AL.2020.19
AVIG
2. November 2020Deutsch22 min
Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 auf Arbeitslosenentschädigung [AB 4]). Aufgrund
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. C____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.19
Einspracheentscheid vom 20. April
2020
betreffend Insolvenzentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), arbeitete seit Juli 2016
für die D____ AG mit Sitz in Basel. Das Arbeitsverhältnis war zunächst
befristeter Natur und wurde per Juli 2017 in ein solches unbefristeter Natur
überführt. Dem Beschwerdeführer war die Funktion des "CEO of D____
AG" zugedacht (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2. des Arbeitsvertrages vom 4.
September 2017; Antwortbeilage [AB] 2). Im Februar 2019 wurde dem
Beschwerdeführer – seiner Aussage zufolge – letztmals Lohn ausbezahlt (vgl. die
Ausführungen des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019; AB 4). Im Mai 2019 löste
der Verwaltungsrat der Firma den "Arbeitsvertrag vom 17. September 2018"
(für den Fall eines allfälligen Konkurses) per Ende August 2019 auf (vgl. das
Kündigungsschreiben vom 27. Mai 2019 [AB 3] sowie den Antrag des
Beschwerdeführers vom 20. Juli 2019 auf Arbeitslosenentschädigung [AB 4]). Aufgrund
ausstehender Lohnzahlungen stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die
D____ AG per 30. Juni 2019 ein. Nach dem Erhalt der Arbeitgeberbescheinigung am
18. Juli 2019 beantragte er mit Schreiben vom 20. Juli 2019 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons [...] die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
ab dem 1. Juli 2019 (vgl. AB 4). Es wurden ihm in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezahlt (vgl. AB 8).
b) Am 7. August 2019 setzte der Beschwerdeführer
ausstehenden Lohn für den Monat Februar 2018 sowie für die Monate März 2019 bis
Juni 2019 in Betreibung (vgl. den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Basel-Stadt; AB 6). Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom [...] August
2019 wurde über die D____ AG der Konkurs eröffnet (vgl. AB 1a). Am 10.
September 2019 (Eingang: 13. September 2019) beantragte der
Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) Insolvenzentschädigung
für die nicht bezahlten Löhne der Monate März 2019 bis Juni 2019 (vgl. AB 4). Dem
Antrag beigelegt hatte er auch ein am 2. September 2019 unterzeichnetes Betreibungsbegehren
betreffend ausstehenden Lohn der Monate Juli 2019 und August 2019 (vgl. AB 7).
c) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 lehnte die ÖAK
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, er habe als CEO dem obersten
betrieblichen Entscheidungsgremium angehört, was einem Anspruch auf
Insolvenzentschädigung entgegenstehe (vgl. AB 9). Daran wurde auf Einsprache
hin (vgl. AB 10) mit Einspracheentscheid vom 20. April 2020 festgehalten (vgl.
AB 13).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der ÖAK vom 20. April
2020.
hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die Monate März 2019 bis Juni 2019
Insolvenzentschädigung auszurichten.
b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2019 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7.
September 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die KAST verzichtet mit Schreiben vom 11. September
2020.
auf Einreichung einer Duplik und beantragt weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
III.
Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche
Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung
betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes.
1.2
Vorliegend
war für das Konkursverfahren über die D____ AG das Betreibungs- und Konkursamt
des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht
als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch
sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3
Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe als CEO der D____ AG die Entscheidungen der Arbeitgeberin
massgeblich beeinflussen können, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
entgegenstehe (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er
wendet im Wesentlichen ein, es sei ihm keine derart tragende Stellung im
Unternehmen zugekommen. Daher könne die Ablehnung eines Anspruches auf
Insolvenzentschädigung für die Monate März 2019 bis Juni 2019 nicht als korrekt
erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 17. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20.
April 2020, für die Monate März 2019 bis Juni 2019 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben unter anderem beitragspflichtige
Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung
unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Gestützt auf Art. 52
Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn
gelten auch die geschuldeten Zulagen.
3.2
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben laut Art. 51 Abs. 2
AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Diese
Norm bezweckt, dem Risiko eines Missbrauchs zu begegnen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
an arbeitgeberähnlichen Personen und
deren Ehegatten inhärent ist (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_145/2020 vom 17. April 2020 E. 3.).
3.3
Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen
Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich
Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der
internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalls
ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus
dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die
Gesellschafter einer GmbH gemäss Art. 804 ff des Schweizerischen
Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) sowie die
(mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der
Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht
übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder
massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200, 203 E. 4.2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2.). Der Umstand
allein, dass eine versicherte Person über eine Beteiligung am Kapital der
Gesellschaft verfügt, bei der sie angestellt gewesen ist, genügt nicht, um sie
als arbeitgeberähnliche Person einzustufen. Ausschlaggebend ist die Möglichkeit
der versicherten Person, die Entscheidungen der Gesellschaft konkret und
massgeblich zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20.
Dezember 2019 E. 5.2.4.).
3.4
3.4.1
Die Aktenlage präsentiert sich wie folgt: Gemäss dem vorliegenden,
am 4. September 2017 unterzeichneten, Arbeitsvertrag (AB 2) war der
Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 unbefristet als "CEO of D____ AG"
angestellt worden (vgl. Ziff. 1 des Arbeitsvertrages). Dieser Vertrag vom 4.
September 2017 löste den früheren (befristeten) Vertrag vom 8. Juli 2016 ab
(vgl. Ziff. 1 des Arbeitsvertrages). Die Position des CEO war in diesem Vertrag
(vgl. Ziff. 2) nur rudimentär geregelt worden. So ergibt sich daraus namentlich
die Ermächtigung des CEO durch den Verwaltungsrat zur Unternehmensführung. Als Pflicht des CEO war dessen Rechenschaftspflicht
gegenüber dem Verwaltungsrat festgelegt worden. Im Speziellen war statuiert
worden, dass der CEO dem nicht
geschäftsführenden Verwaltungsrat Bericht zu erstatten hat (gemäss Art. 716a
Abs. 1 Ziff. 5 OR). Präzisierend war diesbezüglich festgehalten worden, dass der
CEO dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht zu erstatten und an allen
Verwaltungsratssitzungen als Gast teilzunehmen hat. Im Vertrag war überdies die
(generelle) Verpflichtung des CEO zur Aufgabenerfüllung gemäss der (jederzeit
vom Verwaltungsrat abänderbaren) Stellenbeschreibung festgehalten worden.
Weiteres lässt sich dem Vertrag in Bezug auf die konkreten Aufgaben und
Kompetenzen des CEO nicht entnehmen. Der Vertrag war für die
Arbeitgeberin von E____ (Verwaltungsratspräsident) und F____ (Mitglied des
Verwaltungsrates) signiert worden (vgl. S. 4 des Arbeitsvertrages). Die im
Arbeitsvertrag erwähnte Stellenbeschreibung befindet sich nicht in den Akten.
Ebenfalls nicht vorliegend sind die Statuten, aus denen sich eine
Ermächtigungsklausel zur Delegation von Geschäftsführungsaufgaben durch den
Verwaltungsrat ergibt. Gleiches gilt auch für ein vom Verwaltungsrat erlassenes
Organisationsreglement (vgl. dazu Art. 716b Abs. 1 und Abs. 2 OR).
3.4.2
Des Weiteren ergibt
sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Namen der D____ AG Arbeitsverträge
unterzeichnet hat. Dies gilt zunächst für den Arbeitsvertrag mit G____ vom 1.
September 2016 (AB 17c). Er wurde von der D____ AG als Chief Marketing Officer
eingestellt (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Der Vertrag sah vor, dass der
Mitarbeiter dem CEO Bericht erstatten muss (vgl. Ziff. 2. des Vertrages),
mithin diesem unterstellt war. Der Beschwerdeführer hat diesen Vertrag allein –
im Namen der D____ AG – signiert (vgl. S. 7 des Vertrages). Der Arbeitsvertrag
vom 1. April 2018 mit H____ (AB 17d) wurde hingegen nicht nur vom
Beschwerdeführer, sondern auch noch von zwei weiteren Personen der D____ AG unterzeichnet
(vgl. S. 7 des Vertrages). H____ war die Funktion des Content Managers
zugedacht (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Sie hatte somit für die Konzipierung
und Optimierung von Website-Inhalten, Internetportalen etc. zu sorgen. H____
war gemäss Arbeitsvertrag dem Chief Marketing Officer unterstellt (vgl. Ziff. 2
des Vertrages). Auch der Arbeitsvertrag mit I____ (AB 17e) vom 1. April
2018.
wurde nicht vom Beschwerdeführer allein, sondern von zwei weiteren
Personen mitunterzeichnet (vgl. S. 7 des Vertrages). I____ war als Operations
Manager Healthcare angestellt worden (vgl. Ziff. 1 des Vertrages) und
unterstand – wie H____ – dem Chief Marketing Officer (vgl. Ziff. 2 des
Vertrages). Sowohl bei H____ als auch bei I____ handelte es sich um
Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnis ab 1. April 2018 von der J____ AG
auf die D____ AG übergegangen war (vgl. den Anhang zum D____-Arbeitsvertrag
betreffend "Besitzstandswahrung"; bei AB 17e). Der Arbeitsvertrag
mit K____ vom 24. April 2018 (AB 17b) wurde dagegen wiederum vom
Beschwerdeführer allein signiert (vgl. S. 7 des Vertrages). K____ wurde als
Projektmanager angestellt (vgl. Ziff. 1 des Vertrages) und hatte dem CTO,
mithin dem technischen Leiter, Bericht zu erstatten hat (vgl. Ziff. 2 des
Vertrages). Anfang Juli 2018 übernahm L____ die bisher von G____ ausgeübte
Tätigkeit des Chief Marketing Officer (CMO). G____ kümmerte sich fortan als CPO
(Chief Program Officer) ausschliesslich um das Healthcare-Ecosystem von
Visionarity (vgl. dazu die Mitteilung im Internet unter https://www.it-markt.ch/news/2018-10-09/visionarity-praesentiert-neues-mehrwertsystem-und-baut-einen-channel-auf;
eingesehen am 2. November 2020). Der Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2018
mit L____ (AB 17a) wurde wiederum vom Beschwerdeführer allein unterzeichnet.
Auch hier war unter den Pflichten des Mitarbeiters vorgesehen, dass dieser dem
CEO Bericht zu erstatten hat (vgl. Ziff. 2 des Vertrages).
3.4.3
Dem
Wertschriftenverzeichnis 2017, das der Steuererklärung 2017 beigelegt war (vgl.
AB 18), lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2017
Mitarbeiteroptionen der D____ AG (63'000.00 Stück) zugeteilt wurden. M____, der
ab Juni 2018 Verwaltungsratspräsident der D____ AG war (vgl. AB 16b),
äusserte sich zur Funktion des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 20. Juni 2020
(AB 21) folgendermassen: A____ sei in der ersten Hälfte des Jahres 2016 von den
damaligen Aktionären als CEO und Turnaround-Manger geholt worden. Er sei nicht
nur CEO, sondern auch Aktionär des Unternehmens gewesen. Zuerst habe er seine Tätigkeit
auf Mandatsbasis ausgeübt, bevor er dann als CEO angestellt worden sei. Auf
Grund der Turnaround-Situation der D____ AG habe A____ als CEO und Aktionär (auch
ohne Zeichnungsberechtigung) weitreichenden und massgebenden Einfluss auf die
strategischen Entscheidungen und Entwicklungen im Unternehmen gehabt, ebenso auch
auf die Zusammenstellung des Management-Teams. Insofern sei er als
mitarbeitender Aktionär in Führungsverantwortung in der Tat in einer
arbeitgeberähnlichen Stellung gewesen. N____ sei als Aktionär (und später als Verwaltungsrat)
dazu in der Lage, das Wirken von A____ von Beginn an zu beurteilen. N____, der ab Januar 2018 dem Verwaltungsrat der D____ AG angehörte (vgl. AB 16a),
machte gegenüber der Beschwerdegegnerin folgende Aussagen: Aus seiner
Perspektive lasse sich zur Mitteilung von M____ wenig Substanzielles beifügen.
Die ihm als Aktionär seit 2017 bekannte Situation sei korrekt wiedergegeben und
habe sich auch während seiner Zeit als Mitglied des Verwaltungsrates seiner
Wahrnehmung nach nicht verändert.
3.4.4
Der Beschwerdeführer
stellte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (AB 20) klar, es sei ihm
grundsätzlich nicht bewusst, Verträge von Mitarbeitenden unterzeichnet zu
haben. Jedoch habe er regelmässig Verträge zur Kontrolle und Überprüfung zu
Händen des Verwaltungsrates paraphiert. Ferner sei es üblich gewesen, dass der
operative Vorgesetzte, neben der rechtsverbindlichen Unterschrift der
Unternehmensleitung einen Vertrag co-zeichnet. Auch seien
Vertraulichkeitserklärungen und Offerten regelmässig ohne Kontrolle von
Vorgesetzten oder des Verwaltungsrates von Mitarbeitenden gezeichnet worden.
Für neue Mitarbeiter seien sowohl Budget als auch Auswahl der Personen im
Vorfeld vom Verwaltungsrat geprüft und genehmigt worden. Einstellungs- und
Personalgespräche seien vom Verwaltungsrat, teilweise bis auf Sachbearbeiterebene
selbst vorgenommen worden. Vertragsverhandlungen mit Führungskräften seien
explizit vom Verwaltungsrat ohne seine Einbindung geführt worden. Über eine
(auch kollektive) Unterschriftenberechtigung habe er zu keinem Zeitpunkt
verfügt. Bei den an ihn übertragenen Aktienoptionen der D____ AG habe es sich um
Gehaltssubstitute für 50 % des vereinbarten Salärs gemäss Ziff. 3 Absatz 2
des Arbeitsvertrages gehandelt, da das Unternehmen über unzureichende
Liquidität verfügt habe.
3.4.5
In seiner Anmeldung
zum Taggeldbezug (Schreiben vom 20. Juli 2019; AB 4) gab der Beschwerdeführer an,
er sei bei der D____ AG als CEO beschäftigt gewesen. Ursprünglich sei er als
Berater der Aktionäre zum Unternehmen hinzugezogen worden. Während die
Aktionärsgemeinschaft aktiv das Unternehmen entwickelt habe, sei es seine
Aufgabe gewesen, verschiedene operative Tätigkeiten im Auftrag des Verwaltungsrates
umzusetzen. Das Unternehmen sei seit 2016 in einer überaus schwierigen
Situation gewesen. Dementsprechend habe er selbst, wie auch andere Mitarbeiter,
zeitweise auf Lohnzahlungen verzichten müssen. Diese Ausstände seien später zum
Teil durch Aktien ausgeglichen worden. Trotz einer positiven
Geschäftsentwicklung im 2018 (break-even erreicht), sei im März 2018 eine vertragsgemässe
Zahlung in der Höhe von Fr. 400'000.-- von der O____ AG rechtswidrig verweigert
worden. Dies habe zu einem akuten Liquiditätsengpass des Unternehmens geführt. Da
sowohl Hoffnung bestand habe, eine gütliche Lösung mit der O____ AG zu
erreichen, als auch verschiedene andere Investorengespräche stattgefunden
hätten, habe er seine Tätigkeit in der Zeit von März 2019 bis Juni 2019 ohne
Lohnfortzahlung ausgeübt.
3.4.6
P____, Managing
Director der Q____ GmbH, führte mit E-Mail vom 23. August 2020 (Replikbeilage
4) aus, man sei von Januar 2019 bis Juni 2019 seitens der D____ AG mandatiert
gewesen, einen potentiellen Investor/Käufer für die Gesellschaft zu suchen. Der
Auftrag an die Q____ GmbH sei durch die beiden Verwaltungsratsmitglieder M____
und N____ unterzeichnet worden. Als operativer Ansprechpartner habe man A____
für den Prozess angegeben. Das Unternehmen habe auf eine insgesamt schwierige
Vergangenheit zurückgeblickt und habe einen dringenden Kapitalbedarf zum
weiteren Geschäftsausbau gehabt. Die Gesellschafter der D____ AG hätten sich – nach
ihrem Kenntnisstand – bereits 2016 dazu entschieden gehabt, A____, einen
Berater für schwierige Unternehmenssituationen, zu mandatieren. A____ habe ihnen
gegenüber mehrfach betont, seine Rolle entspreche eher derjenigen eines Interim-Managers,
nicht aber derjenigen eines entscheidungsbefugten Geschäftsführers der D____
AG. Auch habe er deutlich gemacht, dass er nach einem Verkauf oder einer Beteiligung
eines Investors mit grosser Wahrscheinlichkeit in dieser Rolle nicht mehr zur
Verfügung stehen wolle und dass er nur auf Drängen des Verwaltungsrates und zum
Schutz seiner eigenen Beteiligungsoption noch den Verkaufsprozess begleite. Er
habe eher in der Rolle eines Interim Managers agiert, der sich bei essentiellen
Entscheidungen immer wieder mit dem Verwaltungsrat abgestimmt und
rückversichert habe. A____ sei mit der Umsetzung des Verkaufsprozesses gemäss
den Weisungen des Verwaltungsrats beauftragt gewesen. Bei der Zusammenarbeit sei
es daher immer wieder zu Verzögerungen gekommen, da man bei Fragestellungen
jenseits der konkreten operativen Aspekte des Verkaufsprozesses von A____
häufig an den Verwaltungsrat verwiesen worden sei bzw. entsprechendes Feedback
direkt eingeholt habe. Im operativen Prozess habe man in der letzten Phase
eines angedachten Notverkaufs an die R____ AG die direkte Beziehung zum
Verwaltungsrat gesucht, um weitere Verzögerungen oder Missverständnisse zu
vermeiden und direkt rasche, aber auch endgültige Entscheidungen zu erhalten.
3.4.7
S____, Geschäftsführer
der T____ GmbH, führte mit Schreiben vom 1. September 2020 (Replikbeilage 9)
aus, man unterstütze Unternehmen bei komplexen und kritischen
Herausforderungen. Der Fokus liege u.a. auf Krisen- und Turnaround-Management. A____
sei seit einigen Jahren in ihrem Netzwerk als freier Berater und Interim-Manager
gelistet. Im Juni 2016 sei man vom damaligen Verwaltungsrat der D____ AG
angesprochen worden, das Unternehmen aus der sicheren Insolvenz zu führen. Das
Mandat sei von A____ betreut worden. Mit dem Verwaltungsrat sei ein Interim
Mandat von zunächst sechs Monaten im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu
einem Auslastungsgrad von 50 % vereinbart worden. Dieses sei dann verlängert
worden. Der Auslastungsgrad sei im Lauf der Zeit flexibel an die Bedürfnisse
des Kunden angepasst worden. A____ sei regelmässig als Fachspezialist in Unternehmen
mit besonderen Herausforderungen angestellt worden. Seine Spezialität sei die
Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen auch in schweren
Krisensituationen. Während seiner Tätigkeit für die D____ AG habe A____ immer
wieder parallel auch andere Kunden bedient und sei in unterschiedliche Projekte
mit eingebunden gewesen.
3.5
3.5.1
Gestützt auf diese Unterlagen kann es nicht als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden, dass dem Beschwerdeführer massgeblicher
Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen der D____ AG zugekommen ist. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Sinne eines unabhängigen
Beraters (Interim-Manager) beigezogen wurde. Er sollte dafür sorgen, dass die D____
AG wieder aus ihrer äusserst schwierigen (finanziellen) Situation herausfindet.
Die ergibt sich zunächst aus den plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers
in seinem Begleitschreiben zur Anmeldung zum Taggeldbezug (vgl. AB 4; Erwägung 3.4.5.
hiervor) und wird auch aus den Aussagen von S____ (Replikbeilage 9; Erwägung
3.4.7
hiervor) und von P____ (Replikbeilage 4; Erwägung 3.4.6. hiervor)
deutlich. Der Beschwerdeführer hatte das spezifische Wissen, das den Aktionären
und dem Verwaltungsrat fehlte. Gerade deswegen war sein Beizug erfolgt. Naturgemäss
kamen ihm daher im Rahmen dieser "Beratertätigkeit" auch Entscheidungsbefugnisse
zu. Allerdings ist aus den Akten zu folgern, dass der Beschwerdeführer
jedenfalls bei zentralen Fragen mit dem Verwaltungsrat Rücksprache zu nehmen
hatte. Die Darstellung von M____ (E-Mail vom 20. Juni 2020 [AB 20];
Erwägung 3.4.3. hiervor) steht dieser Einschätzung nicht per se entgegen. Wie
dargetan wurde, brachte es die Funktion des Beschwerdeführers (als Berater) in
der Turnaround-Situation mit sich, dass ihm auch entsprechende Entscheidungskompetenzen
zugedacht waren; allerdings kann nicht angenommen werden, dass er Entscheide
von Tragweite allein hat treffen dürfen. Aufgrund der vorliegenden Akten
entsteht vielmehr der Eindruck, dass es der firmeninternen Praxis entsprochen
hat, dass der Verwaltungsrat der D____ AG für sich jederzeit die Leitung des
Unternehmens beanspruchte. Auch insofern erscheinen die Ausführungen des
Beschwerdeführers als stimmig (vgl. das Schreiben vom 14. Oktober 2019; AB 20).
Dass der Beschwerdeführer Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der Firma zu
nehmen hatte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem E-Mail-Verkehr zwischen U____
und dem Beschwerdeführer vom 19. Juni 2019 (vgl. Replikbeilage 12). Dass der
Beschwerdeführer ab und an als CEO Interviews gegeben hat (vgl. dazu die im
Internet ersichtlichen Beiträge https://www.netzwoche.ch/news/2017-09-13/wie-visionarity-die-wende-schaffte
und https://www.startupticker.ch/en/news/march-2018/startup-ubernimmt-gesundheitsplattform-von-swisscom
[jeweils eingesehen am 2. November 2020]), ändert nichts an dieser
Einschätzung. Denn dies ist – wie vom Beschwerdeführer glaubhaft dargetan wurde
– im Start-Up-Umfeld üblich und zur Kunden- und Investorengewinnung
erforderlich (vgl. dazu die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober
2019.
[AB 20]; siehe auch S. 3 Einsprachebegründung vom 13. Dezember 2019 [AB
12]).
3.5.2
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer teilweise Verträge
mit Mitarbeitenden allein unterzeichnet hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass ihm
im Unternehmen massgeblicher Einfluss zugekommen ist. Denn die Unterzeichnung
von Verträgen bedeutet nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer auch die
Vertragsverhandlungen geführt und die Mitarbeitenden (allein) ausgewählt hat.
Seinen diesbezüglichen Aussagen (vgl. S. 3 der Replik) kann gefolgt werden. Im
Übrigen lässt sich auch den vorliegenden Akten entnehmen, dass
Lohnverhandlungen von Mitarbeitenden des "Management-Teams" offenbar
direkt mit Mitgliedern des Verwaltungsrates der D____ AG geführt wurden. Dies
ergibt sich namentlich aus einer E-Mail von V____ vom 3. Dezember 2018 an den
Verwaltungsrat N____ und der E-Mail von N____ vom 4. Januar 2019 an V____ (vgl.
Replikbeilage 7). Auch dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer bei
gewichtigen Entscheiden nicht in Eigenregie gehandelt hat.
3.5.3
Was die finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers
am Unternehmen (vgl. insb. im Wertschriftenverzeichnis aufgeführte
Mitarbeiteroptionen; vgl. AB 18) angeht, so ist diese als Ausgleich für die
fehlende Entlöhnung anzusehen. Die diesbezüglichen Schilderungen des
Beschwerdeführers (vgl. das Schreiben vom 14. Oktober 2019 [AB 20] und das
Schreiben vom 20. Juli 2019 [AB 4]) erscheinen plausibel und decken sich mit
den Angaben anderer ehemaliger Mitarbeiter der D____ AG. So stellte G____ mit
E-Mail vom 19. August 2020 (Replikbeilage 5) im Wesentlichen klar, man sei
wegen der Lohnausstände gefragt worden, ob man diese mit
Mitarbeiterbeteiligungen kompensieren wolle. Diese Aktion sei vom
Verwaltungsrat der Firma durchgeführt worden. Ungeachtet der Tatsache, dass die
genaue finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers an der D____ AG nicht klar
erscheint, kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich um eine derart grosse Beteiligung gehandelt hat, die ihm die
Möglichkeit zur relevanten Einflussnahme auf die Willensbildung des
Unternehmens verschafft hat.
3.5.4
Schliesslich ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Juni 2019 definitiv aus der Firma ausgeschieden ist. Dessen
Schilderungen im Schreiben vom 20. Juli 20019 (AB 4) erscheinen plausibel. Auch
hat G____ – mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmend – mit
E-Mail vom 19. August 2020 (Replikbeilage 5) dargetan, N____ habe dem Team
Mitte Juli 2019 gegenüber angekündigt, dass die D____ AG in Konkurs gehen
werde. Ausserdem habe er das Team wissen lassen, dass A____ nicht mehr in der
Firma sei. Im Übrigen erscheint es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seit
seinem Austritt aus der D____ AG per Ende Juni 2019 auch keinen Zugriff mehr
auf die Laufwerke des Unternehmens gehabt hat (vgl. das Schreiben vom 14.
Oktober 2019; AB 20).
3.6
Zusammenfassend erscheint es daher nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in der D____ AG eine Stellung
zugekommen ist, die es ihm ermöglicht hat, Entscheidungen der
Arbeitgeberin zu bestimmen oder massgeblich zu beeinflussen. Es ist
vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Krisensituation vorübergehend
als Interim-Manager beigezogen wurde. Er hatte zwar durchaus Kompetenzen als
CEO, musste aber bei zentralen Fragen jeweils mit dem Verwaltungsrat
Rücksprache nehmen. Eine Missbrauchsgefahr (vgl. dazu Erwägung
3.2
hiervor) lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht ausmachen.
3.7
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Insolvenzentschädigung mit dem Argument verneint, dieser habe bei der D____
AG eine arbeitgeberähnliche Position innegehabt.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 20. April 2020 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese – nach erfolgter Prüfung auch der übrigen Voraussetzungen
– nochmals über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung
entscheidet.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7
%) zuzusprechen.
4.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 20. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese – nach erfolgter Prüfung auch
der übrigen Voraussetzungen – nochmals über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Insolvenzentschädigung entscheidet.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: