Lexipedia

Entscheid

AL.2020.21

Einstelltage wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist

8. März 2021Deutsch13 min

2019 bei der C____ AG als Frontmitarbeiter 80% am Standort [...] (vgl. Arbeitsvertrag,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.21

Einspracheentscheid vom 14. Mai

2020

Einstelltage wegen fehlender

Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 23. April

2019 bei der C____ AG als Frontmitarbeiter 80% am Standort [...] (vgl. Arbeitsvertrag,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Nachdem ihm diese Stelle infolge einer

Verwarnung seitens der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2019 (Beschwerde, S. 1;

Beschwerdebeilage/BB 2) mit Schreiben datierend vom 30. Januar 2020 unter

Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat per 28. Februar

2020 gekündigt worden war (vgl. Kündigungsschreiben, AB 2), meldete er sich per

2. März 2020 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Protokoll,

AB 5).

b) Vom 3. September 2018 bis zum 15. März 2020 war der

Beschwerdeführer am D____-Institut in [...] für die Ausbildung Bachelor of

Arts/Science (Honours), [...] eingeschrieben, wo er im März 2020 erfolgreich

den Bachelor erwarb (vgl. Teilnahmebestätigung, AB 3).

c) Am 14. Februar und 18. Februar 2020 fand mit der zuständigen

Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein Anmelde-

resp. Erstgespräch statt (vgl. Protokoll, AB 2).

d) Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während

der Kündigungsfrist für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl.

Verfügung, AB 7). Die vom Beschwerdeführer dagegen am 2. April 2020 erhobene

Einsprache (vgl. AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020

abgewiesen (vgl. BB 1 = AB 9). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin

aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Kündigungsfrist nicht ausreichend

beworben. Gemäss Einstellraster des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO)

liege die Einstellhöhe bei 1 - 15 Tagen und es werde eine Einstellung in der

Höhe von vier Tagen verfügt (vgl. BB 1, S. 3).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. September 2020 (Postaufgabe 15.09.2020)

wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 aufzuheben und ihm die

Arbeitslosenentschädigung ungeschmälert auszurichten.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8. März 2021 die Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die obli-gatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 bestätigten

Verfügung vom 11. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für

vier Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung eingestellt, der

Beschwerdeführer habe sich während der Kündigungsfrist (Betrachtungszeitraum:

30.

Januar 2020 bis 29. Februar 2020) nicht ausreichend beworben vgl. BB 1). Dadurch

macht sie sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht

verletzt.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, dass ein

Ausnahmetatbestand anzunehmen sei, weil er aufgrund seiner Bachelorarbeit unter

grossen Stress und Druck gestanden sei, sodass es ihm nicht möglich gewesen

sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführer zu Recht für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,

unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen

Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1

AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das

Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2

Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor

Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a.

insbesondere während der Kündigungsfrist zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben AVIG

Praxis ALE B311-327, B 314). Praxisgemäss hat sich die versicherte Person vor

Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv und unaufgefordert um Stellen zu bemühen

(Urteil 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2). Spätestens bei der Anmeldung (Art.

17.

Abs. 2 AVIG) hat sie sämtliche während einer allfälligen Kündigungsfrist,

aber auch generell vor der Anmeldung, getätigten Stellenbewerbungen

einzureichen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.1 f. mit

Hinweisen).

3.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die

Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das

Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten

(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen

Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und

Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht

fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78

E. 4a).

3.4

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf

Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;

Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die

versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie

hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf

jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen

dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt

während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die

Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3

AVIV).

3.5

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,

wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer

der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert

bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis

30.

Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben

a bis c AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach

pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der

Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle

desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss

Gebrauch gemacht hat.

3.6

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die

Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis

ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt

der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das

Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss

es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E.

2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die

angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch

ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem

zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung

ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber

grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,

sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die versicherte

Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr

Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige

Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung

ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).

4.

4.1

Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2020 zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen

ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis und mit 29.

Februar 2020 für vier Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung mit dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum vom 30. Januar 2020

bis 29. Februar 2020 (Kündigungsfrist) überhaupt keine Arbeitsbemühungen

getätigt habe, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht für die fehlenden Arbeitsbemühungen im

Februar 2020 jedoch Entschuldigungsgründe geltend. So führt er in der

Beschwerde zunächst in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass er die Stelle bei der

C____ AG berufsbegleitend zu seinem Studium an einer teuren Privatschule

innegehabt habe. Diese Schule empfehle ein Arbeitspensum von höchstens 60%, er

selbst habe aber aus finanziellen Gründen 80% gearbeitet (vgl. Beschwerde, S.

1). Ab September 2019 sei er aufgrund seiner Bachelorarbeit unter grossem

Stress und Druck gestanden. Nach der (aus seiner Sicht ungerechtfertigten)

Verwarnung im Dezember 2019 habe er sich bei der Arbeit besonders angestrengt,

damit ihm Ende Januar niemand vorwerfen könne, sich nicht stark gebessert zu

haben (Beschwerde, S. 1). Die "Deadline" für seine Bachelorarbeit sei der

7.

Februar 2020 gewesen (Beschwerde, S. 1). Nach deren Einreichung habe er

sich um die Verteidigung, deren Vorbereitung und Präsentation kümmern müssen.

Dies habe er in einer Sprache tun müssen, die nicht seine Muttersprache sei und

das habe ihm viel abverlangt. Im Einzelnen macht er geltend, dass der Monat

Februar 2020 der wichtigste Monat seiner gesamten Bachelorzeit gewesen sei und er

zusätzlich während des gesamten Monats Februar 2020 weiterhin 80% gearbeitet

habe (Beschwerde, S. 2). Er sei damals am Limit gewesen. Zwar habe er begonnen,

eine Stelle zu suchen, er habe dann aber feststellen müssen, dass seine

Bachelorarbeit darunter leide und damit seine gesamte Schulnote (Beschwerde, S.

2). Abschliessend führt er aus, er sei überzeugt, dass er sein Bestes gegeben

habe, die ganze Situation zu vermeiden. Daher sehe er nicht, wie er etwas hätte

besser machen können (a.a.O.).

4.3

Vorweg festzuhalten ist, dass wie bereits unter Ziffer 3.2 hiervor

ausgeführt, auch ohne entsprechende Aufforderung durch die Behörden, die

versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zur Stellensuche

verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer musste daher bereits vor der Anmeldung

bei der Beschwerdegegnerin per 2. März 2020 um die Stellensuche bemüht sein. Allerdings

hat der Beschwerdeführer im fraglichen Beurteilungszeitraum vom 30. Januar 2020

bis 29. Februar 2020 nicht nur weniger als die geforderten zehn bis zwölf

Bewerbungen (vgl. Ziffer 3.4 hievor), sondern unbestrittenermassen überhaupt keine

Bewerbungen getätigt. Damit sind die persönlichen Arbeitsbemühungen unter dem

quantitativen Aspekt als ungenügend zu betrachten (vgl. Ziff. 3.3 hiervor).

4.4

Weiter ist aus den vorliegenden Akten erkennbar, dass der

Beschwerdeführer, welcher sich bereits zum zweiten Mal bei der

Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, über seine

Pflicht zur Stellensuche und das entsprechende Vorgehen sowohl am Anmeldegesprächs

vom 14. Februar 2020 (Protokolleintrag "Keine

AB gemacht. Informiert über Rechte und Pflichten",

vgl. AB 5) als auch am Erstgesprächs vom 18. Februar 2020 informiert wurde. Damit

wurde er noch während der laufenden Kündigungsfrist zweifach aufgefordert,

Arbeitsbemühungen zu tätigen. Spätestens dann hätte er mit der Stellensuche beginnen

müssen.

4.5

Der Beschwerdeführer bringt sodann auch nicht vor, um seine Pflicht,

sich um Arbeit zu bemühen, nicht gewusst zu haben, sondern macht geltend, neben

seiner 80%igen Arbeitstätigkeit und der Vorbereitung seiner mündlichen

Präsentation der Bachelorarbeit mit der Stellensuche überfordert gewesen zu

sein. Dieser Umstand stellt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

(Beschwerde, S. 1) keinen Ausnahmetatbestand dar. Zwar wird in der AVIG Praxis

ALE B314 festgehalten, dass bei Personen, die kurz vor Abschluss ihrer

Ausbildung stehen allenfalls ein anderer Zeitraum, als die Kündigungsfrist für

die Arbeitsbemühungen herangezogen werden könne. Dies ändert jedoch nichts

daran, dass Arbeitsbemühungen tatsächlich vorliegen müssen, welche beim

Beschwerdeführer gerade nicht vorhanden sind. Darüber hinaus kann der

Beschwerdeführer aus der AVIG Praxis ALE B319 nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Diese hält lediglich fest, dass der Zeitpunkt, ab dem die

Arbeitsbemühungen vorliegen müssen, bei Personen, die kurz vor Abschluss ihrer

Ausbildung stehen, vom Zeitpunkt der Meldung abhängt. Bei Personen, bei denen,

die Meldung vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses erfolgt, beginnt die Pflicht

zu Arbeitsbemühungen ab dieser Meldung. Damit begann die Pflicht im

vorliegenden Fall, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, ab dem

30.

Januar 2020. Ausnahmen, welche den Verzicht auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen ermöglichen, sind AVIG Praxis ALE B320 geregelt. Diese

Konstellationen erfüllt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

4.6

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Es ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers

im Zeitraum vom 30. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zu Recht als

ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer richtigerweise

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

4.7

Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von vier Tagen im

untersten Bereich eines leichten Verschuldens (1 bis 15 Tage). Der für die

Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft

(vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.1.) sieht als

Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einmonatiger

Kündigungsfrist drei bis vier Einstelltagen vor. Die von der Beschwerdegegnerin

verfügten vier Einstelltage sind damit innerhalb des untersten Bereichs des in

Frage kommenden Sanktionsrahmens. Dementsprechend besteht für das

Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin

abzuweichen.

5.

5.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: