AL.2020.14
Erfüllung der Beitragszeit
11. Mai 2020Deutsch10 min
ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 11. Mai 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. [...],
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.14
Einspracheentscheid vom 16. März
2020
Erfüllung der Beitragszeit
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführerin), geboren [...] 1961, erhielt ab Dezember 2017 bis Ende November
2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (vgl. Antwortbeilage
[AB] 3). Am 1. Januar 2019 nahm sie im Rahmen eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses eine 30%-Stelle bei B____, Patentanwalt, an. Dieses
Arbeitsverhältnis dauert weiterhin an (vgl. den Arbeitsvertrag [AB 4]; siehe
auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Mit Schreiben vom 27.
Dezember 2019 (Beschwerdebeilage; BB) wandte sich die Beschwerdeführerin an die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) und ersuchte diese um Klärung
der Frage, ob sie allenfalls auch nach ihrer (Ende November 2019 erfolgten) Aussteuerung
Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe. Gleichzeitig beantragte
sie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Es wurde ihr daraufhin von
der ÖAK mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (BB) mitgeteilt, sie solle sich (mit
dem ausgefüllten Formular) persönlich anmelden. Dem kam die Beschwerdeführerin am
8. Januar 2020 nach (vgl. implizit das Schreiben der ÖAK vom 10. Januar 2020;
ebenfalls bei den BB). Gleichentags meldete sie sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. AB 1).
1.2. Mit
Verfügung vom 4. Februar 2020 verneinte die ÖAK einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung, da kein Verdienstausfall
gegeben sei (vgl. AB 6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020
Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie benötige wieder ein
Arbeitspensum von insgesamt 60 %, so wie sie das früher jahrelang gehabt habe.
Da ihr aktuell aus gesundheitlichen Gründen nur ein Pensum von 50 % möglich sei,
bestehe eine teilweise Arbeitslosigkeit im Rahmen der gewünschten (fehlenden)
20%-Anstellung (vgl. AB 7). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2020 wies die ÖAK
die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. AB 9).
2.
2.1.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. April 2020 (Datum der Postaufgabe:
20. April 2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
Sie beantragt eine Klärung der Rechtslage bzw. sinngemäss die Zusprechung von
Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.
2.2.
Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Mai 2020 an ihrer
Beschwerde fest.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem
die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht
erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt,
womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu
bejahen ist.
3.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 4. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 16. März 2020, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung verneint hat.
4.2.
Art. 8 Abs. 1 AVIG listet in den lit. a-g sieben Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf, welche in den nachfolgenden
Gesetzesartikeln konkretisiert werden. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu
erfüllen (vgl. u.a. BGE 121 V 336, 341 E. 3.). Das heisst, bei Fehlen auch nur
einer Voraussetzung entfällt der Leistungsanspruch (vgl. u.a. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015,
Sachverhalt
S. 2295 Rz 58). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung insbesondere voraus, dass die versicherte Person ganz
oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), dass sie einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b) und dass sie die Beitragszeit erfüllt hat
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. f).
4.3.
4.3.1. Laut Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in
keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Laut Abs.
2 von Art. 10 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a)
oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht.
4.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin – wie
von ihr zu Recht bemerkt wird – als teilarbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a
AVIG anzusehen.
4.4.
4.4.1. Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört überdies,
dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat
(Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall
anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei
aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erforderlich ist damit
ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz
153).
4.4.2. Bei Versicherten, die eine Teilzeitbeschäftigung
ausüben, ist die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalles prospektiv im
Hinblick auf die von ihnen angestrebte Beschäftigung und nicht an den
Verhältnissen der Vergangenheit zu beurteilen. Mit der gewünschten Erweiterung
der Erwerbstätigkeit, die gemäss Art. 5 AVIV den Mindestausfall von zwei vollen
Arbeitstagen innerhalb zweier Wochen betragen muss, ist der anrechenbare Arbeitsausfall
gegeben (BGE 121 V 336, 341 E. 3.).
4.4.3. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG ist damit vorliegend zu
bejahen.
4.5.
4.5.1. Eine weitere der gesetzlichen Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte
Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) oder von deren
Erfüllung befreit ist (Art. 14 AVIG).
4.5.2. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1
AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt zwei Jahre und beginnt zwei
Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG).
4.5.3. Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 2020 beim
RAV zur Vermittlung angemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauerte
folglich vom 8. Januar 2018 bis zum 7. Januar 2020. Ausweislich der
vorliegenden Akten arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2019 30 %
im Rahmen einer unbefristeten Anstellung (vgl. den Arbeitsvertrag [AB 4]; siehe
auch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses hat sie Beiträge geleistet bzw. leistet weiterhin
entsprechende Beiträge.
4.5.4. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt es aber zu beachten,
dass sich das Erfordernis der Beitragszeit auf den geltend gemachten Arbeitsausfall
beziehen muss. Wer eine Teilzeitbeschäftigung innehat und eine weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht, erfüllt die Beitragszeit daher nur, wenn er auch
für den beschäftigungslosen Teil die Beitragszeit erfüllt oder davon gestützt
auf Art. 14 AVIG befreit ist (BGE 121 V 336, 341 E. 4.; Urteil des
Bundesgerichts C61/02 vom 19. Februar 2003 E. 3.; Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2328 f. Rz. 216
f.).
4.5.5. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin für den
beschäftigungslosen Teil (bzw. den geltend gemachten Arbeitsausfall) keine
Beiträge entrichtet. Fraglich und zu prüfen bleibt damit noch, ob allenfalls
ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegt.
4.5.6. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der
Erwägungen
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht
in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit nicht
erfüllen konnten. Zwischen dem Befreiungsgrund (vorliegend: Krankheit) und der
Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss
das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer
Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen
Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die
Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art.
11.
Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der
versicherten Person wegen dem Befreiungsgrund auch nicht möglich und zumutbar
war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625, 627 E. 2.; BGE 139 V 37, 38 f. E. 5.1 mit Hinweisen).
4.5.7
War eine versicherte Person beispielsweise aufgrund
einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig, so kann sie wegen der
fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden,
da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war.
Die Kausalität ist allerdings dann zu bejahen, wenn die versicherte Person im
Umfang ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit und gleichzeitig zu ihrem
teilweisen Verhinderungsgrund in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Dabei
müssen jedoch der Verhinderungsgrund und der Beschäftigungsgrad zusammen einer
Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO Rz B184; siehe
auch AVIG-Praxis ALE des SECO Rz C17).
4.5.8
Vorliegend betrug die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin 50 % (vgl. u.a. die Anmeldung beim RAV [AB 1]; siehe auch
den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung [AB 10]). Es wäre ihr daher möglich
gewesen, nebst der 30%-Anstellung innerhalb der Rahmenfrist (8. Januar 2018 bis
7.
Januar 2020) die Beitragspflicht noch im Rahmen eines 20%-Pensum zu erfüllen
(vgl. dazu implizit auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2012 vom 28.
Februar 2013 E. 6.2.2.1). Der Verhinderungsgrund (50%ige Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit) und der Beschäftigungsgrad (30 %) ergeben mit anderen Worten zusammen
nicht – wie verlangt – 100 %. Daraus folgt wiederum, dass die
Beschwerdeführerin wegen fehlender Kausalität nicht als von der Beitragszeit befreit
betrachtet werden kann.
Mit anderen Worten: Die Beitragspflicht muss im Rahmen des
geltend gemachten Arbeitsausfalls erfüllt sein. Gerade dies trifft bei der
Beschwerdeführerin aber nicht zu. Für den geltend gemachten Arbeitsausfall ist
sie ausgesteuert.
4.6
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 4. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. März
2020, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung verneint.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: