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Entscheid

AL.2020.25

Nichteintretensentscheid. Die Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids.

6. Januar 2021Deutsch8 min

26. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____ 4051 Basel

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.25

Einspracheentscheid vom 15. Juli

2020

Nichteintretensentscheid. Die

Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend

eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung an sich und die Höhe der Einstelltage wurden seitens des

Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr gerügt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer absolvierte vom 24. Juni

2019 bis 25. Oktober 2019 die Rekrutenschule und leistete in der Folge vom

28. Oktober 2019 bis zum 23. November 2019 erneut als Unteroffizier

Militärdienst. Nach Beendigung des Militärdienstes meldete er sich per

26. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug

an (vgl. Protokoll des Anmeldegesprächs vom 10. Dezember 2019, Antwortbeilage

[AB] 1).

b)

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (AB 7) stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher

Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vom 26. August 2020 bis zum 26. November

2020 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Beschwerdeführer

gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 erhobene Einsprache vom 28.

Februar 2020 (AB 6) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

15. Juli 2020 (einzige Beschwerdebeilage) teilweise gut und reduzierte die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf auf fünf Tage.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. Juli 2020 beantragt der

Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom

15.

Juli 2020 und den Verzicht auf Vollzug der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da keine

der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat,

findet am 6. Januar 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai

2001.

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich

aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung,

AVIV; SR 837.02).

1.2

1.2.1

Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die

zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines

Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt vorliegend der

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung oder kein

Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.2.2

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli

2020.

Mit vorgenanntem Einspracheentscheid setzte die Beschwerdegegnerin die

Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (fünf Einstelltage) zufolge

fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers fest. Gegenstand

Dispositiv

des hier streitigen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2020 bildet demnach

einerseits die Frage der Zulässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung

des Beschwerdeführers an sich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

in Verbindung mit Art. 17 AVIG) und andererseits die sich nach dem Grad

des Verschuldens zu bemessende Dauer der Einstellung (vgl. Art. 30

Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis

ALE/D79).

1.3.

1.3.1. Das Gericht unterliegt ferner dem Untersuchungsgrundsatz. Es

hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und von sich aus für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das

vorgenannte Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das

Gericht weiter, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden,

den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der

es überzeugt ist. Diese beiden Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Sie

finden ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien,

namentlich in der Begründungspflicht. Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip

wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene

Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten korrekt erweist.

Vielmehr hat sich das Gericht grundsätzlich nur mit denjenigen Rügen zu

befassen, die die beschwerdeführende Partei konkret vorbringt (vgl. BGE 119 V 347, 349 E. 1a mit Hinweisen, BGE 125 V 413, 416 f. E. 2c).

1.3.2. Der

Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde vom 18. Juli 2020 einzig

auf Art. 30 Abs. 3 AVIG. Unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 AVIG hätte

die Beschwerdegegnerin die Einstelltage binnen sechs Monaten seitdem die

Einstellungsfrist zu laufen begonnen habe (bis zum 26. Mai 2020) vollziehen

müssen. Da im vorgenannten Zeitrahmen der Vollzug der Einstelltage nicht

erfolgt sei, sei dieser jetzt zufolge Verwirkung nicht mehr möglich. Der

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 sei daher aufzuheben.

1.3.3. Hinsichtlich

der vom Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 erfassten Fragen der rechtlichen

oder tatsächlichen Voraussetzung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung

oder der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung äussert sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18.

Juli 2020 nicht. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 an das Gericht führt er

diesbezüglich gar aus, diese Fragen seien im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien

nicht mehr umstritten. Der Einspracheentscheid ist somit bezüglich der

vorgenannten, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Fragen in

(Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b). Vor diesem

Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung (vgl.

auch BGE 134 V 49, 51 E. 2.).

1.3.4. Vorliegend

nicht Streitgegenstand bildet die Frage der vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Verwirkung des Vollzugs der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber (zu Recht) weder in

der Verfügung vom 30. Januar 2020 noch im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020

befunden. Vielmehr wäre

die Verwirkung der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Einstelltage von

einer entsprechenden Abrechnungsverfügung berührt. Es fehlt nach dem Gesagten

betreffend die Verwirkung der Einstelltage an einem Anfechtungsobjekt, weshalb

das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (130 V 388,

391 E. 2.3).

1.4.

Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die dem

Beschwerdeführer auferlegten fünf Einstelltage bis zum Ende der sechsmonatigen

Frist seit Beginn der Einstellung (26. November 2019) und somit bis zum 26. Mai

2020 gemäss eigenen Angaben nicht vollzogen hat (vgl. E-Mail von D____,

Sachbearbeiterin des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des

Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2020, sowie die Kassenakten der

Beschwerdegegnerin, bei den Antwortbeilagen). Damit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen,

dass mit Blick auf Art. 30 Abs. 3 AVIG der Anspruch auf Vollstreckung der mit

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 festgesetzten Einstelltage zum heutigen

Zeitpunkt bereits verwirkt ist (vgl. BGE 114 V 350, 352 E. 2a). Dies geht auch

aus der AVIG-Praxis hervor, wonach der Beginn der Einstellungsfrist durch eine

Wartezeit nicht berührt wird (D57). Mit anderen Worten entfällt der Vollzug,

wenn während sechs Monaten kein Anspruch auf Taggelder besteht (und somit auch

keine Einstellungsmöglichkeit), sei es, wegen einer zwischenzeitlichen

Abmeldung oder wegen einer zu tilgenden Wartefrist. Daran vermag auch der

Umstand, dass Beschwerden vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zukommt in solchen Fällen nichts zu ändern, da der

Suspensiveffekt der Beschwerde im Rahmen von Einstellungsverfügungen

ausgeschlossen ist (BGE 124 V 82, 87 E. 6b).

2.

2.1.

Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: