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Entscheid

AL.2020.10

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

17. August 2020Deutsch14 min

Lagermitarbeiter bei der C____ AG in [...], zunächst befristet, ab dem 1. Februar

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.10

Einspracheentscheid vom 26.

Februar 2020

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. November 2018 als

Lagermitarbeiter bei der C____ AG in [...], zunächst befristet, ab dem 1. Februar

2019 unbefristet (Beschwerdebeilage [BB] 1). Aufgrund von Rückmeldungen aus dem

Team kam es am 16. April 2019 zu einem Vorgesetztengespräch. Dabei wurde in

einer Aktennotiz festgehalten, der Beschwerdeführer sei während der Arbeitszeit

im Internet gewesen und habe kein Zugeständnis für eine Versetzung ins Büro

erhalten. Zudem forderte man den Beschwerdeführer dazu auf, eine aktive Rolle

innerhalb der Logistik zu übernehmen (BB 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb

die Aktennotiz. In der Folge fand am 15. Juli 2019 ein zweites

Vorgesetztengespräch statt. Der Aktennotiz hierzu ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer immer noch keine aktive Rolle innerhalb der Logistik

übernommen habe. Zusätzlich wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer

ausserhalb seiner Pausenzeit des Öfteren für längere Zeit dem Arbeitsplatz

ferngeblieben sei (BB 2). Der Beschwerdeführer unterschrieb auch diese

Aktennotiz. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte die Arbeitgeberin gegenüber

dem Beschwerdeführer die zuvor mündlich ausgesprochene Kündigung des

Arbeitsverhältnisses per 31. August 2019 (BB 4). Mit Stellungnahme vom 14.

August 2019 verwies die Arbeitgeberin zur Begründung der Kündigung auf die beiden

Aktennotizen. Dabei bezog sie sich auf die zu wenig aktive Arbeitshaltung des

Beschwerdeführers und seine wiederholten Verstösse gegen das Arbeitszeitreglement,

indem er ohne auszustempeln in die Pause gegangen sei. Zudem seien

Mitarbeiterbeschwerden über den Kommunikationsstil des Beschwerdeführers

eingegangen (BB 3).

Am 2. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (BB 5). Mit

Verfügung vom 28. November 2019 stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in

der Anspruchsberechtigung ein (BB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.

Dezember 2019 Einsprache (BB 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 ab (BB 8).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 26.

März 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin

beantragt er, es sei der Entscheid vom 26. Februar 2020 aufzuheben.

Eventualiter seien die 31 Einstelltage zu reduzieren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.

April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 17. August 2020 findet die Urteilsberatung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 bestätigten

Verfügung vom 28. November 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Einspracheentscheid (BB 8) damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

seines Kommunikationsstils, der falschen Zeiterfassung und der zu wenig aktiven

Rolle innerhalb der Logistik die Kündigung ausgesprochen worden sei und

verweist auf die beiden Aktennotizen vom 16. April 2019 und 15. Juli 2019 und

die Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 14. August 2019. Angesichts der beiden von

ihm unterzeichneten Aktennotizen habe der Beschwerdeführer davon ausgehen

müssen, dass sein Fehlverhalten zu einer Kündigung führen könne. Der

Beschwerdeführer habe der Arbeitgeberin mit seinem Verhalten Anlass zur

Kündigung gegeben.

2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in

erster Linie Mobbing geltend. Er habe sich psychisch immer schlechter gefühlt

und sei aus Angst weiterhin zur Arbeit erschienen. Schliesslich habe er sich

Unterstützung bei einem Psychiater gesucht, der ihn sofort krankgeschrieben

habe. Als es zu einem Chefwechsel gekommen sei, habe ihm die neue Vorgesetzte

zwei Wochen nach Amtsantritt die Kündigung vorgelegt, damit habe er nicht

rechnen können. Die Reklamationen über seinen Kommunikationsstil seien unwahr

und würden von Mitarbeitern stammen, die ihn mobben würden, weil er einen

höheren Lohn und eine Festanstellung habe. Dem Vorwurf der falschen

Zeiterfassung entgegnete er, er sei nicht in die Pause gegangen, sondern auf

die Toilette, wofür kein Ein- und Ausstempeln verlangt würde. Mit Blick auf den

Vorwurf, er habe in der Logistik eine zu wenig aktive Rolle übernommen, legte

der Beschwerdeführer dar, seine Arbeitsleistung sei in einem internen

Mitarbeiterranking überdurchschnittlich gut bewertet worden und man habe ihn

dort stets unter den ersten drei Plätzen zugeordnet. Ausserdem habe er die

Aktennotizen unter der Annahme unterschrieben, dass sie nicht relevant seien.

Zunächst habe er nicht unterschreiben wollen. Daraufhin habe der Vorgesetzte

gemeint, er solle schnell unterschreiben, sie würde sowieso im Abfall landen

und dann könne er die Sache erledigen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die

Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die

Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die

versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (BGE 133 V 89 E.

6.2.2).

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), wonach eine versicherte Person

alles Zumutbare unternehmen muss, um den Eintritt oder das Fortdauern der

Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt

namentlich dann vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere

wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

Ein Selbstverschulden ist anzunehmen, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in

einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss

beweismässig klar feststehen und vorsätzlich erfolgt sein. Dabei reicht es aus,

dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten

Gründen von der Arbeitgeberin missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz

Wissens um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er der

Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm.

Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann

oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch die

Arbeitgeberin führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts

8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1).

3.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei

leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im

Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (Kreisschreiben

des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis

ALE] D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der

Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem

Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das

Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.4.1 mit Hinweis). Das Gericht

greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen

ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse,

solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

3.4

Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des

konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.B. Beweggründe; persönliche

Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten;

soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie

Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B.

belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den

Sachverhalt, z.B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE

D26). Eine fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres

Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gilt

als leichtes bis schweres Verschulden. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu

einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen,

die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu

berücksichtigende Faktoren (AVIG-Praxis ALE D75 1.B).

4.

4.1

Es ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer mit seinem

Verhalten seiner Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gegeben hat.

4.2

Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20.

August 2019 aufgrund einer schwergradig ausgeprägten depressiven Episode (BB

1). Der Beschwerdeführer habe ein depressives Syndrom im Zusammenhang mit einer

als ungerecht empfundenen Stellenkündigung entwickelt. Da es sich vorliegend um

eine Kündigung durch den Arbeitgeber und nicht um eine Selbstkündigung handelt,

ist es für die zu beurteilende Frage ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer

erst für die Zeit nach der Kündigung ein Arztzeugnis vorlegen kann. Denn es

geht hier nicht um die Frage, ob ein weiterer Verbleib an der Stelle für den

Beschwerdeführer unzumutbar war, da er nicht selbst gekündigt hat. Die bis 31.

Januar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit mag jedoch allenfalls einen Hinweis

auf ein schwieriges Arbeitsverhältnis geben.

4.3

Es fanden zwei Gespräche zwischen dem Vorgesetzten und dem

Beschwerdeführer über Mängel in der Arbeitsleistung statt, und zwar am 16.

April 2019 und am 15. Juli 2019. In der Aktennotiz vom 16. April 2019

(Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2) wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer die Regelung zum Gebrauch des Internets einzuhalten habe, dass

er eine aktive Rolle innerhalb der Logistik zu übernehmen habe, und zwar, wenn

das Band nicht laufe, reagieren und die Ursache nachforschen und beheben, ansonsten

eine Meldung an den Vorgesetzten machen, und es sei dem Beschwerdeführer kein

Zugeständnis für eine Versetzung ins Büro gemacht worden. In der Aktennotiz vom

15.

Juli 2019 (BAB 2) wurde festgehalten, dass er zwei Punkte, die im Gespräch

vom 16. April bemängelt worden seien, umgesetzt habe und diese sich somit

erledigt hätten. Beim Punkt der aktiven Rolle innerhalb der Logistik habe er die

Vorgaben nicht so erreicht, wie sie sich dies vorgestellt hätten. Seit dem

letzten Gespräch hätten sie kaum Änderungen feststellen können. Er habe sich

auch nicht proaktiv bei Vorgesetzten gemeldet und von sich aus Aufgaben

angenommen und diese erledigt. Seit dem letzten Gespräch hätten sie zudem

feststellen müssen, dass er immer wieder für längere Zeit dem Arbeitsplatz

fernbleibe, ohne dass er in der Pause sei. Die erwähnten Punkte hätten vermehrt

dazu geführt, dass sich Arbeitskollegen bei Vorgesetzten diesbezüglich

beschwert hätten. Daher hätten sie sich entschlossen, ihn ab dem 16. Juli 2019

im Auftragsstart einzuteilen. Bis Ende August 2019 würden sie beobachten, wie

er dort die Punkte, die sich auf die dortige Arbeit beziehen, erledige.

4.4

Im Kündigungsschreiben vom 31. Juli 2019 (BAB 4) hielt die

Arbeitgeberin fest, bezugnehmend auf das Gespräch vom 31. Juli 2019 bestätigten

sie dem Beschwerdeführer die mündlich ausgesprochene Kündigung per 31. August

2019.

Die Gründe für ihre Entscheidung hätten sie ihm im persönlichen Gespräch

erläutert. Im Schreiben vom 14. August 2019 (BAB 3) teilte die Arbeitgeberin

dem Beschwerdeführer mit, sie bezögen sich auf sein Schreiben, in dem er

ausgeführt habe, die mündlich ausgesprochene Kündigung vom 31. Juli 2019 sei ohne

wahren Grund erfolgt und er sie bitte, diese zurückzuziehen. Zunächst bezogen

sie sich auf die beiden Aktennotizen. Des Weiteren sei ihm im Gespräch

erläutert worden, dass er des Öfteren gegen ihr Arbeitszeitreglement verstossen

haben. Er sei von seinem Vorgesetzten mehrmals dabei beobachtet worden, wie er

nach der Pause eingestempelt habe und dann nochmals in die Pause gegangen sei.

Dies habe er ihnen im Gespräch bestätigt. Auch sei ihm im Gespräch erläutert

worden, dass sie von mehreren Mitarbeitern Beschwerden über seinen

Kommunikationsstil erhalten hätten. Dem von ihm in seinem Schreiben

geschilderten Mobbing würden sie nachgehen und den Sachverhalt prüfen.

4.5

Das vorliegend von der Beschwerdegegnerin sanktionierte Verhalten

des Beschwerdeführers besteht einerseits in der falschen Zeiterfassung und

andererseits in einer zu wenig aktiven Rolle innerhalb der Logistik (vgl.

Verfügung vom 26. Februar 2020, Erw. 14, BB 8). Damit kann die Frage, ob der

Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle gemobbt wurde, offen bleiben. Die Vorwürfe

der falschen Zeiterfassung und der zu wenig aktiven Rolle innerhalb der

Logistik wurden nämlich nicht von den Mitarbeitern, sondern vom Vorgesetzten

des Beschwerdeführers erhoben. Denn der Beschwerdeführer habe sich nicht

proaktiv beim Vorgesetzen gemeldet und von sich aus Aufgaben angenommen

(Aktennotiz vom 15. Juli 2019) und er sei von seinem Vorgesetzten mehrmals

dabei beobachtet worden, wie er nach der Pause eingestempelt habe (Schreiben

vom 14. August 2019). Seinem Vorgesetzten wirft der Beschwerdeführer jedoch kein

Mobbing vor.

4.6

Was den Kündigungsgrund der zu wenig aktiven Rolle des Beschwerdeführers

innerhalb der Logistik betrifft, geht aus den vom Beschwerdeführer

unterschriebenen Aktennotizen hervor, dass dieses Verhalten von der Arbeitgeberin

missbilligt wurde. Anscheinend hat der Beschwerdeführer sein Verhalten

diesbezüglich nicht geändert, obwohl er dazu von ihr aufgefordert worden war

(vgl. Aktennotiz vom 16. April 2019). Mit seiner Unterschrift hat der

Beschwerdeführer die Richtigkeit der in den Aktennotizen vermerkten

Beanstandungen bestätigt. Wäre er mit den von der Arbeitgeberin vorgebrachten

Beanstandungen nicht einverstanden gewesen, so hätte er sich dagegen wehren und

die Unterzeichnung der Aktennotiz verweigern müssen. Es musste ihm aufgrund der

Aktennotizen klar gewesen sein, dass eine Fortführung seines zu wenig aktiven

Arbeitsverhalten zu einer Kündigung führen könnte. Der Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach er in einem betriebsinternen Mitarbeiterranking

überdurchschnittlich gut bewertet worden sei, kann mangels eines Nachweises nicht

gefolgt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses

dürfte eine solche Bewertung ohnehin nicht besonders aussagekräftig sein.

4.7

Der Bezug von Pausenzeit unter Missachtung des Arbeitszeitreglements

stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht dar. Mit der

Aktennotiz vom 15. Juli 2019 ist beweismässig erstellt, dass der

Beschwerdeführer nicht nur auf die Verfehlung hingewiesen wurde, sondern diese

auch zugab. Daran ändert auch die Behauptung, er sei lediglich auf die Toilette

gegangen, nichts. Beweismässig ist nämlich der vom Beschwerdeführer

unterschriebenen Aktennotiz höhere Beweiskraft zuzumessen als seinen

nachträglichen Behauptungen.

4.8

Da mehrere Verfehlungen vorliegen und vor der Kündigung zwei

Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten stattfanden,

ist die Beschwerdegegnerin korrekt von einem schweren Verschulden ausgegangen.

Dabei hielt sie sich bei der Sanktion an die untere Grenze der bei schwerem

Verschulden zu verhängenden Sanktion.

4.9

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: