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Entscheid

AL.2020.11

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

7. Juli 2020Deutsch25 min

Kundenschlüssel verloren habe (vgl. AB 4). Ab dem 18. Februar 2019 wurde ihm wegen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. C____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.11

Einspracheentscheid vom 24.

Februar 2020

selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1967, war

seit September 2016 als Reinigungsmitarbeiter für die D____ AG tätig (vgl.

Antwortbeilage; AB 2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurde er von seiner

Arbeitgeberin schriftlich verwarnt, da er zum wiederholten Mal einen

Kundenschlüssel verloren habe (vgl. AB 4). Ab dem 18. Februar 2019 wurde ihm wegen

Krankheit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. AB 17). Im Sommer

2019 reiste der Beschwerdeführer in sein Heimatland, den [...]. Am 30. Juli

2019 kehrte er – später als mit der Arbeitgeberin vereinbart – wieder in die

Schweiz zurück (vgl. AB 12 und AB 14). Mit Schreiben vom 13. August 2019 löste

die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende Oktober

2019 auf (vgl. AB 2).

b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab November 2019 an (vgl. AB

6). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere

holte sie bei der D____ AG eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. AB

3). Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte sie den Beschwerdeführer ab dem

1. November 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der

Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, er

sei nach den Ferien aus dem [...] verspätet wieder zur Arbeit erschienen, da er

keinen Rückflug gehabt habe. Auch habe es – gemäss Auskunft der Arbeitgeberin –

Kundenreklamationen gegeben (vgl. AB 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am

16. Dezember 2019 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der verfügten

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Überdies ersuchte er um Bewilligung

der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (vgl. AB 8). Die

Öffentliche Arbeitslosenkasse holte in der Folge bei der D____ AG in Bezug auf

die verspätete Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien die Stellungnahme

vom 31. Dezember 2019 ein (vgl. AB 5). Daraufhin wies sie die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ab. Gleichzeitig

wurde auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung

im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint (vgl.

AB 9).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. März 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Der Einspracheentscheid der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. (2.)

Demgemäss sei ihm keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuerlegen

und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung

mit der Unterzeichnenden zu gewähren. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. April

2020.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch MLaw B____,

Advokatin, bewilligt.

c) Die Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 26. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 7. Juli 2020 findet eine mündliche Verhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der

Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teil. Für die Beschwerdegegnerin

erscheint Frau lic. iur. E____. Als Dolmetscher (Arabisch) amtet Herr F____.

b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen

Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde

beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist

gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.

1.

lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit

des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer

erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2

Gestützt

auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über

das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet

das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Auf

die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (insb. die verspätete Rückkehr aus

den Ferien) in Kauf genommen, dass er entlassen werde. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sei daher zu Recht erfolgt (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sein

ursprünglich gebuchter Rückflug (von [...] nach [...]) sei unverhofft

gestrichen worden. Darüber habe er seine Arbeitgeberin unverzüglich informiert.

Eine frühere Rückreise sei ihm nicht möglich gewesen. Es treffe ihn daher kein

Verschulden an der verspäteten Rückreise aus den Ferien. Es könne nicht davon

ausgegangen werden, dass er mit seiner Entlassung habe rechnen müssen und diese

in Kauf genommen habe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Verfügung vom 15.

November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020, ab dem

1.

November 2019 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person

in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst

verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere

wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1

lit. a AVIV).

3.1.2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in

Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise

Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März

1911.

(OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das

allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung

beziehungsweise Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht

müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242, 245 E. 1 mit Hinweisen).

3.1.3

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann

jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten

in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1; ARV 2012 S.

294). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des

Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über

Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988

vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E.

3a und b; ARV 2012 S. 294). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte

Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer

Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,

in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S.

2515.

Rz. 837 mit Hinweisen).

3.1.4

In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig

auf die Aussagen der Arbeitgebenden angewiesen. Dabei ist davon auszugehen,

dass diese eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am Ausgang des Verfahrens

interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu haben, die versicherte

Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Solange kein Grund

besteht, an den Aussagen der Arbeitgebenden zu zweifeln, ist deshalb auf diese

abzustellen. Es darf hingegen insbesondere dann nicht einzig auf deren Aussagen

zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt

werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden

(vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b). Denn eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann, wie eben dargestellt, nur

verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten

klar feststeht und von dieser (eventual)vorsätzlich ausgeübt wurde. Ein

Dispositiv

derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht

bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialversicherungsrechts erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 112 V 242, 245

E. 1; SRV 1996 ALV Nr. 72 S. 220). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer darf somit nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des

Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe

geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (vgl. das Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 380/00 vom 26. April 2001 E.

2b; BGE 112 V 242, 245 E. 1. mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831).

3.2.

3.2.1. Die D____ AG führte in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund

an, trotz der Verwarnung vom 15. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer Anfang

Jahr den Schlüssel erneut nicht in den Schlüsselkasten gelegt und mit nach

Hause genommen. Zudem habe man Kundenreklamationen erhalten, dass der Beschwerdeführer

ohne Meldung zu spät zur Arbeit gekommen sei. Schliesslich sei er im Juli 2019

nach den Ferien nicht rechtzeitig zurück zur Arbeit gekommen. Er habe die

Ferien ohne Bewilligung verlängert. Dass er nicht zur Arbeit erscheinen werde,

habe der Sohn einen Tag vor der eigentlich geplanten Arbeitsaufnahme gemeldet.

Der Beschwerdeführer sei dann erst zwei Wochen später wieder zur Arbeit

erschienen (vgl. AB 3).

3.2.2. Was den von der Arbeitgeberin angeführten (erneuten) Vorfall

mit einem Kundenschlüssel und die behaupteten Kundenreklamationen angeht, so werden

diese Gegebenheiten vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde) und

lassen sich nicht aufgrund von stichhaltigen Fakten beweismässig erhärten.

Diese von der Arbeitgeberin geltend gemachten Verfehlungen können daher im

vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Fraglich und zu prüfen

bleibt damit noch, ob dem Beschwerdeführer die verspätete Rückkehr aus den

Ferien in seinem Heimatland zur Last gelegt werden kann bzw. er mit einer

allfälligen Kündigung hat rechnen müssen und diese in Kauf genommen hat.

3.3.

3.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019

seine Arbeit bei der D____ AG wieder hätte aufnehmen sollen (vgl. u.a. die

Arbeitsaufforderung; AB 11), er seinen Rückflug aus dem [...] jedoch erst am

30. Juli 2019 angetreten hat (vgl. das Flugticket; AB 14) und infolgedessen

am 30. Juli 2019 (um 22:00) wieder zurück in Basel war (vgl. AB 12).

3.3.2. Überdies ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Am 20.

Juli 2019 abends erhielt Frau G____, die Standortmanagerin der Abteilung Health

Care der D____ AG, einen Anruf des Sohns des Beschwerdeführers. Dieser teilte

ihr mit, dass sein Vater keinen Flug nach Hause habe und nicht – wie geplant – am

Montag (22. Juli 2019) zur Arbeit erscheinen werde (vgl. das Schreiben der D____

AG vom 31. Dezember 2019 [AB 5]; vgl. auch das Schreiben vom 24. Juli 2019 [AB

11]). In der Folge fragte Frau G____ am 22. Juli 2019, mithin am Tag der eigentlich

vorgesehenen Arbeitsaufnahme, per WhatsApp beim Sohn des Beschwerdeführers

nach, wann sein Vater wieder zur Arbeit erscheinen werde (vgl. AB 10). Auf

diese Frage erhielt sie jedoch (vorerst) keine Antwort (vgl. AB 5). Mit

Schreiben vom 24. Juli 2019 (AB 11) forderte die D____ AG den Beschwerdeführer

dazu auf, sich sobald als möglich mit Herrn H____ oder Frau I____ in Verbindung

zu setzen, um mitzuteilen, wann er aus den Ferien zurückkehre und die Arbeit

wiederaufnehmen könne. Nachdem Frau G____ nichts mehr von Sohn des

Beschwerdeführers gehört hatte, schaltete sich schliesslich am 29. Juli 2019

der Vorgesetzte von Frau G____ (Herr H____) ein und wandte sich per WhatsApp an

den Sohn des Beschwerdeführers (vgl. AB 10). Dieser meldete sich noch am selben

Tag und teilte mit, sein Vater werde am 31. Juli 2019 zurückkommen und könne die

Arbeit am 1. August 2019 wiederaufnehmen (vgl. AB 5). Am 30. Juli 2019 benachrichtigte

Herr H____ den Beschwerdeführer per WhatsApp dahingehend, dass der Freitag (1.

August 2019) bereits abgedeckt sei und er erst am 5. August 2019 zur

Arbeit erscheinen müsse (vgl. AB 12 und AB 13). Am 31. Juli 2019 meldete

sich schliesslich der Beschwerdeführer via WhatsApp bei Herrn H____. Er

orientierte ihn darüber, dass er wieder zurück sei. Gleichzeitig entschuldigte

er sich und machte geltend, es habe Probleme mit dem Rückflug gegeben (vgl. AB

12).

3.3.3. In den Akten befinden sich zwei auf den

Beschwerdeführer ausgestellte Flugtickets der Airline J____, welche einen Flug

von [...] nach [...] betreffen. Auf dem ersten Ticket wird als Flugdatum der "21.

Juli" angeführt. Die Abflugzeit in [...] wird darin auf 16:00 festgelegt

und die Ankunftszeit in [...] mit 18:30 bestimmt. Das Datum, an welchem das

Ticket ausgestellt wurde, lässt sich auf der eingereichten Kopie nicht richtig

lesen bzw. ist nicht vollständig abgedruckt ("17Ju"; vgl. AB 15))

einsehbaren Flugplan (Flight Calendar) fanden im Juli 2019 20 Flüge der

Airline J____ von [...] nach [...] statt. Insbesondere gab es laut Flugplan

auch am 21. Juli 2019 einen entsprechenden Flug. Des Weiteren lässt sich dem

erwähnten Flugplan entnehmen, dass die Maschine pünktlich um 15:21 gestartet

und pünktlich um 17:25 in [...] gelandet ist. Die Zeiten gemäss Flugplan weichen

somit leicht von den auf der auf dem Ticket vom "21. Juli"

angeführten Zeiten ab (vgl. AB 15). Das zweite Flugticket wurde am 27.

Juli 2019 ausgestellt und betrifft einen Flug vom 30. Juli 2019 mit Abflugzeit

07:00 in [...] und Ankunftszeit 09:30 in [...] (vgl. AB 14). Mit diesem

zweiten Ticket ist der Beschwerdeführer geflogen. Das Flugzeug ist gemäss dem

im Internet einsehbaren Flugplan am 30. Juli 2019 pünktlich um 09:30 in [...]

gelandet, was exakt mit der auf dem Ticket angeführten Zeit übereinstimmt. Weiter

ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer um 15:40 von [...] aus

nach [...] weitergeflogen ist. Dort ist er um 20:00 gelandet und schliesslich

um 21:10 nach Basel geflogen, wo er um 22:00 angekommen ist (vgl. AB 14).

3.3.4. In Bezug auf die Umstände der verspäteten Rückkehr aus dem

[...] hielt der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in der

Rubrik "Kündigungsgrund" fest: "Beim Ferienaufenthalt Rückflug

verhindert". Überdies legte er dar, dem Arbeitgeber sei "zwei Tage

vor dem Vorfall" mitgeteilt worden, dass der Flug abgesagt worden sei

(vgl. AB 6). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab der

Beschwerdeführer an, er habe geplant gehabt, seine Heimreise am 21. Juli 2019

anzutreten. Das Ticket für den Flug vom 21. Juli 2019 habe er am 17. Juli 2019

gekauft. Am 19. Juli 2019 sei ihm dann aber gesagt worden, dass sein Flug nicht

stattfinde. Er habe noch am selben Tag als der Flug abgesagt worden sei, seinen

Sohn via WhatsApp kontaktiert, der dann mit der Arbeitgeberin gesprochen habe.

Als Grund für die Absage des Fluges seien ihm gegenüber Sicherheitsgründe

angegeben worden. Es habe zu dieser Zeit Probleme mit K____ gegeben. Weiteres

sei ihm nicht bekannt. Er kenne keine Details. Es würden z.B. wegen des Krieges

auch Verletzte bevorzugt befördert. Manchmal würden – wenn Flüge abgesagt

würden – Sicherheitsgründe angegeben; manchmal werde auch gesagt, es fehle eine

Genehmigung. Selber wisse er nichts Genaues. Er könne nur das erzählen, was man

ihm mitgeteilt habe. Wenn er gewusst hätte, welche Probleme es im [...] geben

würde, dann wäre er nicht dorthin gereist. Er habe aber nach 18 Jahren zum

ersten Mal seine Familie besuchen wollen, insbesondere den kranken Bruder. Im

Übrigen stellte der Beschwerdeführer klar, einen früheren Rückflug habe er

nicht erhalten können. Das Ticket vom 30. Juli 2019 habe er am 27. Juli 2019

auch nur nach grossen Bemühungen erhalten. Er habe jeden Tag nachgefragt. Man

habe ihm sogar gesagt, er solle im August 2019 fliegen (vgl. das

Verhandlungsprotokoll).

3.3.5. Konfrontiert mit dem im Internet ersichtlichen

Flugplan, wonach am 21. Juli 2019 ein Flug der Airline J____ von [...]

nach [...] stattgefunden habe und das Flugzeug pünktlich um 17:25 gelandet sei

(vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor), betonte der Beschwerdeführer, er könne dazu

nichts sagen. Dafür habe er keine Erklärung. Man habe ihm gesagt, er könne am

21. Juli 2019 nicht fliegen; der Flug sei aus Sicherheitsgründen abgesagt worden

(vgl. das Verhandlungsprotokoll). In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene

Frage, ob er denn die Arbeit rechtzeitig am 22. Juli 2019 wieder hätte aufnehmen

können, wenn er seinen Rückflug am 21. Juli 2019 (mit Abflug erst am

Nachmittag und nicht wie am 30. Juli 2019 um 07:00) hätte antreten können, machte

der Beschwerdeführer geltend, es wäre möglich gewesen, ca. um Mitternacht des

21. Juli 2019 wieder in Basel zu sein. Dann wäre er am 22. Juli 2019 wieder

rechtzeitig zur Arbeit erschienen. Wegen Rückenbeschwerden müsse er ja nur 50 %

arbeiten. Dabei könne er sich die Arbeit frei einteilen. Somit hätte er seine

Arbeit auch erst am Abend verrichten können (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

3.4.

3.4.1. Es erscheint nunmehr nicht restlos klar, ob der Flug vom 21.

Juli 2019 tatsächlich – so wie vom Beschwerdeführer dargetan wird – kurzfristig

aus Sicherheitsgründen abgesagt wurde. Die Ausführungen betreffend die (damalige)

Situation im [...] erscheinen allerdings grundsätzlich als stimmig, so dass die

Darstellung des Beschwerdeführers nicht einfach als unrichtig abgetan werden

kann. Dessen ungeachtet ist es gleichwohl als fraglich anzusehen, ob der Beschwerdeführer

– wenn er am 21. Juni 2019 planmässig hätte fliegen können (Abflug um 16:00 von

[...]; vgl. AB 15) – rechtzeitig wieder zu Hause gewesen wäre und am 22. Juli 2019

seine Arbeit wieder hätte aufnehmen können. Denn beim Heimflug am 30. Juli

2019, als der Abflug von [...] nach [...] bereits um 07:00 erfolgte, war der

Beschwerdeführer erst um 22:00 wieder zu Hause in Basel (vgl. AB 14). Im

Übrigen war der Weiterflug ab [...] offenbar noch gar nicht geregelt. Nicht

plausibel erscheint es ausserdem, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm

anlässlich der Befragung durch das Gericht ausgeführt wurde – seine Arbeit frei

hat einteilen können. Dagegen spricht zunächst, dass in den Akten von Arbeitsplänen

die Rede ist (vgl. u.a. AB 12). Des Weiteren wurde auch im Arbeitsvertrag

festgehalten, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, regelmässig Nacht-

und Sonntagsarbeit zu leisten (vgl. AB 2). Auch dies legt nahe, dass die

Arbeitszeit vorgegeben war bzw. sich die jeweiligen Einsätze nach den

Bedürfnissen der Kunden gerichtet hatte und daher eine gänzlich freie

Arbeitseinteilung faktisch kaum möglich war. Als ganz gesichert angesehen

werden kann es dennoch nicht, dass der Beschwerdeführer auch dann zu spät an

die Arbeit zurückgekehrt wäre, wenn er seine Heimreise am 21. Juli 2019

angetreten hätte.

3.4.2. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass

die Absage des Fluges vom 21. Juli 2019 unerwartet erfolgt ist bzw. vom

Beschwerdeführer nicht mit einer solchen hat gerechnet werden müssen. Angesichts

der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten

Angaben ist davon auszugehen, dass die (damalige) Situation in seinem

Heimatland [...] äusserst prekär war. Es gab politische Unruhen und

kriegerische Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer berichtete über

Probleme mit K____ und von Personen, die im Krieg verletzt und per Flugzeug

transportiert wurden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Damit musste dem

Beschwerdeführer diese unsichere Situation vor dem Antritt der Reise bekannt gewesen

sein, zumal es sich beim [...] um sein Heimatland handelt, wo auch seine

Familie lebt. In Anbetracht der Situation vor Ort hätte er nicht ohne Weiteres

darauf vertrauen dürfen, seine Rückreise rechtzeitig antreten zu können, zumal

in Bezug auf den [...] selbst eine längerfristige Reiseplanung offenbar kaum

möglich ist. Angesichts der geschilderten prekären Situation im [...] musste

der Beschwerdeführer daher damit rechnen, dass er seine Rückreise erst mit

Verspätung wird antreten können. Da er der Arbeitgeberin bereits in der

Vergangenheit negativ aufgefallen war, musste er erst recht damit rechnen, dass

eine verspätete Rückreise aus den Ferien eine Kündigung nach sich ziehen wird.

Da er angesichts der geschilderten Situation gleichwohl in den [...] gereist

ist, hat er die verspätete Rückkehr und damit auch eine Kündigung des

Arbeitsverhältnisses durch die D____ AG billigend in Kauf genommen.

3.5.

Damit ist eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art.

30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV als gegeben

zu erachten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist folglich

grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4.

4.1.

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich

nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60

Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine

Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis

AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV

bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem

Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage

(lit. c).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des

Beschwerdeführers als mittelschwer qualifiziert und die Einstellungsdauer

innerhalb des dafür vorgesehenen Rahmens auf 25 Tage festgelegt (vgl. die

Verfügung [AB 7] bzw. den Einspracheentscheid [AB 9]).

4.2.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens

(nämlich als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die

Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für

die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Massgebend für

die Bestimmung der Dauer der Einstellung ist das individuelle Verschulden.

Erschwerende oder mildernde Faktoren sind zu berücksichtigen. Nebst dem

Verschulden ist aber immer auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten

(vgl. Einstellraster für KAST/RAV in: AVIG-Praxis ALE [vom Oktober 2011] D72

[in der Fassung vom Januar 2017]; siehe auch Nussbaumer,

a.a.O., S. 2523 Rz 861).

4.3.

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festlegung der Einstelltage explizit

berücksichtigt, dass die Verwarnung einige Zeit zurücklag (vgl. S. 2 der

Verfügung; AB 7). Dem Beschwerdeführer ist nunmehr auch zugute zu halten,

dass er sich – seiner glaubhaften Darstellung zufolge – um eine möglichst

baldige Heimkehr (mit einem seinem finanziellen Budget entsprechenden Flug) bemüht

hat, nachdem der Flug vom 21. Juli 2019 abgesagt worden war. Auch ist zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nach der Absage des Fluges

unverzüglich mit seinem Sohn Kontakt aufgenommen und die Arbeitgeberin über die

verspätete Rückreise hat orientieren lassen. Da im [...] nicht ein ständig

funktionierendes Netz zur Verfügung steht (vgl. dazu das

Verhandlungsprotokoll), und der Beschwerdeführer der Deutschen Sprache auch

nicht richtig mächtig ist, kann es überdies auch nachvollzogen werden, dass er seinen

Sohn damit beauftragt hat, die Arbeitgeberin zu informieren. Ausserdings ist zu

beachten, dass der Beschwerdeführer erstmals seit 18 Jahren wieder sein

Heimatland besucht und seine Familie (insb. den kranken Bruder) wiedergesehen

hat.

4.4.

Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten erscheint die

verfügte Einstelldauer von 25 Tagen als unverhältnismässig und auch nicht dem

Verschulden des Beschwerdeführers entsprechend. Als angemessen zu erachten ist

eine Einstelldauer von 20 Tagen. Die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen ist

daher auf 20 Tage zu reduzieren. Damit ist die Beschwerde (teilweise)

gutzuheissen.

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin hat überdies einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren

wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint (vgl. den Einspracheentscheid;

AB 9).

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person,

wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines

streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,

soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden

Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im

konkreten Fall erfüllt sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015

vom 10. April 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2. Ein Verfahren gilt nur dann als aussichtslos, wenn die

Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine

Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Massgebend ist,

ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt

bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage,

2020, Rz 192 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend kann der verfolgte Rechtsstandpunkt

nicht als von vornherein unbegründet taxiert werden, wie sich auch angesichts

des Ausganges des vorliegenden Verfahrens zeigt.

5.2.3. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der

unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die

Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen

liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren

zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn

zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt

nicht gewachsen ist und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10.

April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2.4. Vorliegend ist zunächst, angesichts der angespannten finanziellen

Situation, von einer erheblichen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer

auszugehen. Auch ist der Sachverhalt als relativ komplex zu erachten. Der

Beschwerdeführer wäre daher ohne rechtliche Verbeiständung damit überfordert

gewesen, eine zielführende Einsprache zu erheben, zumal er sowohl in

sprachlicher als auch in juristischer Hinsicht nicht genügend gebildet ist, um

seine Belange bei der Arbeitslosenkasse in verständlicher Weise zu vertreten.

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein zu sanktionierendes

(eventual)vorsätzliches oder bloss fahrlässiges Verhalten vorliegt, stellt

gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hohe Anforderungen an den

juristischen Sachverstand, welche die anwaltliche Vertretung im

Einspracheverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten erscheinen lässt (vgl.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.3). Öffentliche

Institutionen hätten die notwendige fachkundige Unterstützung nicht bieten

können. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG eine

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bei gegebenen

Verhältnissen bewilligt wird. Dann muss dies umso mehr auch für das streitige

Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten (vgl. das bereits erwähnte

Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 4.1.).

5.2.5. Da im Übrigen auch die finanzielle Bedürftigkeit des von

der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers als gegeben zu erachten ist,

hat die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im

Einspracheverfahren verneint. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt

gutzuheissen.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ist aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung von 25 auf 20 Tage herabzusetzen. Überdies ist die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Soweit weitergehend ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung

zuzusprechen. Advokatin MLaw B____ hat am 7. Juli 2020 eine Honorarnote für

ihre Bemühungen ab dem 25. November 2019 eingereicht. Darin wird insgesamt (inklusive

Spesen und Mehrwertsteuer) ein Honoraranspruch von Fr. 4'891.95 (Fr.

2'368.30 + Fr. 2'523.65) ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen

(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollen Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist, gemessen an den sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen, von einem – verglichen mit einem IV-Fall –

unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Bei einem vollen Obsiegen erscheint

daher ein Honorar von Fr. 2'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen. Vorliegend ist von einem Obsiegen im Umfang von zwei

Dritteln auszugehen. Daher lässt sich eine entsprechend reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer rechtfertigen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten

wettzuschlagen.

6.3.

Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt

worden. Seiner Anwältin ist daher ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem unterdurchschnittlichen Fall

und von einem Unterliegen im Umfang von einem Drittel auszugehen. Daher ist ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 883.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

6.4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung vom 25 auf 20 Tage zu reduzieren. Überdies wird die

Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Soweit

weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 138.60. Im Übrigen werden

die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, MLaw B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 883.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 68.-- zugesprochen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: