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Entscheid

AL.2020.16

Ungenügende Arbeitsbemühungen; Reduktion der Einstelltage

26. Oktober 2020Deutsch12 min

für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

[…], Hochstrasse 37, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.16

Einspracheentscheid vom

6. März 2020

Ungenügende Arbeitsbemühungen;

Reduktion der Einstelltage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die

1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 11. November 2019 bis

31. Dezember 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als

Rechtsanwältin bei der B____ in [...] (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 2 und 4).

Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete sie sich beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV/Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung per 2. Januar 2020 an (vgl. Personendaten aus

AVAM und RAV Protokoll, AB 3 S. 2 und AB 4).

b) Mit

Verfügung vom 11. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar 2020

für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die

Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nur in einem

ungenügenden Ausmass nachgekommen, indem sie sich im Januar 2020 lediglich im

Zeitraum vom 3. Januar bis 14. Januar 2020 beworben habe (AB 6).

c) Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 Einsprache (AB 8).

Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache der Beschwerdeführerin ab (einzige Beschwerdebeilage [BB];

AB 10).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am

7.

April 2020 Beschwerde (Postaufgabe: 24. April 2020) erhoben. Darin beantragt

sie sinngemäss, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei von vier Tagen

auf einen Tag zu reduzieren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

3.

Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, es

sei die Beschwerde gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom

30.

Dezember 2013 teilweise gutzuheissen und die Sanktion angemessen zu reduzieren.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels (Replik) auf eine Stellungnahme verzichtet.

III.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hatte, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit (i.V.m.) § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m.

Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV; SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die

Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2020 lediglich

auf den Zeitraum vom 3. bis 14. Januar 2020 beschränkt hätten. Die am

13.

Februar 2020 nachgereichten Angaben zu weiteren Arbeitsbemühungen für

den Monat Januar 2020 könnten nicht berücksichtigt werden, da diese zu spät

eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich mehrfach

informiert worden, die restlichen im Monat Januar 2020 getätigten

Arbeitsbemühungen bis am 4. Tag des Monats Februar 2020 einzureichen.

Damit könnten nur die Arbeitsbemühungen vom 3. bis zum 14. Januar 2020

berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund müssten die Arbeitsbemühungen für

den Monat Januar 2020 als ungenügend beurteilt werden. Daher werde ihr Anspruch

auf Arbeitslosentschädigung für vier Tage eingestellt, was einem leichten

Verschulden entspreche (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2020 und

Einspracheentscheid vom 6. März 2020, AB 6 und 10).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie sich mit zwölf fristgerecht

eingereichten Arbeitsbemühungen quantitativ genügend um eine Stelle bemüht

habe. Lediglich für den Zeitraum vom 24. bis 31. Januar 2020 – mithin von

einer Woche – würden Arbeitsbemühungen fehlen. Da sie aber schon zwölf Bewerbungen

getätigt habe und es nicht jede Woche neue Stellenangebote als Rechtsanwältin

gebe, habe sie sich – wie von ihr verlangt worden sei – regelmässig beworben. Sie

bringt ferner vor, regelmässige über den ganzen Monat verteilte

Arbeitsbemühungen seien nicht mit täglichen Arbeitsbemühungen gleichzusetzen.

Die Höhe der Sanktion von vier Tagen erweise sich unter diesen Umständen als

unverhältnismässig (vgl. Beschwerde vom 7. April 2020).

2.3

Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für vier

Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte, welche

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden

oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,

nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1

Satz 1 AVIG). Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können

(Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG), wobei der Nachweis der

Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des

folgenden Monats oder am ersten auf diesen folgenden Werktag einzureichen ist

(Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder

Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und

keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2

AVIV; BGE 139 V 164 E. 3.2 und E. 3.3;

BGE 133 V 89 E. 6.2 ff.).

3.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern

auch die Qualität der Arbeitsbemühungen von Bedeutung (vgl.

BGE 112 V 217 E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Die versicherte

Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den

Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in

Frage kommende offene Stelle zu bewerben (vgl. BGE 124 V 225 E. 6;

BGE 120 V 74 E. 2; siehe auch BGE 139 V 524 E. 4.2).

Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt

werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige

Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26

Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.3

Aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen"

für den Monat Januar 2020 vom 13. Januar 2020 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin vom 3. bis 14. Januar 2020 insgesamt zwölf

Arbeitsbemühungen getätigt hat (AB 5). Die Beschwerdeführerin händigte das

eingangs erwähnte Formular an eine RAV-Beraterin bereits am Anmeldegesprächstag

vom 16. Januar 2020 aus (AB 4). Anlässlich des Erstgesprächs vom

22.

Januar 2020 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen

RAV-Berater, die restlichen Arbeitsbemühungen bis am 4. Februar 2020

einzureichen (Protokoll des RAV vom 22. Januar 2020, AB 11; vgl.

Beschwerde vom 7. April 2020). Die restlichen Arbeitsbemühungen vom 15.

bis 31. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin allerdings erst mit

Einsprache vom 13. Februar 2020 – im Nachgang zur Einstellungsverfügung

vom 11. Februar 2020 und der E-Mail-Korrespondenzen vom 12. und 13. Februar

2020.

– ein (AB 6, 7, 8 und 9; Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020,

S. 2). Die Beschwerdegegnerin zog sodann mit Einspracheentscheid vom 6.

März 2020 in Erwägung, dass die mit Einsprache vom 13. Februar 2020

eingereichten restlichen Arbeitsbemühungen aufgrund der verstrichenen

Einreichefrist nicht mehr akzeptiert werden würden (AB 10, S. 3).

3.4

Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die am 13. Februar 2020 nicht fristgerecht eingereichten

Arbeitsbemühungen bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin

im Januar 2020 genügend um Arbeit bemüht hat, zu Recht nicht berücksichtigt

hat. Denn die Beschwerdeführerin wurde mehrmals informiert, wann sie die

Arbeitsbemühungen einzureichen hat. So wurde anlässlich des Erstgesprächs vom

22.

Januar vereinbart, dass sie die restlichen Arbeitsbemühungen für den Monat

Januar 2020 bis zum 4. Februar einzureichen hat (AB 11). Zudem geht auch aus

dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" hervor,

dass die Arbeitsbemühungen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats

einzureichen sind (AB 5). Vor diesem Hintergrund muss sich die

Beschwerdeführerin ihr Versäumnis anrechnen lassen. Im Nachfolgenden ist daher

lediglich anhand der rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen zu prüfen, ob

die Beschwerdeführerin im Januar 2020 ihre Schadenminderungspflicht erfüllt

hat.

Werden lediglich die rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen für Januar

2020.

berücksichtigt, hat sich die Beschwerdeführerin – entgegen ihren

Ausführungen – nur für die erste Hälfte des Monats Januar 2020 um Arbeit

bemüht. Denn ihre zwölf Arbeitsbemühungen erbrachte sie nur vom 3. bis

14.

Januar 2020 (AB 5). Angesichts der obigen rechtlichen Darlegungen

hat sich die Beschwerdeführerin damit im Monat Januar 2020 nicht regelmässig

über den Monat verteilt um Stellen bemüht (E. 3.2.). Daran vermag auch die

Tatsache, dass es nicht jede Woche bzw. täglich neue Stellenangebote als

Rechtsanwältin gibt, nichts zu ändern. Zumindest hätte die Beschwerdeführerin Initiativbewerbungen

versenden und sich so regelmässig bewerben können. Auch das Bundesgericht hielt

in diesem Zusammenhang fest, dass der alleinige Hinweis auf nur wenige

Stellenausschreibungen nicht von der Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche

entlastet (BGE 139 V 524, E. 4.2).

3.5

Die Beschwerdeführerin ist somit dem Erfordernis der "genügenden"

Arbeitsbemühungen in der zweiten Hälfte des Monats vom 15. bis 31. Januar

2020.

nicht nachgekommen. Gesamthaft betrachtet hat sie sich, indem sie sich im

Januar 2020 lediglich während zwei Wochen beworben hat, nicht regelmässig und

damit ungenügend um Arbeit bemüht. Die Beschwerdeführerin kam folglich ihrer

Schadensminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht nach.

4.

4.1

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Wenn sich die

versicherte Person nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist sie nach

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung

einzustellen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich dabei nach dem Grad des

Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt bei leichtem

Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV bis zu 15 Tagen

(BGE 130 V 125).

4.2

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die

Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt

(vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE; gültig ab 1. August

2020], Rn D79). Danach werden "erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen

während der Kontrollperiode" mit 3 bis 4 Einstelltagen sanktioniert. Für

die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es einzig auf die nach dem

Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere des

Verschuldens an und nicht auf die Dauer bis zum verspäteten Nachweis der

Arbeitsbemühungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember

2013). Der Verwaltung kommt bei der konkreten Festlegung der Anzahl der

Einstelltage ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das

Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss

es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Das Gericht kann sein

Ermessen im Rahmen der Verhältnismässigkeit ausüben und die Einstellungsdauer

angemessen festlegen (BGE 123 V 150 E. 2; vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.2).

4.3

In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum ersten

Mal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung

eingestellt wurde (AB 12), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein

leichtes Verschulden angenommen. Die verfügte Einstellung von vier Tagen bewegt

sich innerhalb des Sanktionsrahmens von 1 bis 15 Tagen im unteren Drittel

(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und wurde unter Berücksichtigung

des Sanktionsrasters des SECO festgelegt. Praxisgemäss kann jedoch vom vorerwähnten

Sanktionsraster abgewichen werden, sind doch die im Raster berücksichtigten

Faktoren zur Bestimmung des Verschuldens nicht abschliessend geregelt. Sie

können mit anderen erschwerenden oder mildernden Faktoren kombiniert werden (vgl.

AVIG-Praxis ALE, Rn D78 und Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom

30.

Dezember 2013). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin immerhin zwölf

Bewerbungen für die erste Hälfte des Monats Januar 2020 getätigt und damit das

quantitative Erfordernis erfüllt (vgl. BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil

8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Zudem hat sie in der

zweiten Hälfte des Monats Januar 2020 – wenn auch nicht fristgerecht

eingereicht – noch zahlreiche weitere Bewerbungen getätigt (AB 9).

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch in den Folgemonaten ihre Arbeitsbemühungen

genügend sowie rechtzeitig erfüllt (siehe Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020,

S. 3). Aufgrund dieses Gesamtverhaltens kann das Verschulden der

Beschwerdeführerin als gering bezeichnet werden. In objektiver Hinsicht ist

deshalb eine angemessene Reduktion der Sanktion vorzunehmen. Die Reduktion von

vier auf zwei Einstelltage erscheint angesichts des sehr leichten Verschuldens

der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Reduktion von vier auf

zwei Einstelltage aufgrund der erstmals qualitativ mangelhaften, allerdings

quantitativ erfüllten Arbeitsbemühungen im Januar 2020 und der genügenden

Arbeitsbemühungen in den Folgemonaten angemessen ist.

5.

5.1

Die Beschwerde ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise

gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist zwei Tage in der Anspruchsberechtigung

einzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und

in Abänderung des Einspracheentscheides vom 6. März 2020 wird die Beschwerdeführerin

zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Staatssekretariat

für Wirtschaft (SECO)

Versandt am: