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Entscheid

AL.2019.30

Insolvenzentschädigung

20. April 2020Deutsch15 min

ein Schlichtungsgesuch betreffend ihren ausstehenden Lohn ein (vgl. AB 2a-2c). In

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch.

Müller, MLaw T. Conti und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S.

Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

[...] Herrn lic. iur. B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.30

Einspracheentscheid vom 29.

August 2019

Insolvenzentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1971, arbeitete

ab dem 5. April 2017 bis zum 11. Mai 2017 für die C____ GmbH im Service der

Trattoria D____ (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2 und 2a). Sie erhielt für diese

Tätigkeit keinen Lohn ausbezahlt (vgl. AB 9d; siehe auch die Beschwerde).

b) Mit Einschreiben vom 7. Juni 2017 setzte sich die

Beschwerdeführerin gegen einen auf den erhaltenen Lohnabrechnungen angeführten

Abzug zur Wehr (vgl. AB 9a und AB 9b). Am 6. Oktober 2017 erkundigte sie sich

per WhatsApp nach dem Stand der Dinge bzw. wollte sich darüber vergewissern,

dass man sie nicht vergessen habe (vgl. AB 9c). Am 2. November 2017 machte die

Beschwerdeführerin – ebenfalls per WhatsApp – geltend, sie habe seit sieben

Monaten den Lohn für die von ihr geleistete Arbeit nicht erhalten (vgl. AB 9d).

c) Mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 setzte die

Beschwerdeführerin der Trattoria D____ schliesslich Frist zur Bezahlung des

ausstehenden Lohnes und kündigte für den Fall, dass nicht bezahlt werde, die

Einreichung eines Schlichtungsgesuches an (vgl. AB 9f bis AB 9h). Am 29. Juli

2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt

ein Schlichtungsgesuch betreffend ihren ausstehenden Lohn ein (vgl. AB 2a-2c). In

der Folge fand am 17. September 2018 eine Schlichtungsverhandlung statt

(vgl. AB 2d). An dieser konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin der Beschwerdeführerin

die Klagbewilligung ausgestellt wurde (vgl. AB 2e). Am 22. September 2018 liess

die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Basel-Stadt eine Konkurseingabe zukommen (vgl.

AB 14j und AB 14k). Nachdem sie vom Konkursamt erfahren hatte, dass (noch) gar keine

Konkurseröffnung erfolgt war, wandte sie sich am 29. September 2018 wiederum an

die C____ GmbH (vgl. AB 14t). In der Folge erhob sie eine (undatierte) Lohnklage

beim Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. AB 2f-2i).

d) Am 29. Januar 2019 wurde der Konkurs über die C____

eröffnet (vgl. den Handelsregisterauszug; AB 3). Daraufhin ordnete das

Zivilgericht mit Verfügung vom 19. Februar 2019 die Sistierung des Klageverfahren

an. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass sie innert sechzig

Tagen seit der Veröffentlichung der Konkurseröffnung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt (SHAB) bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des

zuständigen Betreibungs- und Konkursamts ein Gesuch um Insolvenzentschädigung

einreichen könne (vgl. AB 2j). Am 18. März 2019 stellte das Zivilgericht das

Konkursverfahren mangels Aktiven ein (vgl. AB 3). Am 27. März 2019 wurde die

Einstellung des Konkursverfahrens im SHAB publiziert. Am 22. April 2019 machte

die Beschwerdeführerin beim Konkursamt Basel-Stadt eine Lohnforderungseingabe

(vgl. AB 14f).

e) Am 24. April 2019 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin

bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Antrag auf Insolvenzentschädigung

(vgl. AB 1 und AB 2). Die Kasse traf in der Folge nähere Abklärungen bzw.

forderte von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. AB 4 bis

AB 9h). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die Kasse einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung ab (vgl. AB 13). Hiergegen erhob

die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 Einsprache (vgl. AB 14 bis AB 16). Mit

Einspracheentscheid vom 29. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl.

AB 17).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei der Entscheid vom 29. August 2019 aufzuheben und es sei ihr Insolvenzentschädigung

zuzusprechen.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober

2019.

wird der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) Frist bis zum 22. Oktober

2019.

gesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen. In diesem

Zusammenhang wird sie – unter Verweis auf Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG – darauf

aufmerksam gemacht, das Gericht könne auf die Beschwerde nicht eintreten, falls

der angefochtene Entscheid innert dieser Frist nicht eingehe; denn aus der

eingereichten Beschwerde gehe nicht hervor, wer den angefochtenen Entscheid

erlassen habe und gegen wen sich die Beschwerde richte.

c) Die Verfügung vom 4. Oktober 2019 kann der

Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt werden und gelangt daher am 21.

Oktober 2019 als nicht abgeholt zurück an das Sozialversicherungsgericht. Am

21.

Oktober 2019 (Datum der Postaufgabe) wird der Beschwerdeführerin die

Verfügung vom 4. Oktober 2019 nochmals zugestellt. Diese reicht den

Einspracheentscheid weiterhin nicht ein.

d) Am 30. Oktober 2019 wird die Beschwerde schliesslich

der Öffentlichen Arbeitslosenkasse als der mutmasslichen Beschwerdegegnerin

zugestellt und diese zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Vorakten

aufgefordert.

e) Am 7. November 2019 (Datum des Einganges) lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht den Einspracheentscheid vom 29. August 2019 zukommen.

Sie macht geltend, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. Oktober 2019

sei erst am 21. Oktober 2019 der Post übergeben worden. Aus diesem Grunde

habe sie nicht fristgerecht reagieren können.

f) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

(Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf

Abweisung der Beschwerde.

g) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein (vgl. das Verfahrensprotokoll).

III.

Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann

gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung

Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100

Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche

Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung

betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes.

1.1.2

Vorliegend war für das Konkursverfahren über die C____

GmbH das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb

die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu

bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerde wurde unbestrittenermassen innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG

statuierten 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides und damit

rechtzeitig erhoben.

1.3

1.3.1. Gemäss

Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des

Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt

sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der

Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und

verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten

wird.

1.3.2

Laut § 6 Abs. 2 SVGG hat die Beschwerde eine kurze Darstellung

des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten.

Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der

angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen. Genügt die Eingabe diesen

Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemessene

Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde

nicht eingetreten werde (Abs. 3 von § 6 SVGG).

1.3.3

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine

kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch

einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung des angefochtenen

Entscheids innert gesetzter Frist ahndet, es sei denn, das Erfordernis, den

angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen, stelle in der konkreten

Verfahrenssituation einen blossen Selbstzweck dar. Die Verfahrensvorschrift

dient dazu, dem angerufenen Gericht Gewissheit zu verschaffen, über welchen

Streitgegenstand welcher Verfügungsinstanz dieses zu urteilen hat. Sind diese

in der Regel ohne weiteres dem angefochtenen Entscheid zu entnehmenden

Informationen nicht bekannt, hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung

unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen. Die kantonale Vorschrift

enthält insoweit eine Gültigkeitsvoraussetzung, als auf eine Beschwerde nur

dann eingetreten werden kann, wenn bekannt ist, gegen welchen

Leistungserbringer und gegen welche Anordnung sich die Beschwerde richtet.

Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen

Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Einreichung des

angefochtenen Entscheids bereits auf andere Weise erreicht war (vgl. dazu insb.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2013 vom 19. April 2013 E. 4.2 mit

Hinweisen).

1.3.4

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde,

es sei ihr Insolvenzentschädigung zu gewähren. Des Weiteren brachte sie vor,

der Entscheid vom 29. August 2019 sei aufzuheben. Damit waren dem Gericht nicht

nur der Streitgegenstand, sondern (implizit) auch die Beschwerdegegnerin

bekannt. Des Weiteren kannte das Gericht das Datum des streitigen

Einspracheentscheides. Der angefochtene Entscheid lässt sich folglich ohne

weiteres aus den von Amtes wegen beizuziehenden und von der Beschwerdegegnerin

einzureichenden massgeblichen Akten entnehmen. Unter diesen Umständen wäre es

überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels (fristgerechter) Einreichung

des angefochtenen Einspracheentscheides nicht einzutreten (vgl. dazu auch das einen

vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2013 vom

19.

April 2013 E. 5.2).

1.4

Da

die Beschwerde somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf sie

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht

hinreichend nachgekommen. Sie habe sich nicht genügend konsequent um die Durchsetzung

des ausstehenden Lohnanspruches bemüht (vgl. den Einspracheentscheid; siehe

auch die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin in

Abrede gestellt (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.2

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August

2019, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint

hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der

Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: gegen

ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt

Lohnforderungen zustehen (a.) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet

wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein

Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (b.), oder sie gegen ihren

Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (c.).

Ebenfalls Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht bei Bewilligung der

Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die

Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist

abschliessend (BGE 131 V 196, 198 E. 4.1.2 mit Hinweis).

3.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis

Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,

für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als

Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der

Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach gefestigter

Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Sie

erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des

Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien (BGE 132 V 82, 84 f. E.

3.1

mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E.

6.1.1.).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs-

oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber

zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren

eingetreten ist (Satz 1). Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres

Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Satz 2).

3.3.2

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der

Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um

seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut

nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der

allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das

Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56, 59 f.

E. 4 mit Hinweisen; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom

18.

November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

3.3.3

Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge

Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten

Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges

Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der

Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu

erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen

Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).

3.3.4

Das Ausmass der vorausgesetzten

Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des

bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet

oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem

Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu

weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich

um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust

rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des

Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden

Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung

erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der

geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2019

vom 19. Juni 2019 E. 4.1, 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2, 8C_713/2011 vom

15.

März 2012 E. 4.2.1 und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit

Hinweisen).

3.3.5

Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und

kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche

in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien

münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.

Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als

ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses

Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1.; SVR 2014 AlV Nr. 4

S. 9 E. 4.2).

3.4

Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Mit

Einschreiben vom 7. Juni 2017 setzte sich die Beschwerdeführerin gegen einen

auf den Lohnabrechnungen angeführten Abzug zur Wehr. Einen Lohnausstand machte

sie jedoch nicht geltend (vgl. AB 9a und AB 9b). Am 6. Oktober 2017 erkundigte sie

sich dann erstmals per WhatsApp nach dem Stand der Dinge bzw. wollte sich

darüber vergewissern, dass man sie nicht vergessen habe (vgl. AB 9c). Am 2.

November 2017 wies die Beschwerdeführerin – ebenfalls per WhatsApp – den

Geschäftsführer der C____ GmbH schliesslich darauf hin, dass sie seit sieben

Monaten den Lohn für die erbrachte Arbeit nicht erhalten habe (vgl. AB 9d). In

der Folge unternahm sie ausweislich der vorliegenden Akten während mehrere

Monaten nichts mehr in der Lohnsache. Erst mit Einschreiben vom 6. Juli 2018

setzte sie der ehemaligen Arbeitgeberin eine Frist zur Bezahlung des ausstehenden

Lohnes und kündigte für den Fall, dass dieser weiterhin nicht bezahlt werde,

die Einreichung eines Schlichtungsgesuches an (vgl. AB 9f bis AB 9h). Am 29.

Juli 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht

Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. AB 2a-2c). In der Folge fand am

17.

September 2018 eine Schlichtungsverhandlung statt (vgl. AB 2d). Mangels

Einigung wurde der Beschwerdeführerin die Klagbewilligung ausgestellt (vgl. AB

2e). Am 22. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Konkursamt

Basel-Stadt eine Konkurseingabe zukommen (vgl. AB 14j und AB 14k). Nachdem

sie vom Konkursamt erfahren hatte, dass keine Konkurseröffnung erfolgt war,

wandte sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2018 wiederum an die

ehemalige Arbeitgeberin (AB 14t). In der Folge erhob sie eine (undatierte)

Lohnklage beim Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. AB 2f-2i). Nachdem die

Konkurseinstellung im SHAB publiziert worden war, machte die Beschwerdeführerin

schliesslich am 22. April 2019 beim Konkursamt Basel-Stadt eine

Lohnforderungseingabe (vgl. AB 14f).

3.5

Damit kann jedoch nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen

Verfolgung des Lohnanspruches (vgl. dazu Erwägung 3.3.5. hiervor) gesprochen

werden. Dagegen spricht namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals

Anfang November 2017, mithin nachdem sie bereits seit mehreren Monaten nicht

mehr für die C____ GmbH gearbeitet hatte, konkret nach dem ausstehenden Lohn

erkundigte (vgl. AB 9d). Speziell ins Gewicht fällt überdies, dass die

Beschwerdeführerin anschliessend während rund acht Monaten, nämlich bis zum

Schreiben vom 6. Juli 2018 (vgl. AB 9f bis AB 9h), völlig untätig blieb. Ein

derartiges längeres Untätigsein widerspricht jedoch dem geforderten Verhalten,

wonach sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten müssen, als

ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe (vgl. Erwägung

3.3.5

hiervor).

3.6

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14.

Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019, einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: