Lexipedia

Entscheid

AL.2019.9

Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeitragszeit vom 12 Monaten nicht erfüllt. (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

26. Oktober 2022Deutsch16 min

Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2016 (AB 21) war der Beschwerdeführer als Lehrer beim

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl , Dr. phil. N. Bechtel

und Gerichtsschreiber

lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2019.9

Einspracheentscheid vom

29. Januar 2019

Anspruchsvoraussetzung einer

Mindestbeitragszeit vom 12 Monaten nicht erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2016 mit Ausweis

B im Kanton Basel-Stadt auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).

Gemäss

Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2016 (AB 21) war der Beschwerdeführer als Lehrer beim

B____ (nachfolgend: B____) mit einem Pensum von 65.2 % angestellt. Als Beginn

des Arbeitsverhältnisses hielt der Vertrag den 1. August 2016 fest. Mit Schreiben

vom 26. Januar 2017 kündigte der B____ das Arbeitsverhältnis per

28. Februar 2017 (AB 20).

Sodann

arbeitete der Beschwerdeführer als Campaigner für den C____ (nachfolgend: C____)

mit einem Pensum von 100%. Gemäss dem Arbeitsvertrag wurde als Arbeitsbeginn

der 1. April 2018 festgehalten und vermerkt, es handle sich um eine

"befristete Tätigkeit bis 15.6.18" (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. März

2018, AB 13).

b)

Am 28. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 2) und

am 3. Juli 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 (AB 5)

an. Daraufhin eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den

Leistungsbezug per 2. Juli 2018. Entsprechend legte sie die Rahmenfrist

für die Erfüllung der Beitragszeit auf das Zeitintervall vom 2. Juli 2016

bis 1. Juli 2018 (vgl. Verfügung vom 26. September 2018, AB 7).

c)

Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juli

2018 mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ab. Sie

hielt fest, der Versicherte könne in der massgeblichen Rahmenfrist lediglich

eine Beitragszeit von zehn Monaten nachweisen. (AB 7). Die gegen die Verfügung

vom 25. September 2018 erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2018 (AB

8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit

Beschwerde vom 28. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2019

beziehungsweise der durch diesen geschützten Verfügung vom 25. September

2018.

und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Mit

der Beschwerde reicht der Versicherte die Kopien zweier von ihm unterzeichneter

und vom 28. Februar 2019 datierter Schlichtungsgesuche ein.

-

Das an das Bezirksgericht Baden adressierte Schlichtungsgesuch enthält

das Rechtsbegehren, es sei der C____ zu verpflichten, der Klagpartei

für die Monate März und Juli 2018 "für geleistete Arbeit zwei

Monatsbeiträge

an die AHV-Ausgleichskasse Aargau zu überweisen".

-

Das an das Zivilgericht Basel-Stadt adressierte Schlichtungsgesuch nennt

als Rechtsbegehren die Verpflichtung des B____ zur

Leistung von fehlendem Lohn bis zum Austritt vom 1. März 2017 bis

31.

März 2017 in Höhe von CHF 2'869.--.

b) Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die

Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie

"eventualiter", es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen

Erledigung der beiden arbeitsrechtlichen Verfahren auszusetzen.

c) Innert

gesetzter Frist bis 5. April 2019 reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

III.

a) Mit

Verfügung vom 12. April 2019 sistiert die Instruktionsrichterin das

Beschwerdeverfahren bis zur definitiven Erledigung der in Baden und Basel

eingereichten Lohnklagen. Die Sistierung wird auf Antrag des Beschwerdeführers gemäss

Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020, 3. Juli

2020, 21. Dezember 2020, 1. Juli 2021 und 30. November 2021

verlängert.

b) Mit

Eingabe vom 30. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung

der Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022

fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Verfahrensakten

zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und Zivilgericht Basel-Stadt bis zum

25.

August 2022 einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer

aufgefordert, innert der gleichen Frist den Stand seiner Bemühungen zur

Einforderung der erwähnten Nachzahlungen darzulegen und zu belegen.

c) Nachdem

innert Frist weder Verfahrensakten noch Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand

der Schlichtungsverfahren eingereicht wurden, hebt die Instruktionsrichterin

die Sistierung mit Verfügung vom 30. August 2022 auf.

IV.

Die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet

am 26. Oktober 2022 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterreichens der Mindestbeitragszeit von

zwölf Monaten abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober

2018.

(AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (BB 1 und AB

11) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hält mit der Beschwerdeantwort an ihrem

Entscheid fest. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer könne aufgrund der von

ihm eingereichten Unterlagen in der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist vom 2.

Juli 2016 bis 1. Juli 2018 lediglich Beitragszeiten für zehn Monate nachweisen (sieben

Monate beim B____

[1. August 2016 bis 28. Februar 2017] sowie drei Monate beim C____ [1. April

2018.

bis 30. Juni 2018])

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die von ihm

mit Schlichtungsgesuchen eingeleiteten Lohnklageverfahren. Sinngemäss legt er

dar, aufgrund des zu erwartenden Ergebnisses dieser Lohnklagverfahren werde er

den Nachweis der gesetzlichen Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erbringen

können.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 mangels Erfüllung

der Mindestbeitragszeit abgelehnt hat.

2.2

Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte mit der Einsprache vom

23.

Oktober 2018 (AB 8) noch geltend gemacht hatte, es sei die

Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018

auf 1. August 2016 bis 1. August 2018 zu verlegen.

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid vom

29.

Januar 2019 (AB 11 Erw. 1) an der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 2.

Juli 2016 bis 1. Juli 2018 festgehalten. Den Antrag auf Verlegung dieser

Rahmenfrist hält der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 28. Februar

2019.

nicht mehr aufrecht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

3.1

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine versicherte Person

gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art. 10 AVIG),

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 11 AVIG), in der

Schweiz wohnen (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt

und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV

beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der

Beitragszeit befreit sein (Art. 13 und Art. 14 AVIG),

vermittlungsfähig sein (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften

erfüllen (Art. 17 AVIG).

3.2

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,

sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss

Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind

(vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit

beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach

Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden

(vgl. AVIG-Praxis ALE B44).

3.3

Die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen

Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1

AVIG). Unter beitragspflichtiger Beschäftigung ist jede Tätigkeit der

versicherten Person zu verstehen, die der Erzielung eines beitragspflichtigen

Einkommens während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses dient (BGE 133 V 515,

521.

E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird vorausgesetzt, dass die versicherte

Person für ihre Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn von der

Arbeitgeberin respektive dem Arbeitgeber bekommen hat. Dem Nachweis

tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung

zu, wohl aber jene eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen

ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 83/06 vom 18. August

2006, E. 2.2; AVIG-Praxis ALE B144).

Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person

zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG)

oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und keine Beiträge bezahlt

(Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

3.4

Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11

Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person

beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat. Dabei ist unerheblich, ob die

versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise,

teil- oder vollzeitlich beschäftigt war. Hat die versicherte Person bei der

gleichen Arbeitgeberin beziehungsweise beim gleichen Arbeitgeber und in jedem

Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als

Beitragszeit angerechnet werden. Wird jedoch eine beitragspflichtige

Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen,

beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die

entsprechenden Werktage des angebrochenen Monats mit Faktor 1.4 in Kalendertage

umgerechnet (vgl. AVIG-Praxis ALE B149 ff.). Beitragszeiten, die nicht

einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30

Kalendertage als Beitragsmonat zählen (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Dasselbe

gilt für die gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG den Beitragszeiten

gleichgesetzten Zeiten.

3.5

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

dass von ihm die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten während der massgeblichen

Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt worden sei.

Er macht zum einen geltend, dass er für den C____ nicht nur

drei Monate (von der Beschwerdegegnerin anerkannt: April bis Juni 2018) ein

beitragspflichtiges Einkommen erzielt hatte, sondern dass dies für zusätzliche

zwei Monate (März sowie Juli 2018) der Fall gewesen sei.

Sodann macht er geltend, es sei ihm auch im Rahmen der

Anstellung beim B____ (von der Beschwerdegegnerin anerkannt: August 2016 bis

Februar 2017) ein zusätzlicher Beitragsmonat (März 2017) anzurechnen (vgl. Einsprache

vom 23. Oktober 2018; AB 8).

4.2

Ob der Beschwerdeführer in den Monaten März 2017 und März sowie Juli

2018.

einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, ist eine Tatfrage,

über die das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 144 V 427, 429

E. 3.2).

Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht und das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige sowie vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Erw. 3.5.). Die Tragweite des Grundsatzes wird jedoch durch die

Pflicht der Leistungen beanspruchenden Person, an der Untersuchung des Falls

mitzuwirken, eingeschränkt (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Auskunfts- sowie

Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere die Pflicht, die durch die Art des

Rechtsstreits und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu

erbringen, soweit dies vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 125 V 193,

195.

E. 2). Kommt die um Leistung ersuchende Person den Pflichten in

unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger respektive das

Gericht nach schriftlicher Mahnung, Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie

Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit aufgrund der Akten entscheiden

(Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Mit der Beschwerde hat der Versicherte Kopien zweier

Schlichtungsgesuche je vom 28. Februar 2019 eingereicht. Mit Verfügung vom 12.

April 2019 hat die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert,

denn erfahrungsgemäss lassen sich aufgrund der Prozessakten in

arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Hinweise zur Klärung der Frage nach der Dauer

einer beitragspflichtigen Tätigkeit gewinnen. Die Sistierung wurde erst mit

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. August 2022 wieder aufgehoben. Die

Aufhebung der Sistierung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer den

wiederholten, klaren Anweisungen der Instruktionsrichterin, die Verfahrensakten

sowie die Erledigungsbeschlüsse zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und

Zivilgericht Basel-Stadt einzureichen bzw. zum Verfahrensstand in den

Schlichtungsverfahren zu berichten (vgl. unter anderem die Verfügungen der

Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020 und vom 30. November 2021) nicht

nachgekommen war. Auch der letztmaligen Aufforderung, die Verfahrensakten zu

den erwähnten Verfahren einzureichen und den Stand seiner Bemühungen zur

Einforderung der eingeklagten Lohnzahlungen darzulegen und zu belegen (vgl.

Verfügung vom 4. Juli 2022) hat der Beschwerdeführer trotz Androhung der Folgen

(vgl. Verfügung vom 30. August 2022) keine Folge geleistet. Mit guten Grund

konnte die Aufhebung der Sistierung im August 2022 auch mit Blick darauf

erfolgen, dass eine Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten nach Eingang

des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat (Art.

203.

Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,

SR 272]). Kommen die Parteien zu keiner Einigung, erteilt die

Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO), die während

drei Monaten zur Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht berechtigt

(Art. 209 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf diese Verfahrensordnung wäre eine weitere

Verlängerung der Sistierung keinesfalls mehr zu rechtfertigen gewesen. Für sein

Untätigbleiben hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, noch sind

solche ersichtlich.

Ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in

unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ist über

die Frage der Erfüllung der Beitragspflicht ausschliesslich aufgrund der

vorliegenden Akten zu entscheiden.

5.

5.1

5.1.1

Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem C____ vom 5.

März 2028 war eine befristete Anstellung ab 1. April 2018 (Arbeitsbeginn) bis

15.

Juni 2018 vorgesehen (AB 13). Gemäss den Lohnabrechnungen für die

Monate April bis Juni 2018 (AB 14 bis 16) hatte der Beschwerdeführer jedoch

jeweils einen Grundlohn von CHF 4'725.-- (abzüglich Beiträge an die Sozialversicherungen)

erhalten. Er hatte somit ausweislich der Lohnabrechnungen während dreier Monate

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was die Beschwerdegegnerin

gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11, Erw. 2) auch

anerkennt.

5.1.2

Demgegenüber führt die Arbeitgeberbescheinigung des C____

vom 22. September 2018 (AB 12) eine Anstellung ab 1. März 2018 bis

31.

Juli 2018 auf. Allerdings wird für die Monate März und Juli 2018 ein

AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von "0" ausgewiesen. Aus der von der

Beschwerdegegnerin auf Nachfrage beim C____ hin erstellten Aktennotiz vom

13.

November 2018 (AB 10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den

Monaten "April" sowie "Juli" 2018 ehrenamtlich beschäftigt

wurde, ohne hierfür einen Lohn zu erhalten. Dass der Beschwerdeführer im Monat

April 2018 ohne Entgelt gearbeitet haben soll, widerspricht sowohl der

Lohnabrechnung für den Monat April (AB 14) als auch der Angabe in der

Arbeitgeberbescheinigung (AB 12). Offensichtlich wurde der Monat April als

entschädigungsloses Zeitintervall falsch angegeben. Es betrifft dies

richtigerweise den Monat März 2018. Dies steht auch in Einklang mit der Angabe

des Beschwerdeführers in dem von ihm am 3. Juli (2018) unterzeichneten

Anmeldungsformular, wonach er ab März 2017 bis März 2018 "vom Ersparten

gelebt" habe (AB 5).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger die

Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 beantragt hat (AB 5). Auch bei

der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem folgenden Gespräch sowie gemäss Aktionsplan

hat der Beschwerdeführer dargelegt, ab dem 1. Juli 2018 stellenlos zu sein

(AB 3, 17 und 18). An dieser Stelle ist anzumerken, dass eine

Erwerbstätigkeit im Juli 2018 für vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

ohnehin bedeutungslos wäre, da der Monat Juli 2018 in zeitlicher Hinsicht gar

nicht innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (siehe Erw. 2.2.)

liegt.

Unter Gesamtwürdigung der Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim C____ weder im März noch im

Juli 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, womit

entsprechende Monate somit nicht als Beitragszeit angerechnet werden können.

Es bleibt somit bei einem einer beitragspflichtigen

Beschäftigung beim C____ von drei Monaten im Zeitintervall von April bis Juni

2018.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Arbeitsverhältnis mit

dem B____ habe wegen anhaltender Arbeitsverrichtung nicht nur vom

1.

August 2016 bis 28. Februar 2017, sondern bis zum 31. März 2017

gedauert.

5.2.2

Der B____ führt zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im

Monat März 2017 aus (vgl. Mail vom 7. März 2018, AB 9), der Beschwerdeführer habe

im März 2017 noch unerledigte Korrekturarbeiten nachgeholt. Diese

Korrekturarbeiten seien aber in seinem Pensum inbegriffen gewesen und hätten

bis zum 28. Februar 2017 erledigt werden sollen. Für die nachträglich erledigte

Arbeit habe er "nicht noch einmal einen extra-Lohn" erhalten, weil

diese in seinem Pensum inbegriffen gewesen sei.

Den Akten (Arbeitgeberbescheinigung vom 6. August 2018, AB 19)

ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der bis Ende

Februar 2017 dauernden einmonatigen Kündigungsfrist vom 13. bis

19.

Februar 2017 krankheitsabwesend war. Die Beschwerdegegnerin anerkennt

(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10), dass diese Krankheitsabsenz zu einer

Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende März 2017 geführt hat (vgl. Art. 336c

Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:

Obligationenrecht/OR, SR 220]; Beschwerdeantwort vom 7. März 2019).

Selbst wenn aber der Monat März 2017 als Beitragszeit

hinzugerechnet würde, ergäbe sich eine Beitragszeit von lediglich elf Monaten (drei

Monate [C____] + acht Monate [C____]), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf

Monaten (siehe Erw. 3.3) in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit

nicht erreicht wird.

6.

.

Hat der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG nicht

erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis

ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: