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Entscheid

AL.2019.38

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen

8. April 2020Deutsch12 min

Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2019 und Kündigungsbestätigung vom 3. Juni 2019,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

B____

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.38

Einspracheentscheid vom 18.

November 2019

Ungenügende persönliche

Arbeitsbemühungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1965 geborene

Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 16. September 2015 bei der D____ als

Wäschereimitarbeiterin in einem 50 – 60% Pensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 24.

August 2015/28. September 2015, Antwortbeilage: AB 2). Ab dem 3. Juli 2019

arbeitete die Beschwerdeführerin zudem bei der E____ als Reinigungskraft in

einem 30% Pensum. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 kündigte die

Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der D____ per 31.Juli 2019 (vgl.

Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2019 und Kündigungsbestätigung vom 3. Juni 2019,

AB 3). Per 1. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal

zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an.

b)

Mit Verfügung vom 18. September

2019 (vgl. AB 7) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für

sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die

Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2019

und somit während ihrer Kündigungsfrist, ihre Schadensminderungspflicht

verletzt, indem sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. Die

Beschwerdeführerin wies für den Monat Juni 2019 drei Arbeitsbemühungen und für

den Monat Juli 2019 zwei Arbeitsbemühungen vor (vgl. Arbeitsbemühungen Juni und

Juli 2019, AB 12). Die von der Beschwerdeführerin am 25. September 2019

erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2019 wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 ab (vgl. AB

9).

Erwägungen

II.

a)

Mit Postaufgabe vom 4. Dezember

2019.

reichte die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 18.

November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2019 und

den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)

Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 5. Februar 2020 (Postaufgabe am 21. Februar 2020) hält die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest.

III.

a)

Nachdem innert Frist keine der

Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte,

fand am 8. April 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 18. September 2019, bestätigt durch den Einspracheentscheid

vom 18. November 2019, stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Sie begründete dies mit der

Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht. Sie stützt sich in ihrer Begründung

im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni

2019.

drei und für den Monat Juli 2019 lediglich zwei Arbeitsbemühungen

nachzuweisen vermochte.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe genügend

Arbeitsbemühungen erbracht. Zudem habe sie sich bereits per 31. Oktober 2019

aufgrund ihrer Arbeitsbemühungen bereits wieder vom Leistungsbezug abmelden

können. Deshalb sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu

verzichten.

2.3

Strittig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin zu Recht für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,

unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen

Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1

AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das

Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2

Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor

Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a.

insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten

Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl.

Kreisschreiben AVIG Praxis ALE B311-327, B 314). Praxisgemäss hat sich die

versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv und

unaufgefordert um Stellen zu bemühen (Urteil 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2).

Spätestens bei der Anmeldung (Art. 17 Abs. 2 AVIG) hat sie sämtliche während

einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung,

getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 f. mit Hinweisen).

3.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die

Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das

Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten

(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen

Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und

Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht

fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78

E. 4a).

3.4

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als

genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember

2009.

E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer

gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd

aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene

Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat

gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit

erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der

versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.5

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,

wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer

der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert

bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis

30.

Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben

a bis c AVIV).

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die

Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis

ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt

der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das

Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss

es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E.

2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die

angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch

ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem

zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung

ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber

grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,

sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die

versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist

ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige

Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung

ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).

4.

4.1

Es ist nun hinsichtlich des

Einspracheentscheids vom 18. November 2019 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im

Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis und mit 31. Juli 2019 (zwei Monate vor ihrer

Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung) für sechs Tage in ihrer

Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die

Beschwerdeführerin habe im Beurteilungszeitraum im Juni 2019 zwei und im Juli

2019.

drei Arbeitsbemühungen getätigt. Somit habe sie sich nur ungenügend um

Arbeit bemüht. Sie sei daher zu Recht für sechs Tage in ihrer

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe sich genügend um

Arbeit bemüht. Sie verweist hierbei einerseits auf ein im Beurteilungszeitraum

in der F____ Zeitung publiziertes Inserat (vgl. Beschwerdebeilage, BB 1), betreffend

Stellensuche als Putzfrau. Sinngemäss stellt sich die Beschwerdeführerin auf

den Standpunkt, dies müsse ihr als zusätzlich Arbeitsbemühung anerkannt werden.

Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im Juli

2019.

durch das vorgenannte Inserat eine Anstellung als Raumpflegerin bei G____,

[...], gefunden (vgl. Arbeitsvertrag vom 26.06.2019, AB 13). Dort arbeite sie

auch heute noch. Zudem habe sie in der Folge noch eine weitere Anstellung

gefunden, weshalb sie sich per 31. Oktober 2019 bereits wieder vom

Leistungsbezug abmelden konnte.

4.2

Vorweg festzuhalten ist, dass wie bereits unter Ziffer 3.2 hiervor

ausgeführt, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Behörden, die

versicherte Person im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zur Stellensuche

verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin musste daher bereits vor der Anmeldung

bei der Beschwerdegegnerin am 1. August 2019 um die Stellensuche bemüht sein.

4.3

Zunächst ist hinsichtlich der

Einwandes der Beschwerdeführerin, sie habe zusätzlich noch ein Inserat in der

Riehener Zeitung publiziert festzuhalten, dass selbst bei zusätzlicher

Anrechnung des Inserates an die Arbeitsbemühungen der geforderte Durchschnitt

von zwanzig bis vierundzwanzig Bewerbungen für den Beurteilungszeitraum auch

dann längst nicht erfüllt wäre. Anzuführen ist zudem, dass dem Dokument

«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate Juni und Juli (AB

12) die aus dem Inserat resultierende Anstellung bei G____ seitens der

Beschwerdegegnerin ohnehin bereits als Arbeitsbemühung berücksichtigt wurde. Überdies

hält die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 fest,

die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht mit der Anstellung

bei G____ teilweise nachgekommen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Anstellung (vgl.

Schreiben von H____ vom 9. August 2019, AB, 13). Auch unter Berücksichtigung

derselben müssten die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin als klar

ungenügend bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand

der Beschwerdeführerin als unbegründet.

4.4

Wie bereits dargestellt, bezweckt

die Einstellung in der Anspruchsberechtigung eine angemessene Mitbeteiligung

der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges

Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat (vgl. oben, Erwägung 3.5).

Findet die versicherte Person innert nützlicher Frist jedoch eine neue Stelle

und beendet sie damit ihre bisherige Arbeitslosigkeit, fehlt es an dem für eine

Sanktionierung vorausgesetzten Zusammenhang zwischen den ungenügenden

Arbeitsbemühungen und einer weiter andauernden Arbeitslosigkeit (BGE 124 V 225

E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E.

2.2). Um

Sanktionen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne nach sich zu ziehen,

müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal für die verlängerte

Arbeitslosigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Versicherte trotzdem

innert nützlicher Frist eine neue Stelle findet (ARV 1990 Nr. 20 S. 134 E. 2b). Von einer schuldhaft verursachten verlängerten

Arbeitslosigkeit als Gegenstand der Einstellung kann deshalb dort nicht

gesprochen werden, wo es den versicherten Personen durch die bisherige

Stellensuche tatsächlich gelungen ist, noch in der massgeblichen Kontrollperiode,

die Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden.

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin per 1. August 2019 zum

Leistungsbezug angemeldet und per 31. Oktober 2019 wieder abgemeldet (vgl.

Abmeldebestätigung vom 4. November 2019, AB 14). Da es der Beschwerdeführerin

vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht gelungen ist, die Arbeitslosigkeit

noch in der massgeblichen Kontrollperiode zu beenden, rechtfertigt sich auch

kein Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

4.5

Es ist somit festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin im

Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 zu Recht als ungenügend

qualifiziert hat und daher die Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf Art.

30.

Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

eingestellt hat.

5.

Nicht zu beanstanden ist die

Dauer der Einstellung von sechs Tage im untersten Bereich eines leichten

Verschuldens. Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des

Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D

79.

1.A.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen

bei zweimonatiger Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltagen vor. Die von der

Beschwerdegegnerin verfügten sechs Einstelltage sind damit im untersten Bereich

des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das

Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der

Beschwerdegegnerin abzuweichen.

6.

6.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

7.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: