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Entscheid

AK.2025.27

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

8. Oktober 2025Deutsch9 min

gelangte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit einer gegen

Source bs.ch

Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

AK.2025.27

ENTSCHEID

vom 8.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Andrea Pfleiderer, lic. iur.

Dominik Kiener, Dr. Annka Dietrich,

Dr. Oscar Olano, Dr. Maurice

Courvoisier

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____,

[...]

B____,

[...]

Gegenstand

Anzeige des Einzelrichters

für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht,

Appellationsgericht Basel-Stadt,

vom 19. März 2025

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. März 2025

gelangte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit einer gegen

den Advokaten A____ und/oder die Advokatin C____ und/oder die Advokatin B____ gerichteten

Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt. Darin ersuchte er um Überprüfung, ob die betroffenen Advokaten und

Advokatinnen ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Führung einer Kanzlei verletzt

haben könnten. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte der Instruktionsrichter

fest, dass C____ sich im Anwaltsregister Basel-Stadt habe löschen lassen und

nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens sei. A____ beantragte sodann im

Einverständnis mit B____ mit Stellungnahme vom 16. April 2025, auf die

Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei zu verzichten. Am 22. April 2025

trat der bisherige Instruktionsrichter in den Ausstand und beteiligte sich

nicht mehr an diesem Verfahren. Für die weiteren Ausführungen des

Anzeigestellers und der betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die

paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und

Anwälte funktionell zuständig für die Beurteilung des Verhaltens von

Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne

des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer

Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend

hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen

Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die

hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für

die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die

Kompetenz der basel-städtischen Aufsichtskommission fällt.

1.2

Aus

der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung

der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die

Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die

Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die

Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches

Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur, wenn dies der Fall ist,

wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über

die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer

allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der

Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

2.

2.1

Der

Anzeigesteller führte in der aufsichtsrechtlichen Anzeige aus, dass das

Anwaltsbüro A____/B____/D____ über Tage hinweg für den Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht erreichbar gewesen sei, weder auf

telefonischem noch auf elektronischem Weg. Ein im migrationsrechtlichen

Verfahren von A____ vertretener Mandant sei mit Verfügung des Migrationsamts vom

11.

März 2025 in Ausschaffungshaft genommen worden. Nach Erhalt der Akten

habe der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gleichentags

versucht, das Anwaltsbüro zu erreichen, um abzuklären, ob die Anwälte den

Mandanten auch im Ausschaffungsverfahren vertreten. Der Anruf sei jedoch nicht entgegengenommen

worden, woraufhin, diejenige Adresse, mit der im verwaltungsrechtlichen

Verfahren kommuniziert worden sei, eine Nachricht mit der Bitte um dringenden

Rückruf hinterlassen habe. Da hierauf keine Reaktion erfolgt sei, habe der Einzelrichter

am kommenden Morgen, den 12. März 2025, um 9.07 Uhr erneut im Advokaturbüro A____

angerufen und – da niemand das Telefon entgegengenommen habe – eine Nachricht

mit der Bitte um Rückruf hinterlassen. Wiederum sei eine Reaktion ausgeblieben.

Am 13. März 2025 habe der Einzelrichter um 9.25 Uhr erneut angerufen und

auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht nach dem Signalton hinterlassen. Um 11

Uhr am gleichen Tag sei erneut ein Anruf mit der dringenden Bitte um Rückruf

erfolgt. Mangels eines Rückrufes sei am 14. März 2025 um 9.20 Uhr ein letzter

Anruf versucht worden. Nach Angabe des Mandanten in der Haftverhandlung sei das

Büro auch für ihn nicht erreichbar gewesen, sodass er sich in der Haftverhandlung

vom 14. März 2025 um 15.45 Uhr nicht habe anwaltlich vertreten lassen können.

Damit sei die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art.

12.

lit. a BGFA) verletzt.

2.2

Hiergegen

wendet der beanzeigte Advokat mit Stellungnahme vom 16. April 2025 für sich und

seine Mitarbeiterin ein, dass es sich bei der genannten Woche vom 10. bis 14.

März 2025 um die Basler Fasnachtswoche gehandelt habe, während der die Kanzlei

geschlossen geblieben sei. Er weist darauf hin, dass auch Anwälte

ferienabwesend sein könnten und die entsprechenden Vorkehren vor allem dann

getroffen werden, wenn mit der Zustellung und Eröffnung fristauslösender

Verfügungen und Entscheiden und Ähnlichem gerechnet werden müsse. In dringlichen

Fällen wie bei Verhaftungen in Strafsachen, aber auch im Migrationsrecht, könne

aufgrund bereits bestehender Arbeitsbelastung oder -verpflichtung eine unmittelbare

Verfügbarkeit des Rechtsanwaltes nicht garantiert werden, vor allem, wenn mit

einer entsprechenden Verhaftung gar nicht gerechnet werden könne, sondern eine

solche spontan erfolge. In der Fasnachtswoche habe der Bürokollege D____ die

Briefpost entgegengenommen. Gemäss dem Briefpapier der Anwaltskanzlei verfüge

das Büro immer noch über einen Faxanschluss. Wenn dies auch nicht mehr

zeitgemäss sei, so könne die Faxadresse auch digital per E-Mail angesteuert

werden. Allerdings habe sie weder eine postalische Benachrichtigung noch eine per

Fax erreicht.

3.

3.1

Nach

der als Generalklausel zu verstehenden Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA

haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

auszuüben. Diese Pflicht ist weit auszulegen und bezieht sich nicht nur auf die

Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des

Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer

2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1, 2A.545/2003 vom 4. Mai 2002 E. 3). Zur

allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung

erfassten Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der

Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung

erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu

schaffen. Der Anwalt hat grundsätzlich die Erreichbarkeit für Klientschaft,

Gerichte und Behörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er

Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantworten

kann. Diese jederzeitige Erreichbarkeit ist auch Ausfluss der Stellung des

Anwalts als Diener einer funktionsfähigen Rechtspflege. Bei Abwesenheit hat er

für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden seine vorübergehende

Praxisschliessung mitzuteilen (Fellmann

in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12

N 17; Schiller, Schweizerisches

Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1076).

3.2

Vorliegend

war der beanzeigte Advokat bzw. dessen Anwaltsbüro im Wesentlichen während der

Fasnachtswoche vom Fasnachtsdienstag, dem 11. März 2025, bis zum Freitag, den

14.

März 2025, telefonisch weder erreichbar, noch hat jemand auf entsprechende

Nachrichten zurückgerufen. Der beanzeigte Anwalt bestreitet die telefonische

Unerreichbarkeit während der genannten Zeitspanne nicht. Fraglich ist, ob dadurch

die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12

lit. a BGFA verletzt worden ist.

3.3

Zu

den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts

gehört nicht nur, postalische Sendungen entgegenzunehmen oder zu gewährleisten,

dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können, sondern auch,

telefonisch erreichbar zu sein (LGVE 2017 V Nr. 2 E. 8.1). Anwältinnen und

Anwälte können selbstredend nicht ständig telefonisch erreichbar sein. Sie

sollten jedoch mit einem regelmässig abgehörten Anrufbeantworter oder mit einem

Sekretariat sicherstellen, dass Anrufer nicht grösstenteils überhaupt niemanden

erreichen. Anrufe sollten zudem innert vernünftiger Frist beantwortet werden (Brunner/Henn/KriesI, Anwaltsrecht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 85). So wurde in der Praxis eine Verletzung von Art.

12.

lit. a BGFA angenommen, wenn eine Anwältin wiederholt Postsendungen von

Behörden nicht entgegennimmt und phasenweise weder telefonisch noch per Email

erreichbar ist (AK/ZH KG 130025 vom 6. Februar 2014 E. III.2). Das

Kantonsgericht St. Gallen bejahte ferner eine Verletzung von Art. 12 lit. a

BGFA bei einem Anwalt, der von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder per

Telefon noch per Email vom Gericht bzw. zuvor während weiteren 10 Tagen vom

Untersuchungsrichteramt nicht kontaktiert werden konnte (KGr SG AW.2019.24

vom 19. September 2019 E. 3). Und die Aargauer Anwaltskommission nahm bei einer

Anwältin, der während drei Wochen keine Post zugestellt werden konnte und die

auch telefonisch oder per Email nicht erreichbar war, eine Verletzung von Art.

12.

lit. a BGFA an (AGVE 2014 S. 411).

3.4

Im

Vergleich zu dieser Rechtsprechung waren die vorliegend beanzeigten Anwälte während

einer relativ kurzen Zeit, nämlich während vier Tagen, telefonisch bzw. per

E-Mail nicht erreichbar. Ungeachtet der Dauer der Abwesenheit ist es heutzutage

allerdings sehr einfach, die Büroabwesenheit zu kommunizieren und zumindest Telefonbeantworter

und entsprechende automatische E-Mail-Antworten zu installieren, falls keine

Sekretariatsmitarbeitende beschäftigt werden. Dies bedeutet – entgegen der Insinuierung des beanzeigten

Advokaten – selbstverständlich nicht, dass Anwältinnen und Anwälte keine Ferien

machen dürfen oder ihre Kanzlei nicht geschlossen bleiben darf. Aber es wäre

grundsätzlich zu erwarten, dass die Klientschaft oder die Behörden diesen

Umstand sogleich erfahren, wenn sie anrufen oder mailen. Vorliegend betraf die

Unerreichbarkeit des Anwaltsbüros allerdings die Basler Fasnachtswoche, in welcher

in der Stadt verschiedene Geschäfte oder Dienstleistungsstellen geschlossen

oder nur beschränkt erreichbar sind. Aus diesem Grund kann es als nicht

zwingend erforderlich gesehen werden, dass ein Anwaltsbüro, das sich in der

Innenstadt befindet, für die Fasnachtswoche gegenüber Basler Behörden die

Schliessung der Kanzlei bekannt geben muss, zumal es sich dabei nur um wenige

Tage handelt. Zumindest reicht dies nicht aus, um ein Disziplinarverfahren

einzuleiten, welches ein Fehlverhalten von einer gewissen Erheblichkeit

verlangt.

Hinzu kommt,

dass es sich bei der erstmaligen Anordnung der ausländerrechtlichen

Administrativhaft des Mandanten nicht um ein laufendes Verfahren handelte, in

dem der Anzeigesteller die Advokaten erreichen wollte. Die beanzeigten

Advokaten mussten nicht mit diesem Verfahren rechnen. Die Erreichbarkeit einer

Kanzlei ist insbesondere dann unabdingbar, wenn mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit behördliche Akten eines entsprechenden Verfahrens zugestellt

werden könnten. Wie der beanzeigte Advokat indes zutreffend ausführt, kann es

etwa auch in einem Strafverfahren durchaus vorkommen, dass der ursprüngliche

Verteidiger bei einer erneuten Festnahme eines Mandanten nicht zeitnah erreicht

werden kann, weswegen dann oft auf einen Pikettanwalt zurückgegriffen wird.

Angesichts

dieser Umstände, insbesondere der vergleichsweisen kurzen Abwesenheitsdauer in

der Fasnachtswoche, ist vorliegend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

nicht angezeigt.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Nach der Praxis der

Aufsichtskommission werden für aufsichtsrechtliche Verfahren nur dann Kosten

erhoben, wenn entweder eine Pflichtverletzung des angezeigten Anwalts oder eine

offensichtlich unbegründete bzw. gar mutwillig erhobene Aufsichtsbeschwerde

vorliegt (AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E. 5). Beides ist hier nicht der Fall.

Demgemäss erkennt

die Aufsichtskommission

://: Gegen den beanzeigten Advokaten A____ und

die beanzeigte Advokatin B____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beanzeigte

-

Anzeigesteller

-

Advokatenkammer Basel-Stadt

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth