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Entscheid

AL.2020.22

AVIG Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung

24. September 2020Deutsch12 min

erhob der Verein A____ durch Herrn B____ am 19. Mai 2020 Einsprache (vgl. AB 3),

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 24. September 2020

Parteien

Verein A____

Herr B____, [...]

Beschwerdeführer

[...]

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herr lic. iur. C____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.22

Einspracheentscheid vom 20. Mai

2020

Kurzarbeitsentschädigung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1. Der

Verein A____ Basel, vertreten durch Herrn B____, meldete mit E-Mail vom 18.

April 2020 bei der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ab

dem 18. März 2020 Kurzarbeit für die Mitglieder des Orchesters an (vgl.

Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erhob die KAST teilweise

Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Zur Begründung

wurde angeführt, massgebend für den Beginn des Anspruches sei das Datum der

Anmeldung, mithin der 18. April 2020. Der Anspruch könne daher nicht – wie

beantragt – per 18. März 2020 gewährt werden (vgl. AB 2).

1.2. Hiergegen

erhob der Verein A____ durch Herrn B____ am 19. Mai 2020 Einsprache (vgl. AB 3),

welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 20. Mai 2020 abgewiesen wurde (vgl.

AB 4).

Erwägungen

2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid der KAST vom 20. Mai 2020 hat der

Verein A____, vertreten durch Herrn B____, am 15. Juni 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Antrag, es sei

Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 zu gewähren.

2.2

Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom

14.

Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3

Der Verein A____ reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. den

Eintrag im Verfahrensprotokoll).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle betreffend

Kurzarbeitsentschädigung ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der

Ort des Betriebes befindet. Der Sitz des Vereins A____ befindet sich in Basel.

Damit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

3.1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

3.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

3.3

Gemäss § 83 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Anspruch

könne vorliegend nicht vor der Anmeldung, mithin rückwirkend, gewährt werden;

denn die Voranmeldung der Kurzarbeit sei nicht – wie in der Weisung des

Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) Nr. 6 vom 9. April 2020 verlangt –

bis zum 31. März 2020 erfolgt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den

Einspracheentscheid).

4.2

Der Verein A____ wendet hiergegen zur Hauptsache ein, im Zeitpunkt, in

dem das Veranstaltungsverbot in Kraft getreten sei sowie in den ersten Wochen danach

habe in Bezug auf die diversen Abfederungsmassnahmen eine recht unklare Lage bestanden.

Es habe nach und nach immer wieder neue Updates gegeben in Bezug auf die Frage,

ab wann und wie genau die Gesuche einzureichen sind. Aus diesem Grund sei der

Antrag erst am 18. April 2020 gestellt worden, nachdem aber bis zu diesem

Zeitpunkt bereits etliche Auftritte abgesagt worden seien (vgl. AB 3).

4.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit

Verfügung vom 18. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020,

gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020

interveniert hat.

5.

5.1

Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der KAST

grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich

melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage,

wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich

eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss

(Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Es handelt sich

bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. zur Rechtsprechung Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 289). Hat der Arbeitgeber die

Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der

Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist

abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die

Kurzarbeit auf dem Formular des seco zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV).

5.2

5.2.1

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten

Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

[AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per

17.

März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und

brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende)

Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. den

Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren

Personenkreis). Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach abgeändert und

ergänzt.

5.2.2

Eine erste Abänderung der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075) führte zu

weiteren (vorübergehenden) verfahrensmässigen Erleichterungen und

Anspruchserweiterungen. Unter anderem wurden der Wegfall der Voranmeldefrist

und die Möglichkeit zur telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit eingeführt (Art.

8b der Verordnung). Am 8. April 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung über

ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der

Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201), welche per 9. April 2020 in Kraft

gesetzt wurde (vgl. II, Abs. 1) und weitere Änderungen der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung sowie der AVIV zum Gegenstand hatte. Insbesondere

wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgedehnt auf Arbeitnehmende

auf Abruf (vgl. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung). Mit der darauffolgenden

Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom

20.

Mai 2020 (AS 2020 1777) wurde unter anderem Art. 8b wieder

aufgehoben und es erfolgte nochmals eine Erweiterung des Anspruches auf

Kurzarbeitsentschädigung (vgl. dazu Art. 4 der Verordnung).

5.3

5.3.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat zwecks

einheitlicher Rechtsanwendung jeweils – im Nachgang an den Erlass der

Verordnungen bzw. Verordnungsänderung – entsprechende Weisungen erlassen (vgl.

Art. 31 AVIG).

5.3.2

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere

dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung

Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu

gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz

und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs

eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).

5.4

5.4.1

Am 9. April 2020 wurde die Weisung 2020/06 ("Aktualisierung

Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") herausgegeben. In dieser wurde in

Bezug auf die "Voranmeldung von Kurzarbeit" (vgl. S. 7 der

Wegleitung) zunächst der mit der Abänderung der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung vom 25. März 2020 (AS 2020 1075)

statuierte Wegfall der Voranmeldefrist (Art. 8b der Verordnung) wiederholt.

Überdies wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten

Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb

aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor

dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat." Auf

diese Weisung stützt sich die Beschwerdegegnerin. Sie macht – wie dargetan

wurde (vgl. Erwägung 4.1. hiervor) – geltend, eine (ausnahmsweise) rückwirkende

Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung sei nicht möglich, da der Antrag

vorliegend nicht bis Ende März 2020, sondern erst am 18. April 2020

eingereicht worden sei. Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden

Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

5.4.2

Am 1. Juni 2020 erliess das seco die Weisung 2020/08

("Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie"), welche die

Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 ersetzte und Ausführungsbestimmungen zur

Verordnung des Bundesrates vom 8. April 2020 (AS 2020 1201) beinhaltete. Diese

Verordnung hatte – wie dargetan wurde (Erwägung 5.2.2. hiervor) – eine

Ausdehnung des Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung auf weitere

Personengruppen (insb. auf Arbeitnehmende auf Abruf) mit sich gebracht (vgl.

vgl. Art. 8f Abs. 1 der Verordnung). In der die Verordnung

konkretisierenden Weisung 2020/08 wurde nunmehr in Bezug auf die Voranmeldung

festgehalten (vgl. S. 10): "Bei verspätet eingereichten Anträgen, die noch

vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht wurden, und die

sich auf Betriebsschliessungen (behördliche Massnahmen) beziehen, kann das

Datum der behördlichen Massnahmen […] als Eingangsdatum gesetzt werden."

Dies entspricht im Wesentlichen der in der früheren Weisung 2020/06

festgelegten Rückwirkung (vgl. Erwägung 5.4.1. hiervor). Ergänzend wurde dann

aber im darauffolgenden Absatz noch Folgendes klargestellt: "Falls bisher

für den Vormonat einzig aus dem Grund, dass weitere Anspruchsgruppen erst zu

einem späteren Zeitpunkt neu zu den Berechtigten zählen, keine

Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde, kann die Voranmeldung für den

Vormonat auch rückwirkend erfolgen. Dies trifft beispielsweise auf

Arbeitnehmende auf Abruf zu, die gemäss Entscheid vom 9. April 2020 rückwirkend

ab 1. März 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben."

Diese Weisungsbestimmung sieht somit explizit vor, dass die Voranmeldung von

Kurzarbeit bei dieser Personengruppe rückwirkend (per März 2020) erfolgen kann.

5.5

5.5.1

Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Verein A____

in der Voranmeldung vom 18. April 2020 (AB 1) den Personalbestand des Betriebes

mit 56 Personen bezifferte und deklarierte, betroffen seien alles

Arbeitnehmende auf Abruf (vgl. Ziff. 3.). Diese Einschätzung durch den Verein

scheint den konkreten Gegebenheiten durchaus Rechnung zu tragen. Denn die

jeweiligen Engagements eines Orchesters hängen für gewöhnlich massgeblich davon

ab, dass das Orchester von jemandem für einen bestimmten Anlass

"gebucht" wird. Es entscheidet sich daher unter Umständen relativ

spontan, ob und wann Orchestermusiker einen Arbeitseinsatz haben.

5.5.2

Die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 wurde

zwar erst nach dem Erlass des Einspracheentscheides (20. Mai 2020)

herausgegeben. Sie stellt aber eine stimmige und sich zu Gunsten der

Versicherten auswirkende Konkretisierung der – im Zeitpunkt des Erlasses des

Einspracheentscheides – in Kraft gewesenen Verordnung vom 8. April 2020

dar. Eine zeitgleiche Inkraftsetzung der Weisung mit der Verordnung wäre im

Übrigen angesichts der sich überschlagenden Ereignisse bzw. ständig neuen

Entscheide des Bundesrates kaum möglich gewesen. Es spricht daher nichts dagegen,

die Weisung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Ergänzend ist noch

anzuführen, dass es primäres Ziel der einzelnen Massnahmen war, den Betroffenen

rasch und ohne unnötige Bürokratie Hilfe zukommen zu lassen. Anfänglich

herrschte tatsächlich grosse Verunsicherung bei der Frage, wie genau die

überdurchschnittlich stark von der Corona-Krise betroffenen Kulturschaffenden

an die finanziellen Mittel kommen (vgl. dazu u.a. den Beitrag im Internet unter

Auch dies spricht letztlich dafür, die Weisung des seco vom 1. Juni 2020

vorliegend für anwendbar zu erklären.

5.5.3

Wird somit die Weisung des seco vom 1. Juni 2020 (und

nicht die vorangehende Weisung vom 9. April 2020) als einschlägig erachtet,

dann kann die zur Diskussion stehende Voranmeldung vom 18. April 2020 nicht als

(für einen rückwirkenden Anspruchsbeginn) verspätet angesehen werden. Vielmehr

konnte sie rückwirkend per 18. März 2020 erfolgen.

5.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit

Verfügung vom 18. Mai 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020,

gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020

interveniert hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. März 2020 neu

festlegt.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 20. Mai 2020 ist aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem

18.

März 2020 neu festlegt.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

ab dem 18. März 2020 zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: