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Entscheid

AL.2019.36

Arbeitslosenentschädigung; Beitragszeit nicht erfüllt

22. Juni 2020Deutsch13 min

tätig gewesen zu sein. Dabei habe für den Einsatz im Jahr 2017 und für denjenigen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.36

Einspracheentscheid vom 15.

November 2019

Arbeitslosenentschädigung;

Beitragszeit nicht erfüllt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1965 geborene Beschwerdeführer leistete für die B____ zwischen

August 2017 und August 2019 mehrere befristete Einsätze.

b)

Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer per 1. September

2019 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Arbeitslosentschädigung an.

Auf dem Antragsformular gab er an, vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember

2017, vom 1. Juli 2018 bis zum 31. August 2018, sowie vom 1. Februar 2019 bis

zum 30. April 2019 und vom 1. Mai 2019 bis zum 31. August 2019 für die B____

tätig gewesen zu sein. Dabei habe für den Einsatz im Jahr 2017 und für denjenigen

ab Mai 2019 jeweils ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen. Die Einsätze

im Sommer 2018 und im Frühjahr 2019 seien im Stundenlohn ohne schriftlichen

Arbeitsvertrag erfolgt. Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine vom 2.

September 2019 bis zum 1. September 2021 laufende Rahmenfrist für den

Leistungsbezug (AB 2 und 3). Den Beginn der Rahmenfrist für Ermittlung der Beitragszeit

legte sie dementsprechend auf den Zeitraum vom 2. September 2017 bis zum 1.

September 2019 fest.

c)

Nachdem sie beim ehemaligen Arbeitgeber Erkundigungen zum Sachverhalt

eingeholt hatte, eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 19. September 2019, dass mangels Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (AB 27). Die am 25. September 2019

dagegen erhobene Einsprache (AB 28), wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 15. November 2019 ab (AB 29).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 24. November 2019 (Postaufgabe 25. November

2019) beantragt der Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 15. November

2020.

sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September 2019 Arbeitslosenentschädigung

zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. Februar 2020 und Duplik vom 18. Mai 2020

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen

fest.

III.

Nachdem keine der Parteien

die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Juni

2020.

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in

sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1

der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 19. September 2019

(AB 27) und im Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (AB 29) von vier

separaten in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ausgegangen und

berücksichtigt jeweils den effektiven Arbeitsbeginn und den tatsächlichen

letzten Arbeitstag (Proratisierung). Aufgrund dessen geht sie verfügungsweise

von einer Beitragszeit von 10.219 Monaten aus, im Einspracheentscheid

korrigiert sie diese auf 10.286 Monate. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

bringt die Beschwerdegegnerin vor, selbst wenn vom 20. Juli 2018 bis zum 23.

April 2019 von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen würde, erfülle

der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 11.586 Monaten, womit die

Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei.

2.2

Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er

habe die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erreicht. Er führt auf, die vier

Beitragsperioden zwischen September 2017 und August 2019 ergäben insgesamt eine

Beitragszeit von 12.420 Monaten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,

die Einsätze von Juli bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 würden

auf einem einzigen mündlichen Vertrag gründen, weshalb alle Monate, in denen er

währenddessen eingesetzt worden sei, als ganze Beitragsmonate zu werten seien.

2.3

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (AB 29) zu Recht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wegen

Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die

Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die

Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der

dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)

während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt

hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2

Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung

beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10)

versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig

ist (vgl. BGE 122 V 249, 251 vom 10. Juli 1996 E. 2b). Die Rahmenfrist für

die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9

Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die

versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der

Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

3.2

3.2.1

Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV

geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder ganze

Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand.

Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder

tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Hat die versicherte

Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann

die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Wird

jedoch eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines

Kalendermonats aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines

Kalendermonates beendet, werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen

Monates mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Beitragszeiten, die

nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30

Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (7:5 = 1.4 [SECO-TC AVIG-Praxis

Arbeitslosenentschädigung, ALE/B149 ff., Stand Oktober 2012]).

3.2.3

Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen

Arbeitsvertrages geleistet, sind alle Monate, in denen tatsächlich gearbeitet

worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in

einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden Monat

beziehungsweise im nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Hingegen gelten

Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, nicht als Beitragszeit

(AVIG-Praxis ALE zu Art. 11 AVIV, Rz. B149 ff). Wird das Arbeitsverhältnis als

Ganzes jedoch im Verlauf eines Monates aufgenommen beziehungsweise beendet,

berechnet sich die Beitragszeit erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme und nur bis

zur Beendigung der effektiven Tätigkeit (Proratisierung).

3.2.4

Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils

auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B.

Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als

eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine

allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der

Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem einzelnen Arbeitseinsatz

(ALE/B150b).

4.

4.1

Insgesamt hat der Beschwerdeführer während der für die Beitragszeit

massgeblichen Rahmenfrist (2. September 2017 bis 1. September 2019) für die B____

vier Einsätze geleistet. Diese sind im Einzelnen im Lichte der oben darlegten

Regeln zu beleuchten.

4.2

4.2.1

Der Erste, der vorliegend interessierenden Arbeitseinsätze

erfolgte laut Arbeitgeberbescheinigung vom 1. August 2017 bis zum 13. Dezember

2017.

(Beschwerdebeilage [BB] 5), was mit den Angaben auf dem Lohnausweis (BB 3),

der Lohnabrechnung (Beschwerdeantwortbeilage [AB 11]), und dem korrigierten

Arbeitsvertrag über die befristete Anstellung (AB 3) korreliert. Ob der

Beschwerdeführer die Arbeit tatsächlich anfangs August oder erst am 14. August

angetreten hat ist unerheblich, da die Rahmenfrist erst am 2. September 2017 zu

laufen begann. Berücksichtigt werden können folglich lediglich nach Beginn der

Rahmenfrist geleistete Werktage. Da der letzte Werktag dieses Arbeitseinsatzes

unbestrittenermassen der 13. Dezember 2017 war, erfolgt auf diesen Zeitpunkt

hin eine Proratisierung. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

19.

September 2019 erst ab dem 2. September 2017 kalkulierte und so für diesen

Einsatz eine Beitragszeit von 3.35 Monaten ermittelte, rechnete sie im

Einspracheentscheid ab dem 1. September 2017 bis zum 13. Dezember 2017 und

legte die Beitragszeit auf 3.42 Monate fest. Die Monate September 2017 bis

November 2017 gelten dabei als drei ganze Beitragsmonate. Der Dezember wird als

angebrochener Monat auf Kalendertage umgerechnet (9 Werktage à 1.4 = 12.6

Kalendertage / 30 = eine Beitragszeit von 0.42 Monaten). Diese korrekt

ermittelte Zahl (3.42) wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu Recht nicht in Frage gestellt. Davon ist im Weiteren

auszugehen.

4.2.2

a) Die Berechnung der Beitragszeiten für die Einsätze

von Juli 2018 bis August 2018 und Februar 2019 bis April 2019 ist strittig.

Während dieser Einsätzen leistete der Beschwerdeführer ohne schriftlichen

Vertrag Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Diskutabel ist, ob es sich dabei um zwei

separate Arbeitsverhältnisse handelte, oder ob über den gesamten Zeitraum ein einziges

Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen unregelmässige Einsätze erfolgten,

was je nach dem zu verschiedenen Berechnungen der Beitragszeit führen kann

(vgl. oben E. 3.2.3 f.). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung und im Einspracheentscheid

von zwei in sich abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen aus. Der Klärung bedurfte

daher zunächst die Frage, wann die Einsätze jeweils begannen und endeten.

b) Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab auf Nachfrage

an, der erste Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers habe vom 20. Juli bis

zum 3. August 2018 gedauert (Mail vom 19. September 2019, AB 12). Für den

Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2019 liegt eine

Arbeitszeiterfassung vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der erste effektive

Arbeitseinsatz am 13. Februar 2019 stattfand und der letzte Arbeitstag der

23.

April 2019 war (Arbeitszeiterfassung für die Monate Februar bis April

2019, AB 15-17). Von diesen Eckpunkten ist auszugehen.

c) Infolgedessen wurden die Monate Juli 2018 und Februar 2019

als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis begann und die Monate August 2018

und April 2019 als Monate, in denen je ein Arbeitsverhältnis beendet wurde,

betrachtet. Das führte zur Proratisierung gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV, womit für

die Berechnung der Beitragszeit nur der Zeitraum ab dem ersten und bis zum letzten

effektiven Arbeitstag eines Arbeitsverhältnisses anerkannt wird.

Dispositiv

Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid ergibt sich demnach folgende

Berechnung:

·

20. Juli 2018 bis 3. August 2018 = 11 Werktage x 1.4 = 15.4

Kalendertage / 30 = 0.513 Beitragsmonate

·

13. Februar 2019 bis 23. April 2019 = 12 Werktage (Februar), 1

ganzer Beitragsmonat (März), 17 Werktage (April) folglich 29 Werktage x 1.4 =

40.6 / 30 = 1.353 + 1 ganzer Beitragsmonat (März) = 2.353 Beitragsmonate

Insgesamt ergibt sich für diesen Zeitabschnitt damit eine

Beitragszeit von 2.866 Monaten.

d) Ginge man – wie die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort

skizziert – von einem einzigen Arbeitsverhältnis von Juli 2018 bis April 2019 aus,

würden die Monate August 2018 und Februar 2019 nicht proratisiert, sondern als

ganze Monate angerechnet. Am Beginn per 20. Juli 2018 und der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses per 23. April 2019 wäre hingegen nach der Bestimmung von Art.

11 Abs. 2 AVIV festzuhalten.

Es ergäbe sich demnach folgende Berechnung:

·

20. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 = 8 Werktage x 1.4 = 11.2 / 30 =

0.373

·

August 2018 = ein ganzer Beitragsmonat, weil er weder Anfangs-

noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellt und weil Einsätze geleistet

wurden

·

September 2018 bis Januar 2019 = keine Arbeitseinsätze, folglich

keine Beitragszeit

·

Februar und März 2019 = zwei ganze Beitragsmonate, weil sie weder

Anfangs- noch Endmonat des Arbeitsverhältnisses darstellen und weil Einsätze

geleistet wurden

·

1. April bis 23. April 2019 = 17 Werktage x 1.4 = 23.8 / 30 =

0.793 Beitragsmonate

Insgesamt würde damit für diesen Zeitabschnitt eine

Beitragszeit von 4.166 Monaten resultierten.

4.2.3. Am 1. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer wiederum eine

bis zum 31. August 2019 befristete Teilzeitstelle mit einem Pensum von 80% bei

der B____ angetreten. Ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag und

Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum sind vorhanden (AB 21 - 25). Die

entsprechende Tätigkeit ist unbestritten und dementsprechend kann die gesamte

Dauer von vier Monaten als Beitragszeit angerechnet werden.

4.3.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Unabhängig davon,

ob es sich um ein einziges Arbeitsverhältnis mit ununterbrochenem Einsatz, oder

um unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages oder gar

um unregelmässige Einsätze mit jeweils verschiedenen Arbeitsverträgen beim

gleichen Arbeitgeber handelt, werden die Anfangs- und Endmonate erst ab dem

Zeitpunkt der effektiven Arbeitsaufnahme, respektive nur bis zur tatsächlichen

Beendigung berücksichtigt. Dies führt im vorliegenden Fall nach der im

angefochtenen Einspracheentscheid gewählten Variante zu einer Beitragszeit von

10.286 Monaten (3.42 + 0.513 + 2.353 + 4). Ginge man – wozu aufgrund der

Umstände keine Veranlassung besteht – davon aus, die Einsätze im Sommer 2018

und im Frühjahr 2019 seien im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages erfolgt,

erhöht sich die anrechenbare Beitragszeit auf 11.586 Monate (3.42 + 0.373 + 3 +

0.793 + 4). Nach beiden Varianten erfüllt der Beschwerdeführer die

erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht. Demzufolge ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 15. November 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab September 2019 wegen

Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat.

5.

5.1.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15.

November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: