AL.2019.9
Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeitragszeit vom 12 Monaten nicht erfüllt. (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
26. Oktober 2022Deutsch16 min
Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2016 (AB 21) war der Beschwerdeführer als Lehrer beim
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.9
Einspracheentscheid vom
29. Januar 2019
Anspruchsvoraussetzung einer
Mindestbeitragszeit vom 12 Monaten nicht erfüllt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2016 mit Ausweis
B im Kanton Basel-Stadt auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).
Gemäss
Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2016 (AB 21) war der Beschwerdeführer als Lehrer beim
B____ (nachfolgend: B____) mit einem Pensum von 65.2 % angestellt. Als Beginn
des Arbeitsverhältnisses hielt der Vertrag den 1. August 2016 fest. Mit Schreiben
vom 26. Januar 2017 kündigte der B____ das Arbeitsverhältnis per
28. Februar 2017 (AB 20).
Sodann
arbeitete der Beschwerdeführer als Campaigner für den C____ (nachfolgend: C____)
mit einem Pensum von 100%. Gemäss dem Arbeitsvertrag wurde als Arbeitsbeginn
der 1. April 2018 festgehalten und vermerkt, es handle sich um eine
"befristete Tätigkeit bis 15.6.18" (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. März
2018, AB 13).
b)
Am 28. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 2) und
am 3. Juli 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 (AB 5)
an. Daraufhin eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug per 2. Juli 2018. Entsprechend legte sie die Rahmenfrist
für die Erfüllung der Beitragszeit auf das Zeitintervall vom 2. Juli 2016
bis 1. Juli 2018 (vgl. Verfügung vom 26. September 2018, AB 7).
c)
Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juli
2018 mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ab. Sie
hielt fest, der Versicherte könne in der massgeblichen Rahmenfrist lediglich
eine Beitragszeit von zehn Monaten nachweisen. (AB 7). Die gegen die Verfügung
vom 25. September 2018 erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2018 (AB
8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit
Beschwerde vom 28. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2019
beziehungsweise der durch diesen geschützten Verfügung vom 25. September
2018.
und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
Mit
der Beschwerde reicht der Versicherte die Kopien zweier von ihm unterzeichneter
und vom 28. Februar 2019 datierter Schlichtungsgesuche ein.
-
Das an das Bezirksgericht Baden adressierte Schlichtungsgesuch enthält
das Rechtsbegehren, es sei der C____ zu verpflichten, der Klagpartei
für die Monate März und Juli 2018 "für geleistete Arbeit zwei
Monatsbeiträge
an die AHV-Ausgleichskasse Aargau zu überweisen".
-
Das an das Zivilgericht Basel-Stadt adressierte Schlichtungsgesuch nennt
als Rechtsbegehren die Verpflichtung des B____ zur
Leistung von fehlendem Lohn bis zum Austritt vom 1. März 2017 bis
31.
März 2017 in Höhe von CHF 2'869.--.
b) Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die
Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie
"eventualiter", es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen
Erledigung der beiden arbeitsrechtlichen Verfahren auszusetzen.
c) Innert
gesetzter Frist bis 5. April 2019 reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.
III.
a) Mit
Verfügung vom 12. April 2019 sistiert die Instruktionsrichterin das
Beschwerdeverfahren bis zur definitiven Erledigung der in Baden und Basel
eingereichten Lohnklagen. Die Sistierung wird auf Antrag des Beschwerdeführers gemäss
Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020, 3. Juli
2020, 21. Dezember 2020, 1. Juli 2021 und 30. November 2021
verlängert.
b) Mit
Eingabe vom 30. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung
der Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022
fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Verfahrensakten
zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und Zivilgericht Basel-Stadt bis zum
25.
August 2022 einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert der gleichen Frist den Stand seiner Bemühungen zur
Einforderung der erwähnten Nachzahlungen darzulegen und zu belegen.
c) Nachdem
innert Frist weder Verfahrensakten noch Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand
der Schlichtungsverfahren eingereicht wurden, hebt die Instruktionsrichterin
die Sistierung mit Verfügung vom 30. August 2022 auf.
IV.
Die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet
am 26. Oktober 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 837.02).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterreichens der Mindestbeitragszeit von
zwölf Monaten abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober
2018.
(AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (BB 1 und AB
11) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hält mit der Beschwerdeantwort an ihrem
Entscheid fest. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer könne aufgrund der von
ihm eingereichten Unterlagen in der vorliegend massgeblichen Rahmenfrist vom 2.
Juli 2016 bis 1. Juli 2018 lediglich Beitragszeiten für zehn Monate nachweisen (sieben
Monate beim B____
[1. August 2016 bis 28. Februar 2017] sowie drei Monate beim C____ [1. April
2018.
bis 30. Juni 2018])
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf die von ihm
mit Schlichtungsgesuchen eingeleiteten Lohnklageverfahren. Sinngemäss legt er
dar, aufgrund des zu erwartenden Ergebnisses dieser Lohnklagverfahren werde er
den Nachweis der gesetzlichen Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erbringen
können.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 mangels Erfüllung
der Mindestbeitragszeit abgelehnt hat.
2.2
Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte mit der Einsprache vom
23.
Oktober 2018 (AB 8) noch geltend gemacht hatte, es sei die
Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018
auf 1. August 2016 bis 1. August 2018 zu verlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid vom
29.
Januar 2019 (AB 11 Erw. 1) an der Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 2.
Juli 2016 bis 1. Juli 2018 festgehalten. Den Antrag auf Verlegung dieser
Rahmenfrist hält der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 28. Februar
2019.
nicht mehr aufrecht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
3.1
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine versicherte Person
gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art. 10 AVIG),
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 11 AVIG), in der
Schweiz wohnen (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt
und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV
beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit sein (Art. 13 und Art. 14 AVIG),
vermittlungsfähig sein (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften
erfüllen (Art. 17 AVIG).
3.2
Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,
sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss
Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind
(vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach
Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden
(vgl. AVIG-Praxis ALE B44).
3.3
Die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Unter beitragspflichtiger Beschäftigung ist jede Tätigkeit der
versicherten Person zu verstehen, die der Erzielung eines beitragspflichtigen
Einkommens während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses dient (BGE 133 V 515,
521.
E. 2.4 mit Hinweisen). Es wird vorausgesetzt, dass die versicherte
Person für ihre Beschäftigung nachweislich und tatsächlich einen Lohn von der
Arbeitgeberin respektive dem Arbeitgeber bekommen hat. Dem Nachweis
tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung
zu, wohl aber jene eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen
ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 83/06 vom 18. August
2006, E. 2.2; AVIG-Praxis ALE B144).
Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person
zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG)
oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und keine Beiträge bezahlt
(Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
3.4
Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11
Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person
beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat. Dabei ist unerheblich, ob die
versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise,
teil- oder vollzeitlich beschäftigt war. Hat die versicherte Person bei der
gleichen Arbeitgeberin beziehungsweise beim gleichen Arbeitgeber und in jedem
Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als
Beitragszeit angerechnet werden. Wird jedoch eine beitragspflichtige
Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen,
beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die
entsprechenden Werktage des angebrochenen Monats mit Faktor 1.4 in Kalendertage
umgerechnet (vgl. AVIG-Praxis ALE B149 ff.). Beitragszeiten, die nicht
einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30
Kalendertage als Beitragsmonat zählen (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Dasselbe
gilt für die gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG den Beitragszeiten
gleichgesetzten Zeiten.
3.5
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
dass von ihm die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten während der massgeblichen
Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt worden sei.
Er macht zum einen geltend, dass er für den C____ nicht nur
drei Monate (von der Beschwerdegegnerin anerkannt: April bis Juni 2018) ein
beitragspflichtiges Einkommen erzielt hatte, sondern dass dies für zusätzliche
zwei Monate (März sowie Juli 2018) der Fall gewesen sei.
Sodann macht er geltend, es sei ihm auch im Rahmen der
Anstellung beim B____ (von der Beschwerdegegnerin anerkannt: August 2016 bis
Februar 2017) ein zusätzlicher Beitragsmonat (März 2017) anzurechnen (vgl. Einsprache
vom 23. Oktober 2018; AB 8).
4.2
Ob der Beschwerdeführer in den Monaten März 2017 und März sowie Juli
2018.
einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, ist eine Tatfrage,
über die das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 144 V 427, 429
E. 3.2).
Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht und das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige sowie vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Erw. 3.5.). Die Tragweite des Grundsatzes wird jedoch durch die
Pflicht der Leistungen beanspruchenden Person, an der Untersuchung des Falls
mitzuwirken, eingeschränkt (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Auskunfts- sowie
Mitwirkungspflichten umfassen insbesondere die Pflicht, die durch die Art des
Rechtsstreits und der geltend gemachten Tatsachen gebotenen Beweise zu
erbringen, soweit dies vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 125 V 193,
195.
E. 2). Kommt die um Leistung ersuchende Person den Pflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger respektive das
Gericht nach schriftlicher Mahnung, Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie
Gewährung einer angemessenen Bedenkzeit aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Mit der Beschwerde hat der Versicherte Kopien zweier
Schlichtungsgesuche je vom 28. Februar 2019 eingereicht. Mit Verfügung vom 12.
April 2019 hat die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert,
denn erfahrungsgemäss lassen sich aufgrund der Prozessakten in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Hinweise zur Klärung der Frage nach der Dauer
einer beitragspflichtigen Tätigkeit gewinnen. Die Sistierung wurde erst mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. August 2022 wieder aufgehoben. Die
Aufhebung der Sistierung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer den
wiederholten, klaren Anweisungen der Instruktionsrichterin, die Verfahrensakten
sowie die Erledigungsbeschlüsse zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und
Zivilgericht Basel-Stadt einzureichen bzw. zum Verfahrensstand in den
Schlichtungsverfahren zu berichten (vgl. unter anderem die Verfügungen der
Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020 und vom 30. November 2021) nicht
nachgekommen war. Auch der letztmaligen Aufforderung, die Verfahrensakten zu
den erwähnten Verfahren einzureichen und den Stand seiner Bemühungen zur
Einforderung der eingeklagten Lohnzahlungen darzulegen und zu belegen (vgl.
Verfügung vom 4. Juli 2022) hat der Beschwerdeführer trotz Androhung der Folgen
(vgl. Verfügung vom 30. August 2022) keine Folge geleistet. Mit guten Grund
konnte die Aufhebung der Sistierung im August 2022 auch mit Blick darauf
erfolgen, dass eine Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten nach Eingang
des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat (Art.
203.
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO,
SR 272]). Kommen die Parteien zu keiner Einigung, erteilt die
Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO), die während
drei Monaten zur Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht berechtigt
(Art. 209 Abs. 3 ZPO). Mit Blick auf diese Verfahrensordnung wäre eine weitere
Verlängerung der Sistierung keinesfalls mehr zu rechtfertigen gewesen. Für sein
Untätigbleiben hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, noch sind
solche ersichtlich.
Ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in
unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ist über
die Frage der Erfüllung der Beitragspflicht ausschliesslich aufgrund der
vorliegenden Akten zu entscheiden.
5.
5.1
5.1.1
Im Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem C____ vom 5.
März 2028 war eine befristete Anstellung ab 1. April 2018 (Arbeitsbeginn) bis
15.
Juni 2018 vorgesehen (AB 13). Gemäss den Lohnabrechnungen für die
Monate April bis Juni 2018 (AB 14 bis 16) hatte der Beschwerdeführer jedoch
jeweils einen Grundlohn von CHF 4'725.-- (abzüglich Beiträge an die Sozialversicherungen)
erhalten. Er hatte somit ausweislich der Lohnabrechnungen während dreier Monate
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, was die Beschwerdegegnerin
gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11, Erw. 2) auch
anerkennt.
5.1.2
Demgegenüber führt die Arbeitgeberbescheinigung des C____
vom 22. September 2018 (AB 12) eine Anstellung ab 1. März 2018 bis
31.
Juli 2018 auf. Allerdings wird für die Monate März und Juli 2018 ein
AHV-pflichtiger Gesamtverdienst von "0" ausgewiesen. Aus der von der
Beschwerdegegnerin auf Nachfrage beim C____ hin erstellten Aktennotiz vom
13.
November 2018 (AB 10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den
Monaten "April" sowie "Juli" 2018 ehrenamtlich beschäftigt
wurde, ohne hierfür einen Lohn zu erhalten. Dass der Beschwerdeführer im Monat
April 2018 ohne Entgelt gearbeitet haben soll, widerspricht sowohl der
Lohnabrechnung für den Monat April (AB 14) als auch der Angabe in der
Arbeitgeberbescheinigung (AB 12). Offensichtlich wurde der Monat April als
entschädigungsloses Zeitintervall falsch angegeben. Es betrifft dies
richtigerweise den Monat März 2018. Dies steht auch in Einklang mit der Angabe
des Beschwerdeführers in dem von ihm am 3. Juli (2018) unterzeichneten
Anmeldungsformular, wonach er ab März 2017 bis März 2018 "vom Ersparten
gelebt" habe (AB 5).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger die
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 beantragt hat (AB 5). Auch bei
der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und dem folgenden Gespräch sowie gemäss Aktionsplan
hat der Beschwerdeführer dargelegt, ab dem 1. Juli 2018 stellenlos zu sein
(AB 3, 17 und 18). An dieser Stelle ist anzumerken, dass eine
Erwerbstätigkeit im Juli 2018 für vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
ohnehin bedeutungslos wäre, da der Monat Juli 2018 in zeitlicher Hinsicht gar
nicht innerhalb der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (siehe Erw. 2.2.)
liegt.
Unter Gesamtwürdigung der Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim C____ weder im März noch im
Juli 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, womit
entsprechende Monate somit nicht als Beitragszeit angerechnet werden können.
Es bleibt somit bei einem einer beitragspflichtigen
Beschäftigung beim C____ von drei Monaten im Zeitintervall von April bis Juni
2018.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Arbeitsverhältnis mit
dem B____ habe wegen anhaltender Arbeitsverrichtung nicht nur vom
1.
August 2016 bis 28. Februar 2017, sondern bis zum 31. März 2017
gedauert.
5.2.2
Der B____ führt zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Monat März 2017 aus (vgl. Mail vom 7. März 2018, AB 9), der Beschwerdeführer habe
im März 2017 noch unerledigte Korrekturarbeiten nachgeholt. Diese
Korrekturarbeiten seien aber in seinem Pensum inbegriffen gewesen und hätten
bis zum 28. Februar 2017 erledigt werden sollen. Für die nachträglich erledigte
Arbeit habe er "nicht noch einmal einen extra-Lohn" erhalten, weil
diese in seinem Pensum inbegriffen gewesen sei.
Den Akten (Arbeitgeberbescheinigung vom 6. August 2018, AB 19)
ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der bis Ende
Februar 2017 dauernden einmonatigen Kündigungsfrist vom 13. bis
19.
Februar 2017 krankheitsabwesend war. Die Beschwerdegegnerin anerkennt
(Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10), dass diese Krankheitsabsenz zu einer
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende März 2017 geführt hat (vgl. Art. 336c
Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht/OR, SR 220]; Beschwerdeantwort vom 7. März 2019).
Selbst wenn aber der Monat März 2017 als Beitragszeit
hinzugerechnet würde, ergäbe sich eine Beitragszeit von lediglich elf Monaten (drei
Monate [C____] + acht Monate [C____]), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten (siehe Erw. 3.3) in der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit
nicht erreicht wird.
6.
.
Hat der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG nicht
erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis
ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: