AL.2019.36
Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit nicht erfüllt
22. Juni 2020Deutsch13 min
tätig gewesen zu sein. Dabei habe für den Einsatz im Jahr 2017 und für denjenigen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.36
Einspracheentscheid vom 15.
November 2019
Arbeitslosenentschädigung;
Beitragszeit nicht erfüllt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1965 geborene Beschwerdeführer leistete für die B____ zwischen
August 2017 und August 2019 mehrere befristete Einsätze.
b)
Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer per 1. September
2019 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Arbeitslosentschädigung an.
Auf dem Antragsformular gab er an, vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember
2017, vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018, sowie vom 1. Februar 2019 bis
zum 30. April 2019 und vom 1. Mai 2019 bis zum 31. August 2019 für die B____
tätig gewesen zu sein. Dabei habe für den Einsatz im Jahr 2017 und für denjenigen
ab Mai 2019 jeweils ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen. Die Einsätze
im Sommer 2018 und im Frühjahr 2019 seien im Stundenlohn ohne schriftlichen
Arbeitsvertrag erfolgt. Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine vom 2.
September 2019 bis zum 1. September 2021 laufende Rahmenfrist für den
Leistungsbezug (AB 2 und 3). Den Beginn der Rahmenfrist für Ermittlung der Beitragszeit
legte sie dementsprechend auf den Zeitraum vom 2. September 2017 bis zum 1.
September 2019 fest.
c)
Nachdem sie beim ehemaligen Arbeitgeber Erkundigungen zum Sachverhalt
eingeholt hatte, eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 19. September 2019, dass mangels Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (AB 27). Die am 25. September 2019
dagegen erhobene Einsprache (AB 28), wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 15. November 2019 ab (AB 29).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 24. November 2019 (Postaufgabe 25. November
2019) beantragt der Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 15. November
2020.
sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2019 Arbeitslosenentschädigung
zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. Februar 2020 und Duplik vom 18. Mai 2020
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien
die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Juni
2020.
die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 19. September 2019
(AB 27) und im Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (AB 29) von vier
separaten in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ausgegangen und
berücksichtigt jeweils den effektiven Arbeitsbeginn und den tatsächlichen
letzten Arbeitstag (Proratisierung). Aufgrund dessen geht sie verfügungsweise
von einer Beitragszeit von 10.219 Monaten aus, im Einspracheentscheid
korrigiert sie diese auf 10.286 Monate. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
bringt die Beschwerdegegnerin vor, selbst wenn vom 20. Juli 2018 bis zum 23.
April 2019 von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen würde, erfülle
der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11.586 Monaten, womit die
Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei.
2.2
Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er
habe die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erreicht. Er führt auf, die vier
Beitragsperioden zwischen September 2017 und August 2019 ergäben insgesamt eine
Beitragszeit von 12.420 Monaten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,
die Einsätze von Juli bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 würden
auf einem einzigen mündlichen Vertrag gründen, weshalb alle Monate, in denen er
währenddessen eingesetzt worden sei, als ganze Beitragsmonate zu werten seien.
2.3
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (AB 29) zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wegen
Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die
Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der
dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2
Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung
beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10)
versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig
ist (vgl. BGE 122 V 249, 251 vom 10. Juli 1996 E. 2b). Die Rahmenfrist für
die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9
Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die
versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der
Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
3.2
3.2.1
Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV
geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder ganze
Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand.
Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder
tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Hat die versicherte
Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann
die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Wird
jedoch eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines
Kalendermonats aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines
Kalendermonates beendet, werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen
Monates mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Beitragszeiten, die
nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30
Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (7:5 = 1.4 [SECO-TC AVIG-Praxis
Arbeitslosenentschädigung, ALE/B149 ff., Stand Oktober 2012]).
3.2.3
Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen
Arbeitsvertrages geleistet, sind alle Monate, in denen tatsächlich gearbeitet
worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in
einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden Monat
beziehungsweise im nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Hingegen gelten
Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, nicht als Beitragszeit
(AVIG-Praxis ALE zu Art. 11 AVIV, Rz. B149 ff). Wird das Arbeitsverhältnis als
Ganzes jedoch im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet,
berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme und nur bis
zur Beendigung der effektiven Tätigkeit (Proratisierung).
3.2.4
Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils
auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B.
Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als
eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine
allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der
Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem einzelnen Arbeitseinsatz
(ALE/B150b).
4.
4.1
Insgesamt hat der Beschwerdeführer während der für die Beitragszeit
massgeblichen Rahmenfrist (2. September 2017 bis 1. September 2019) für die B____
vier Einsätze geleistet. Diese sind im Einzelnen im Lichte der oben darlegten
Regeln zu beleuchten.
4.2
4.2.1
Der Erste, der vorliegend interessierenden Arbeitseinsätze
erfolgte laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember
2017.
(Beschwerdebeilage [BB] 5), was mit den Angaben auf dem Lohnausweis (BB 3),
der Lohnabrechnung (Beschwerdeantwortbeilage [AB 11]), und dem korrigierten
Arbeitsvertrag über die befristete Anstellung (AB 3) korreliert. Ob der
Beschwerdeführer die Arbeit tatsächlich anfangs August oder erst am 14. August
angetreten hat ist unerheblich, da die Rahmenfrist erst am 2. September 2017 zu
laufen begann. Berücksichtigt werden können folglich lediglich nach Beginn der
Rahmenfrist geleistete Werktage. Da der letzte Werktag dieses Arbeitseinsatzes
unbestrittenermassen der 13. Dezember 2017 war, erfolgt auf diesen Zeitpunkt
hin eine Proratisierung. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
19.
September 2019 erst ab dem 2. September 2017 kalkulierte und so für diesen
Einsatz eine Beitragszeit von 3.35 Monaten ermittelte, rechnete sie im
Einspracheentscheid ab dem 1. September 2017 bis zum 13. Dezember 2017 und
legte die Beitragszeit auf 3.42 Monate fest. Die Monate September 2017 bis
November 2017 gelten dabei als drei ganze Beitragsmonate. Der Dezember wird als
angebrochener Monat auf Kalendertage umgerechnet (9 Werktage à 1.4 = 12.6
Kalendertage / 30 = eine Beitragszeit von 0.42 Monaten). Diese korrekt
ermittelte Zahl (3.42) wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu Recht nicht in Frage gestellt. Davon ist im Weiteren
auszugehen.
4.2.2
a) Die Berechnung der Beitragszeiten für die Einsätze
von Juli 2018 bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 ist strittig.
Während dieser Einsätzen leistete der Beschwerdeführer ohne schriftlichen
Vertrag Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Diskutabel ist, ob es sich dabei um zwei
separate Arbeitsverhältnisse handelte, oder ob über den gesamten Zeitraum ein einziges
Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen unregelmässige Einsätze erfolgten,
was je nach dem zu verschiedenen Berechnungen der Beitragszeit führen kann
(vgl. oben E. 3.2.3 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung und im Einspracheentscheid
von zwei in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen aus. Der Klärung bedurfte
daher zunächst die Frage, wann die Einsätze jeweils begannen und endeten.
b) Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab auf Nachfrage
an, der erste Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers habe vom 20. Juli bis
zum 3. August 2018 gedauert (Mail vom 19. September 2019, AB 12). Für den
Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2019 liegt eine
Arbeitszeiterfassung vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der erste effektive
Arbeitseinsatz am 13. Februar 2019 stattfand und der letzte Arbeitstag der
23.
April 2019 war (Arbeitszeiterfassung für die Monate Februar bis April
2019, AB 15-17). Von diesen Eckpunkten ist auszugehen.
c) Infolgedessen wurden die Monate Juli 2018 und Februar 2019
als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis begann und die Monate August 2018
und April 2019 als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis beendet wurde,
betrachtet. Das führte zur Proratisierung gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV, womit für
die Berechnung der Beitragszeit nur der Zeitraum ab dem ersten und bis zum letzten
effektiven Arbeitstag eines Arbeitsverhältnisses anerkannt wird.
Dispositiv
Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid ergibt sich demnach folgende
Berechnung:
·
20. Juli 2018 bis 3. August 2018 = 11 Werktage x 1.4 = 15.4
Kalendertage / 30 = 0.513 Beitragsmonate
·
13. Februar 2019 bis 23. April 2019 = 12 Werktage (Februar), 1
ganzer Beitragsmonat (März), 17 Werktage (April) folglich 29 Werktage x 1.4 =
40.6 / 30 = 1.353 + 1 ganzer Beitragsmonat (März) = 2.353 Beitragsmonate
Insgesamt ergibt sich für diesen Zeitabschnitt damit eine
Beitragszeit von 2.866 Monaten.
d) Ginge man – wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort
skizziert – von einem einzigen Arbeitsverhältnis von Juli 2018 bis April 2019 aus,
würden die Monate August 2018 und Februar 2019 nicht proratisiert, sondern als
ganze Monate angerechnet. Am Beginn per 20. Juli 2018 und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per 23. April 2019 wäre hingegen nach der Bestimmung von Art.
11 Abs. 2 AVIV festzuhalten.
Es ergäbe sich demnach folgende Berechnung:
·
20. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 = 8 Werktage x 1.4 = 11.2 / 30 =
0.373
·
August 2018 = ein ganzer Beitragsmonat, weil er weder Anfangs-
noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellt und weil Einsätze geleistet
wurden
·
September 2018 bis Januar 2019 = keine Arbeitseinsätze, folglich
keine Beitragszeit
·
Februar und März 2019 = zwei ganze Beitragsmonate, weil sie weder
Anfangs- noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellen und weil Einsätze
geleistet wurden
·
1. April bis 23. April 2019 = 17 Werktage x 1.4 = 23.8 / 30 =
0.793 Beitragsmonate
Insgesamt würde damit für diesen Zeitabschnitt eine
Beitragszeit von 4.166 Monaten resultierten.
4.2.3. Am 1. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer wiederum eine
bis zum 31. August 2019 befristete Teilzeitstelle mit einem Pensum von 80% bei
der B____ angetreten. Ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag und
Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum sind vorhanden (AB 21 - 25). Die
entsprechende Tätigkeit ist unbestritten und dementsprechend kann die gesamte
Dauer von vier Monaten als Beitragszeit angerechnet werden.
4.3.
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Unabhängig davon,
ob es sich um ein einziges Arbeitsverhältnis mit ununterbrochenem Einsatz, oder
um unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages oder gar
um unregelmässige Einsätze mit jeweils verschiedenen Arbeitsverträgen beim
gleichen Arbeitgeber handelt, werden die Anfangs- und Endmonate erst ab dem
Zeitpunkt der effektiven Arbeitsaufnahme, respektive nur bis zur tatsächlichen
Beendigung berücksichtigt. Dies führt im vorliegenden Fall nach der im
angefochtenen Einspracheentscheid gewählten Variante zu einer Beitragszeit von
10.286 Monaten (3.42 + 0.513 + 2.353 + 4). Ginge man – wozu aufgrund der
Umstände keine Veranlassung besteht – davon aus, die Einsätze im Sommer 2018
und im Frühjahr 2019 seien im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages erfolgt,
erhöht sich die anrechenbare Beitragszeit auf 11.586 Monate (3.42 + 0.373 + 3 +
0.793 + 4). Nach beiden Varianten erfüllt der Beschwerdeführer die
erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht. Demzufolge ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 15. November 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab September 2019 wegen
Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15.
November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: