons
Basel-Stadt an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit
einer gegen den Advokaten A____ gerichteten Anzeige, worin er darum ersuchte,
gegen diesen wegen (versuchter) Beeinflussung einer Zeugin in einem
Strafverfahren die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu prüfen. Mit
Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragt der beanzeigte Advokat die
Abweisung des Begehrens um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Für die
Ausführungen des Anzeigestellers sowie des beanzeigten Advokaten wird, soweit
von Belang, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.
Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich
die strittigen Vorkommnisse im Rahmen eines im Kanton Basel-Stadt geführten
Strafverfahrens zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die Kompetenz
der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die
Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1
Der
beanzeigte Advokat vertritt Frau B____ als amtlicher Verteidigung in einem
Strafverfahren. In diesem Verfahren wurde Frau B____. mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2023 wegen einfacher
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfache Begehung), Drohung
(mehrfache Begehung) und sexueller Belästigung in insgesamt fünf sich über den
Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis und mit 7. Mai 2022
erstreckenden Vorfällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 40.– bei aufgeschobenem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und einer
Busse von CHF 1'100.–, ersatzweise elf Tage Freiheitsstrafe bei schuldhaftem
Nichtbezahlen, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der beanzeigte
Advokat namens und im Auftrag von Frau B____ am 22. November 2023
Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Mit E-Mail vom 4. Januar 2024
gelangte er an Frau C____, Geschädigte in einem dieser Fälle, und führte
aus, Frau B____, seine Mandantin, leide an einer schweren hirnorganischen
Störung und sei aufgrund ihrer Epilepsie vollständig arbeitsunfähig und auch im
alltäglichen Leben oft an der Grenze zur Überforderung. Als er mit ihr über den
inkriminierten Vorfall vom 7. Mai 2022 gesprochen habe, habe sie nur
ungläubig den Kopf geschüttelt. Sie könne sich an die Begegnung mit Frau C____
überhaupt nicht mehr erinnern. Es müsse sich offensichtlich um ein riesiges
Missverständnis handeln, das aufgrund des damaligen Geisteszustands seiner
Mandantin nicht habe geklärt werden können. Frau B____ bedauere diesen Vorfall
und ihr damaliges Verhalten ausserordentlich und habe ihn beauftragt, sich in
ihrem Namen bei Frau C____ zu entschuldigen. Des Weiteren führte der beanzeigte
Advokat aus, dass der auch Frau C____ zugestellte Strafbefehl, der seine
Mandantin in einem sehr fragwürdigen Licht erscheinen liesse und gegen den er
Einsprache erhoben habe, ausschliesslich auf den Angaben einer Gruppe von
Frauen beruhe, die sich offenbar zum Ziel gesetzt habe, Frau B____ ihren
einzigen Lebensgefährten, nämlich ihren Hund, wegnehmen zu lassen, was das
Veterinäramt allerdings nach einer genauen Abklärung der Situation abgelehnt
habe. Dies habe dann zu wiederholten Provokationen und den dem Strafbefehl
zugrundeliegenden Strafanzeigen geführt. Bei der ersten Einvernahme seiner
Mandantin am 4. Januar 2024 habe sich herausgestellt, dass Frau B____
mindestens in einem Fall selbst zum Opfer tätlicher Übergriffe ihrer
Widersacherinnen geworden sei, gegen die sie sich nur mit einem Tränengas-Spray
habe wehren können. Hierauf gestützt erklärte der beanzeigte Advokat
abschliessend seine Bereitschaft, die Angelegenheit eingehender mit Frau C____
zu besprechen, und übermittelte ihr das Formular zum Rückzug des Strafantrags,
wenn sie sich doch noch dazu entschliessen könnte, die Angelegenheit ohne
Strafverfahren auf sich beruhen zu lassen. Der Anzeigesteller sieht in dieser
E-Mail den unstatthaften Versuch einer Zeugenbeeinflussung.
2.2
2.2.1
Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer
gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006
S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen
Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu
erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2; BGer
2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017,
N 212). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten
beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom
22.
März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht
nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten
gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der
Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270
E. 3.2; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., N 212
und 260; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der
Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche
Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber
nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die
Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein, wenn geradezu eine
"unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von
Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann,
a.a.O., N 216; Poledna, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011,
Art. 17 N 18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017
vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement
significatif aux devoirs de la profession"]) (vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17
vom 9. April 2018 E. 2.1.1).
2.2.2
Die
berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit (Art. 12
lit. a BGFA) verpflichtet den Anwalt, ausschliesslich mit rechtlich
zulässigen Mitteln zu arbeiten. Dem Anwalt ist es daher verboten, bewusst
unwahre Behauptungen aufzustellen, das Gericht oder Behörden durch Auflage
unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen
Sachverhalt irrezuführen, Zeugen zu beeinflussen oder mit rechtswidrigen
Drohungen auf die Gegenpartei oder den Gang eines Verfahrens einzuwirken (Fellmann,
a.a.O., N 262; VGE VD.2019.205 vom 23. April 2020 E. 3.1). Mit
der selbständigen Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht
kommt, ist stets eine zumindest abstrakte Gefahr verbunden, dass diese im
Prozess nicht mehr unvoreingenommen aussagt (BGE 136 II 551
E. 3.2.1; Brunner/Henn/ Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 87). Der vorgängige Zeugenkontakt ist
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht absolut verboten. Die
Kontaktnahme ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie erstens sachlich notwendig
ist, zweitens so ausgestaltet ist, dass jede Beeinflussung vermieden wird und
die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die Behörden gewährleistet
bleibt, und drittens die Befragung im Interesse des Mandanten liegt (BGE 136 II 551 E. 3.2.2 ff.; näher dazu auch Fellmann, a.a.O., N 230 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,
S. 88 f.).
2.3
Die
E-Mail des beanzeigten Advokaten an Frau C____ vom 4. Januar 2024 war
offensichtlich nicht darauf gerichtet, ihr künftiges Aussageverhalten zu
beeinflussen. Dem beanzeigten Advokaten ging es ausschliesslich darum, sich im
Namen seiner Mandantin für deren Verhalten am 7. Mai 2022, das er mit
ihrer psychischen Erkrankung erklärte, zu entschuldigen und Frau C____ zum
Rückzug ihrer Strafanzeige zu bewegen. Dass bei Antragsdelikten wie vorliegend
der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
eine Einigung mit der Antragstellerin versucht wird, ist gängige Praxis und in
keiner Weise zu beanstanden. Die Absicht einer eigentlichen privaten
Zeugenbefragung im Vorfeld der Befragung durch die Staatsanwaltschaft ist in
dieser Kontaktnahme nicht zu erkennen. Der beanzeigte Advokat machte zwar
Ausführungen zur Motivation der in den anderen vier Fällen involvierten Gruppe
von Frauen, offenbar alles Hundebesitzerinnen, welche es nach seiner
Darstellung darauf abgesehen hatten, seiner Klientin ihren geliebten Hund
behördlich wegnehmen zu lassen, und zum Umstand, dass – wiederum nach seiner
Darstellung – seine Mandantin mindestens in einem Fall ihrerseits zum Opfer
tätlicher Übergriffe ihrer Widersacherinnen geworden war. Dies geschah aber gemäss
seinen Ausführungen (Vernehmlassung, S. 2 f. und 6) vor dem
Hintergrund, dass Frau C____ der Strafbefehl, welcher im Übrigen ausschliesslich
die beanzeigten Auseinandersetzungen mit den erwähnten Hundebesitzerinnen zum
Gegenstand hatte und welcher nach seiner Auffassung das Geschehen sehr
einseitig dargestellt hatte, ebenfalls zugestellt worden war. Der beanzeigte
Dispositiv
Advokat warb demnach um Verständnis für die Vorgeschichte wie auch die emotionale
Notlage seiner Mandantin und wollte auch auf diese Weise Frau C____ zum Rückzug
ihrer Strafanzeige bewegen. Dass Frau C____ in die übrigen vier beanzeigten
Vorfällen, wegen derer Frau B____ sonst verurteilt worden war, verwickelt
gewesen wäre und infolgedessen als Zeugin hierzu hätte befragt werden sollen,
wird vom Anzeigesteller nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den vom
beanzeigten Advokaten eingereichten Unterlagen. Was die (damals noch anstehende)
Befragung von Frau C____ in eigener Sache angeht, ergibt sich aus den zur
Verfügung gestellten Akten nicht, ob im Zeitpunkt des Versands der
inkriminierten E-Mail am 4. Januar 2024 bereits festgestanden hat, ob
Frau C____ als Zeugin oder Auskunftsperson befragt würde. Unabhängig davon weist
in dieser Nachricht absolut nichts darauf hin, dass der beanzeigte Advokat Frau
C____ in irgendeiner Weise aufgefordert oder gar unter Druck gesetzt hätte, den
Sachverhalt anders darzustellen, als sie dies bereits getan hatte. Eine
unzulässige Zeugenbeeinflussung liegt demnach nicht vor, umso mehr als es im
Nachgang zur E-Mail vom 4. Januar 2024 offenbar auch nicht zu einem
Treffen des beanzeigten Advokaten mit Frau C____ gekommen ist, wie es von ihm angeboten
worden war. Ein Verstoss gegen die anwaltliche Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) ist unter
diesen Umständen zu verneinen.
3.
Nach dem
Gesagten ist von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Adokaten A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beanzeigter
-
Anzeigesteller
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher