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Entscheid

AL.2020.18

AVIG Anrechnung eines Praktikumslohnes als Zwischenverdienst

12. August 2020Deutsch17 min

die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Antrag, AB 117

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

August 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.18

Einspracheentscheid vom 31. März

2020

Anrechnung eines Praktikumslohnes

als Zwischenverdienst

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1976 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter eines [...]

geborenen Sohnes und arbeitete zuletzt im Service eines [...]heims

(Arbeitsverträge, Beschwerdeantwortbeilage/AB 114-116, S. 217-220). Nachdem die

Arbeitgeberin diese Anstellung gekündet hatte (Kündigung, AB 113), meldete sich

die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Antrag, AB 117

und Anmeldebestätigung, AB 119, S. 216). Die Beschwerdegegnerin eröffnete

daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2017 bis 30.

September 2019 mit einem versicherten Verdienst von CHF 2’200.00 und einem

Taggeld von CHF 81.10 (80% des versicherten Verdienstes). Die

durchschnittliche Entschädigung betrug CHF 1‘759.85 pro Monat (Einspracheentscheid,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 3, S. 1).

b) Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 25. Februar 2019 bis

27. Februar 2019 ein Schnupperpraktikum in der Pflege bei der Stiftung C____ (Bewilligung

Schnupperpraktikum, AB 73, S. 136). Daraufhin stellte ihr die Stiftung C____

mit Bestätigung vom 5. März 2019 ein Pflegepraktikum vom 18. März bis 31. Mai

2019 in Aussicht und gab an, es sei geplant, die Beschwerdeführerin in eine

Festanstellung zu übernehmen unter der Bedingung, dass die Ausbildung als Pflegehelferin

SRK mit Zertifikat erfolgreich abgeschlossen werde, die Arbeitsleistung und das

Verhalten den Erwartungen entspreche sowie ausreichende Deutschkenntnisse für

die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Bewohnenden vorhanden seien

(vgl. Bestätigung vom 05.03.2019, AB 69, S. 128, vgl. auch die Ausführungen in

der Begründung der Verfügung vom 07.03.2019, AB 66, S. 122).

c) In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin den Lehrgang

Pflegehelferin SRK (total 36 Tage, davon 21 Tage Kurs und 15 Tage Praktikum,

vgl. Verfügung vom 07.03.2019, AB 66) sowie das dazugehörende (für das Diplom

obligatorische) Praktikum im Alters- und Pflegeheim erfolgreich (vgl.

Arbeitsvertrag mit der Stiftung C____ über ein 40% Pensum, AB 68, S. 127). Dies

wurde als arbeitsmarktliche Massnahme von der Beschwerdegegnerin finanziert

(Einspracheenscheid, AB 3, S. 2). Der von der Beschwerdeführerin während der

Dauer des Praktikums erzielte Lohn (vgl. Lohnabrechnung April 2019, AB 52, S. 98;

vgl. Abrechnung Mai 2019, AB 47, S. 86) wurde der Beschwerdeführerin als

Zwischenverdienst angerechnet (vgl. Taggeld-Abrechnung April 2019, AB 50, S.

92; Taggeld-Abrechnung Mai 2019, AB 42, S. 77). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019

wurde die Verfügung betreffend SRK Lehrgang und Praktikum vom 7. März 2019 ersetzt

(vgl. AB 49, S. 89 f.).

d) Am 28. Juni 2019 unterzeichnete die Beschwerdeführerin mit

der Stiftung C____ einen zweiten Praktikumsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2019

bis 30. September 2019 mit einem Pensum von 60% (Arbeitsvertrag, AB 38, S. 71).

Dabei wurde unter den besonderen Bedingungen folgendes vermerkt: "Die Arbeitgeberin erwartet,

dass die Praktikantin ihre Deutschkenntnisse im Verlauf des Praktikums soweit

verbessert, dass sie sich problemlos im Berufsalltag verständigen kann. Dies

gilt als Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung als Pflegehelferin SRK ab

Oktober 2019" (AB 38, S.

71). Der Nettolohn für dieses Praktikum betrug für den Juli 2019 CHF 555.75

(AB 32, S. 62), für August 2019 CHF 689.05 (vgl. AB 14; S. 31) und für

September 2019 CHF 795.30 (vgl. AB 8, S. 20). Am 16. August 2019 kam zwischen

der Beschwerdeführerin und der Stiftung C____ ein Arbeitsvertrag über eine

Anstellung als Pflegehelferin ab dem 1. Oktober 2020 mit einem Pensum von 60% zu

Stande (vgl. Arbeitsvertrag, AB 16, S. 35). Als Verdienst wurden CHF 2'376.00

zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart (a.a.O.).

e) Mit Verfügungen vom 7. August 2019 (AB 21, S. 40 f.), 6.

September 2019 (AB 13, S. 28 f.) und 2. Oktober 2019 (AB 7, S. 17 f.) rechnete

die Kasse den Praktikumslohn der Beschwerdeführerin als anrechenbaren

Zwischenverdienst auf einen orts- und branchenüblichen Lohn von CHF 3'912.00

hoch. Da dieser höher als das der Beschwerdeführerin zustehende Taggeld war,

verneinte sie jeweils einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit

Schreiben vom 26. August 2019, 30. September 2019 und 30. Oktober 2019 erhob

die Beschwerdeführerin gegen die einzelnen Verfügungen Einsprache. Die

Beschwerdegegnerin vereinigte diese drei Einsprachen und wies sie mit

Einspracheentscheid vom 31. März 2020 ab (AB 3, S. 9).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2020

und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

26.

Mai 2020 die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31.

März 2020 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung

erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 12. August 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128

sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02). Die Beschwerdefrist

wurde eingehalten und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind

erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

In den Verfügungen vom 7. August 2019, 6. September 2019 und 2.

Oktober 2019 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte in diesen Monaten einer

finanziell zumutbaren Arbeit nachgehen können, weshalb ihr als Zwischenverdienst

ein orts- und branchenüblicher Lohn angerechnet werden müsse und deshalb kein

anrechenbarer Verdienstausfall und damit kein Taggeldanspruch bestehe (AB 7, 13

und 29). Die Beschwerdegegnerin hat alle drei dagegen erhobenen Einsprachen mit

Einspracheentscheid vom 31. März 2020 abgewiesen und zur Begründung unter

anderem ausgeführt, dass neue (zweite) Praktikum ab 1. Juli 2019 sei freiwillig

gewesen. In Abänderung der Verfügungen rechnete sie jedoch nicht einen orts-

und branchenüblichen Lohn von CHF 3'912.00, sondern den von der

Beschwerdeführerin (ab. 1. Oktober 2019) tatsächlich erzielten Lohn von

CHF 2'574.00 bei 60% an (Einspracheentscheid, AB 3, S. 3). Im Ergebnis

ging sie damit dennoch davon aus, dass kein anrechenbarer Verdienstausfall

bestehe, weil der anrechenbare Zwischenverdienst höher war als der zustehende

Arbeitslosenanspruch von CHF 1'759.85.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das

zweite Praktikum notwendig gewesen sei, um die Stelle, die sie jetzt innehabe,

zu erhalten. Sie sei damals nicht in der Position gewesen, ihre Anstellungsbedingungen

zu verhandeln. Sie habe lediglich die Wahl gehabt, entweder das Praktikum

abzulehnen und dadurch die volle Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, dafür

aber weiterhin arbeitslos zu sein, oder das Praktikum anzunehmen und dadurch

die Chance auf eine Festanstellung zu erhalten (Beschwerde, S. 1).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst

in den Kontrollperioden Juli 2019 bis September 2019 richtig angerechnet hat,

ob er zumutbar war und deshalb, ob für diese Kontrollperiode kein Anspruch auf

Kompensationszahlungen besteht.

3.

3.1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von Amtes wegen, aus

eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der

Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.

2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).

3.2

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1

AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise

arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich

eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine

Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der

Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen

Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle

Arbeitstage dauert.

3.3

Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung

anzurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die

Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig

vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Gemäss Art.

24.

Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger

oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, dass der Arbeitslose innerhalb einer

Kontrollperiode erzielt.

3.4

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als

Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode

erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen

Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs.

3.

AVIG). Nimmt eine zuvor nicht erwerbstätig gewesene versicherte Person nach

Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeit auf, ist das dabei realisierte

Einkommen, sofern es den versicherten Verdienst nicht erreicht und damit die

Arbeitslosigkeit beendet, im Rahmen der Berechnung des Entschädigungsanspruchs

somit als Zwischenverdienst anzurechnen, indem lediglich noch die Differenz

zwischen dem erzielten Einkommen und dem versicherten Verdienst als

Kompensationsleistung zur Ausrichtung gelangt. Beim Vorliegen eines

Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung deshalb aufgrund des

Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen

(BGE 121 V 360 E. 5c). Übersteigt der erzielte Zwischenverdienst den

versicherten Verdienst, wird die Arbeitslosigkeit beendet (Art. 24 Abs. 1 und 3

AVIG).

3.5

Sinn und Zweck der Entschädigung des Verdienstausfalles ist es,

Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480,

490.

E. 4c/c). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung

soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines

Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu

Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (BGE 129 V 102 E.

3.3). Die Berufs- und Ortsüblichkeit ist auch im Falle einer unbezahlt

ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3; ARV 2002 S.

110, C 135/98 E. 2 und E. 5, 2000 Nr. 32 S. 173, C 217/99 E. 2b; Urteile

8C_774/2008 vom 3. April 2009 E. 2 und C 107/05 vom 18. Juli 2006 E. 4.3; vgl.

auch nicht veröffentlichtes Urteil C 121/98 vom 5. März 1999 E. 2b betreffend

eine unbezahlte Tätigkeit für eine nicht-gewinnorientierte Hilfsorganisation).

Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit führt nicht

zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr

bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis

zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es

erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E.

5e mit Hinweisen, vgl. zum ganzen Abschnitt BGer 8C_411/2018 vom 21. September

2018.

E. 4.2).

3.6

Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des

erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG

zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme

einer zumutbaren Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit

beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (Barbara Kupfer Bucher in: Murer/Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4.

Auflage, S. 138 f., Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale

Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 Rz 411). Massgebend für die

Beurteilung, ob eine zumutbare Arbeit vorliegt ist dabei, ob der

Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld (Urteil des

Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). Nach Art. 16 Abs. 1 lit. i

AVIG ist eine Arbeit unter anderem unzumutbar, wenn sie dem Versicherten einen

Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei

denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24

(Zwischenverdienst).

3.7

Zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als – lohnmässig – zumutbar

einzustufen ist, also das erzielte Einkommen mehr als 70% des versicherten

Verdienstes beträgt, hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt: Eine

sachgerechte Lösung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kalendermonate

eine unterschiedliche Anzahl Stempeltage aufweisen, ergibt sich nur, wenn für

Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung identische Vergleichsgrössen

herangezogen werden. Dabei ist es naheliegend, vom versicherten Tagesverdienst

auszugehen, der gemäss Art. 40a AVIV ermittelt wird, indem der versicherte

Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird. Das Bruttotaggeld beträgt

dementsprechend 80% des versicherten Tagesverdienstes. Um eine übereinstimmende

Vergleichsgrösse zu erhalten, ist auch der Bruttomonatslohn mit dem gleichen

Divisor 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Ist der Bruttotagesverdienst

tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit

der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24

Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind; verhält es sich umgekehrt – der

Bruttotagesverdienst ist höher als das Bruttotaggeld –, liegt eine lohnmässig

zumutbare Arbeit vor und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein

Raum (BGE 121 V 51 E. 4a).

4.

4.1

Unter den Parteien ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführerin

während der Dauer des zweiten Praktikums vom 1. Juli bis 30. September

2019.

unter Berücksichtigung der berufs- und ortsüblichen Ansätze ein fiktives

Einkommen in der Höhe des von ihr ab 1. Oktober 2019 als Pflegehelferin

erzielten Lohnes als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 3 AVIG anzurechnen

ist.

4.2

Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im Wesentlichen mit dem Hinweis, das

zweite Praktikum sei freiwillig gewesen. Es habe sich um ein sogenanntes "unechtes Praktikum" gehandelt, da die

Beschwerdeführerin diese Stelle zeitlich nach der Ausbildung zur Pflegehelferin

SRK als ihrem (neu) erlernten Beruf absolviert habe (Einspracheentscheid, S. 3).

4.3

Zunächst ist festzustellen, dass der Verweis der Beschwerdegegnerin

auf die Unterscheidung von echten und unechten Praktika vorliegend nicht verfängt,

wie bereits das Bundesgericht in einem ähnlichen Kontext festgestellt hat (vgl.

BGer 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3). Zudem kann der Auffassung der

Beschwerdegegnerin vorliegend auch deshalb nicht gefolgt werden, da das zweite

Praktikum nach Lage der Akten im vorliegenden Fall nicht als freiwillig

bezeichnet werden kann.

4.4

Die Beschwerdeführerin führte im vorliegenden Beschwerdeverfahren

aus, dass ihr während des den SRK Lehrgang begleitenden Praktikums bewusst

geworden sei, dass die Chefin am Praktikumsort sie anstellen würde, wenn ihre

Deutschkenntnisse besser würden (Beschwerde, S. 2;). Deshalb habe sie sich

entschieden, das zweite Praktikum zu absolvieren in der Hoffnung auf eine

Festanstellung ab Oktober 2019 und habe hierfür in ihrer Freizeit einen

Deutschkurs absolviert, welchen sie selbst bezahlt habe (Beschwerde, S. 2).

Ähnliche Ausführungen tätigte sie bereits im Einspracheverfahren sowie in der

E-Mailkommunikation mit den Mitarbeitern der Kasse resp. der

Beschwerdegegnerin. Sie decken sich mit den vorliegenden Akten.

4.5

So ergibt sich die hohe Bedeutung der Deutschkenntnisse für die

Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den Bewohnenden bereits aus dem

Schreiben der Stiftung C____ vom 5. März 2019, welches noch vor Beginn des ersten

Praktikums verfasst wurde (AB 128). Diesbezüglich ist vollumfänglich

nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in einem Pflegeheim ausreichende

Deutschkenntnisse voraussetzt, zumal viele Bewohner älteren Jahrgangs nicht im

selben Umfang eine Fremdsprache sprechen wie aktuell jüngere Generationen.

Entsprechend ist ebenfalls vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Stiftung C____

im Schreiben vom 20. August 2020 mit dem Titel "Sinn

und Zweck des zweiten Praktikums"

eine Verbesserung der Deutschkenntnisse zur Bedingung für eine allfällige

weitere Beschäftigung gemacht hat. Im Einzelnen hielt die Leiterin des

Personaldienstes im besagten Schreiben fest, dass die Beschwerdeführerin zwar vom

18.

März bis 31. Mai erfolgreich ein Pflegepraktikum absolviert und durch ihre

Einsatzbereitschaft, ihre Motivation und ihre zügige Arbeitsweise überzeugt habe.

Allerdings wies sie auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zuvor noch nie

in der Pflege gearbeitet habe, was im Arbeitsalltag spürbar gewesen sei und

dass ihre Deutschkenntnisse ungenügend seien. Deshalb habe man sich

entschieden, der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit eines Praktikums

zu geben, um die im SRK-Kurs erworbenen Fachkenntnisse in der Praxis zu festigen

und mehr Sicherheit im Umgang mit den Bewohnenden zu erlangen (BB 2, S. 1,

zugleich AB 19, S. 38).

4.6

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die fehlenden

Deutschkenntnisse und die fehlende Erfahrung in der Pflege ausschlaggebend

dafür waren, dass die Stiftung C____ nicht bereit war, die Beschwerdeführerin

direkt nach Abschluss des SRK-Lehrgangs fest anzustellen und die

Beschwerdeführerin ihre Eignung für diesen Beruf erst durch ein zweites

Praktikum unter Beweis stellen musste. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt,

hatte sie als Neuling auf ihrem Beruf ohne Praxiserfahrung keinen Einfluss auf

die Anstellungsbedingungen (Beschwerde, S. 3). Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass die Rahmenfrist der Beschwerdeführerin für den Leistungsbezug

per Ende September 2019 auslief, bestand für die Beschwerdeführerin damit ein

gewisser Druck, den Vorgaben der Arbeitgeberin Folge zu leisten, um sich von

der Arbeitslosigkeit lösen zu können. Es darf ihr daher nicht zum Nachteil

gereichen, dass sie sich im Hinblick auf die ihr konkret ab 1. Oktober 2019 in

Aussicht gestellte Stelle zur Absolvierung des zweiten Praktikums entschlossen

hat, zumal sich die Beschwerdeführerin durch das zweite Praktikum erfolgreich

in den neuen Beruf eingliedern konnte und die Stelle bei der Stiftung C____

auch tatsächlich erhalten hat.

4.7

Im Ergebnis kann daher im vorliegenden Fall an der Anrechnung der berufs-

und ortsüblichen Ansätze als fiktives Einkommen nicht festgehalten werden. Bei

der Beschwerdeführerin verunmöglichten sowohl die fehlenden Deutschkenntnisse, wobei

ihr die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nie einen Deutschkurs zugesprochen

hat, als auch die fehlende Erfahrung im Pflegeberuf nach einem lediglich

15-tägigen zur Ausbildung gehörenden (Kurz-)Praktikum, dass sie effektiv eine

Stelle hätte antreten können, in welcher ihr ein berufs- und ortsüblicher Lohn

in der Pflege bezahlt worden wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen

hat.

4.8

Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und richtigerweise

lediglich der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin während der drei Monate des

zweiten Praktikums erhalten hat (vgl. Sachverhalt vorstehend) als

Zwischenverdienst anzurechnen – wie

dies bereits beim ersten Praktikum erfolgt ist (vgl. Taggeld-Abrechnung April

2019, AB 50, S. 92; Taggeld-Abrechnung Mai 2019, AB 42, S. 77). Da der Brutto-Tageslohn

während des zweiten Praktikums nicht höher ist als das versicherte

Brutto-Taggeld, wird die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vorzunehmen

haben und über den Anspruch der Beschwerdeführerin für die Monate Juli, August

und September 2019 neu zu verfügen haben.

5.

5.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die

Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2020

aufzuheben ist. Die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung für die Monate

Juli, August und September 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3

Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde

führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde

gutzuheissen ist, hätte die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Da sie aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine

Parteikosten zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 31. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur

Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung für die Monate Juli, August

und September 2019 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

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