AL.2019.30
Insolvenzentschädigung
20. April 2020Deutsch15 min
ein Schlichtungsgesuch betreffend ihren ausstehenden Lohn ein (vgl. AB 2a-2c). In
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch.
Müller, MLaw T. Conti und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
[...] Herrn lic. iur. B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.30
Einspracheentscheid vom 29.
August 2019
Insolvenzentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1971, arbeitete
ab dem 5. April 2017 bis zum 11. Mai 2017 für die C____ GmbH im Service der
Trattoria D____ (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2 und 2a). Sie erhielt für diese
Tätigkeit keinen Lohn ausbezahlt (vgl. AB 9d; siehe auch die Beschwerde).
b) Mit Einschreiben vom 7. Juni 2017 setzte sich die
Beschwerdeführerin gegen einen auf den erhaltenen Lohnabrechnungen angeführten
Abzug zur Wehr (vgl. AB 9a und AB 9b). Am 6. Oktober 2017 erkundigte sie sich
per WhatsApp nach dem Stand der Dinge bzw. wollte sich darüber vergewissern,
dass man sie nicht vergessen habe (vgl. AB 9c). Am 2. November 2017 machte die
Beschwerdeführerin – ebenfalls per WhatsApp – geltend, sie habe seit sieben
Monaten den Lohn für die von ihr geleistete Arbeit nicht erhalten (vgl. AB 9d).
c) Mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 setzte die
Beschwerdeführerin der Trattoria D____ schliesslich Frist zur Bezahlung des
ausstehenden Lohnes und kündigte für den Fall, dass nicht bezahlt werde, die
Einreichung eines Schlichtungsgesuches an (vgl. AB 9f bis AB 9h). Am 29. Juli
2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein Schlichtungsgesuch betreffend ihren ausstehenden Lohn ein (vgl. AB 2a-2c). In
der Folge fand am 17. September 2018 eine Schlichtungsverhandlung statt
(vgl. AB 2d). An dieser konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin der Beschwerdeführerin
die Klagbewilligung ausgestellt wurde (vgl. AB 2e). Am 22. September 2018 liess
die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Basel-Stadt eine Konkurseingabe zukommen (vgl.
AB 14j und AB 14k). Nachdem sie vom Konkursamt erfahren hatte, dass (noch) gar keine
Konkurseröffnung erfolgt war, wandte sie sich am 29. September 2018 wiederum an
die C____ GmbH (vgl. AB 14t). In der Folge erhob sie eine (undatierte) Lohnklage
beim Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. AB 2f-2i).
d) Am 29. Januar 2019 wurde der Konkurs über die C____
eröffnet (vgl. den Handelsregisterauszug; AB 3). Daraufhin ordnete das
Zivilgericht mit Verfügung vom 19. Februar 2019 die Sistierung des Klageverfahren
an. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass sie innert sechzig
Tagen seit der Veröffentlichung der Konkurseröffnung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des
zuständigen Betreibungs- und Konkursamts ein Gesuch um Insolvenzentschädigung
einreichen könne (vgl. AB 2j). Am 18. März 2019 stellte das Zivilgericht das
Konkursverfahren mangels Aktiven ein (vgl. AB 3). Am 27. März 2019 wurde die
Einstellung des Konkursverfahrens im SHAB publiziert. Am 22. April 2019 machte
die Beschwerdeführerin beim Konkursamt Basel-Stadt eine Lohnforderungseingabe
(vgl. AB 14f).
e) Am 24. April 2019 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin
bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Antrag auf Insolvenzentschädigung
(vgl. AB 1 und AB 2). Die Kasse traf in der Folge nähere Abklärungen bzw.
forderte von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. AB 4 bis
AB 9h). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die Kasse einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung ab (vgl. AB 13). Hiergegen erhob
die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 Einsprache (vgl. AB 14 bis AB 16). Mit
Einspracheentscheid vom 29. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl.
AB 17).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei der Entscheid vom 29. August 2019 aufzuheben und es sei ihr Insolvenzentschädigung
zuzusprechen.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober
2019.
wird der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) Frist bis zum 22. Oktober
2019.
gesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen. In diesem
Zusammenhang wird sie – unter Verweis auf Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG – darauf
aufmerksam gemacht, das Gericht könne auf die Beschwerde nicht eintreten, falls
der angefochtene Entscheid innert dieser Frist nicht eingehe; denn aus der
eingereichten Beschwerde gehe nicht hervor, wer den angefochtenen Entscheid
erlassen habe und gegen wen sich die Beschwerde richte.
c) Die Verfügung vom 4. Oktober 2019 kann der
Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt werden und gelangt daher am 21.
Oktober 2019 als nicht abgeholt zurück an das Sozialversicherungsgericht. Am
21.
Oktober 2019 (Datum der Postaufgabe) wird der Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 4. Oktober 2019 nochmals zugestellt. Diese reicht den
Einspracheentscheid weiterhin nicht ein.
d) Am 30. Oktober 2019 wird die Beschwerde schliesslich
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse als der mutmasslichen Beschwerdegegnerin
zugestellt und diese zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Vorakten
aufgefordert.
e) Am 7. November 2019 (Datum des Einganges) lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht den Einspracheentscheid vom 29. August 2019 zukommen.
Sie macht geltend, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. Oktober 2019
sei erst am 21. Oktober 2019 der Post übergeben worden. Aus diesem Grunde
habe sie nicht fristgerecht reagieren können.
f) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf
Abweisung der Beschwerde.
g) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein (vgl. das Verfahrensprotokoll).
III.
Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann
gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung
Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100
Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche
Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung
betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes.
1.1.2
Vorliegend war für das Konkursverfahren über die C____
GmbH das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb
die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu
bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerde wurde unbestrittenermassen innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG
statuierten 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides und damit
rechtzeitig erhoben.
1.3
1.3.1. Gemäss
Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt
sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der
Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und
verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird.
1.3.2
Laut § 6 Abs. 2 SVGG hat die Beschwerde eine kurze Darstellung
des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten.
Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen. Genügt die Eingabe diesen
Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemessene
Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde (Abs. 3 von § 6 SVGG).
1.3.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine
kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch
einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung des angefochtenen
Entscheids innert gesetzter Frist ahndet, es sei denn, das Erfordernis, den
angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen, stelle in der konkreten
Verfahrenssituation einen blossen Selbstzweck dar. Die Verfahrensvorschrift
dient dazu, dem angerufenen Gericht Gewissheit zu verschaffen, über welchen
Streitgegenstand welcher Verfügungsinstanz dieses zu urteilen hat. Sind diese
in der Regel ohne weiteres dem angefochtenen Entscheid zu entnehmenden
Informationen nicht bekannt, hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung
unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen. Die kantonale Vorschrift
enthält insoweit eine Gültigkeitsvoraussetzung, als auf eine Beschwerde nur
dann eingetreten werden kann, wenn bekannt ist, gegen welchen
Leistungserbringer und gegen welche Anordnung sich die Beschwerde richtet.
Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen
Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Einreichung des
angefochtenen Entscheids bereits auf andere Weise erreicht war (vgl. dazu insb.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2013 vom 19. April 2013 E. 4.2 mit
Hinweisen).
1.3.4
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde,
es sei ihr Insolvenzentschädigung zu gewähren. Des Weiteren brachte sie vor,
der Entscheid vom 29. August 2019 sei aufzuheben. Damit waren dem Gericht nicht
nur der Streitgegenstand, sondern (implizit) auch die Beschwerdegegnerin
bekannt. Des Weiteren kannte das Gericht das Datum des streitigen
Einspracheentscheides. Der angefochtene Entscheid lässt sich folglich ohne
weiteres aus den von Amtes wegen beizuziehenden und von der Beschwerdegegnerin
einzureichenden massgeblichen Akten entnehmen. Unter diesen Umständen wäre es
überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels (fristgerechter) Einreichung
des angefochtenen Einspracheentscheides nicht einzutreten (vgl. dazu auch das einen
vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2013 vom
19.
April 2013 E. 5.2).
1.4
Da
die Beschwerde somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen. Sie habe sich nicht genügend konsequent um die Durchsetzung
des ausstehenden Lohnanspruches bemüht (vgl. den Einspracheentscheid; siehe
auch die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin in
Abrede gestellt (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
2.2
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August
2019, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint
hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: gegen
ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt
Lohnforderungen zustehen (a.) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet
wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein
Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (b.), oder sie gegen ihren
Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (c.).
Ebenfalls Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht bei Bewilligung der
Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die
Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist
abschliessend (BGE 131 V 196, 198 E. 4.1.2 mit Hinweis).
3.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als
Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der
Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach gefestigter
Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Sie
erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien (BGE 132 V 82, 84 f. E.
3.1
mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E.
6.1.1.).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs-
oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren
eingetreten ist (Satz 1). Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres
Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Satz 2).
3.3.2
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der
Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um
seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut
nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der
allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das
Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56, 59 f.
E. 4 mit Hinweisen; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom
18.
November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
3.3.3
Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge
Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten
Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der
Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu
erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
3.3.4
Das Ausmass der vorausgesetzten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet
oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem
Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu
weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich
um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust
rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden
Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung
erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der
geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2019
vom 19. Juni 2019 E. 4.1, 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2, 8C_713/2011 vom
15.
März 2012 E. 4.2.1 und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.3.5
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und
kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche
in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien
münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als
ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses
Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1.; SVR 2014 AlV Nr. 4
S. 9 E. 4.2).
3.4
Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Mit
Einschreiben vom 7. Juni 2017 setzte sich die Beschwerdeführerin gegen einen
auf den Lohnabrechnungen angeführten Abzug zur Wehr. Einen Lohnausstand machte
sie jedoch nicht geltend (vgl. AB 9a und AB 9b). Am 6. Oktober 2017 erkundigte sie
sich dann erstmals per WhatsApp nach dem Stand der Dinge bzw. wollte sich
darüber vergewissern, dass man sie nicht vergessen habe (vgl. AB 9c). Am 2.
November 2017 wies die Beschwerdeführerin – ebenfalls per WhatsApp – den
Geschäftsführer der C____ GmbH schliesslich darauf hin, dass sie seit sieben
Monaten den Lohn für die erbrachte Arbeit nicht erhalten habe (vgl. AB 9d). In
der Folge unternahm sie ausweislich der vorliegenden Akten während mehrere
Monaten nichts mehr in der Lohnsache. Erst mit Einschreiben vom 6. Juli 2018
setzte sie der ehemaligen Arbeitgeberin eine Frist zur Bezahlung des ausstehenden
Lohnes und kündigte für den Fall, dass dieser weiterhin nicht bezahlt werde,
die Einreichung eines Schlichtungsgesuches an (vgl. AB 9f bis AB 9h). Am 29.
Juli 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. AB 2a-2c). In der Folge fand am
17.
September 2018 eine Schlichtungsverhandlung statt (vgl. AB 2d). Mangels
Einigung wurde der Beschwerdeführerin die Klagbewilligung ausgestellt (vgl. AB
2e). Am 22. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Konkursamt
Basel-Stadt eine Konkurseingabe zukommen (vgl. AB 14j und AB 14k). Nachdem
sie vom Konkursamt erfahren hatte, dass keine Konkurseröffnung erfolgt war,
wandte sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2018 wiederum an die
ehemalige Arbeitgeberin (AB 14t). In der Folge erhob sie eine (undatierte)
Lohnklage beim Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. AB 2f-2i). Nachdem die
Konkurseinstellung im SHAB publiziert worden war, machte die Beschwerdeführerin
schliesslich am 22. April 2019 beim Konkursamt Basel-Stadt eine
Lohnforderungseingabe (vgl. AB 14f).
3.5
Damit kann jedoch nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen
Verfolgung des Lohnanspruches (vgl. dazu Erwägung 3.3.5. hiervor) gesprochen
werden. Dagegen spricht namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals
Anfang November 2017, mithin nachdem sie bereits seit mehreren Monaten nicht
mehr für die C____ GmbH gearbeitet hatte, konkret nach dem ausstehenden Lohn
erkundigte (vgl. AB 9d). Speziell ins Gewicht fällt überdies, dass die
Beschwerdeführerin anschliessend während rund acht Monaten, nämlich bis zum
Schreiben vom 6. Juli 2018 (vgl. AB 9f bis AB 9h), völlig untätig blieb. Ein
derartiges längeres Untätigsein widerspricht jedoch dem geforderten Verhalten,
wonach sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten müssen, als
ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe (vgl. Erwägung
3.3.5
hiervor).
3.6
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14.
Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019, einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: