Lexipedia

Entscheid

AL.2020.12

Ermittlung der Beitragszeit (Bundesgerichtsurteil: 8C_708/2020)

22. September 2020Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. C____

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.12

Einspracheentscheid vom

17. März 2020

Ermittlung der Beitragszeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich

Ende Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsvermittlung resp. zum

Taggeldbezug an. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die Kantonale

Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, was sie mit

Einspracheentscheid vom 3. August 2018 bestätigte. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragszeit nicht

erfüllt. Die dagegen am 12. September 2018 erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. April 2019 (Verfahren

AL.2018.32; Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) gut und wies die Sache an die

KAST zurück, damit diese unter Berücksichtigung der festgestellten

Beitragszeiten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung

festlege.

b) Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (AB 2)

stellte die KAST fest, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt habe.

In der Folge eröffnete ihm die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den

Leistungsbezug vom 16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020. Der

Höchstanspruch betrage 400 Taggelder (vgl. Schreiben vom 14. Mai 2019

[AB 3]).

c) Im Schreiben vom 11. November 2019

(AB 5) an die Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, er sei

der Ansicht, dass ihm aufgrund seines Alters sowie der Beitragszeiten ein

Anspruch auf mehr als 400 Taggelder zustehe. Er bitte um Einsicht in die

Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben gleichen Datums (AB 6) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich innerhalb der

Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018

eine gesamte Beitragszeit von 21.934 Monaten und dementsprechend ein Anspruch

von höchstens 400 Taggeldern ergebe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020

(AB 7) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine

beschwerdefähige Verfügung.

d) Am 22. Januar 2020 verfügte die

Beschwerdegegnerin, dass der Höchstanspruch in der Rahmenfrist vom

16. Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020 400 Taggelder betrage. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 Einsprache. Mit

Einspracheentscheid vom 17. März 2020 (AB 10) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

e) Am 21. Februar 2020 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sein Anspruch auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung mit heutigem Datum ausgeschöpft sei (AB 4).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. April 2020 wird

beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. März 2020 sei aufzuheben und es

sei dem Beschwerdeführer ein Höchstanspruch auf 520 Taggelder zu gewähren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

d) Mit Replik vom 25. Juni 2020 passt der

Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren insoweit an als er die Zusprache von 640

Taggeldern fordert.

e) Am 9. Juli 2020 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

III.

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des ba­sel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

25.

Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2

sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31.

Au­gust 1983 (AVIV, SR 837.02). Da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

1.2

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen

Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet,

unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der

Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]).

Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl.

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es

wurden weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der

Ausbreitung des Coronavirus eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurde

Art. 8a der Verordnung eingefügt, nach welchem alle anspruchsberechtigten

Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten.

1.3

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung bzw. eines

Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der

Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit kein Einspracheentscheid ergangen ist

(BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1; 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.4

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin am

22.

Januar 2020 verfügt, dass der Höchstanspruch in der Rahmenfrist vom

16.

Juli 2018 bis zum 15. Juli 2020 400 Taggelder betrage und dies

mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 bestätigt. Soweit der

Beschwerdeführer die Gewährung eines Höchstanspruchs von 520 Taggelder

verlangt, sind die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und es ist auf die

Beschwerde einzutreten. Insofern der Beschwerdeführer mit Replik vom

25.

Juni 2020 die Ausrichtung von zusätzlich höchstens 120 Taggeldern

beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil sich die

Beschwerdegegnerin dazu nicht ausgesprochen hat. Die Beschwerdegegnerin wird

jedoch angehalten, die Replik als Antrag auf zusätzliche Taggelder gemäss der

COVID-19 Verordnung entgegenzunehmen und zu prüfen.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die

Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach

Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder

innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG)

nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9

Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 400

Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann

(Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG) und auf höchstens 520 Taggelder,

wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und wenn

sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c

Ziff. 1 AVIG).

2.2

Die Ermittlung der Beitragszeit wird in Art. 11 AVIV geregelt.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle

Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Gemäss

Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat

umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein

Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 AVIV auf angebrochene Monate

beschränkt, also auf Konstellationen, wo ein Arbeitsverhältnis keinen ganzen

Monat andauert oder während des laufenden Monats beginnt oder endet (vgl. BGE 121 V 165, 170 f. E. 2c/bb). Da somit die Ermittlung der Beitragszeit auf

dem Kalendermonat bzw. Kalendertag beruht, müssen die Beitragstage, also die

Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen

Beschäftigung nachgegangen ist, in Kalendertage umgerechnet werden, wozu

praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1.4 verwendet wird (Urteil des

Bundesgerichts 8C_335/‌2016 vom 23. August 2016 E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 122 V 256, 258 f. E. 2a).

3.

3.1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob der

Beschwerdeführer, der das 55. Altersjahr im Zeitpunkt der Anmeldung zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung zurückgelegt hatte, während der vom

16.

Juli 2016 bis 15. Juli 2018 dauernden Rahmenfrist eine

Beitragszeit von 22 Monaten aufweist und damit einen Höchstanspruch von 520

Taggeldern hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG).

3.2

Was die Dauer der Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist

anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin diese gestützt auf zwei

Arbeitsverhältnisse vom 16. Juli 2016 bis 30. Sep­tember 2017 und vom

1.

Dezember 2017 bis 14. Juli 2018 ermittelt (AB 2).

Unbestritten sind 21 volle Beschäftigungsmonate (August 2016 bis September 2017

und Dezember 2017 bis Juni 2018). Streitig ist hingegen die Berechnung der

Monate Juli 2016 und Juli 2018, wobei nicht streitig ist, dass diese Berechnung

in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.

hiervor).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 17. März gestützt auf die Rechtsprechung sowie die

vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) in diesem Zusammenhang für die

Verwaltung publizierten Vorgaben (AVIG-Praxis ALE) die Beitragszeit für Juli

2016.

mit 0.467 Monaten und für Juli 2018 ebenfalls mit 0.467 Monaten (total

0.934

Monate) berechnet. Eine Kontrollberechnung mit präzisen

Umrechnungsfaktoren (vgl. dazu BGE 122 V 256, 263 E. 5a) ergab für die

beiden angebrochenen Monate einen Wert von (total) 0.93 Monaten. Die

Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, mit einer ausgewiesenen Beitragszeit von

(total) 21.934 Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist betrage der

Höchst­anspruch somit 400 Taggelder.

3.3.2

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass bei einer

wortgetreuen Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV sich für den Monat

Juli 2016 eine Beitragszeit von 16 Kalendertagen und für Juli 2018 von 14

Kalendertagen ergebe. Somit betrage die Beitragszeit 30 Kalendertage, welche

nach der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AVIV einem Beitragsmonat

entsprechen würden. Zusammen mit den nicht bestrittenen 21 Beitragsmonaten

seien damit die notwendigen 22 Beitragsmonate erreicht und ein Höchstanspruch

auf 520 Taggelder ausgewiesen (Beschwerde Ziff. 5 ff.; Replik

Ziff. 9). Sodann lasse sich die Anwendung eines von der Verwaltung

eingeführten Umrechnungsfaktors in keiner Weise aus Art. 11 Abs. 2

AVIV ableiten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnungsweise führe

zu einer willkürlichen Vereitelung seiner Ansprüche (Beschwerde Ziff. 12

f.; Replik Ziff. 7). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er

im Juli 2018 täglich, somit auch an den Wochenenden arbeiten musste (Beschwerde

Ziff. 13).

3.4

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 13

AVIG und Art. 11 AVIV müssen für die Ermittlung der Beitragsdauer die

Tage, an welchen eine Beschäftigung ausgeübt wurde, in Kalendertage umgerechnet

werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung

gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIV durch Kalendermonate erfolgt. Dabei

werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis

mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (7 Kalendertage/5 Arbeits­tage;

BGE 121 V 165, 168 f. E. 2b mit Hin­weisen). Die auf einen Samstag oder

Sonntag fallenden Arbeitstage werden nur dann als Werktage gezählt, wenn das

Maximum von fünf Werktagen pro Woche nicht erreicht ist (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 222/06 vom 5. März 2007

E. 4.3). Ein Aufrunden der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf

die gesetzliche Mindestbeitragszeit ist nicht zulässig, auch wenn diese nur um

den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (BGE 122 V 256, 260 E. 3c;

vgl. zum Ganzen auch Barbara Kupfer

Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage

2019, Art. 13 AVIG, S. 57 ff.).

3.5

3.5.1

Unter Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung kann den

Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut von

Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Voraussetzung für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit

grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

während der geforderten Mindestbeitragsdauer (BGE 131 V 444, 449 E. 3.1.1;

Urteil des EVG C 92/06 vom 15. Februar 2006). Da gemäss Art. 11

Abs. 1 AVIV die Beschäftigungstage in Kalendermonaten nachzuweisen sind,

sind sie zunächst mit dem Umrechnungsfaktor 1.4 in Kalendertage umzurechnen

(vgl. E. 2.2. und E. 3.4. hiervor).

3.5.2

Von der Beschwerdegegnerin wurden die in der AVIG-Praxis ALE

publizierten Vorgaben korrekt wiedergegeben und angewendet. Zwar sind solche

Verwaltungsweisungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen weicht es nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543, 547 f.

E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Die im konkreten Fall einschlägige Bestimmung

B150 stimmt mit der Rechtsprechung und den Be­stimmungen auf Gesetzes- und

Verordnungsstufe überein, weswegen sich diesbezüglich weitere Ausführungen

erübrigen. Was die vom Beschwerdeführer angeführte Arbeit an Wochenenden im

Juli 2018 betrifft, so übersieht er, dass der von ihm behauptete Mehraufwand

umfangmässig weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen ist (zur Arbeit am

Wochenende vgl. auch E. 3.4. hiervor).

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist zu Recht eine Beitragsdauer von 21.934 Monaten

berücksichtigt hat. Damit erreicht der Beschwerdeführer die gesetzliche Beitragsdauer

von 22 Monaten gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 AVIG nicht

und der Einsprache­entscheid vom 17. März 2020 (AB 10) ist im

Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit auf diese einzutreten ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seinem

Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von

CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem einfachen Fall auszugehen,

weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2’200.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird Dr. B____,

Advokat, ein Honorar von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 169.40

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: