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Entscheid

AL.2020.14

Erfüllung der Beitragszeit

11. Mai 2020Deutsch10 min

ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 11. Mai 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. [...],

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.14

Einspracheentscheid vom 16. März

2020

Erfüllung der Beitragszeit

Erwägungen

1.

1.1. A____

(Beschwerdeführerin), geboren [...] 1961, erhielt ab Dezember 2017 bis Ende November

2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Antwortbeilage

[AB] 3). Am 1. Januar 2019 nahm sie im Rahmen eines unbefristeten

Arbeitsverhältnisses eine 30%-Stelle bei B____, Patentanwalt, an. Dieses

Arbeitsverhältnis dauert weiterhin an (vgl. den Arbeitsvertrag [AB 4]; siehe

auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Mit Schreiben vom 27.

Dezember 2019 (Beschwerdebeilage; BB) wandte sich die Beschwerdeführerin an die

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) und ersuchte diese um Klärung

der Frage, ob sie allenfalls auch nach ihrer (Ende November 2019 erfolgten) Aussteuerung

Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Gleichzeitig beantragte

sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Es wurde ihr daraufhin von

der ÖAK mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (BB) mitgeteilt, sie solle sich (mit

dem ausgefüllten Formular) persönlich anmelden. Dem kam die Beschwerdeführerin am

8. Januar 2020 nach (vgl. implizit das Schreiben der ÖAK vom 10. Januar 2020;

ebenfalls bei den BB). Gleichentags meldete sie sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. AB 1).

1.2. Mit

Verfügung vom 4. Februar 2020 verneinte die ÖAK einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung, da kein Verdienstausfall

gegeben sei (vgl. AB 6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020

Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie benötige wieder ein

Arbeitspensum von insgesamt 60 %, so wie sie das früher jahrelang gehabt habe.

Da ihr aktuell aus gesundheitlichen Gründen nur ein Pensum von 50 % möglich sei,

bestehe eine teilweise Arbeitslosigkeit im Rahmen der gewünschten (fehlenden)

20%-Anstellung (vgl. AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2020 wies die ÖAK

die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. AB 9).

2.

2.1.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. April 2020 (Datum der Postaufgabe:

20. April 2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Sie beantragt eine Klärung der Rechtslage bzw. sinngemäss die Zusprechung von

Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.

2.2.

Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Mai 2020 an ihrer

Beschwerde fest.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem

die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht

erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt,

womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu

bejahen ist.

3.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.2.

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

3.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 4. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 16. März 2020, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung verneint hat.

4.2.

Art. 8 Abs. 1 AVIG listet in den lit. a-g sieben Voraussetzungen für

den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf, welche in den nachfolgenden

Gesetzesartikeln konkretisiert werden. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu

erfüllen (vgl. u.a. BGE 121 V 336, 341 E. 3.). Das heisst, bei Fehlen auch nur

einer Voraussetzung entfällt der Leistungsanspruch (vgl. u.a. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,

in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015,

Sachverhalt

S. 2295 Rz 58). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung insbesondere voraus, dass die versicherte Person ganz

oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), dass sie einen anrechenbaren

Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und dass sie die Beitragszeit erfüllt hat

oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. f).

4.3.

4.3.1. Laut Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in

keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Laut Abs.

2 von Art. 10 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a)

oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere

Teilzeitbeschäftigung sucht.

4.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin – wie

von ihr zu Recht bemerkt wird – als teilarbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a

AVIG anzusehen.

4.4.

4.4.1. Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört überdies,

dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall

anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei

aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit

ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz

153).

4.4.2. Bei Versicherten, die eine Teilzeitbeschäftigung

ausüben, ist die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalles prospektiv im

Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung und nicht an den

Verhältnissen der Vergangenheit zu beurteilen. Mit der gewünschten Erweiterung

der Erwerbstätigkeit, die gemäss Art. 5 AVIV den Mindestausfall von zwei vollen

Arbeitstagen innerhalb zweier Wochen betragen muss, ist der anrechenbare Arbeitsausfall

gegeben (BGE 121 V 336, 341 E. 3.).

4.4.3. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ist damit vorliegend zu

bejahen.

4.5.

4.5.1. Eine weitere der gesetzlichen Voraussetzungen für den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte

Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) oder von deren

Erfüllung befreit ist (Art. 14 AVIG).

4.5.2. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen

Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1

AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt zwei Jahre und beginnt zwei

Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG).

4.5.3. Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 2020 beim

RAV zur Vermittlung angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte

folglich vom 8. Januar 2018 bis zum 7. Januar 2020. Ausweislich der

vorliegenden Akten arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2019 30 %

im Rahmen einer unbefristeten Anstellung (vgl. den Arbeitsvertrag [AB 4]; siehe

auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Im Rahmen dieses

Arbeitsverhältnisses hat sie Beiträge geleistet bzw. leistet weiterhin

entsprechende Beiträge.

4.5.4. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt es aber zu beachten,

dass sich das Erfordernis der Beitragszeit auf den geltend gemachten Arbeitsausfall

beziehen muss. Wer eine Teilzeitbeschäftigung innehat und eine weitere

Teilzeitbeschäftigung sucht, erfüllt die Beitragszeit daher nur, wenn er auch

für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit erfüllt oder davon gestützt

auf Art. 14 AVIG befreit ist (BGE 121 V 336, 341 E. 4.; Urteil des

Bundesgerichts C61/02 vom 19. Februar 2003 E. 3.; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2328 f. Rz. 216

f.).

4.5.5. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für den

beschäftigungslosen Teil (bzw. den geltend gemachten Arbeitsausfall) keine

Beiträge entrichtet. Fraglich und zu prüfen bleibt damit noch, ob allenfalls

ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.

4.5.6. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der

Erwägungen

Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht

in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit nicht

erfüllen konnten. Zwischen dem Befreiungsgrund (vorliegend: Krankheit) und der

Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss

das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer

Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen

Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige

Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die

Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art.

11.

Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der

versicherten Person wegen dem Befreiungsgrund auch nicht möglich und zumutbar

war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625, 627 E. 2.; BGE 139 V 37, 38 f. E. 5.1 mit Hinweisen).

4.5.7

War eine versicherte Person beispielsweise aufgrund

einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig, so kann sie wegen der

fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden,

da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war.

Die Kausalität ist allerdings dann zu bejahen, wenn die versicherte Person im

Umfang ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit und gleichzeitig zu ihrem

teilweisen Verhinderungsgrund in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dabei

müssen jedoch der Verhinderungsgrund und der Beschäftigungsgrad zusammen einer

Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO Rz B184; siehe

auch AVIG-Praxis ALE des SECO Rz C17).

4.5.8

Vorliegend betrug die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin 50 % (vgl. u.a. die Anmeldung beim RAV [AB 1]; siehe auch

den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Es wäre ihr daher möglich

gewesen, nebst der 30%-Anstellung innerhalb der Rahmenfrist (8. Januar 2018 bis

7.

Januar 2020) die Beitragspflicht noch im Rahmen eines 20%-Pensum zu erfüllen

(vgl. dazu implizit auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28.

Februar 2013 E. 6.2.2.1). Der Verhinderungsgrund (50%ige Arbeitsunfähigkeit

wegen Krankheit) und der Beschäftigungsgrad (30 %) ergeben mit anderen Worten zusammen

nicht – wie verlangt – 100 %. Daraus folgt wiederum, dass die

Beschwerdeführerin wegen fehlender Kausalität nicht als von der Beitragszeit befreit

betrachtet werden kann.

Mit anderen Worten: Die Beitragspflicht muss im Rahmen des

geltend gemachten Arbeitsausfalls erfüllt sein. Gerade dies trifft bei der

Beschwerdeführerin aber nicht zu. Für den geltend gemachten Arbeitsausfall ist

sie ausgesteuert.

4.6

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 4. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. März

2020, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: