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Entscheid

AL.2019.34

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

7. Juli 2020Deutsch13 min

Arbeitsvertrages als Berufsbeiständin für die Berufsbeistandschaft C____. Per 18.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.34

Einspracheentscheid vom 4.

November 2019

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1987, arbeitete

zuletzt vom 15. Oktober 2018 bis zum 14. April 2019 im Rahmen eines befristeten

Arbeitsvertrages als Berufsbeiständin für die Berufsbeistandschaft C____. Per 18.

April 2019 meldete sie sich wieder zum Bezug von Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 26. April 2010 wurde

die Beschwerdeführerin vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen

fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sechs Tage in

der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 4). Mit einer weiteren Verfügung

des RAV vom 10. Juli 2019 wurde sie wegen verspätet eingereichtem Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 (AB 8) ab 1. Juli 2019

für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 9).

b) Anlässlich des Beratungsgespräches vom 11. Oktober

2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es seien keine Bemühungen für den

Monat September 2019 eingegangen. Aus diesem Grunde werde sie sanktioniert.

Der Beschwerdeführerin wurde noch im Rahmen des Beratungsgespräches die bereits

erstellte Verfügung vom 11. Oktober 2019 ausgehändigt (vgl. AB 11). Mit dieser

wurde sie wegen fehlender Arbeitsbemühungen im September 2019 ab 1. Oktober 2019

für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 12). Die

Beschwerdeführerin machte bereits im Rahmen des Beratungsgespräches geltend,

sie habe die Unterlagen (rechtzeitig) zur Post gebracht (vgl. AB 11). Am 14.

Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom

11. Oktober 2019. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe die

entsprechenden Belege am 2. Oktober 2019 der Post übergeben (vgl. AB 17). Die

Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019

abgewiesen (vgl. AB 20).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt die Aufhebung der verfügten Einstelltage.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 beantragt

die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung die Abweisung der

Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.

Februar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, dem Gericht die

Antwortbeilage 16 (Aufgabecouvert mit Eingangsstempel vom 11. Oktober 2019) im

Original zukommen zu lassen.

d) Dem kommt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19.

Februar 2020 nach.

e) In der Folge wird den Parteien eine vergrösserte

Kopie des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Originalcouverts bzw. des darauf

angebrachten Poststempels zugestellt (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 25. Februar 2020).

f) Mit Replik vom 25. März 2020 hält die

Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. März

2020.

wurde die Beschwerdegegnerin gebeten, den Inhalt des am 11. Oktober 2019

eingegangenen Couverts (die Stellenbemühungen September 2019) im Original

einzureichen.

h) Das RAV lässt das Gericht mit Schreiben vom 16. April

2020.

wissen, man habe – abgesehen von Couvert – keine Originalakten mehr. Diese

seien nach dem korrekten Einscannen vernichtet worden.

III.

Am 7. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen

Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde

beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist

gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.

1.

lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit

des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin

erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2

Gestützt

auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über

das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)

entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle

sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3

Auf

die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin habe den Nachweis der im September 2019 gemachten

Arbeitsbemühungen verspätet eingereicht; denn die entsprechenden Dokumente

seien erst am 11. Oktober 2019 eingegangen. Als Datum der Postaufgabe sei der 10.

Oktober 2019 anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe

den Nachweis der persönlichen Arbeitssuchbemühungen am 2. Oktober 2019 zur Post

gebracht. Als Beweis hierfür könne sie ein mit dem Natel gemachtes Foto

anbringen. Damit könne nicht von einem verspäteten Nachweis ausgegangen werden

(vgl. insb. die Beschwerde sowie die Replik; siehe auch die Einsprache).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin zu Recht

mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2019, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 4. November 2019, wegen zu spät eingereichtem Nachweis

der im September 2019 gemachten persönlichen Arbeitsbemühungen ab Oktober 2019

für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.

3.1

Nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte

Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre

erbrachten Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die

versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag

folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt beim Verstreichen der Frist und beim Fehlen eines entschuldbaren

Grundes. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17

Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90,

91.

E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

3.2

Im Bereich der Sozialversicherungen folgt das Verfahren der

Untersuchungsmaxime, wonach die Behörden den massgebenden Sachverhalt von Amtes

wegen abzuklären haben (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese

Regel gilt allerdings nicht absolut. Ihre Tragweite wird durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Dies betrifft zum Teil die

Verpflichtung, soweit vernünftigerweise zumutbar jene Beweise zu liefern, die

sich aus der Natur der Sache oder des behaupteten Sachverhalts ergeben, was

dazu führt, dass die betroffene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen

hat. Trotz der Möglichkeit, dass bei jeder Behörde Dokumente verloren gehen

können, hielt die Rechtsprechung fast ausnahmslos daran fest, dass versicherte

Personen die Konsequenzen der Beweislosigkeit sowohl für die Einreichung von

Nachweisen der Arbeitssuche als auch für das Datum der Einreichung zu tragen

haben (vgl. BGE 145 V 90, 91 f. E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Die Tatsache,

dass die Vorbringen betreffend die Einreichung der Nachweise für die

Arbeitssuche (bzw. deren Datum) plausibel erscheinen, genügt für den Nachweis

der tatsächlichen Einreichung (bzw. dessen Datums) nicht. Notwendig ist ein auf

gesicherte Elemente gestützter Beweis (BGE 145 V 90, 92 E. 3.2 [Pra 2019 Nr. 93]).

3.3

3.3.1

Nach dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 ATSG, der durch

Verweisung in Art. 1 Abs. 1 AVIG auf das Verfahren der Arbeitslosenversicherung

anwendbar ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist

dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden.

3.3.2

Genau wie bei anderen gleichlautenden Bestimmungen des

Bundesrechts betreffend Fristwahrung gilt nach Art. 39 Abs. 1 ATSG das

Expeditionsprinzip für Eingaben einer Partei an Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörden. Wenn somit die Eingabe per Post erfolgt, was praxisgemäss der

Regel entspricht, besteht das entscheidende Kriterium der Fristwahrung nicht

darin, ob die schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eingetroffen ist (Empfangsprinzip), sondern ob die Übergabe an die

Schweizerische Post am letzten Tag dieser Frist erfolgte (BGE 145 V 90, 93 E.

6.1.1

mit Hinweis). Diesfalls erlaubt der Poststempel, den Versand vor dem

Ablauf der Frist zu belegen. Angenommen, die versicherte Person wirft den

Versand nach der letzten Leerung in einen öffentlichen Briefkasten ein, so

trägt dieser Versand den Poststempel des Folgetags, wodurch der Nachweis der Fristwahrung

nicht erbracht ist. Diesfalls ist die versicherte Person zum Beweis durch

Zeugenaussagen zuzulassen BGE 145 V 90, 93 E. 6.1.1 mit Hinweisen [Pra 2019 Nr. 93]).

3.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die fraglichen Unterlagen

(Arbeitsbemühungen für den Monat September 2019) nachgewiesenermassen bereits am

2.

Oktober 2019 zur Post gebracht (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Replik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt

werden.

3.5

Der "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" betreffend

den September 2019, der sich in den vorliegenden Akten (in Kopie) befindet, wurde

von der Beschwerdeführerin am 2. Oktobers 2019 signiert. Er trägt den Eingangsstempel

des RAV vom 11. Oktober 2019 (vgl. AB 15). Ausserdem befindet sich in den Akten

(in Kopie) ein Briefumschlag, der ebenfalls den Eingangsstempel des RAV vom 11.

Oktober 2019 trägt. Der darauf angebrachte Postaufgabestempel ist auf der Kopie

nicht klar erkennbar (vgl. AB 16). Auf dem auf Verlangen der

Instruktionsrichterin hin (vgl. die Verfügung vom 10. Februar 2020)

eingereichten Originaldokument (Beilage der Beschwerdegegnerin zur Eingabe vom

19.

Februar 2020) ist zu erkennen, dass es sich um eine zweistellige Zahl

handelt, wobei die erste Ziffer eine "1" darstellt. Es ist daher davon

auszugehen, dass der Postaufgabestempel das Datum des 10. Oktober 2019 trägt

bzw. der Brief an diesem Datum (per A-Post) aufgegeben wurde.

3.6

Aufgrund des Fehlens weiterer aussagekräftiger Belege ist nunmehr davon

auszugehen, dass dieser Brief die von der Beschwerdeführerin im September 2019

gemachten Arbeitssuchbemühungen beinhaltet hat. Einen stichhaltigen Beweis dafür,

dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitssuchbemühungen für den September 2019

bereits (ein erstes Mal) am 2. Oktober 2019 und damit rechtzeitig zur Post

gebracht hat, gibt es nicht. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte

Handy-Foto stellt keinen Beweis für eine rechtzeitig (am 2. Oktober 2019) erfolgte

Postaufgabe (AB 18) dar. Denn eine Fotoaufnahme belegt naturgemäss nicht, dass

die Dokumente betreffend die Arbeitssuchbemühungen auch effektiv (an diesem

Tag) zur Post gebracht wurden. Diesbezüglich fällt im Übrigen auf, dass das,

was von der Beschwerdeführerin fotografiert wurde und das, was bei der

Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nicht miteinander übereinstimmt. Das

Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Monat

September 2019) wurde offenbar zweimal ausgefüllt (vgl. AB 18 bzw. AB 15).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei dem sich in den

Akten befindenden (voradressierten) Briefumschlag (AB 16) um denjenigen, in welchem

sich ihre (nach dem Gespräch vom 11. Oktober 2019) zum zweiten Mal zur

Post gebrachten Bemühungen befunden hätten (vgl. die Replik), kann ihr nicht

gefolgt werden. Denn – wie dargetan wurde – trägt das Couvert den

Eingangsstempel des RAV vom 11. Oktober 2019 und als Datum des

Postaufgabestempels ist der 10. Oktober 2019 anzusehen. Aus diesem Grunde

kann der Brief nicht erst nach dem Beratungsgespräch vom 11. Oktober 2019 der

Post übergeben worden sein. Es kann sich folglich auch nicht um eine Verwechslung

von zwei Briefen handeln. Den diesbezüglichen Überlegungen der

Beschwerdeführerin (vgl. die Replik) kann nicht gefolgt werden.

3.7

Aus all dem ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den

Nachweis ihrer Arbeitssuchbemühungen für den September 2019 nicht binnen der

gesetzlichen Frist eingereicht hat, was die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung rechtfertigt (vgl. Erwägung 3.1. hiervor).

4.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis

15.

Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und

31.

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

4.2

4.2.1

Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als

schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer

zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung

einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO

diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis

ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben

der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu

gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).

4.2.2

Die AVIG-Praxis ALE sieht bei erstmals zu spät eingereichten

Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Sanktion im Umfang von 5-9

Tagen vor (D79 1.E Ziff. 1). Beim zweiten Mal erhöht sich die Anzahl der

Einstelltage auf 10-19 Einstelltage (D79 1.E Ziff. 2).

4.2.3

Die Beschwerdegegnerin verhängte mit Verfügung vom 11.

Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019, eine

Sanktion lm Umfang von 5 Einstelltagen, was dem unteren Drittel des leichten

Verschuldens entspricht. In Anbetracht der Tatsache, dass es das zweite Mal

ist, dass die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht

wurden, kann die Höhe der Sanktion nicht beanstandet werden.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 4. November 2019 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: