AK.2025.27
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
8. Oktober 2025Deutsch9 min
gelangte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit einer gegen
Source bs.ch
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2025.27
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Andrea Pfleiderer, lic. iur.
Dominik Kiener, Dr. Annka Dietrich,
Dr. Oscar Olano, Dr. Maurice
Courvoisier
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____,
[...]
B____,
[...]
Gegenstand
Anzeige des Einzelrichters
für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht,
Appellationsgericht Basel-Stadt,
vom 19. März 2025
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. März 2025
gelangte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit einer gegen
den Advokaten A____ und/oder die Advokatin C____ und/oder die Advokatin B____ gerichteten
Anzeige an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt. Darin ersuchte er um Überprüfung, ob die betroffenen Advokaten und
Advokatinnen ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Führung einer Kanzlei verletzt
haben könnten. Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass C____ sich im Anwaltsregister Basel-Stadt habe löschen lassen und
nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens sei. A____ beantragte sodann im
Einverständnis mit B____ mit Stellungnahme vom 16. April 2025, auf die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei zu verzichten. Am 22. April 2025
trat der bisherige Instruktionsrichter in den Ausstand und beteiligte sich
nicht mehr an diesem Verfahren. Für die weiteren Ausführungen des
Anzeigestellers und der betroffenen Advokaten wird, soweit von Belang, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig für die Beurteilung des Verhaltens von
Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne
des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die
Kompetenz der basel-städtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2
Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur, wenn dies der Fall ist,
wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über
die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1
Der
Anzeigesteller führte in der aufsichtsrechtlichen Anzeige aus, dass das
Anwaltsbüro A____/B____/D____ über Tage hinweg für den Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nicht erreichbar gewesen sei, weder auf
telefonischem noch auf elektronischem Weg. Ein im migrationsrechtlichen
Verfahren von A____ vertretener Mandant sei mit Verfügung des Migrationsamts vom
11.
März 2025 in Ausschaffungshaft genommen worden. Nach Erhalt der Akten
habe der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gleichentags
versucht, das Anwaltsbüro zu erreichen, um abzuklären, ob die Anwälte den
Mandanten auch im Ausschaffungsverfahren vertreten. Der Anruf sei jedoch nicht entgegengenommen
worden, woraufhin, diejenige Adresse, mit der im verwaltungsrechtlichen
Verfahren kommuniziert worden sei, eine Nachricht mit der Bitte um dringenden
Rückruf hinterlassen habe. Da hierauf keine Reaktion erfolgt sei, habe der Einzelrichter
am kommenden Morgen, den 12. März 2025, um 9.07 Uhr erneut im Advokaturbüro A____
angerufen und – da niemand das Telefon entgegengenommen habe – eine Nachricht
mit der Bitte um Rückruf hinterlassen. Wiederum sei eine Reaktion ausgeblieben.
Am 13. März 2025 habe der Einzelrichter um 9.25 Uhr erneut angerufen und
auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht nach dem Signalton hinterlassen. Um 11
Uhr am gleichen Tag sei erneut ein Anruf mit der dringenden Bitte um Rückruf
erfolgt. Mangels eines Rückrufes sei am 14. März 2025 um 9.20 Uhr ein letzter
Anruf versucht worden. Nach Angabe des Mandanten in der Haftverhandlung sei das
Büro auch für ihn nicht erreichbar gewesen, sodass er sich in der Haftverhandlung
vom 14. März 2025 um 15.45 Uhr nicht habe anwaltlich vertreten lassen können.
Damit sei die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art.
12.
lit. a BGFA) verletzt.
2.2
Hiergegen
wendet der beanzeigte Advokat mit Stellungnahme vom 16. April 2025 für sich und
seine Mitarbeiterin ein, dass es sich bei der genannten Woche vom 10. bis 14.
März 2025 um die Basler Fasnachtswoche gehandelt habe, während der die Kanzlei
geschlossen geblieben sei. Er weist darauf hin, dass auch Anwälte
ferienabwesend sein könnten und die entsprechenden Vorkehren vor allem dann
getroffen werden, wenn mit der Zustellung und Eröffnung fristauslösender
Verfügungen und Entscheiden und Ähnlichem gerechnet werden müsse. In dringlichen
Fällen wie bei Verhaftungen in Strafsachen, aber auch im Migrationsrecht, könne
aufgrund bereits bestehender Arbeitsbelastung oder -verpflichtung eine unmittelbare
Verfügbarkeit des Rechtsanwaltes nicht garantiert werden, vor allem, wenn mit
einer entsprechenden Verhaftung gar nicht gerechnet werden könne, sondern eine
solche spontan erfolge. In der Fasnachtswoche habe der Bürokollege D____ die
Briefpost entgegengenommen. Gemäss dem Briefpapier der Anwaltskanzlei verfüge
das Büro immer noch über einen Faxanschluss. Wenn dies auch nicht mehr
zeitgemäss sei, so könne die Faxadresse auch digital per E-Mail angesteuert
werden. Allerdings habe sie weder eine postalische Benachrichtigung noch eine per
Fax erreicht.
3.
3.1
Nach
der als Generalklausel zu verstehenden Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA
haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben. Diese Pflicht ist weit auszulegen und bezieht sich nicht nur auf die
Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des
Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer
2A.499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1, 2A.545/2003 vom 4. Mai 2002 E. 3). Zur
allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung
erfassten Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der
Rechtsanwalt ist namentlich verpflichtet, die für seine Berufsausübung
erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu
schaffen. Der Anwalt hat grundsätzlich die Erreichbarkeit für Klientschaft,
Gerichte und Behörden sicherzustellen. Er muss sich so organisieren, dass er
Telefonanrufe und sonstige Mitteilungen innert angemessener Frist beantworten
kann. Diese jederzeitige Erreichbarkeit ist auch Ausfluss der Stellung des
Anwalts als Diener einer funktionsfähigen Rechtspflege. Bei Abwesenheit hat er
für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden seine vorübergehende
Praxisschliessung mitzuteilen (Fellmann
in: Fellmann/Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12
N 17; Schiller, Schweizerisches
Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1076).
3.2
Vorliegend
war der beanzeigte Advokat bzw. dessen Anwaltsbüro im Wesentlichen während der
Fasnachtswoche vom Fasnachtsdienstag, dem 11. März 2025, bis zum Freitag, den
14.
März 2025, telefonisch weder erreichbar, noch hat jemand auf entsprechende
Nachrichten zurückgerufen. Der beanzeigte Anwalt bestreitet die telefonische
Unerreichbarkeit während der genannten Zeitspanne nicht. Fraglich ist, ob dadurch
die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12
lit. a BGFA verletzt worden ist.
3.3
Zu
den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts
gehört nicht nur, postalische Sendungen entgegenzunehmen oder zu gewährleisten,
dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können, sondern auch,
telefonisch erreichbar zu sein (LGVE 2017 V Nr. 2 E. 8.1). Anwältinnen und
Anwälte können selbstredend nicht ständig telefonisch erreichbar sein. Sie
sollten jedoch mit einem regelmässig abgehörten Anrufbeantworter oder mit einem
Sekretariat sicherstellen, dass Anrufer nicht grösstenteils überhaupt niemanden
erreichen. Anrufe sollten zudem innert vernünftiger Frist beantwortet werden (Brunner/Henn/KriesI, Anwaltsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 85). So wurde in der Praxis eine Verletzung von Art.
12.
lit. a BGFA angenommen, wenn eine Anwältin wiederholt Postsendungen von
Behörden nicht entgegennimmt und phasenweise weder telefonisch noch per Email
erreichbar ist (AK/ZH KG 130025 vom 6. Februar 2014 E. III.2). Das
Kantonsgericht St. Gallen bejahte ferner eine Verletzung von Art. 12 lit. a
BGFA bei einem Anwalt, der von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder per
Telefon noch per Email vom Gericht bzw. zuvor während weiteren 10 Tagen vom
Untersuchungsrichteramt nicht kontaktiert werden konnte (KGr SG AW.2019.24
vom 19. September 2019 E. 3). Und die Aargauer Anwaltskommission nahm bei einer
Anwältin, der während drei Wochen keine Post zugestellt werden konnte und die
auch telefonisch oder per Email nicht erreichbar war, eine Verletzung von Art.
12.
lit. a BGFA an (AGVE 2014 S. 411).
3.4
Im
Vergleich zu dieser Rechtsprechung waren die vorliegend beanzeigten Anwälte während
einer relativ kurzen Zeit, nämlich während vier Tagen, telefonisch bzw. per
E-Mail nicht erreichbar. Ungeachtet der Dauer der Abwesenheit ist es heutzutage
allerdings sehr einfach, die Büroabwesenheit zu kommunizieren und zumindest Telefonbeantworter
und entsprechende automatische E-Mail-Antworten zu installieren, falls keine
Sekretariatsmitarbeitende beschäftigt werden. Dies bedeutet – entgegen der Insinuierung des beanzeigten
Advokaten – selbstverständlich nicht, dass Anwältinnen und Anwälte keine Ferien
machen dürfen oder ihre Kanzlei nicht geschlossen bleiben darf. Aber es wäre
grundsätzlich zu erwarten, dass die Klientschaft oder die Behörden diesen
Umstand sogleich erfahren, wenn sie anrufen oder mailen. Vorliegend betraf die
Unerreichbarkeit des Anwaltsbüros allerdings die Basler Fasnachtswoche, in welcher
in der Stadt verschiedene Geschäfte oder Dienstleistungsstellen geschlossen
oder nur beschränkt erreichbar sind. Aus diesem Grund kann es als nicht
zwingend erforderlich gesehen werden, dass ein Anwaltsbüro, das sich in der
Innenstadt befindet, für die Fasnachtswoche gegenüber Basler Behörden die
Schliessung der Kanzlei bekannt geben muss, zumal es sich dabei nur um wenige
Tage handelt. Zumindest reicht dies nicht aus, um ein Disziplinarverfahren
einzuleiten, welches ein Fehlverhalten von einer gewissen Erheblichkeit
verlangt.
Hinzu kommt,
dass es sich bei der erstmaligen Anordnung der ausländerrechtlichen
Administrativhaft des Mandanten nicht um ein laufendes Verfahren handelte, in
dem der Anzeigesteller die Advokaten erreichen wollte. Die beanzeigten
Advokaten mussten nicht mit diesem Verfahren rechnen. Die Erreichbarkeit einer
Kanzlei ist insbesondere dann unabdingbar, wenn mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit behördliche Akten eines entsprechenden Verfahrens zugestellt
werden könnten. Wie der beanzeigte Advokat indes zutreffend ausführt, kann es
etwa auch in einem Strafverfahren durchaus vorkommen, dass der ursprüngliche
Verteidiger bei einer erneuten Festnahme eines Mandanten nicht zeitnah erreicht
werden kann, weswegen dann oft auf einen Pikettanwalt zurückgegriffen wird.
Angesichts
dieser Umstände, insbesondere der vergleichsweisen kurzen Abwesenheitsdauer in
der Fasnachtswoche, ist vorliegend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
nicht angezeigt.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Nach der Praxis der
Aufsichtskommission werden für aufsichtsrechtliche Verfahren nur dann Kosten
erhoben, wenn entweder eine Pflichtverletzung des angezeigten Anwalts oder eine
offensichtlich unbegründete bzw. gar mutwillig erhobene Aufsichtsbeschwerde
vorliegt (AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E. 5). Beides ist hier nicht der Fall.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission
://: Gegen den beanzeigten Advokaten A____ und
die beanzeigte Advokatin B____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beanzeigte
-
Anzeigesteller
-
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth