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Entscheid

AL.2019.27

Keine Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminde-rungspflicht

30. März 2020Deutsch13 min

Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, MLaw T. Conti

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...], Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.27

Einspracheentscheid vom

4. Juli 2019

Keine Insolvenzentschädigung bei

Verletzung der Schadenminderungspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Mai 2000 als Quality

Consultant in einem 80% Pensum bei der C____, angestellt und erzielte zuletzt

einen Bruttomonatslohn von CHF 6'390.20 (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar

2016, Beschwerdebeilage [BB] 4, Lohnabrechnung November 2018, BB 5 und

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019, BB 3).

b)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4)

mahnte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin erstmals für ausstehende

Lohnforderungen seit Juni 2018 unter Ansetzen einer Nachfrist. Per Email folgte

eine zweite Mahnung vom 23. August 2018 (AB 5) und eine dritte

Mahnung am 22. Oktober 2018 (AB 6, 7 und 11). Dies jeweils unter

Ansetzen einer Nachfrist zur Zahlung der Lohnausstände sowie dem Vorbehalt der

fristlosen Kündigung bzw. die Arbeit niederlegen zu wollen.

c)

Per 1. November 2018 legte der Beschwerdeführer die Arbeit nieder

(Duplik S. 1 und AB 17). Mit Schreiben vom

15. November 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Februar 2018

(recte: 28. Februar 2019) (AB 8). Durch die Begründung eines

neuen Arbeitsverhältnisses endete das Arbeitsverhältnis sodann per 30. November

2018 (Beschwerde S. 4).

d)

Mit Email vom 19. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer erneut

an die nunmehr ehemalige Arbeitgeberin und erfragte wann die ausstehenden Löhne

gezahlt werden würden (AB 10).

e)

Am 4. April 2019 liess der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde

des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren gegen die ehemalige

Arbeitgeberin anhängig machen und forderte die Zahlung der Lohnausstände für

die Monate Juni bis November 2018 zuzüglich Zins (BB 7).

f)

Mit (Lohn-) Forderungseingabe vom 10. April 2019 machte der

Beschwerdeführer beim Konkursamt Basel-Stadt einen Betrag von brutto

CHF 38'340.— zuzüglich CHF 1'265.95 Verzugszins gegenüber der

ehemaligen Arbeitgeberin geltend (AB 13).

g)

Da über die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am

15. März 2019 der Konkurs eröffnet worden war, trat die

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. April

2019 auf das Schlichtungsgesuch vom 4. April 2019 (Poststempel

9. April 2019) nicht ein (BB 8).

h)

Am 12. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung

einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November

2018 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt (vgl.

Einspracheentscheid AB 22, S. 1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019

lehnte die Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung ab, da der

Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen

sei (BB 9). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019

Einsprache erheben (BB 10). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019

hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer ablehnenden Verfügung fest (BB 3).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 4. September 2019 beantragt der

Beschwerdeführer, die Verfügung vom 8. Mai 2019 und der Einspracheentscheid

vom 4. Juli 2019 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. November 2018 bis

einschliesslich 30. November 2018 eine Insolvenzentschädigung

auszurichten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom

22.

November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 5. Dezember (Beschwerdeführer; Postaufgabe

6.

Dezember 2019) und Duplik 5. Januar 2020 (Beschwerdegegnerin)

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 30. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154. 100)

und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie

Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf

Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner

Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, denn habe er auf

die Einleitung einer Betreibung nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses

verzichtet und somit die ausstehenden Löhne nicht nachdrücklich eingefordert.

Indem er mit ernsthaften und eindeutigen Schritten gegen die Arbeitgeberin

zugewartet habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Einbringung der

Lohnforderungen immer unwahrscheinlicher werde.

2.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe alles unternommen,

um seine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu wahren. So habe er noch vor

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberin drei Mal gemahnt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er sodann ein gerichtliches

Verfahren anhängig gemacht. Zudem habe er auf die Beteuerungen des Präsidenten

des Verwaltungsrates vertraut, wonach lediglich ein kurzfristiger finanzieller

Engpass bestehe und die Lohnausstände nachbezahlt würden.

2.3

Strittig und zu prüfen ist ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Insolvenzentschädigung hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

seine Schadenminderungspflicht verletzt hat.

3.

3.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen und

Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in

der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG

Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet

wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), der

Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher

Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten

vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen

das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).

3.2

Seinen Anspruch muss der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Tagen nach

der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse, die am

Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend machen

(Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77 AVIV). Nur wenn er

seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung

ausrichten (Art. 74 AVIV).

3.3

Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles

unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die

Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist

(Art. 55 AVIG). Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf

das Konkurs- und Pfändungsverfahren, sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen

Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das

Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 4

mit Hinweis).

3.4

Die Ablehnung von Leistungen infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht

im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung

(vgl. z.B. BGE 114 V 56 E. 3d) setzt voraus, dass der

versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges

Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019

vom 19. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von der

Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu

tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche

Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom

Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit

Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich

gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der

Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres

Untätigsein nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar

2015.

E. 4.1 mit Hinweisen). Arbeitnehmende müssen gegenüber dem

Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ihrer Lohnforderung mit hinreichender

Deutlichkeit Ausdruck verleihen. Unterlassen sie dies, signalisieren sie gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangelndes Interesse. Dadurch verlieren

sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und

Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014

E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1). Vom

Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des

bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung

einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung

gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend

zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden

Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche

Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Auch

für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht es nicht an, dass die

versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine

rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt,

obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss

(Urteil 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.5

Die Lohndurchsetzung geschieht auf dem Wege der Betreibung nach

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelmässig auf Pfändung oder Konkurs gegen

den Arbeitgeber. Falls der Lohnanspruch als solcher oder in der Höhe strittig

ist, ist die gerichtliche Beurteilung über eine Leistungsklage erforderlich. Da

die Lohnabrede im Arbeitsvertrag nur eine Schuldanerkennung zur provisorischen

Rechtsöffnung (Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR. 281.1]) im Betreibungsverfahren

ist, wenn feststeht, dass die Arbeit geleistet wurde, ist die klageweise

Durchsetzung meist unumgänglich. Besteht das reale Risiko, dass der Arbeitgeber

auch nach rechtskräftiger Verurteilung der Lohnzahlungspflicht nicht nachkommen

will oder kann, so ist parallel zum gerichtlichen auch das

betreibungsrechtliche Verfahren zu führen. Dies gilt insbesondere, um in den Genuss

der Privilegien nach Art. 219 SchKG und für den Fall der Insolvenz des

Arbeitgebers der Insolvenzentschädigung, zu gelangen (Emmel Frank, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft,

Art. 319-529 OR, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 322 N11).

4.

4.1

Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am

30.

Oktober 2018 seinen letzten Arbeitstag bei der ehemaligen Arbeitgeberin

leistete, legte er die Arbeit aufgrund der Lohnausstände ankündigungsgemäss

nieder. Noch vor Ende der Kündigungsfrist am 28. Februar 2019, wurde das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 30. November 2018 aufgelöst. Bis

zum Einreichen des Schlichtungsgesuchs vom 4. April 2019 ging der

Beschwerdeführer, abgesehen von einer Erkundigung per Email am

19.

Dezember 2018, nicht weiter gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor. Auf

die Einleitung betreibungsrechtlicher Schritte verzichtete er

Dispositiv

unbestrittenermassen. Demnach blieb er während rund fünf Monaten nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses untätig.

4.2.

Sein Vorbringen, er habe auf die Zusicherung der Arbeitgeberin, die

Gehälter würden schon nachbezahlt werden, vertraut, ist angesichts des rund 18

Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses bzw. einer gewissen Loyalität gegenüber

der Arbeitgeberin zwar nachvollziehbar. Gleichwohl muss der Beschwerdeführer

spätestens mit der Kündigung vom 15. November 2018 um die bevorstehende Beendigung

des Arbeitsverhältnisses gewusst haben. Auch aus dem Umstand, dass er bereits zum

1. Dezember 2018 eine neue Stelle angetreten hat, vermag er, entgegen

seinem Vorbringen, in der vorliegenden Sache nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bereits im Oktober 2018 mit

der baldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnete und sich deshalb um

eine neue Anstellung bemühte.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er sich während des

Arbeitsverhältnisses mit dreimaligem Mahnen und der Niederlegung der Arbeit grundsätzlich

um seine Lohnforderung bemüht hat, doch wären in Anbetracht der vorliegend

nicht unerheblichen Ausstände von sechs Bruttomonatslöhnen von gesamthaft

CHF 38'340.— spätestens mit dem Tag der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses weitergehende Schritte zur Durchsetzung der Lohnforderung

angezeigt und zu erwarten gewesen. Weshalb er auch nach dem 30. November

2018 weiterhin auf eine Betreibung der ehemaligen Arbeitgeberin verzichtete,

erschliesst sich demnach nicht. Es ist nicht anzunehmen, dass sich ein

Arbeitnehmer dem Beschwerdeführer entsprechend verhalten würde, gäbe es das

Institut der Insolvenzentschädigung nicht (vgl. E. 3.4 hiervor).

Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer bei Lohnausständen im

darauffolgenden Monat, somit im Juli 2018, bzw. mit Wissen um die bevorstehende

Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber spätestens ab Beendigung des

Arbeitsverhältnisses die Betreibung einleitet.

4.3.

Dass eine Betreibung grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen

wäre, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Er argumentiert, eine

Betreibung hätte ihn jedoch nicht weitergebracht. Die Schuldnerin hätte

lediglich Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin er ebenfalls das Gericht hätte

bemühen müssen (vgl. Replik S. 2).

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt (vgl. Beschwerde S. 6), sind

weder der Lohnanspruch als solcher noch die Höhe der Lohnforderung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin streitig. Auch die

geleistete Arbeit scheint die Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt zu haben. Anderweitige

Gründe, welche eine klageweise Durchsetzung der Lohnforderung des

Beschwerdeführers unumgänglich machen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Wie unter E. 3.5 hiervor dargelegt, liegt mit der Lohnabrede im

Arbeitsvertrag sodann eine Schuldanerkennung der Arbeitgeberin vor, womit der

Beschwerdeführer einen Rechtsvorschlag, sofern die Arbeitgeberin diesen

überhaupt erhoben hätte, mit der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82

SchKG hätte beseitigen können. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht

darauf berufen, dass eine Betreibung zwecklos gewesen wäre. Hinweise darauf,

dass seine Forderung ohnehin mittels einer Leistungsklage hätte durchgesetzt

werden müssen, finden sich in den Akten keine. Somit wäre zu erwarten gewesen,

dass der Beschwerdeführer spätestens mit Niederlegen der Arbeit am 30. Oktober

2018 alle nötigen Vorkehrungen trifft, um die Lohnausstände gegenüber der

ehemaligen Arbeitgeberin durchzusetzen. Spätestens ab dem 15. November

2018, dem Tag der Kündigung, allerspätestens ab dem 30. November 2018, dem

Ende des Arbeitsverhältnisses, gab es für den Beschwerdeführer sodann keinen

Grund mehr von einer gezielten Geltendmachung seiner Lohnforderung abzusehen

und die Betreibung gegen die ehemalige Arbeitgeberin hätte eingeleitet werden

müssen. Trotz seines offensichtlichen Wissens um diese Möglichkeit verzichtete

er auf eine Betreibung, womit er die gebotene und von ihm auch konkret zu

erwartende Handlung mindestens grobfahrlässig unterlassen hat.

4.4.

Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht demnach in

grobfahrlässiger Weise nicht zur Genüge nachgekommen. Ihn trifft ein

Verschulden im Sinne von E. 3.4 hiervor und die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht abgelehnt.

5.

5.1.

Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf Insolvenzentschädigungen infolge des Konkurses der C____. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: