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Entscheid

AL.2019.21

Sanktionierung wegen ungenügendem Bemühen um Arbeit bestätigt.

16. März 2020Deutsch12 min

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 23. Juli 2018 als Telefon-Kundenberaterin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, MLaw M. Kreis

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.21

Einspracheentscheid vom 17. Juli

2019

Sanktionierung wegen ungenügendem

Bemühen um Arbeit bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 23. Juli 2018 als Telefon-Kundenberaterin

bei der [...] AG in Zürich. Am 28. März 2019 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

per 30. April 2019 auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 9).

b)

Am 1. Mai 2019 meldete sie sich nach einer ersten Anmeldung im Jahr

2008 und einer weiteren im Jahr 2016 (AB 3) zum dritten Mal zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel

(RAV) an (AB 9). Am 5. Juni 2019 reichte sie das Formular zum

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (AB 10) ein.

c)

Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (AB 15) sanktionierte das RAV

die Beschwerdeführerin mit drei Einstelltagen, da sie im Monat Mai 2019

lediglich acht Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, getätigt zwischen dem 21. und

dem 28. Mai 2019 (recte: 21. und dem 31. Mai 2019). Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht

nur ungenügend nachgekommen. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2019 erhob die

Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 (AB 18) Einsprache.

d)

Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 (AB 19) wies das RAV

die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. August 2019 und Beschwerdeverbesserung vom

2.

Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 sei aufzuheben.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 4. November

2019.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 20. November 2019 (Beschwerdeführerin) und mit

Duplik vom 30. Januar 2020 (Beschwerdegegnerin) halten die Parteien an

ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 16. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25.

Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die nachgewiesenen

Arbeitsbemühungen entsprächen nicht den Anforderungen an eine intensive und

gezielte Stellensuche. Gemäss geltender Praxis seien die Bewerbungen

kontinuierlich während des ganzen Monats und nicht geballt während

eingeschränkter Zeit zu tätigen. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht

nachgekommen.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, sie habe

genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Ihre für den Monat Mai 2019 erbrachten

Nachweise entsprächen dem in der Zielsetzung Definierten, denn sei mit der

Beschwerdegegnerin vereinbart gewesen, dass acht Bewerbungen pro Monat zu

tätigen seien. Zudem habe sie über Netzwerk-Kontakte zusätzliche Bewerbungen

vorgenommen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Monat Mai

2019.

nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und die Einstellung der

Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen zu Recht erfolgt ist.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit

Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre

Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen

Pflichten der versicherten Person und statuiert die Pflicht zur

Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu

gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur

Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine

Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten

Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um

Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser

Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

3.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um

zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die

Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Bezüglich der Anzahl der monatlich

zu verlangenden Arbeitsbemühungen, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch

einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen

Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre

Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie

auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob

jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. Das

Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei

in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als

genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Eine

allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist

Dispositiv

jedoch nicht möglich. Demnach handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte,

die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind stets die jeweiligen

konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter

etwa die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_583/2009

vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). So können von einer

spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen vorgenommen

werden als von einer Hilfskraft (BGE 139 V 524 E. 4.2). Die versicherte

Person soll sich zudem mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben. Sie hat den

Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in

Frage kommende offene Stelle zu bewerben.

3.3.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des

Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15

Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden

31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV).

Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten

der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis).

3.4.

Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der

qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser

Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).

4.

4.1.

Gemäss Nachweisformular für Arbeitsbemühungen hat die Beschwerdeführerin

im Monat Mai 2019 eine Bewerbung am 21. Mai, drei Bewerbungen am

28. Mai und vier weitere Bewerbungen am 31. Mai 2019 getätigt (AB 10).

Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich beinahe täglich um

Bewerbungsmassnahmen gekümmert und zusätzlich noch weitere Bewerbungen über

Netzwerk-Kontakte getätigt. So habe sie sich auch bei der [...] AG, für welche

Sie im Juni 2019 im Zwischenverdienst tätig gewesen war, ebenfalls im Mai 2019

beworben, ohne die Bewerbung auf dem Nachweisformular aufgeführt zu haben (vgl.

Replik S. 5 und vgl. Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2019, AB 18,

S. 7).

Dem Aktionsplan vom 8. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Parteien

vereinbart haben, dass Bewerbungen vorwiegend schriftlich zu tätigen sind (AB

9). Zudem führte die Beschwerdeführerin bereits mit Email vom 16. Mai 2019 an

das RAV bezüglich des vorliegend nicht streitigen Nachweises für

Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit aus, persönliche Bewerbungen

vorgenommen zu haben. Da für das RAV nicht kontrollierbar, habe sie diese jedoch

nicht zu den als Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorgelegten Bewerbungen gezählt

(AB 8, S. 1). Demnach wusste die Beschwerdeführerin bereits zu diesem

Zeitpunkt, dass sämtliche Bewerbungen gegenüber dem RAV nachzuweisen sind,

andernfalls diese nicht berücksichtigt werden. Auch als die Beschwerdegegnerin

ihr Gelegenheit gab den Nachweis für Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2019

nachträglich durch die Nennung ihrer Netzwerk-Kontakte zu ergänzen, kam die

Beschwerdeführerin dem unbestrittenermassen nicht nach (AB 14). Ihre Begründung,

diese nicht offenlegen zu können, da sie dies den betreffenden Personen zugesichert

habe, überzeugt nicht. Dass die Beschwerdegegnerin lediglich die acht

Bewerbungen gemäss Nachweisformular für den Monat Mai 2019 berücksichtigt hat,

ist demnach nicht zu beanstanden.

4.2.

Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, auch mit acht

Bewerbungen habe sie die Zielvorgabe für den Monat Mai 2019 vollumfänglich

erreicht, denn sei mit der Beschwerdegegnerin eben diese Zahl an Bewerbungen

pro Monat vereinbart gewesen. Zwar sei dies nicht im Aktionsplan festgehalten

worden, doch habe man ihr zugesichert, sie könne die mündliche Vereinbarung

durch entsprechende handschriftliche Anmerkung auf dem Aktionsplan noch einfügen,

was sie sodann getan habe (vgl. Replik S. 4).

Dem am 16. Mai 2019 unterzeichneten Aktionsplan ist folgende

Vereinbarung zu entnehmen: „Es wird eine regelmässige Stellensuche über den

ganzen Monat verteilt erwartet. Bei geringem Angebot an Stellenausschreibungen

werden Aktivbewerbungen getätigt“ (AB 9, S. 2). Die Vereinbarung

wurde durch die Beschwerdeführerin sodann handschriftlich mit folgender Anmerkung

ergänzt: «jedoch die Bewerbungsanzahl fürs RAV mit Schwerpunktziel acht Stück,

wenn möglich ebenso wie privaten Bewerbungen, möglichst über den ganzen Monat

verteilt» (vgl. AB 9, S. 2). Aus den Akten ergibt sich jedoch kein

Hinweis auf eine diesbezügliche Absprache mit der Beschwerdegegnerin. Vielmehr

gesteht die Beschwerdeführerin mit Email vom 5. Juni 2019 an die

Beschwerdegegnerin bereits selbst ein, die Zielsetzung im Mai 2019 nicht

erreicht zu haben und erklärt dies damit, sich auf «private Bewerbungen»

konzentriert zu habe (AB 11 und 13). Auf Nachfrage des RAV, ob im Zeitraum

1. Mai bis 20. Mai 2019 noch weitere Bewerbungen getätigt worden

seien, bat sie einen Antrag auf Reduktion der pro Monat zu tätigenden

Bewerbungen stellen zu können. Alternativ sei ihr zu erlauben, diese

«wenigstens ohne schlechtes Gewissen» in der jeweils letzten Woche zu tätigen

(AB 13). Somit war sich die Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst,

dass acht Bewerbungen nicht genügenden Arbeitsbemühungen entsprechen und eine

gewisse Regelmässigkeit an Bewerbungen erwarte wurde, hielt sie es doch für

notwendig sich entsprechend zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint

es sodann auch nicht glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, den

handschriftlichen Einschub im Aktionsplan und damit eine Zielvorgabe von acht

Bewerbungen pro Monat mit der Beschwerdegegnerin vereinbart zu haben. Zusätzliche

Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus dem

Umstand, dass sich ihr handschriftlicher Einschub auf dem im

Einspracheverfahren eingereichten Aktionsplan (AB 18, S. 6) nicht mit

der handschriftlichen Anmerkung auf dem gleichnamigen Aktenstück der

Beschwerdegegnerin (vgl. AB 9) deckt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

sämtliche handschriftliche Anmerkungen nachträglich und unerlaubterweise vorgenommen

hat, weshalb diese keine Berücksichtigung finden können.

4.3.

Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten Umstände

und Möglichkeiten der versicherten Person (vgl. E. 3.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über vielseitige

Berufserfahrung und Kenntnisse in zahlreichen Tätigkeiten verfügt (vgl. z.B.

Aktionsplan, AB 9 und Lebenslauf, Beilage Beschwerdeverbesserung, S. 17).

Demnach kommt sie für eine Vielzahl von Stellen in Frage. Gerade auch im

Hinblick auf die offensichtlich starke Konkurrenz in den gesuchten Branchen (AB

9) wäre eine intensive Stellensuche und damit der Nachweis einer mindestens dem

Regelfall entsprechenden Anzahl an Arbeitsbemühungen pro Monat zu erwarten

gewesen. Auch eine gewisse Regelmässigkeit und damit ein Bewerben während des

gesamten Monats wären angezeigt gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

sie habe keinen Zugang zu Computer und Drucker und sei auf öffentliche Institutionen

angewiesen (vgl. Beschwerde, S. 3), vermag nicht zu überzeugen. So war es

ihr doch zwischen dem 21. Mai und dem 31. Mai 2019 möglich, mehrere

Bewerbungen zu tätigen. Sechs dieser Bewerbungen nahm sie nach eigenen Angaben schriftlich

bzw. elektronisch vor, womit sie offensichtlich Zugang zu Computer und Drucker

hatte. Weshalb ihr dies zwischen dem 1. Mai und dem 20. Mai 2019 sodann nicht

möglich gewesen sein soll, lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen, die

Vorgaben des RAV, den Lebenslauf anzupassen und bei der ehemaligen

Arbeitgeberin eine Anpassung des Arbeitszeugnisses zu verlangen, hätten zu viel

Zeit gekostet, rechtfertigen (vgl. Beschwerde, S. 3). Aus den Akten

ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf weitere Umstände, welche für ein

Abweichen der im Regelfall durchschnittlich zu erbringenden zehn bis zwölf

Bewerbungen sprächen.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände, hat sich die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2019 somit nur

ungenügend um Arbeit bemüht.

5.

5.1.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Sanktion beziehungsweise die Anzahl

der verfügten Einstelltage.

5.2.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres

Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE [in der ab 1. Januar 2020 gültigen

Fassung] Rz. D79). Das Einstellraster sieht bei erstmals ungenügenden

Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (leichtes Verschulden) eine

Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vor (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79/1C). Das

Einstellraster entbindet jedoch nicht von der Pflicht, sämtliche objektive und

subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder

Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen

werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit drei

Einstelltagen die tiefste Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen

verhängt. Objektive und subjektive Umstände, welche zu einer anderen

Beurteilung Anlass gäben, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

5.3.

Die Dauer der verfügten Sanktion ist angemessen und somit nicht zu

beanstanden.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: