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Entscheid

AL.2019.35

Fehlende Arbeitsbemühungen

17. Juni 2020Deutsch13 min

16. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit

lic. iur. B____

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.35

Einspracheentscheid vom

18. Oktober 2019

zwei Einspracheentscheide vom

16. März 2020

Fehlende Arbeitsbemühungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am

16. Oktober 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; Beschwerdegegnerin)

zur Arbeitsvermittlung in einer Vollzeitbeschäftigung an und beantragte die

Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 3. Dezember 2018

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 13 und 16). Seit Februar 2019 erzielte die

Beschwerdeführerin Zwischenverdienste in wechselndem Umfang (vgl. die entsprechenden

Arbeitsverträge und Zwischenverdienstnachweise [AB 34-37]). Im Oktober

2018 (AB 19) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, welche in der Folge

Frühinterventionsmassnahmen einleitete (vgl. AB 31). Diese wurden mit

Mitteilung vom 2. Juli 2019 abgeschlossen und die Überprüfung des

Anspruchs auf eine Rente angekündigt (Beschwerdebeilage [BB]).

b) Mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 38)

sanktionierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit fünf

Einstelltagen, weil sie sich in der Kontrollperiode von August 2019 nicht um

Arbeit bemüht habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2019

(AB 39) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 (AB 40)

abgewiesen.

c) Mit zwei Verfügungen vom 4. Februar 2020

wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die

Kontrollperioden von November 2019 und Dezember 2019 mit zehn bzw. mit dreizehn

Einstellstelltagen sanktioniert. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom

13. Februar 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit zwei Einspracheentscheiden

vom 16. März 2020 ab.

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober

2019.

hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2019 Beschwerde erhoben.

Sie beantragt die Aufhebung der Einstelltage. Zudem sei zu klären, in welchem

Umfang sich das RAV im hängigen IV-Rentenprüfungsverfahren in

Vorleistungspflicht befinde.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 24. März 2020 lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

4.

Februar 2020 bzw. die entsprechenden Einspracheentscheide vom

16.

März 2020 sowie den IV-Vorbescheid vom 20. März 2020 zukommen.

d) Mit Schreiben vom 30. März 2020 verzichtet

die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 17. Juni 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG,

SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119

Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. Au­gust

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019,

mit welchem die von der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 (AB 38)

verfügten Einstelltage bestätigt wurden. Mit Eingabe vom 24. März 2020

reichte die Beschwerdeführerin zwei Verfügungen vom 4. Februar 2020 bzw.

die entsprechenden Einspracheentscheide vom 16. März 2020 bei Gericht ein.

In den Verfügungen wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender

Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden von November 2019 und Dezember 2019

mit zehn bzw. mit dreizehn Einstellstelltagen sanktioniert. Die Sanktionen

wurden in den entsprechenden Einspracheentscheiden bestätigt. Die innert

Beschwerdefrist eingereichten Einspracheentscheide betreffen dieselben Parteien

sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Eingabe vom 24. März 2020

als Beschwerde entgegengenommen wird. Das vorliegende Urteil erstreckt sich

somit auch auf die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom

16.

März 2020.

1.3

Die Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung einer allfälligen

Vorleistungspflicht des RAV bei einem hängigen Verfahren der IV zur

Rentenprüfung. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

18.

Oktober 2019 zu Recht ausgeführt hat, liegt die Pflicht zur Abklärung

einer Vorleistungspflicht gegenüber der IV bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse und nicht beim RAV. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

1.4

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Angefochten sind drei Einspracheentscheide, mit welchen die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen für

die Kontrollperioden August 2019 sowie November und Dezember 2019 für fünf bzw.

zehn und dreizehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit Februar 2019 als

[...] in Teilzeitpensen arbeite und diese Tätigkeiten als Zwischenverdienste

abrechne. Sie sei seit 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [BB]), zurzeit werde im IV-Verfahren ihre

Leistungsfähigkeit überprüft. Mit dem gegenwärtig geleisteten Pensum sei ihre

Belastbarkeit erreicht. Eine weitergehende Arbeitssuche sei deswegen weder

angemessen noch praktisch umsetzbar.

2.3

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss letztem

eingereichten Arztzeugnis vom 20. Februar 2019 die Arbeitsfähigkeit bis

Ende März 2019 30% betragen habe. Seither sei wieder von einer Arbeitsfähigkeit

von 100% auszugehen, weshalb neben dem Zwischenverdienst weitere

Arbeitsbemühungen nachzuweisen sein.

3.

3.1

Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten

Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls

auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen

können. Diese Pflicht trifft auch die Leistungsbezügerin, die einen

Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat sie eine Stelle zu suchen, die

einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 399/99 vom 3. August

2000.

E. 1).

3.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger

oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb

einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz

des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall

gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten

Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die

betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Für die Tage,

an welchen die versicherte Person einen Zwischenverdienst erzielt, hat sie

Anspruch auf eine Kompensationszahlung beziehungsweise eine Differenzzahlung.

Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte

Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosen­entschädigung.

3.3

Versicherte Personen müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der

Nachweis der Arbeitsbemühungen nach Art. 26 Abs. 2 AVIV ist für jede

Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten

auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht

mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt

und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3.4

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte

Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich

nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob

sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht

nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung

(BGE 139 V 524, 526 ff. E. 2.1.1 und E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die

zuständige Personalberaterin des RAV wiederholt auf ihre Pflicht zur intensiven

Stellensuche, die über den ganzen Monat zu verteilen sei, hingewiesen wurde.

Auch während eines Zwischenverdienstes seien weiterhin Arbeitsbemühungen zu

tätigen (vgl. die entsprechenden Protokollauszüge anlässlich des

Anmeldegesprächs vom 7. No­vember 2018 [AB 16], des Erstgesprächs vom

15.

November 2018 [AB 17], dem Aktionsplan vom 17. November 2018

[AB 24]). Gemäss der Aktennotiz der RAV-Beraterin vom 19. Dezember

2018.

(AB 23) wurde als Ziel vereinbart, dass mindestens zwei

Arbeitsbemühungen pro Woche getätigt werden müssen.

4.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die

Kontrollperioden August (AB 49), November (AB 53) und Dezember 2019 (AA 54)

keine Nachweise für getätigte Arbeitsbemühungen einreichte. Diesbezüglich macht

die Beschwerdeführerin geltend, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom

2.

Juli 2019 eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe, in deren Rahmen die

Höhe ihrer Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit überprüft werde. Ihr behandelnder

Psychiater habe im Arztbericht zu Handen der IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit

von 60% attestiert. Seit Februar 2019 arbeite sie in unterschiedlichen Pensen,

aktuell sei sie im Umfang eines 40%-igen Pensums tätig. Damit sei ihre

Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft und sie komme ihrer Schadenminderungspflicht

vollumfänglich nach. Die vom RAV verlangten Arbeits­bemühungen seien weder

angemessen noch praktisch umsetzbar, denn sie könne aufgrund ihrer

Einschränkungen keine weitere Arbeit annehmen (vgl. Beschwerde

17.

November 2019). In ihrer Einsprache vom 13. Februar 2020 gegen

die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020, macht

die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ab November 2019 zu 50% arbeitsunfähig,

was sie mit beigelegtem Arztzeugnis belege. Mit ihrer aktuellen Tätigkeit,

welche sie als Zwischenverdienst abrechne, sei ihre Belastbarkeit erreicht.

4.3

4.3.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AVIG haben

Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend

nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die

Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld,

sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 28

Abs. 5 Satz 1 AVIG muss der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit

beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen.

4.3.2

Gemäss Aktenlage reichte die Beschwerdeführerin am

18.

Dezember 2018 (AB 27) bei der Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis

ein, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 80% im Zeitraum vom 18. Dezember

2018.

bis 31. Januar 2019 bescheinigte. Ein weiteres Zeugnis über eine 70%-ige

Arbeitsunfähigkeit für Februar 2019 wurde am 30. Januar 2019 (AB 28)

eingereicht. Dieses wurde am 20. Februar 2019 (AB 29) bis Ende März

2019.

verlängert. Im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 11. Juni 2019

(AB 57) hielt die RAV-Beraterin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit seit

1.

April 2019 fest. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, die

Stellensuche wieder im normalen Umfang aufzunehmen. Mit Eingabe vom

24.

März 2020 reicht die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 4. November 2019 ein, in welchem rückwirkend ab 1. April 2019 bis

31.

März 2020 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.

4.3.3

Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst bezüglich

der Kontrollperiode August 2019 festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nach Ablauf des Arztzeugnisses vom 20. Februar 2019

(AB 29) seit Anfang April 2019 wieder vollständig hergestellt war

(Beschwerdeantwort Rz. 22). Dass die IV-Stelle im Juli 2019 ein

Rentenprüfungsverfahren eingeleitet hatte, befreit die Beschwerdeführerin nicht

von der Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen neben dem Zwischenverdienst.

Dies war ihr von ihrer RAV-Beraterin auch so mehrfach mitgeteilt worden.

4.4

4.4.1

Soweit die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde wie

auch in ihren Einsprachen gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin darauf

hinweist, sie habe seit Februar 2019 immer im Rahmen von Zwischenverdiensten

gearbeitet und ihre Schadenminderungspflicht dadurch erfüllt, kann ihr nicht

gefolgt werden. Denn gemäss der Praxis muss bei der Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit

die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich weiterhin gegeben sein (vgl.

Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] AVIG-Praxis ALE, in

der ab Juli 2019 anwendbaren Fassung, Ziff. B234). Solange die versicherte

Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen.

Somit ist auch eine versicherte Person mit einem unselbstständigen oder

selbstständigen Zwischenverdienst gehalten, qualitativ und quantitativ

ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis ALE Ziff. B317).

4.4.2

Wie von der Beschwerdegegnerin in den Einspracheentscheiden vom

16.

März 2020 zu Recht ausgeführt, ist der Verzicht auf Arbeitsbemühungen

während eines Zwischenverdienstes in Ziff. B320 AVIG-Praxis ALE (Personenkategorien

und Sachverhaltskonstellationen bei denen auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen zu verzichten ist) nicht aufgeführt. In den Kontrollperioden

November und Dezember 2019 lagen die Einkommen der Beschwerdeführerin aus

Zwischenverdiensten unter dem versicherten Verdienst, weshalb sie in dieser

Zeit Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nahm. Somit war sie

verpflichtet, in den Monaten November und Dezember 2019 Arbeitsbemühungen zu

tätigen (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. B317).

4.5

Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden

Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden August, November und Dezember 2019

vor. Damit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV

erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu

Recht erfolgt ist.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen. Die

Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt einen bis 15 Tage bei leichtem, 16

bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

5.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für

fünf Tage (Kontrollperiode August 2019), für zehn Tage (Kontrollperiode

November 2019) und für dreizehn Tage (Kontrollperiode Dezember 2019) in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, was jeweils im Bereich des leichten

Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der für die

Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des SECO sieht für erstmals fehlende

Arbeitsbemühungen eine Einstellung von 5 bis 9 Tagen, ab dem zweiten Mal von 10

bis 19 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE Ziff. D79 1.D/1 und 2). Mit Blick auf

die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein

triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der

Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die jeweils verfügte

Einstelldauer zu bestätigen ist.

5.3

Nach dem Dargelegten sind die verfügten Einstellungen in der

Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher

Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen die Einspracheentscheide vom

18.

Oktober 2019 sowie vom 16. März 2020 erhobene Beschwerde ist

abzuweisen.

5.4

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: