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Entscheid

AL.2020.13

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Untersuchungsgrundsatz

10. Juni 2020Deutsch18 min

Arbeitslosigkeit. Am 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.13

Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2020

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit, Untersuchungsgrundsatz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Februar

1986 bis zum 31. August 2019 bei der C____ AG als Analytical Laborant. Am

28. Februar 2019 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per Ende August 2019

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3).

Am 11. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) per 5. September 2019 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (AB 1).

Mit Verfügung vom 29. November 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 1)

sanktionierte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) den

Beschwerdeführer mit 25 Einstelltagen aufgrund selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit. Am 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache

(AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 8) wies die ÖAK die

Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 erhebt der Beschwerdeführer

bei der ÖAK «Einsprache gegen die Abrechnungen der Monate September - und mit

November 2019 und Verfügung vom 14. Januar 2020» (AB 9). Da sich das Schreiben

sowohl auf eine Verfügung vom 14. Januar 2020 (AB 10) als auch inhaltlich auf

den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 8) bezieht, leitet die Kantonale

Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt) dieses Schreiben in Bezug auf

den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 infolge Unzuständigkeit an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Das Sozialversicherungsgericht nimmt

dieses Schreiben als Beschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer beantragt

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020.

Die KASt schliesst in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2020

auf Abweisung der Beschwerde vom 3. Februar 2020 (AB 9).

In der Replik vom 29. April 2020 nimmt der Beschwerdeführer

nochmals Stellung.

III.

Am 10. Juni 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in

Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die ÖAK zu Recht 25 Einstelltage

wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt hat.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein ehemaliger Arbeitgeber habe

seine Arbeitslosigkeit und die anschliessende Erkrankung zu verantworten. Er erwarte

eine seriöse Abklärung des Vorgefallenen.

2.3

Die KASt wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe in seiner

Kündigung lediglich angegeben, sich beruflich neu orientieren zu wollen. Er

habe selbst gekündigt, ohne dass er Gründe vorgebracht habe, weshalb der

Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen sei. Andere Gründe für

die Kündigung (Mobbing, sexuelle Belästigung, Nötigung) habe er erst später bei

der Anmeldung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorgebracht. Er habe

zwar Arztzeugnisse eingereicht, jedoch seien daraus die jeweiligen Gründe der

Krankschreibung nicht ersichtlich. Auch habe der Arbeitgeber nichts von

allfälligen Problemen gewusst. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit

somit selbst verschuldet.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die

Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die

versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der

Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor,

wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) oder wenn der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine

andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der

ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b

AVIV).

3.3

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit

nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den

persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht

übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte

Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der

Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine

Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der

versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr

grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum

Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die

Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist

im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den

Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die

Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen.

Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige

Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die

Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das

Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer

freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen

werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238; Urteile des Bundesgerichts vom 15.

Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2. und vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E.

2.2).

3.4

Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der

versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden

konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu

verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (Kreisschreiben des

Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis

ALE] D26, Stand 1. Januar 2020, www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).

3.5

Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der

versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine

Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweis). Sie können

allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil

des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3.). Unzumutbarkeit aus

gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder

allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E.

4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013

vom 17. Juni 2013 E. 2).

3.6

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei

leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im Kreisschreiben über die

Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen (AVIG-Praxis ALE D72 ff.).

Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet

die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Für die Festsetzung der

Einstellungsdauer mass­gebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person,

das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h.

der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E.

4.1

mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der

Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht

anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen

pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

3.7

Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der

Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst

(Art. 45 Abs. 4 AVIV; AVIG-Praxis ALE D75/1.D). Ein schweres Verschulden wird

mit 31 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.8

Im Verfügungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 125 V 195 E. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung darf die für die

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht

in das Einspracheverfahren verschieben. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen

Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 125 V 191 E. 1c). Bei

den Abklärungen hat die Verwaltung auch die verfassungsmässigen und

spezialgesetzlichen Mitwirkungsrechte der Parteien zu beachten. Bei der

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im

Besonderen kommt der Befragung der versicherten Person erhebliche Bedeutung zu.

Im Mittelpunkt steht die Verschuldensfrage. Nach dem Grad des Verschuldens

(leicht, mittelschwer oder schwer) bestimmt sich die Einstellungsdauer (Art. 30

Abs. 3 dritter Satz AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 40 E. 4c/aa).

Tatsache und Schwere des Verschuldens lassen sich in aller Regel nicht

zuverlässig beurteilen, ohne dass die von der Sanktion bedrohte Person die

Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten dartun und entlastende Umstände

geltend machen konnte. Diese können sowohl die subjektive Situation des oder

der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten beschlagen (BGE 130 V 125).

Es kommt dazu, dass häufig auf Grund der Akten allein nicht ohne weiteres klar

ist, wie das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten rechtlich zu

qualifizieren ist resp. welcher Einstellungsgrund in Betracht kommt (vgl. BGE 122 V 37 E. 2c). Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer

Einstellungsverfügung kann deshalb in der Regel nicht abgesehen werden (Urteil

des Bundesgerichts vom 30. September 2005, C 279/03, E. 4.).

3.9

Bleiben nach ersten Abklärungsschritten Zweifel an der

Vollständigkeit oder der Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe

beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2017, 8C_794/2016, E.

4.2).

3.10

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und

die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und vom 28. April

2017, 8C_794/2016, E. 4.3.1 mit Hinweis).

4.

4.1

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis

gekündigt hat, ohne eine neue Stelle oder die Zusicherung einer neuen Stelle zu

haben. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung

mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Strittig sind jedoch die

Gründe für die Kündigung und damit die Frage, ob der Verbleib an dem

gekündigten Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. Zu

klären ist daher, ob sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand

gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann.

4.2

In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund (AB 13) gibt der

Beschwerdeführer an, seine Leistung sei bemängelt und ihm eine Kündigung

nahegelegt worden. Er macht zudem sexuelle Belästigung und Mobbing geltend. Es

gebe kein Verfahren, da ihm die Polizei davon abgeraten habe. Er habe diese

Probleme mehrmals mit dem Arbeitgeber besprochen, dieser habe ihn jedoch

loswerden wollen. Die Frage, ob ihm ein Arzt zur Kündigung geraten habe,

verneint er. Der Arbeitgeber gibt in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund an

(AB 16), überrascht gewesen zu sein. Es habe keine Ermahnungen oder

Verwarnungen gegeben. Sie würden nicht wissen, weshalb der Beschwerdeführer

gekündigt habe. Die ÖAK beruft sich im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020

auf die Begründung des Beschwerdeführers im Kündigungsschreiben, wonach er sich

beruflich neu ausrichten wolle.

4.3

Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer

Einstellungsverfügung kann in der Regel nicht abgesehen werden (Urteil des

Bundesgerichts vom 30. September 2005, C 279/03, E. 4.). Dies gilt auch im hier

zu beurteilenden Fall. Um die Frage der Unzumutbarkeit beantworten zu können,

war die Arbeitslosenkasse nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet, die zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungsmassnahmen hinsichtlich

der Umstände der Kündigung zu tätigen. Dazu bestand aus verschiedenen Gründen

Anlass.

4.4

Der Beschwerdeführer war über 33 Jahre bei derselben Arbeitgeberin angestellt,

ohne dass Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgetreten sind. Sowohl

in seinem Schlichtungsgesuch vom 13. April 2019 an das Zivilgericht (Beilage Replik),

als auch in seiner Beschwerde vom 24. März 2020 im Verfahren AL.2020.9 (BA 11) macht

er geltend, die Probleme hätten begonnen, als eine neue temporäre Mitarbeiterin

eingestellt worden sei, die ihn sexuell belästigt habe. Obwohl er dies dem Arbeitgeber

gemeldet habe, sei dieser der Sache nicht nachgegangen. Es habe weder eine

Aussprache noch andere Versuche gegeben, das Mobbing zu unterbinden. Plötzlich

sei dem Beschwerdeführer selbst ein Fehlverhalten gegenüber dieser Mitarbeiterin

vorgeworfen worden, worauf er von seinem Gruppenleiter schriftlich verwarnt

worden sei. Es sei im Anschluss an die Verwarnung «zu seltsamen Vorgängen»

gekommen (Beilage Replik). So habe es in der Kantine Fusstritte gegen ihn gegeben

und er sei beim Einkaufen und auf dem Arbeitsweg bedrängt worden. Deshalb sei

für ihn der Verbleib am Arbeitsplatz nicht mehr haltbar gewesen und ihm nichts

übriggeblieben, als zu kündigen.

4.5

Der Beschwerdeführer wandte sich im Nachgang zur Kündigung an Dr.

med. Blattmann, der ihn während der Kündigungsfrist ab dem 24. April 2019

mehrfach krankgeschrieben hatte (BA 14). Der Beschwerdeführer suchte am 4.

September 2019 einen Polizeiposten auf und reichte bereits am 13. April 2019 ein

Schlichtungsgesuch am Zivilgericht ein (Beilage Replik). Es liegen somit mehrere

Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer an seiner

Arbeitsstelle gemobbt worden sein könnte. Dies sind ein langjähriges

Arbeitsverhältnis mit einer plötzlichen Kündigung ohne Zusicherung einer neuen

Stelle, die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs am Zivilgericht, die Vorsprache

bei der Polizei sowie seine Schilderung des Vorgefallenen. Bezüglich dieser

Anhaltspunkte hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

weitere Informationen einzuholen, damit der Sachverhalt ermittelt werden kann,

der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu

entsprechen. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig.

4.6

Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich darauf, lediglich darauf

hinzuweisen, dass Aussage gegen Aussage ohne weitere Beweise stehe (AB 8 Ziff.

6). Dies reicht nicht aus. Hätte Sie weitere Dokumente und Informationen

benötigt, hätte sie diese einfordern können und auch müssen, insbesondere da der

Beschwerdeführer auf verschiedene Dokumente hinweist. Er hat diese zwar nicht eingereicht,

es ist aber zu berücksichtigen, dass er nicht anwaltlich vertreten ist. So führt

er bereits in seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund die Korrespondenz mit

seiner Rechtsschutzversicherung an und wiederholt diese Information in seiner

Einsprache (AB 13 und 7). In seiner Replik führt der Beschwerdeführer zudem

aus, er sei mehrfach auf dem Polizeiposten Basel-West und einmal bei der

Bahnpolizei wegen Nötigung vorstellig geworden. In der Beilage der Replik hat

der Beschwerdeführer schliesslich das Schlichtungsgesuch vom 13. April 2019 gegen

seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht.

4.7

Aus dem Schlichtungsgesuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer

ein Schreiben im Sinne einer Verwarnung erhalten habe, das jedoch nicht den

Briefkopf der Arbeitgeberin trage (Beilage Replik). Mit diesem Schreiben sei er

aufgefordert worden, «an sich zu arbeiten». Dieses Dokument wäre für die

Beurteilung der Frage, ob es Konflikte am Arbeitsplatz gegeben hat, hilfreich,

vor allem auch, da der Arbeitgeber in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund

angegeben hat, es seien keine Konflikte mit dem Arbeitnehmer dokumentiert (BA

16). Im Schlichtungsgesuch und in der Beschwerde im Verfahren AL.2019.9 (BA 11)

führte der Beschwerdeführer aus, ein Burnout und Trauma erlitten zu haben und

verweist auf einen Bericht des Universitätsspitals. Dieser Bericht ist von der

Beschwerdegegnerin ebenfalls einzuholen.

4.8

Von einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden

Mitwirkungspflicht könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn er der

Aufforderung der Vorinstanz, weitere Unterlagen beizubringen, nicht

nachgekommen wäre. Die Möglichkeit zur Untermauerung seiner Angaben in der

Beschwerdeschrift durch Einreichung zusätzlicher Aktenstücke wurde ihm aber gar

nicht eingeräumt. Dieses Versäumnis stellt eine Verletzung der Pflicht der

Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen nach dem

Untersuchungsgrundsatz dar (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2009,

8C_239/2009, E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere,

dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten ist und er offensichtlich

davon ausging, die Beschwerdegegnerin würde die Dokumente selbst einholen. Diese

hätte ihn also darauf hinweisen müssen, dass er die von ihm angesprochenen

Schreiben auch einreichen möge. Der Beschwerdeführer wird seitens des Gerichts

aber nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner

Mitwirkungspflicht im Verfahren die Unterlagen selbst beibringen muss und dies

nicht Sache der Arbeitslosenkasse ist.

4.9

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 3. Februar 2020 geltend,

es solle auch berücksichtigt werden, dass er während der Kündigungsfrist eineinhalb

Monate krankgeschrieben gewesen sei. Die Wartefrist sei auf null Tage zu

stellen (AB 9). Die Frage der Anzahl Einstelltage aufgrund der Wartefrist bei

der Arbeitslosenkasse wird im Verfahren AL.2009.9 beurteilt. Sofern der

Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Krankschreibung darauf hinweisen

möchte, dass seine Kündigung in Zusammenhang mit einer Krankheit steht und ihm auch

aus diesem Grund der Verbleib am Arbeitsplatz unzumutbar war, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

4.10

Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss in der Regel

durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis belegt sein, allenfalls reichen auch

andere geeignete Beweismittel (siehe oben Erw. 3.5.). Dass der Beschwerdeführer

im Verlaufe der Kündigungsfrist mehrfach krankgeschrieben war, deutet auf

mögliche Belastungen am Arbeitsplatz mit Einfluss auf die Gesundheit des

Beschwerdeführers hin. Zwar sind die Gründe der jeweiligen Krankschreibung aus

den Arztzeugnissen nicht ersichtlich, diese hätten aber von der

Beschwerdegegnerin in Erfahrung gebracht werden können. Der Beschwerdeführer

selbst begründet mehrere Krankschreibungen mit einem Burnout (BA 11). Die

Beschwerdegegnerin hat daher abzuklären, ob eine Unzumutbarkeit zum Verbleib an

der Arbeitsstelle aufgrund von gesundheitlichen Folgen besteht.

4.11

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Untersuchungspflicht nicht

ausreichend nachgekommen. Daran ändert auch die Kürzung der Einstelltage um

sechs Tage von 31 auf 25 Tage nichts. Es kann nämlich nicht beurteilt werden,

ob der Verbleib am Arbeitsplatz zumutbar und die Arbeitslosigkeit damit selbstverschuldet

war oder nicht. Weitere Abklärungen sind zwingend nötig. Die Angelegenheit geht

darum zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Sie wird nach

Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut zu prüfen haben, ob der

Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

5.

5.1

Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 ist daher in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung des Sachverhaltes zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: