AL.2020.11
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
7. Juli 2020Deutsch25 min
Kundenschlüssel verloren habe (vgl. AB 4). Ab dem 18. Februar 2019 wurde ihm wegen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. C____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.11
Einspracheentscheid vom 24.
Februar 2020
selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1967, war
seit September 2016 als Reinigungsmitarbeiter für die D____ AG tätig (vgl.
Antwortbeilage; AB 2). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurde er von seiner
Arbeitgeberin schriftlich verwarnt, da er zum wiederholten Mal einen
Kundenschlüssel verloren habe (vgl. AB 4). Ab dem 18. Februar 2019 wurde ihm wegen
Krankheit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. AB 17). Im Sommer
2019 reiste der Beschwerdeführer in sein Heimatland, den [...]. Am 30. Juli
2019 kehrte er – später als mit der Arbeitgeberin vereinbart – wieder in die
Schweiz zurück (vgl. AB 12 und AB 14). Mit Schreiben vom 13. August 2019 löste
die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende Oktober
2019 auf (vgl. AB 2).
b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab November 2019 an (vgl. AB
6). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere
holte sie bei der D____ AG eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. AB
3). Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte sie den Beschwerdeführer ab dem
1. November 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, er
sei nach den Ferien aus dem [...] verspätet wieder zur Arbeit erschienen, da er
keinen Rückflug gehabt habe. Auch habe es – gemäss Auskunft der Arbeitgeberin –
Kundenreklamationen gegeben (vgl. AB 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
16. Dezember 2019 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der verfügten
Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Überdies ersuchte er um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren (vgl. AB 8). Die
Öffentliche Arbeitslosenkasse holte in der Folge bei der D____ AG in Bezug auf
die verspätete Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien die Stellungnahme
vom 31. Dezember 2019 ein (vgl. AB 5). Daraufhin wies sie die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ab. Gleichzeitig
wurde auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung
im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint (vgl.
AB 9).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. März 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Der Einspracheentscheid der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. (2.)
Demgemäss sei ihm keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuerlegen
und es sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung
mit der Unterzeichnenden zu gewähren. (3.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. April
2020.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch MLaw B____,
Advokatin, bewilligt.
c) Die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 26. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 7. Juli 2020 findet eine mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teil. Für die Beschwerdegegnerin
erscheint Frau lic. iur. E____. Als Dolmetscher (Arabisch) amtet Herr F____.
b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.
1.
lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit
des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2
Gestützt
auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet
das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (insb. die verspätete Rückkehr aus
den Ferien) in Kauf genommen, dass er entlassen werde. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung sei daher zu Recht erfolgt (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sein
ursprünglich gebuchter Rückflug (von [...] nach [...]) sei unverhofft
gestrichen worden. Darüber habe er seine Arbeitgeberin unverzüglich informiert.
Eine frühere Rückreise sei ihm nicht möglich gewesen. Es treffe ihn daher kein
Verschulden an der verspäteten Rückreise aus den Ferien. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er mit seiner Entlassung habe rechnen müssen und diese
in Kauf genommen habe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Verfügung vom 15.
November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020, ab dem
1.
November 2019 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person
in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst
verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV).
3.1.2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise
Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März
1911.
(OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das
allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung
beziehungsweise Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht
müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242, 245 E. 1 mit Hinweisen).
3.1.3
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann
jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten
in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1; ARV 2012 S.
294). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E.
3a und b; ARV 2012 S. 294). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte
Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S.
2515.
Rz. 837 mit Hinweisen).
3.1.4
In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht regelmässig
auf die Aussagen der Arbeitgebenden angewiesen. Dabei ist davon auszugehen,
dass diese eine Sachverhaltsdarstellung abgeben, ohne am Ausgang des Verfahrens
interessiert zu sein und ohne ein Interesse daran zu haben, die versicherte
Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Solange kein Grund
besteht, an den Aussagen der Arbeitgebenden zu zweifeln, ist deshalb auf diese
abzustellen. Es darf hingegen insbesondere dann nicht einzig auf deren Aussagen
zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt
werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden
(vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b). Denn eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann, wie eben dargestellt, nur
verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten
klar feststeht und von dieser (eventual)vorsätzlich ausgeübt wurde. Ein
Dispositiv
derartiges Verhalten muss demnach als solches auch bewiesen werden und nicht
bloss mit dem ansonsten im Bereich des Sozialversicherungsrechts erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 112 V 242, 245
E. 1; SRV 1996 ALV Nr. 72 S. 220). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer darf somit nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des
Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe
geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (vgl. das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 380/00 vom 26. April 2001 E.
2b; BGE 112 V 242, 245 E. 1. mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831).
3.2.
3.2.1. Die D____ AG führte in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund
an, trotz der Verwarnung vom 15. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer Anfang
Jahr den Schlüssel erneut nicht in den Schlüsselkasten gelegt und mit nach
Hause genommen. Zudem habe man Kundenreklamationen erhalten, dass der Beschwerdeführer
ohne Meldung zu spät zur Arbeit gekommen sei. Schliesslich sei er im Juli 2019
nach den Ferien nicht rechtzeitig zurück zur Arbeit gekommen. Er habe die
Ferien ohne Bewilligung verlängert. Dass er nicht zur Arbeit erscheinen werde,
habe der Sohn einen Tag vor der eigentlich geplanten Arbeitsaufnahme gemeldet.
Der Beschwerdeführer sei dann erst zwei Wochen später wieder zur Arbeit
erschienen (vgl. AB 3).
3.2.2. Was den von der Arbeitgeberin angeführten (erneuten) Vorfall
mit einem Kundenschlüssel und die behaupteten Kundenreklamationen angeht, so werden
diese Gegebenheiten vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde) und
lassen sich nicht aufgrund von stichhaltigen Fakten beweismässig erhärten.
Diese von der Arbeitgeberin geltend gemachten Verfehlungen können daher im
vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Fraglich und zu prüfen
bleibt damit noch, ob dem Beschwerdeführer die verspätete Rückkehr aus den
Ferien in seinem Heimatland zur Last gelegt werden kann bzw. er mit einer
allfälligen Kündigung hat rechnen müssen und diese in Kauf genommen hat.
3.3.
3.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2019
seine Arbeit bei der D____ AG wieder hätte aufnehmen sollen (vgl. u.a. die
Arbeitsaufforderung; AB 11), er seinen Rückflug aus dem [...] jedoch erst am
30. Juli 2019 angetreten hat (vgl. das Flugticket; AB 14) und infolgedessen
am 30. Juli 2019 (um 22:00) wieder zurück in Basel war (vgl. AB 12).
3.3.2. Überdies ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Am 20.
Juli 2019 abends erhielt Frau G____, die Standortmanagerin der Abteilung Health
Care der D____ AG, einen Anruf des Sohns des Beschwerdeführers. Dieser teilte
ihr mit, dass sein Vater keinen Flug nach Hause habe und nicht – wie geplant – am
Montag (22. Juli 2019) zur Arbeit erscheinen werde (vgl. das Schreiben der D____
AG vom 31. Dezember 2019 [AB 5]; vgl. auch das Schreiben vom 24. Juli 2019 [AB
11]). In der Folge fragte Frau G____ am 22. Juli 2019, mithin am Tag der eigentlich
vorgesehenen Arbeitsaufnahme, per WhatsApp beim Sohn des Beschwerdeführers
nach, wann sein Vater wieder zur Arbeit erscheinen werde (vgl. AB 10). Auf
diese Frage erhielt sie jedoch (vorerst) keine Antwort (vgl. AB 5). Mit
Schreiben vom 24. Juli 2019 (AB 11) forderte die D____ AG den Beschwerdeführer
dazu auf, sich sobald als möglich mit Herrn H____ oder Frau I____ in Verbindung
zu setzen, um mitzuteilen, wann er aus den Ferien zurückkehre und die Arbeit
wiederaufnehmen könne. Nachdem Frau G____ nichts mehr von Sohn des
Beschwerdeführers gehört hatte, schaltete sich schliesslich am 29. Juli 2019
der Vorgesetzte von Frau G____ (Herr H____) ein und wandte sich per WhatsApp an
den Sohn des Beschwerdeführers (vgl. AB 10). Dieser meldete sich noch am selben
Tag und teilte mit, sein Vater werde am 31. Juli 2019 zurückkommen und könne die
Arbeit am 1. August 2019 wiederaufnehmen (vgl. AB 5). Am 30. Juli 2019 benachrichtigte
Herr H____ den Beschwerdeführer per WhatsApp dahingehend, dass der Freitag (1.
August 2019) bereits abgedeckt sei und er erst am 5. August 2019 zur
Arbeit erscheinen müsse (vgl. AB 12 und AB 13). Am 31. Juli 2019 meldete
sich schliesslich der Beschwerdeführer via WhatsApp bei Herrn H____. Er
orientierte ihn darüber, dass er wieder zurück sei. Gleichzeitig entschuldigte
er sich und machte geltend, es habe Probleme mit dem Rückflug gegeben (vgl. AB
12).
3.3.3. In den Akten befinden sich zwei auf den
Beschwerdeführer ausgestellte Flugtickets der Airline J____, welche einen Flug
von [...] nach [...] betreffen. Auf dem ersten Ticket wird als Flugdatum der "21.
Juli" angeführt. Die Abflugzeit in [...] wird darin auf 16:00 festgelegt
und die Ankunftszeit in [...] mit 18:30 bestimmt. Das Datum, an welchem das
Ticket ausgestellt wurde, lässt sich auf der eingereichten Kopie nicht richtig
lesen bzw. ist nicht vollständig abgedruckt ("17Ju"; vgl. AB 15))
einsehbaren Flugplan (Flight Calendar) fanden im Juli 2019 20 Flüge der
Airline J____ von [...] nach [...] statt. Insbesondere gab es laut Flugplan
auch am 21. Juli 2019 einen entsprechenden Flug. Des Weiteren lässt sich dem
erwähnten Flugplan entnehmen, dass die Maschine pünktlich um 15:21 gestartet
und pünktlich um 17:25 in [...] gelandet ist. Die Zeiten gemäss Flugplan weichen
somit leicht von den auf der auf dem Ticket vom "21. Juli"
angeführten Zeiten ab (vgl. AB 15). Das zweite Flugticket wurde am 27.
Juli 2019 ausgestellt und betrifft einen Flug vom 30. Juli 2019 mit Abflugzeit
07:00 in [...] und Ankunftszeit 09:30 in [...] (vgl. AB 14). Mit diesem
zweiten Ticket ist der Beschwerdeführer geflogen. Das Flugzeug ist gemäss dem
im Internet einsehbaren Flugplan am 30. Juli 2019 pünktlich um 09:30 in [...]
gelandet, was exakt mit der auf dem Ticket angeführten Zeit übereinstimmt. Weiter
ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer um 15:40 von [...] aus
nach [...] weitergeflogen ist. Dort ist er um 20:00 gelandet und schliesslich
um 21:10 nach Basel geflogen, wo er um 22:00 angekommen ist (vgl. AB 14).
3.3.4. In Bezug auf die Umstände der verspäteten Rückkehr aus dem
[...] hielt der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in der
Rubrik "Kündigungsgrund" fest: "Beim Ferienaufenthalt Rückflug
verhindert". Überdies legte er dar, dem Arbeitgeber sei "zwei Tage
vor dem Vorfall" mitgeteilt worden, dass der Flug abgesagt worden sei
(vgl. AB 6). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab der
Beschwerdeführer an, er habe geplant gehabt, seine Heimreise am 21. Juli 2019
anzutreten. Das Ticket für den Flug vom 21. Juli 2019 habe er am 17. Juli 2019
gekauft. Am 19. Juli 2019 sei ihm dann aber gesagt worden, dass sein Flug nicht
stattfinde. Er habe noch am selben Tag als der Flug abgesagt worden sei, seinen
Sohn via WhatsApp kontaktiert, der dann mit der Arbeitgeberin gesprochen habe.
Als Grund für die Absage des Fluges seien ihm gegenüber Sicherheitsgründe
angegeben worden. Es habe zu dieser Zeit Probleme mit K____ gegeben. Weiteres
sei ihm nicht bekannt. Er kenne keine Details. Es würden z.B. wegen des Krieges
auch Verletzte bevorzugt befördert. Manchmal würden – wenn Flüge abgesagt
würden – Sicherheitsgründe angegeben; manchmal werde auch gesagt, es fehle eine
Genehmigung. Selber wisse er nichts Genaues. Er könne nur das erzählen, was man
ihm mitgeteilt habe. Wenn er gewusst hätte, welche Probleme es im [...] geben
würde, dann wäre er nicht dorthin gereist. Er habe aber nach 18 Jahren zum
ersten Mal seine Familie besuchen wollen, insbesondere den kranken Bruder. Im
Übrigen stellte der Beschwerdeführer klar, einen früheren Rückflug habe er
nicht erhalten können. Das Ticket vom 30. Juli 2019 habe er am 27. Juli 2019
auch nur nach grossen Bemühungen erhalten. Er habe jeden Tag nachgefragt. Man
habe ihm sogar gesagt, er solle im August 2019 fliegen (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
3.3.5. Konfrontiert mit dem im Internet ersichtlichen
Flugplan, wonach am 21. Juli 2019 ein Flug der Airline J____ von [...]
nach [...] stattgefunden habe und das Flugzeug pünktlich um 17:25 gelandet sei
(vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor), betonte der Beschwerdeführer, er könne dazu
nichts sagen. Dafür habe er keine Erklärung. Man habe ihm gesagt, er könne am
21. Juli 2019 nicht fliegen; der Flug sei aus Sicherheitsgründen abgesagt worden
(vgl. das Verhandlungsprotokoll). In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene
Frage, ob er denn die Arbeit rechtzeitig am 22. Juli 2019 wieder hätte aufnehmen
können, wenn er seinen Rückflug am 21. Juli 2019 (mit Abflug erst am
Nachmittag und nicht wie am 30. Juli 2019 um 07:00) hätte antreten können, machte
der Beschwerdeführer geltend, es wäre möglich gewesen, ca. um Mitternacht des
21. Juli 2019 wieder in Basel zu sein. Dann wäre er am 22. Juli 2019 wieder
rechtzeitig zur Arbeit erschienen. Wegen Rückenbeschwerden müsse er ja nur 50 %
arbeiten. Dabei könne er sich die Arbeit frei einteilen. Somit hätte er seine
Arbeit auch erst am Abend verrichten können (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
3.4.
3.4.1. Es erscheint nunmehr nicht restlos klar, ob der Flug vom 21.
Juli 2019 tatsächlich – so wie vom Beschwerdeführer dargetan wird – kurzfristig
aus Sicherheitsgründen abgesagt wurde. Die Ausführungen betreffend die (damalige)
Situation im [...] erscheinen allerdings grundsätzlich als stimmig, so dass die
Darstellung des Beschwerdeführers nicht einfach als unrichtig abgetan werden
kann. Dessen ungeachtet ist es gleichwohl als fraglich anzusehen, ob der Beschwerdeführer
– wenn er am 21. Juni 2019 planmässig hätte fliegen können (Abflug um 16:00 von
[...]; vgl. AB 15) – rechtzeitig wieder zu Hause gewesen wäre und am 22. Juli 2019
seine Arbeit wieder hätte aufnehmen können. Denn beim Heimflug am 30. Juli
2019, als der Abflug von [...] nach [...] bereits um 07:00 erfolgte, war der
Beschwerdeführer erst um 22:00 wieder zu Hause in Basel (vgl. AB 14). Im
Übrigen war der Weiterflug ab [...] offenbar noch gar nicht geregelt. Nicht
plausibel erscheint es ausserdem, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm
anlässlich der Befragung durch das Gericht ausgeführt wurde – seine Arbeit frei
hat einteilen können. Dagegen spricht zunächst, dass in den Akten von Arbeitsplänen
die Rede ist (vgl. u.a. AB 12). Des Weiteren wurde auch im Arbeitsvertrag
festgehalten, dass sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, regelmässig Nacht-
und Sonntagsarbeit zu leisten (vgl. AB 2). Auch dies legt nahe, dass die
Arbeitszeit vorgegeben war bzw. sich die jeweiligen Einsätze nach den
Bedürfnissen der Kunden gerichtet hatte und daher eine gänzlich freie
Arbeitseinteilung faktisch kaum möglich war. Als ganz gesichert angesehen
werden kann es dennoch nicht, dass der Beschwerdeführer auch dann zu spät an
die Arbeit zurückgekehrt wäre, wenn er seine Heimreise am 21. Juli 2019
angetreten hätte.
3.4.2. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Absage des Fluges vom 21. Juli 2019 unerwartet erfolgt ist bzw. vom
Beschwerdeführer nicht mit einer solchen hat gerechnet werden müssen. Angesichts
der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten
Angaben ist davon auszugehen, dass die (damalige) Situation in seinem
Heimatland [...] äusserst prekär war. Es gab politische Unruhen und
kriegerische Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer berichtete über
Probleme mit K____ und von Personen, die im Krieg verletzt und per Flugzeug
transportiert wurden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Damit musste dem
Beschwerdeführer diese unsichere Situation vor dem Antritt der Reise bekannt gewesen
sein, zumal es sich beim [...] um sein Heimatland handelt, wo auch seine
Familie lebt. In Anbetracht der Situation vor Ort hätte er nicht ohne Weiteres
darauf vertrauen dürfen, seine Rückreise rechtzeitig antreten zu können, zumal
in Bezug auf den [...] selbst eine längerfristige Reiseplanung offenbar kaum
möglich ist. Angesichts der geschilderten prekären Situation im [...] musste
der Beschwerdeführer daher damit rechnen, dass er seine Rückreise erst mit
Verspätung wird antreten können. Da er der Arbeitgeberin bereits in der
Vergangenheit negativ aufgefallen war, musste er erst recht damit rechnen, dass
eine verspätete Rückreise aus den Ferien eine Kündigung nach sich ziehen wird.
Da er angesichts der geschilderten Situation gleichwohl in den [...] gereist
ist, hat er die verspätete Rückkehr und damit auch eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die D____ AG billigend in Kauf genommen.
3.5.
Damit ist eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV als gegeben
zu erachten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist folglich
grundsätzlich zu Recht erfolgt.
4.
4.1.
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60
Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine
Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis
AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV
bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem
Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage
(lit. c).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat das Verschulden des
Beschwerdeführers als mittelschwer qualifiziert und die Einstellungsdauer
innerhalb des dafür vorgesehenen Rahmens auf 25 Tage festgelegt (vgl. die
Verfügung [AB 7] bzw. den Einspracheentscheid [AB 9]).
4.2.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens
(nämlich als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die
Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für
die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Massgebend für
die Bestimmung der Dauer der Einstellung ist das individuelle Verschulden.
Erschwerende oder mildernde Faktoren sind zu berücksichtigen. Nebst dem
Verschulden ist aber immer auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten
(vgl. Einstellraster für KAST/RAV in: AVIG-Praxis ALE [vom Oktober 2011] D72
[in der Fassung vom Januar 2017]; siehe auch Nussbaumer,
a.a.O., S. 2523 Rz 861).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festlegung der Einstelltage explizit
berücksichtigt, dass die Verwarnung einige Zeit zurücklag (vgl. S. 2 der
Verfügung; AB 7). Dem Beschwerdeführer ist nunmehr auch zugute zu halten,
dass er sich – seiner glaubhaften Darstellung zufolge – um eine möglichst
baldige Heimkehr (mit einem seinem finanziellen Budget entsprechenden Flug) bemüht
hat, nachdem der Flug vom 21. Juli 2019 abgesagt worden war. Auch ist zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nach der Absage des Fluges
unverzüglich mit seinem Sohn Kontakt aufgenommen und die Arbeitgeberin über die
verspätete Rückreise hat orientieren lassen. Da im [...] nicht ein ständig
funktionierendes Netz zur Verfügung steht (vgl. dazu das
Verhandlungsprotokoll), und der Beschwerdeführer der Deutschen Sprache auch
nicht richtig mächtig ist, kann es überdies auch nachvollzogen werden, dass er seinen
Sohn damit beauftragt hat, die Arbeitgeberin zu informieren. Ausserdings ist zu
beachten, dass der Beschwerdeführer erstmals seit 18 Jahren wieder sein
Heimatland besucht und seine Familie (insb. den kranken Bruder) wiedergesehen
hat.
4.4.
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten erscheint die
verfügte Einstelldauer von 25 Tagen als unverhältnismässig und auch nicht dem
Verschulden des Beschwerdeführers entsprechend. Als angemessen zu erachten ist
eine Einstelldauer von 20 Tagen. Die verfügte Einstelldauer von 25 Tagen ist
daher auf 20 Tage zu reduzieren. Damit ist die Beschwerde (teilweise)
gutzuheissen.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat überdies einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren
wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint (vgl. den Einspracheentscheid;
AB 9).
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person,
wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines
streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im
konkreten Fall erfüllt sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015
vom 10. April 2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2. Ein Verfahren gilt nur dann als aussichtslos, wenn die
Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine
Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Massgebend ist,
ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt
bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage,
2020, Rz 192 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend kann der verfolgte Rechtsstandpunkt
nicht als von vornherein unbegründet taxiert werden, wie sich auch angesichts
des Ausganges des vorliegenden Verfahrens zeigt.
5.2.3. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die
Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen
liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn
zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen ist und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in
Betracht fällt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10.
April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2.4. Vorliegend ist zunächst, angesichts der angespannten finanziellen
Situation, von einer erheblichen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer
auszugehen. Auch ist der Sachverhalt als relativ komplex zu erachten. Der
Beschwerdeführer wäre daher ohne rechtliche Verbeiständung damit überfordert
gewesen, eine zielführende Einsprache zu erheben, zumal er sowohl in
sprachlicher als auch in juristischer Hinsicht nicht genügend gebildet ist, um
seine Belange bei der Arbeitslosenkasse in verständlicher Weise zu vertreten.
Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein zu sanktionierendes
(eventual)vorsätzliches oder bloss fahrlässiges Verhalten vorliegt, stellt
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hohe Anforderungen an den
juristischen Sachverstand, welche die anwaltliche Vertretung im
Einspracheverfahren ausnahmsweise als sachlich geboten erscheinen lässt (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.3). Öffentliche
Institutionen hätten die notwendige fachkundige Unterstützung nicht bieten
können. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG eine
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bei gegebenen
Verhältnissen bewilligt wird. Dann muss dies umso mehr auch für das streitige
Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten (vgl. das bereits erwähnte
Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 4.1.).
5.2.5. Da im Übrigen auch die finanzielle Bedürftigkeit des von
der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers als gegeben zu erachten ist,
hat die Beschwerdegegnerin somit zu Unrecht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im
Einspracheverfahren verneint. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt
gutzuheissen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von 25 auf 20 Tage herabzusetzen. Überdies ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Soweit weitergehend ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung
zuzusprechen. Advokatin MLaw B____ hat am 7. Juli 2020 eine Honorarnote für
ihre Bemühungen ab dem 25. November 2019 eingereicht. Darin wird insgesamt (inklusive
Spesen und Mehrwertsteuer) ein Honoraranspruch von Fr. 4'891.95 (Fr.
2'368.30 + Fr. 2'523.65) ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen
(IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollen Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist, gemessen an den sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen, von einem – verglichen mit einem IV-Fall –
unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Bei einem vollen Obsiegen erscheint
daher ein Honorar von Fr. 2'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen. Vorliegend ist von einem Obsiegen im Umfang von zwei
Dritteln auszugehen. Daher lässt sich eine entsprechend reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
6.3.
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt
worden. Seiner Anwältin ist daher ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem unterdurchschnittlichen Fall
und von einem Unterliegen im Umfang von einem Drittel auszugehen. Daher ist ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 883.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
6.4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung vom 25 auf 20 Tage zu reduzieren. Überdies wird die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Soweit
weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 138.60. Im Übrigen werden
die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, MLaw B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 883.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 68.-- zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: