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Entscheid

AL.2020.2

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen

29. Juni 2020Deutsch11 min

E. 2.1.1 mit Hinweisen).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 29. Juni

2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.2

Einspracheentscheid vom

14. Januar 2020

Ungenügende persönliche

Arbeitsbemühungen

Erwägungen

1.

1.1.

Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am

29. März 2019 erstmals zum Leistungsbezug beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

Basel (RAV) an (Antwortbeilage [AB] 2 und 3).

Mit Verfügung vom 5. November 2019

sanktionierte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) den

Beschwerdeführer mit fünf Einstelltagen, da er im Monat Oktober 2019 bezüglich

seiner Arbeitsbemühungen unwahre Angaben gemacht habe (AB 26). Die

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Handelsregistereintrag vom 25. November 2019 gründete

der Beschwerdeführer die C____ GmbH, für welche er als alleiniger

Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen wurde

(AB 9). Seine Stelle als Geschäftsführer, Projektleitung und Ausführung trat

er sodann per 1. Dezember 2019 in einem 50% Pensum an (AB 11). Infolgedessen

kürzte die Beschwerdegegnerin den anrechenbaren Arbeitsausfall ab dem 1. Dezember

2019 auf 50% einer Vollzeitstelle (AB 10).

Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 sanktionierte das RAV den

Beschwerdeführer erneut und stellte ihn für neun Tage in seiner

Anspruchsberechtigung ein (AB 34), da alle im Monat Dezember 2019

ausgewiesenen Arbeitsbemühungen am 15. Dezember 2019 getätigt worden

seien. Damit sei er nur in ungenügendem Masse seiner Schadenminderungspflicht

nachgekommen. Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob der

Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 Einsprache (AB 35).

Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (AB 36)

wies das RAV die Einsprache ab.

1.2.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2020 beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020

sei aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar

2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss

Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;

SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1

lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –

als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer habe sich

im Dezember 2019 nicht kontinuierlich um Arbeit bemüht, denn er habe sämtliche

Arbeitsbemühungen in diesem Monat am selben Tag vorgenommen. Bewerbungen seien

jedoch über den ganzen Monat verteilt und nicht geballt während eingeschränkter

Zeit zu tätigen.

3.2.

Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe

genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Mit der Beschwerdegegnerin sei vereinbart

gewesen, dass er sieben Bewerbungen zu tätigen habe, dem sei er nachgekommen.

3.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Dezember 2019

nur ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und die Einstellung der

Anspruchsberechtigung für die Dauer von neun Tagen zu Recht erfolgt ist.

4.

4.1.

Gemäss Art. 17

Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes

alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu

verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls

auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen

können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Allfällige Schwierigkeiten auf dem

Arbeitsmarkt erfordern umso intensivere Bemühungen, wobei es nicht auf die

Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 124 V 225 E. 6).

Art. 17 Abs. 1 AVIG regelt

allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person und statuiert die

Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten

ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden

Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert

eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten

Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend

um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll

dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524

Sachverhalt

E. 2.1.1 mit Hinweisen).

4.2.

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um

zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die

Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Bezüglich der Anzahl der monatlich

Erwägungen

zu verlangenden Arbeitsbemühungen, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch

einen hinreichend bestimmten Rahmen. Lehre und Rechtsprechung haben indes

sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im

Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen

nachweisen kann, erleichtern. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich

nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis

zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Eine allgemein gültige Aussage über die

Dispositiv

erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist jedoch nicht möglich. Demnach

handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall

gelten. Zu berücksichtigen sind stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie

subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa die Berufserfahrung und

auch die Arbeitsmarktlage fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.

Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die versicherte Person soll sich zudem mit einer gewissen Regelmässigkeit

bewerben. Sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich

umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die

Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt

werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige

Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich

(Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV). Ihr steht dabei ein gewisser

Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150

E. 2).

4.3.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des

Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15

Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem

Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c

AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten

der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis).

5.

5.1.

Gemäss Nachweisformular für Arbeitsbemühungen vom 20. Dezember

2019 hat der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 sieben Bewerbungen nachgewiesen

(AB 33). Unbestrittenermassen tätigte er diese allesamt am

15. Dezember 2019. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, um das

Erfordernis der regelmässigen Stellensuche gewusst zu haben, doch argumentiert er,

es sei mit der Beschwerdegegnerin explizit vereinbart gewesen, dass lediglich

sieben Bewerbungen zu tätigen seien. Dies ergebe sich sodann auch aus dem

Nachweisformular. Die Angaben der einzelnen Bewerbungen seien jeweils auf zwei

Zeilen des Nachweisformulars einzufüllen, weshalb sich bei 14 Zeilen ebenfalls

ergebe, dass pro Monat lediglich sieben Bewerbungen zu tätigen seien. Auch habe

die Beschwerdegegnerin ihm zu verstehen gegeben, dass es nicht von Relevanz

sei, wann die Bewerbungen getätigt würden.

Hinweise auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wie sie der

Beschwerdeführer behauptet, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch vermag

das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im November 2019 verfügten

Sanktion für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen (AB 26) nicht zu

überzeugen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom

5. November 2019 damit, dass der Beschwerdeführer bezüglich der im Monat

Oktober getätigten Bewerbungen im Nachweisformular vom 28. Oktober 2019

unwahre Angaben gemacht habe (AB 23, 24, 25 und 26). Gemäss der unangefochten

in Rechtskraft erwachsenen Verfügung tätigte der Beschwerdeführer alle für den

Monat Oktober 2019 nachgewiesenen Bewerbungen am 29. Oktober 2019

(AB 25 und 26). Gegenüber dem RAV gab er jedoch an, diese zwischen dem

4. Oktober 2019 und dem 26. Oktober 2019 getätigt zu haben (AB 21).

Der Beschwerdeführer hat demnach gegenüber der Arbeitslosenversicherung

versucht, den Anschein zu erwecken, er habe seine Bewerbungen nicht an einem

einzigen Tag, sondern über den Zeitraum von drei Wochen verteilt, verfasst.

Diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als

dass ihm die Anforderungen an eine regelmässige Stellensuche bereits im Oktober

2019 offensichtlich bekannt waren. Mit der Verfügung vom 5. November 2019 wies

ihn die Beschwerdegegnerin sodann auch unmissverständlich darauf hin, dass er seiner

Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachkomme, wenn er die

Stellensuche auf einen geballten Zeitraum beschränke. Dementsprechend ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019, spätestens jedoch ab

dem 5. November 2019, um das Erfordernis der regelmässigen Stellensuche

wusste.

5.2.

Zu berücksichtigen sind sodann die jeweiligen konkreten Umstände und

Möglichkeiten der versicherten Person (vgl. E. 4.2).

Den Akten ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer zwischen April

und September 2019 getätigten Arbeitsbemühungen weder in qualitativer noch in

quantitativer Hinsicht zu beanstanden waren (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).

Weshalb es ihm im Monat Dezember 2019 sodann nicht mehr möglich gewesen sein

soll, genügende Arbeitsbemühungen nachzuweisen, obwohl ihm dies in den

vorangegangenen Monaten in quantitativer Hinsicht teilweise sogar in

überdurchschnittlichem Masse möglich gewesen war (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3),

vermag er nicht zu begründen. Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn

der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters

sei ihm die Stellensuche erschwert, doch vermag dies kein unregelmässiges

Bewerben zu rechtfertigen. Auch sein Vorbringen, im Monat Dezember würden Arbeitgeber

Bewerbungen ohnehin nicht beachten, überzeugt nicht, denn es ist auf die

Intensität der Stellensuche und nicht auf deren Erfolgsaussichten abzustellen (vgl.

E. 4.1 hiervor).

Auch der Hinweis auf seine Bemühungen um eine Selbständigkeit, vermag zu

keiner anderen Beurteilung Anlass zu geben. Trotz dem zweifelsohne

zeitintensiven Aufbau einer eigenen Firma, wäre zu erwarten gewesen, dass der

Beschwerdeführer zumindest die getätigten sieben Bewerbungen, obgleich diese in

quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren sind, über den ganzen Dezember

2019 verteilt tätigt. Insbesondere im Hinblick auf die fundierte Berufserfahrung

des Beschwerdeführers (vgl. z. B. Aktionsplan, AB 14, und Lebenslauf,

AB 6) und die damit verbundenen guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wäre

eine intensive Stellensuche mit einer gewissen Regelmässigkeit auch im Dezember

2019 zu erwarten gewesen. Wenn sich der Beschwerdeführer angesichts seiner

Belastung durch die eigene Firma nicht ausreichend bewerben könnte, wäre seine

Vermittlungsfähigkeit fraglich.

5.3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermessensausübung der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände, hat sich der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 nicht

kontinuierlich um Arbeit bemüht.

6.

6.1.

Zu prüfen bleibt die Dauer der Sanktion beziehungsweise die Anzahl

der verfügten Einstelltage.

6.2.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres

Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE [in der ab 1. Januar 2020

gültigen Fassung] Rz. D79). Das Einstellraster sieht bei zweimalig

ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (leichtes

Verschulden) eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vor (AVIG-Praxis

ALE, Rz. D79/1C Ziff. 2). Das Einstellraster entbindet jedoch nicht von der

Pflicht, sämtliche objektive und subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls

zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten

Person einbezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit neun Einstelltagen eine

Sanktion im oberen Bereich des Einstellrasters verhängt. Insbesondere unter

Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht im Monat

Dezember 2019 lediglich sieben Bewerbungen getätigt hat, ist die Dauer der

verfügten Sanktion nicht zu beanstanden. Objektive und subjektive Umstände,

welche zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben, sind aus den Akten nicht

ersichtlich.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: