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Entscheid

AL.2020.20

Fehlerhafte Auszahlung von zuviel Arbeitslosenentschädigung; Rückzahlung erforderlich

2. November 2020Deutsch16 min

Beschwerdeführer erhob dagegen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.20

Einspracheentscheid vom 31. März

2020

Fehlerhafte Auszahlung von zuviel

Arbeitslosenentschädigung; Rückzahlung erforderlich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2018 zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung bei der [...]kasse [...] an

(Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den

Monat Juli 2018 wurde er mit Verfügung vom 18. August 2018 für drei Tage in

seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin

auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 fest. Der

Beschwerdeführer erhob dagegen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde

(Verfahren AL.2018.34). Nach einem durchgeführten doppelten Schriftenwechsel

schlossen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2019

einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin den

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 zurückzuziehen und die

Arbeitslosenkasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer die drei Tage Arbeitslosenentschädigung

nachzuzahlen.

b) Am 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die

Nachzahlung dieser Taggelder im Betrag von CHF 1'098.75 überwiesen (Abrechnung,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 23). Vom 12. September bis 14. September 2019 absolvierte

der Beschwerdeführer den CAS [...] der Hochschule [...]. Am 16. September 2019

konnte der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle im Umfang von 90% als

Jurist bei der Stadt [...] antreten. Er teilte dies der Kasse mit Meldung vom

19. September 2019 mit und meldete sich per 15. September 2019 von der

Arbeitsvermittlung ab (Beschwerdebeilage/BB 2). Am 20. September 2020 zahlte

die Kasse dem Beschwerdeführer die vollen Taggelder für den Monat September

2019 und damit CHF 7’777.60 statt CHF 4’831.75 aus (Fehlerhafte Abrechnung vom

20.09.2020, AB 8; Korrekte Abrechnung vom 15.10.2020, AB 9).

c) Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Kasse die zu

viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 4’044.60 zurück (Verfügung,

AB 7; Abrechnung, AB 10). Der Beschwerdeführer machte seinerseits bei der Kasse

mit E-Mail vom 13. Oktober 2019 die Rückerstattung von Reisespesen betreffend

den CAS geltend (Spesenantrag, AB 13). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2019

informierte die Kasse den Beschwerdeführer, dass sie ihm für den Monat

September 2019 die ganze Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt habe, da sie die

Abmeldung des Beschwerdeführers per 15. September 2019 übersehen habe (E-Mail [...]

vom 14.10.2019, AB 14). Aus diesem Grund sei eine Rückforderung entstanden,

welche nach Abzug der rückzuerstattenden Reisepesen CHF 3'707.70 betrage

(a.a.O.).

d) Die Verfügung vom 11. Oktober 2019 erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Mit Schreiben vom 21. November 2019 erinnerte die Kasse den

Beschwerdeführer an seine Rückforderungspflicht und gewährte ihm eine neue

Zahlungsfrist von 10 Tagen (Erinnerungsschreiben, AB 15).

e) Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 6. Dezember

2019 bei der Kasse ein Erlassgesuch (AB 16). Dieses wurde am 17. Dezember 2019

an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) weitergeleitet

(AB 17), welche das Gesuch mit Verfügung vom 3. Januar 2020 abwies und den

Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 4’044.60 verpflichtete (Verfügung, AB

18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2020 Eisprache (AB

19). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 31. März 2020 abgewiesen, wobei

der Rückzahlungsbetrag von CHF 4’044.60 auf CHF 3’707.70 korrigiert wurde (AB

20).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 (Postaufgabe 20. Mai 2020)

werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Es sei die

Vorinstanz darauf zu behaften, dass der Rückforderungsbetrag maximal CHF

3’707.70 beträgt.

2.

Es sei die

Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, der Einspracheentscheid

aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit

zurückzuweisen.

3.

Für den Fall,

Dispositiv

dass das Gericht selbst über den Erlass entscheidet, sei dem Beschwerdeführer

die Rückzahlung zu erlassen, subeventualiter sei ein Teil des Betrages zu

erlassen, subsubeventualiter sei dem Einsprecher eine langfristige Rückzahlung

zu kleinen Ratenzahlungen zu gewähren.

4.

Es sei die

Vollstreckung der Verfügung aufzuschieben.

5.

Dies alles unter

o-/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

9. Juni 2020 (Postaufgabe 10. Juni 2020) auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. August 2020

(Postaufgabe 13. August 2020) an den gestellten Rechtsbegehren fest. Eine

Duplik wird nicht eingereicht.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 2. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen

(Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht

desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens

bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale

Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2.

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Erlass der Rückforderung im

Betrag von CHF 3’707.70 und begründet dies mit dem fehlenden guten Glauben des

Beschwerdeführers.

2.2.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Rückforderung als solche nicht. Er

beantragt jedoch deren Erlass und macht geltend, dass ihm das grobe Verschulden

der Arbeitslosenkasse nicht zur Last gelegt werden könne. Auch könne ihm kein

Vorwurf gemacht werden, dass er die Gelder bereits zur Begleichung laufender

Rechnungen verwendet habe. Er habe höchstens leichtfahrlässig gehandelt, was

die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesse (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3.

Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.

3.

3.1.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1

AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar

ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der

Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung

eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art.

25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).

Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen

Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.2.

Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein,

wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben

berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte

Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes

Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c

mit Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter

Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das

ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter

gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a

mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person

darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim

Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt

sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das

den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht

ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010,

8C_784/2009, E. 3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den

guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur

eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum

Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 33).

3.3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der gute Glaube

dahin, wenn eine Person vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung

bezieht, obwohl sie weiss, dass ihr keine zustehen. Ebenso verbietet sich die

Annahme der Gutgläubigkeit, wenn die Person Gelder entgegennimmt, ohne die

Berechtigung dafür mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu hinterfragen,

was als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird (BGE 122 V 223 E. 3).

4.

4.1.

Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt zunächst eine

rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus. Diese Voraussetzung ist, nachdem

die Verfügung vom unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, vorliegend erfüllt.

4.2.

Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, die

Beschwerdegegnerin habe ihm ohne weiteres Bösgläubigkeit unterstellt und sich

geweigert, die weiteren Voraussetzungen für einen Erlass zu prüfen, was eine

Rechtsverweigerung darstelle (Beschwerde, S. 4). Dieser Ansicht kann nicht

gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat beim Beschwerdeführer den guten

Glauben verneint und in der Folge das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr

geprüft. Da für den Erlass beide Voraussetzungen (guter Glaube und grosse

Härte) kumulativ vorliegen müssen (vgl. E. 3.1 vorstehend), ist das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Allerdings ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den

guten Glauben beim Beschwerdeführer zu Recht verneint hat.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass bezüglich

seiner Zahlungseingänge im September 2019 eine ausserordentliche Situation

bestanden habe, da er verschiedene Zahlungen erwartet habe: einerseits seitens

der Arbeitslosenkasse Taggelder für den Teilmonat September, eine noch

ausstehende Spesenzahlung sowie eine Nachzahlung von Taggeldern durch das RAV

aus dem vorhergehenden Gerichtsverfahren (Verfahren AL.2018.34), andererseits

die erstmalige Lohnzahlung für seine neue Arbeitsstelle, wobei ihm mangels

Kenntnis der genauen Lohnabzüge noch nicht definitiv klar gewesen sei, wie hoch

der Nettolohn sein würde, zumal es sich zusätzlich um eine blosse Teilzahlung

für die im September geleisteten Arbeitstage gehandelt habe. Auch sei ihm nicht

bekannt gewesen, an welchem Tag des Monats der neue Arbeitgeber die Lohnzahlung

für gewöhnlich überweisen würde (Beschwerde, S. 4).

4.3.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Auszahlung der

vollen Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2019 eine grobe

Nachlässigkeit der Kasse darstelle, welche nicht als seine Pflichtverletzung

ausgelegt werden dürfe. Bei der vorgenommenen Gesetzesauslegung werde der

Erlass verunmöglicht und dem Beschwerdeführer eine unzulässige Kontrollfunktion

über die Kasse auferlegt (Beschwerde, S. 5). Er habe darauf vertrauen dürfen,

dass der Kasse keine solchen Fehler unterlaufen würden (Beschwerde, S. 5). Wenn

überhaupt könne ihm nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodass er

sich noch auf den guten Glauben berufen könne (Beschwerde, S. 6). Weiter bringt

der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der automatischen Auslösung seiner

Zahlungsaufträge bei der Bank eine Abbuchung nicht verhindern können

(Beschwerde, S. 5).

4.4.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht

vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Einspracheentscheid, S. 3) und dass die

fehlerhafte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat September

2019 auf ein Versehen der Kasse zurückzuführen ist, welche die vom

Beschwerdeführer rechtzeitig vorgenommene Abmeldung übersehen hatte. Für die

Frage nach dem Erlass der Rückforderung ist jedoch vorliegend entscheidend, ob

der Beschwerdeführer die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung

gutgläubig bezogen hat. Auch wenn eine Zahlung, wie im vorliegenden Fall,

offensichtlich irrtümlich und ohne Verschulden des Empfängers erfolgt, ist für

die Gewährung des Erlasses der Rückforderung dennoch zwingend erforderlich,

dass beim Empfänger der Zahlung der gute Glauben vorhanden ist.

4.5.

4.5.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil C 70/03 vom 2. Juli 2003 fest, dass eine versicherte Person nicht mehr als

gutgläubig gelten könne, wenn sie die deutlich zu hohen Taggelder

entgegennehme, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu

machen oder sich zumindest nach einer Begründung für die Höhe der Taggelder zu

erkundigen. Es fehle in diesem Fall an einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und

Mitwirkung (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, Art. 95 S. 425 m.H.

auf ARV 2005 N 7 S. 71 E. 4.2).

4.5.2. Das Bundesgericht hatte ferner in einem anderen Fall, in welchem die

versicherte Person der ihr obliegenden Meldepflicht korrekt nachgekommen war und

der Arbeitslosenkasse am 23. August 2004 bekannt gegeben hatte, dass sie ab 19.

August 2004 nur zu 50% vermittlungsfähig sei, gleichzeitig jedoch über Monate

hinweg weiterhin Arbeitslosenentschädigung in der bisher ausgerichteten

Grössenordnung entgegennahm, den guten Glauben verneint, da die bei zumutbarer

Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr diese nicht oder zumindest

nicht in voller Höhe zustand (Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März

2007, E. 3.2). Das Gericht wertete die fehlende Kontrolle der Post und der

Abrechnungen durch die versicherte Person nicht als entschuldbare, bloss

leichte Nachlässigkeit, weshalb die versicherte Person den Betrag

zurückzubezahlen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007,

E. 3.2).

4.5.3. Weiter hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_743/2013 eine sehr

ähnliche Ausgangslage wie die vorliegende zu beurteilen. In diesem Entscheid

hatte die versicherte Person im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe

von CHF 2'694.60 erzielt, wohingegen sie in den Vormonaten noch keiner

Tätigkeit nachgegangen war. Die Kasse hatte der versicherten Person irrtümlich

trotz des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Juni 2011 die bisherige

Entschädigung ausbezahlt. Die kantonale Instanz hatte erwogen, dass die

versicherte Person bei der Prüfung des Bankauszuges für den Monat Juni 2011 mit

dem von ihr zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte

bemerken müssen, dass die zu hohe Taggeldberechnung offenkundig falsch sein

müsse (BGer 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 3). In dem die versicherte

Person es unterlassen habe, deswegen bei der Kasse unverzüglich zu

intervenieren, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen, was eine

Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (a.a.O.). Das Bundesgericht schützte

diese Auffassung und hielt fest, es sei nicht einsichtig, inwiefern der

versicherten Person angesichts der ihr bekannten Höhe des Zwischenverdienstes

und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder die offenkundige

Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und

selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges nicht hätte auffallen

oder gar ins Auge springen müssen (BGer 8C_743/2013 vom 21 November 2013 E. 4).

Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte die versicherte Person gestützt auf die

sich aus Art. 28 ATSG ergebende Auskunft- und Meldepflicht die fehlerhafte

Auszahlung der Kasse umgehend mitzuteilen (a.a.O.).

4.6.

Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der

strengen Anforderungen an die Kontrolle der Abrechnungen und an die gebotene

Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, dass die zu hohe

Auszahlung offenkundig falsch sein muss. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern

beizupflichten, dass eine Vielzahl von verschiedenen Zahlungseingängen die

Übersicht erschweren kann und es mag zutreffen, dass ihm die genaue Höhe der einzelnen

erwarteten Zahlungseingänge nicht bekannt gewesen ist. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Summe in der Gesamtheit

deutlich über dem Betrag lag, den er vernünftigerweise hätte erwarten dürfen.

So ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2019 für den

ganzen Monat CHF 8'456.95 (Abrechnung, AB 24) und im August 2019 für den

ganzen Monat Taggelder in Höhe von CHF 8'089.20 (Abrechnung, AB 25) ausgerichtet

wurden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5.

September 2019 das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019

zugestellt, wonach die Kasse angewiesen sei, ihm aus dem Verfahren AL.2018.34

die drei Taggelder aus dem Jahre 2018 nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer

erhielt den entsprechenden Betrag in der Höhe von CHF 1'098.75 am 6.

September 2019 auf sein Bankkonto überwiesen (Abrechnung, AB 23). Sodann

erhielt der Beschwerdeführer am 20. September 2019 die vollen Taggelder für den

ganzen September 2019 in der Höhe von CHF 7'777.60 (Abrechnung, AB 8).

Damit wurde ihm insgesamt eine Summe von CHF 8'876.35 überwiesen, obwohl er

lediglich auf CHF 4'831.75 Anspruch gehabt hätte. Dies ergibt eine Differenz

von CHF 4'044.60. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine neue

Stelle am 16. September 2019 und damit Mitte des Monats angetreten hatte, hätte

ihm bewusst sein müssen, dass ihm für einen halben Monat Arbeitslosigkeit auch

nur die Hälfte der bisherigen Arbeitslosenentschädigung zusteht. Auch beim am

6. September 2019 ausbezahlten Betrag von CHF 1'098.75 handelte sich um eine Summe,

welche er angesichts seiner langandauernden Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäss

selbst in etwa hätte einschätzen können. Ferner war dem Beschwerdeführer auch

die Höhe seiner selbst eingereichten Spesennachzahlung bekannt. Genauso hätte

dem Beschwerdeführer die Grössenordnung seines ersten Lohnes bei der neuen

Arbeitsstelle bekannt sein müssen und er insofern die Fehlüberweisung von CHF

4'044.60 ohne weiteres bemerken müssen.

4.7.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Replik, S. 2) kann

das Verhalten der Kasse schliesslich nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert

werden. Zwischen der irrtümlichen Auszahlung vom 20. September 2019 und der

Rückforderungsverfügung vom 11. Oktober 2019 lagen lediglich drei Wochen.

Spätestens am 14. Oktober 2019 hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der

fehlerhaften Überweisung. Demnach reagierte die Kasse umgehend, als sie den

Fehler bemerkte.

4.8.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in

Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit die doppelt so hohe Taggeldzahlung

für den Monat September 2019 hätten auffallen müssen. Jedenfalls hätte er diese

Zahlung nicht ohne weiteres zur Bezahlung seiner Rechnungen verwenden dürfen,

sondern musste damit rechnen, dass er diesen Betrag zurücküberweisen muss.

5.

5.1.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Über die

beantragte Rückzahlung des Betrages in Raten hat sich der Beschwerdeführer mit

der Beschwerdegegnerin direkt zu verständigen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: