AL.2019.28
Insolvenzentschädigung; Verletzung der Schadenminderungspflicht
4. Februar 2020Deutsch21 min
in einem 100%-Pensum als Head of business development and operations bei der D____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub,
Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
[…] lic. iur. C____, Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.28
Einspracheentscheid vom
18. Juli 2019
Insolvenzentschädigung; Verletzung
der Schadenminderungspflicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2017
in einem 100%-Pensum als Head of business development and operations bei der D____
AG mit Sitz in Basel (jetzt: E____ AG in Liquidation, nachfolgend
„Arbeitgeberin”) zu einem Monatslohn von CHF 15'000. — brutto (inkl.
13. Monatslohn) angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. Januar 2017;
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4). Nach mündlichen Zahlungsaufforderungen ab
April 2017 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7) hielt der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 31. August 2017 an die Arbeitgeberin erstmals schriftlich Lohnausstände
in der Höhe von insgesamt CHF 80'000. — (jeweils CHF 2'500. —
für Februar und März 2017, jeweils CHF 15'000. — für April bis August
2017) fest (AB 6i). Des Weiteren nahm er Bezug auf das Versprechen der
Arbeitgeberin anlässlich der Mitarbeitersitzung vom 22. August 2017, dass
alle Löhne spätestens bis zum 8. September 2017 bezahlt werden würden
(AB 6l, vgl. AB 6r). Da eine Zahlung ausblieb, hielt der
Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. November
2017 erneut Lohnausstände, nun in der Höhe von insgesamt
CHF 125'000. — (zusätzliche Lohnausstände von CHF 45'000. —;
jeweils CHF 15'000. — für September bis November 2017), fest
(AB 6j). Wiederum nahm er Bezug auf ein Versprechen der Arbeitgeberin,
dass alle Löhne bis spätestens Ende November 2017 bezahlt werden würden
(AB 6j). Am 7. Dezember 2017 ging sodann eine Teilzahlung in der Höhe
von CHF 10’000. — ein (BB 23).
Mit E-Mail vom 29. Januar 2018 teilte die Arbeitgeberin
dem Beschwerdeführer ihren Entscheid mit, sein Arbeitsverhältnis zu beenden
(vgl. AB 6g). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 bezifferte der
Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitgeberin die ausstehenden Lohnzahlungen auf
insgesamt CHF 145’000. — (zusätzliche Ausstände von CHF 5'000. —
für Dezember 2017 und CHF 15'000. — für Januar 2018) (AB 6k).
Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer sodann der
Arbeitgeberin unter Androhung der Betreibungseinleitung CHF 186’094. —
(CHF 175'000. — für Lohnausstand seit 1. Februar 2017 inkl.
Kündigungsfrist, CHF 7'500. — für zehn nicht benutzte Ferientage
sowie CHF 3'594. — für Verzugszinsen) in Rechnung, spätestens zahlbar bis
27. Februar 2018 (AB 6l). Am 28. Februar 2018 hatte der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den letzten geleisteten Arbeitstag
(vgl. AB 1).
b) Daraufhin leitete der Beschwerdeführer die Betreibung
gegen die Arbeitgeberin ein. Die Zustellung des Zahlungsbefehls vom
13. März 2018 erfolgte am 22. März 2018. Die Arbeitgeberin erhob
gleichentags Rechtsvorschlag (vgl. AB 6m).
c) Am 21. März 2018 erstattete der
Beschwerdeführer zudem Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft F____ gegen die Arbeitgeberin
wegen Missbrauchs von Lohnabzügen (vgl. diesbezügliche Nichtanhandnahmeverfügung
vom 14. Mai 2018; AB 6d).
d) Mit Schlichtungsgesuch vom 4. April 2018 gelangte
der Beschwerdeführer an das zuständige Friedensrichteramt in [...] (AB 6o).
Da die Arbeitgeberin nicht zur Schlichtungsverhandlung erschien, erhielt der
Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 die Klagebewilligung (AB 6p). Eine entsprechende
Klage reichte er am 9. August 2018 beim Arbeitsgericht G____ ein
(AB 6q). Die Arbeitgeberin unterbreitete daraufhin das Vergleichsangebot
vom 12. November 2018 (AB 6s). Mit Urteil vom 6. Februar 2019
obsiegte der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht G____ (AB 7).
e) Mit Entscheid vom [...]. […] 2019 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die bereits mit Beschluss der
Generalversammlung vom [...]. […] 2019 aufgelöste Arbeitgeberin (vgl.
Handelsregisterauszug vom 28. Oktober 2019; AB 3). Mit
Lohnforderungseingabe vom 30. April 2019 gab der Beschwerdeführer eine
Lohnforderung in der Höhe von CHF 164'106.25 (für den Zeitraum vom 9. September
2017 bis 22. März 2018) zuzüglich Ferien- (CHF 10'176.75) und
Spesenentschädigung (CHF 13'270. —), Verzugszins (CHF 12'573.20)
sowie Betreibungskosten (CHF 18'984. —) in den Konkurs ein
(AB 6a). Am 3. Mai 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin der Antrag des
Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ein (vgl. AB 1, 2 und 2a).
Diese forderte ihn sodann am 9. Mai 2019 auf, weitere Unterlagen
einzureichen (u.a. Kopien jeglicher Mahnungen, Betreibungsbegehren,
Schlichtungsgesuch, Klage; vgl. AB 5). Dem kam der Beschwerdeführer per
E-Mail am 13. Mai 2019 nach (vgl. AB 6 sowie 6a-6t).
f) Mit Verfügung
vom 23. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung wegen Nichterfüllung der
Schadenminderungspflicht (AB 9). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
21. Juni 2019 Einsprache (AB 10). Mit Einspracheentscheid vom
18. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest
(AB 11).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am
12.
September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Er beantragt, es sei der Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit, öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 18. Juli 2019 aufzuheben und es sei
festzustellen, dass er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung im Konkurs der Arbeitgeberin
habe.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Dezember 2019 und Duplik vom
23.
Dezember 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Februar 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100
Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119
Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen
Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung
betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes.
Vorliegend war für das Konkursverfahren über die Arbeitgeberin das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
Gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Insolvenzentschädigung infolge des Konkurses der Arbeitgeberin. Sie begründet
dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht nicht
erfüllt bzw. grobfahrlässig verletzt habe. Die Einleitung
betreibungsrechtlicher Schritte und deren kontinuierliche Weiterverfolgung wären
bereits viel früher angebracht gewesen, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch
bestanden habe (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019; AB 11). Der
Beschwerdeführer habe sich mit der Situation abgefunden und die ausbleibenden
Gehälter nicht oder nur sehr schwach moniert. Den allfällig mündlich geltend
gemachten Lohnforderungen könne man die notwendige Unmissverständlichkeit
absprechen und die drei mahnenden E-Mails seien sehr zahm ausgefallen, hätten
z.B. weder eine Sicherstellung der Löhne verlangt noch eine fristlose Kündigung
angedroht (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019).
2.2
Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe seine Schadensminderungspflicht
nicht bzw. nicht grobfahrlässig verletzt. Ihm könne nicht vorgeworfen werden,
dass er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitgeberin nicht
betrieben habe. Die Vorinstanz habe die geschilderten Umstände des Einzelfalls
klar zu wenig gewürdigt bzw. nicht berücksichtigt. Er habe nicht nach
vier Monaten Lohnausständen die „Notbremse” ziehen und betreibungsrechtliche
Schritte einleiten sowie sich nach einer neuen Beschäftigung umsehen müssen (vgl. Beschwerde vom 12. September 2019). Im Zeitraum Mai
bis Juli 2017 habe er mehrmals den Geschäftsführer Herrn H____ und den
VR-Präsidenten Herrn I____ mündlich und zwar in sehr deutlichen Worten und auch
mit lauter Stimme abgemahnt. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass in einer
Abmahnungsmail auch die Forderung einer Sicherstellung oder die Anordnung einer
fristlosen Kündigung enthalten sein müsse (vgl. Replik vom 19. Dezember 2019).
2.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
23.
Mai 2019 (AB 9), bestätigt mit Einspracheentscheid vom
18.
Juli 2019 (AB 11), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Insolvenzentschädigung verneint hat.
3.
3.1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz
der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer
beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn: (a.) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet
wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder (b.) der
Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitsgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen,
oder (c.) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren
gestellt haben.
3.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2
AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1
AVIG). Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach
gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte
Arbeit. Sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien (Urteil
des Bundesgerichts vom 15. Mai 2018 [8C_526/2017], E. 6.1.1; BGE 132 V 82, 84 E. 3.1 mit Hinweis).
3.3
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, muss der
Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der
Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der
öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes
zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77
AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine
Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im
Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an
seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Satz 1). Danach muss er
die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise
unterstützen (Satz 2).
3.4.2
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG,
wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen
muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem
Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz
greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteile
des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015 [8C_641/2014], E. 4.1. und vom
17.
Juli 2014 [8C_211/2014], E. 6.1. je mit Hinweisen).
3.4.3
Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber während
längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender
Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse.
Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre
Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom
27.
Januar 2015 [8C_641/2014], E. 4.1. und vom 17. Juli 2014
[8C_211/2014], E. 6.1.).
3.4.4
Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein
schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder
Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit
ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen
Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015
[8C_641/2014], E. 4.1. und vom 17. Juli 2014 [8C_211/2014],
E. 6.1. je mit Hinweis).
3.4.5
Das Ausmass der vorausgesetzten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits
während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung
gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend
zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann
gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit
einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne
hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur
Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem
Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Juni 2019 [8C_85/2019], E. 4.1. mit diversen
Hinweisen und vom 21. Mai 2019 [8C_79/2019], E. 3.2. mit Hinweis auf [8C_713/2011]
vom 15. März 2012, E. 4.2.1).
3.4.6
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und
kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche
in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien
münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als
ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses
Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts vom 27. Januar 2015 [8C_641/2014], E. 4.1. und vom
17.
Juli 2014 [8C_211/2014], E. 6.1. je mit Hinweis).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat seine Lohnausstände wie folgt geltend
gemacht:
- Von
April bis Ende August 2017 erfolgten durch den Beschwerdeführer ausschliesslich
mündliche Mahnungen. Diese seien in sehr deutlichen Worten und auch mit lauter
Stimme erfolgt (vgl. insb. Replik vom 19. Dezember 2019, Rz. 11 f.; vgl.
auch BB 7).
- Vor der
Mitteilung der Arbeitgeberin bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vom 29. Januar 2018 (vgl. AB 6g) verfasste der Beschwerdeführer am
31.
August 2017 (AB 6i) und am 27. November 2017 (AB 6j) jeweils
ein Schreiben an die Arbeitgeberin.
- Ein
weiteres Schreiben folgte am 6. Februar 2018 (AB 6k).
- Mit
Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer unter
Androhung der Betreibungseinleitung CHF 186’094. — in Rechnung,
spätestens zahlbar bis 27. Februar 2018 (AB 6l).
- In
der Folge leitete er im März 2018 die Betreibung ein (vgl. AB 6m) und
verfolgte die eingeleiteten Schritte konsequent und kontinuierlich weiter (vgl.
zuvor E. 3.4.6.).
Diesen Ausführungen zufolge mahnte der Beschwerdeführer die
Lohnausstände während knapp fünf Monaten (von April bis Ende August 2017) bei zeitgleich
vollständig ausbleibenden Lohnzahlungen lediglich mündlich.
Sein erstes Schreiben vom 31. August 2017 mit dem Titel „Employment
Agreement – Summary outstanding salary payments” an die Arbeitgeberin hält die
ausstehenden Lohnzahlungen fest und nimmt Bezug auf das Versprechen der
Arbeitgeberin, dass alle Löhne bis spätestens am 8. September 2017 bezahlt
werden würden (AB 6i). Dieses ist – übereinstimmend mit der
Beschwerdegegnerin – zurückhaltend formuliert. Dasselbe gilt für das zweite Schreiben
vom 27. November 2017 mit gleichem Titel (AB 6j). Wiederum werden die
Lohnzahlungsausstände aufgeführt und auf das Versprechen der Arbeitgeberin
Bezug genommen, dass alle offenen Beträge bis spätestens Ende November 2017
beglichen werden würden. Im Übrigen enthält dieses Schreiben keine Androhung
weiterer Schritte, was unter den gegebenen Umständen angezeigt gewesen wäre
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 [8C_573/2017],
E. 3.).
In der Folge ging am 7. Dezember 2017 – und damit erst acht
Monate nach vollständigem Ausbleiben des Lohnes – beim Beschwerdeführer eine
Teilzahlung in der Höhe von CHF 10’000. — ein (BB 23). Weitere
Zahlungen folgten nicht.
Auch nach der Mitteilung der Arbeitgeberin bezüglich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Januar 2018 (vgl. AB 6g)
verfasste der Beschwerdeführer erst am 6. Februar 2018 ein weiteres Schreiben –
entsprechend den beiden vorangehenden und wiederum mit gleichlautendem Titel – an
die Arbeitgeberin (AB 6k). Erneut führte er die Zahlungsausstände auf und verwies
auf die vorangehenden Versprechen der Arbeitgeberin, sämtliche
Zahlungsausstände spätestens per 8. September 2017 bzw. Ende November 2017
zu begleichen. Eine konkrete Zahlungsaufforderung ist auch aus diesem Schreiben
unverständlicherweise nicht ersichtlich.
Danach habe sich der Beschwerdeführer juristischen Rat geholt
(vgl. Beschwerde vom 12. September 2019, Rz. 24). Mit Schreiben vom
20.
Februar 2018 – und damit fast einen Monat nach der Mitteilung
bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. nach bald einem Jahr mit
praktisch vollständig ausbleibender Lohnzahlung – stellte der Beschwerdeführer
unter Androhung der Betreibungseinleitung und Fristansetzung seine ausstehenden
Lohnforderungen in Rechnung (AB 6l) und leitete in der Folge die
Betreibung ein (vgl. AB 6m).
Dieses Vorgehen genügt mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung schon deshalb nicht (vgl. zuvor E. 3.4.5.), da der
Beschwerdeführer – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses sogar gehalten gewesen wäre, früher
weitergehende Schritte in die Wege zu leiten.
4.2
Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann
gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit
einem Lohnverlust rechnen muss.
4.2.1
Erforderlich sind erhebliche Lohnausstände:
Für den Zeitraum Februar bis August 2017 hielt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2017 Lohnausstände in der
Höhe von insgesamt CHF 80’000. —
fest (AB 6i). Mit Schreiben vom 27. November 2017 hielt er für den
Zeitraum Februar bis November 2017 Lohnausstände von insgesamt CHF 125’000. — fest (AB 6j). Mit
Schreiben vom 6. Februar 2018 bezifferte er die ausstehenden Lohnzahlungen
von Februar 2017 bis Januar 2018 auf CHF 145’000. —
(AB 6k). Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 stellte der
Beschwerdeführer sodann CHF 186’094. — (Lohnausstand inkl.
Kündigungsfrist, nicht benutzte Ferientage sowie Verzugszinsen) in Rechnung
(AB 6l) und folgend in Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. März
2018.
in Betreibung Nr. [...]; AB 6m).
Ausbezahlt wurden dem Beschwerdeführer demgegenüber jeweils CHF 12’500. — im Februar und März 2017 (vgl.
AB 6i, 6j und 6k) und CHF 10’000. —
im Dezember 2017 (AB 6j und BB 23).
Erhebliche Lohnausstände liegen bei Beträgen in dieser Höhe
zweifelsfrei vor (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni
2019.
[8C_85/2019], E. 4.2. und 4.3.).
4.2.2
Weiter musste der Beschwerdeführer mit einem konkreten
Lohnverlust gerechnet haben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass für ihn keine
Anhaltspunkte einer Zahlungsunfähigkeit erkennbar
gewesen seien (vgl. Beschwerde vom 12. September 2019):
- Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Aktienkapital in
der Höhe von CHF 1'000’000. — für die Bezahlung der gesamten
Löhne ohne weiteres ausreichen würde.
- Es
habe sich bei der Arbeitgeberin um einen sehr kleinen Betrieb mit gerade mal
rund fünf Mitarbeitern ab Frühjahr 2017 gehandelt, die sich täglich gesehen
hätten. Alle Mitarbeiter hätten im selben Büro gearbeitet. Er habe gesehen und
erfahren ab Februar 2017 über all die Monate hinweg, wer was besprach und wer
mit wem telefonisch Kontakt hatte.
- Im
2017.
sei die geplante Erhöhung des Aktienkapitals auf CHF 20'000’000. —
im Büro ein Dauerthema gewesen und er sei in diese Arbeiten ebenfalls
involviert gewesen. Im Zeitraum Mai bis Oktober 2017 habe er diesbezüglich an
diversen Bankpräsentationen teilgenommen.
- Im
Mai 2017 habe die Pensionskasse bestätigt, dass die Arbeitgeberin die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmer BVG-Beiträge ordnungsgemäss abführe.
- Es
sei immer genügend Arbeit vorhanden und die Auftragslage sei stets befriedigend
gewesen. Dementsprechend habe er nicht mit einem Totalverlust seiner
Lohnforderung rechnen müssen.
- Am
22.
August 2017 habe die Arbeitgeberin anlässlich einer einberufenen
Mitarbeitersitzung mit dem Verwaltungsrat allen Mitarbeitern versprochen, dass
sämtliche Lohnausstände beglichen würden.
- Er
habe Mitte November 2017 Kenntnis vom Schreiben des Verwaltungsrats der
Arbeitgeberin an die J____ AG vom 14. November 2017 gehabt, in welchem Ersterer
bestätigt habe, dass der Rückstand in den Lohnzahlungen einzig darauf
zurückzuführen sei, dass sich die vom Eigentümer geplante Kapitalerhöhung um
mehrere Monate verzögert habe und dass der Verwaltungsrat Massnahmen ergreifen
würde. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von einem praktizierenden
Anwalt in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat
abgegebenen Zusagen zutreffen und dass die gegenüber der J____ AG bestätigte
geplante Kapitalerhöhung im Gage gewesen sei und ein neuer Zahlungsfluss
erfolgen würde.
- Entscheidend
sei dabei auch, dass daraufhin im Dezember 2017 eine substantielle Zahlung
eingegangen sei.
Aufgrund all dessen habe er aber tatsächlich mit einer
Verbesserung der finanziellen Situation rechnen dürfen.
Entgegen seiner Ansicht musste der Beschwerdeführer auch mit
einem konkreten Lohnverlust rechnen, weshalb er zu weitergehenden Schritten
gehalten gewesen wäre (vgl. E. 4.2. zuvor):
Die Löhne aller Mitarbeitenden wurden über mehrere Monate
hinweg nicht bezahlt (vgl. AB 6r). Alles schien von der geplanten und sich
stark verzögernden Kapitalerhöhung abzuhängen bzw. damit zu stehen oder zu
fallen. Diese Umstände hätten beim Beschwerdeführer – trotz befriedigender
Auftragslage, hohem Aktienkapital, und ordnungsgemässer Abführung der
Pensionskassenbeiträge durch die Arbeitgeberin – relativ schnell zu gewissen
Zweifeln bezüglich der finanziellen Lage bzw. der Zahlungsfähigkeit des noch
jungen Unternehmens führen müssen. So gibt der Beschwerdeführer auch selber an,
sich bereits im Frühjahr bis Herbst 2017 regelmässig und intensiv nach neuen
Stellen umgesehen zu haben. Er sei also nicht etwa untätig geblieben, sondern
auch in dieser Hinsicht sehr aktiv gewesen (vgl. Beschwerde vom 12. September
2019, Rz. 14; vgl. auch BB 10 ff.).
Im Dezember 2017 erfolgte zwar eine Teilzahlung in der Höhe von
CHF 10’000. — durch die
Arbeitgeberin. Bei gleichzeitig entgegenstehenden Lohnausständen in der Höhe von
insgesamt CHF 130’000. — kann jedoch
nur schwer von einer einigermassen substantiellen Zahlung gesprochen werden,
aufgrund welcher mit einer Verbesserung der finanziellen Situation gerechnet werden
darf. Zumal auch andere Mitarbeitende offene Lohnforderungen hatten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 [8C_573/2017], E. 3.).
Die Arbeitgeberin ist ihren Versprechungen sowie den Mahnungen
und Schreiben des Beschwerdeführers – bis auf die Teilzahlung im Dezember 2017 –
kein einziges Mal nachgekommen. Entschiedeneres Handeln – gemeint ist damit
unter den vorliegenden Umständen namentlich die unverzügliche Anhandnahme
betreibungsrechtlicher Schritte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012.
[8C_364/2012], E. 4.1) – wäre somit in Nachachtung der
Schadenminderungspflicht bei der vorliegenden Entwicklung praxisgemäss
notwendig gewesen, zumal die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlustes mit dem
Zeitablauf stetig zunahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2019
[8C_85/2019], E. 4.3). Dies gerade auch im Hinblick auf die
ausserordentlich hohen Lohnausstände über mehrere Monate hinweg (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 29. August 2011 [8C_66/2011], E. 4.3).
Auf mündliche Zusicherungen – auch wenn diese unter anderem von
einem praktizierenden Anwalt in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat abgegeben
und teilweise schriftlich (z.B. gegenüber der J____ AG; vgl. BB 21) bestätigt
wurden – hätte sich der Versicherte nicht während der langen Dauer des
Lohnausstandes verlassen dürfen. Als hochbezahltem „Head of Business
development and operations” durfte von ihm ein zielgerichtetes Verhalten
erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011 [8C_66/2011],
E. 4.3).
Dass es der Beschwerdeführer trotz der kontinuierlich
anwachsenden, erheblichen Lohnausstände knapp ein Jahr bei mündlichen und
schriftlichen Mahnungen bzw. Schreiben bewenden liess, ist nicht
nachvollziehbar und muss als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2019 [8C_85/2019], E. 4.3). Im
Übrigen wusste der Beschwerdeführer spätestens Ende Januar 2018, dass sein
Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgeführt werden würde. Es gereicht ihm daher weiter
zum Verschulden, dass er nicht spätestens Ende Januar 2018, als er um die
anstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses wusste, zielgerichtete
rechtliche Schritte einleitete.
4.3
Damit ist der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in grob fahrlässiger Weise nur ungenügend
nachgekommen. Ihn trifft somit ein schweres Verschulden im Sinne der Erwägung E. 3.4.4.
zuvor.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung
dementsprechend zu Recht verneint.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw T.
Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: