AL.2020.25
Nichteintretensentscheid. Die Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids.
6. Januar 2021Deutsch8 min
26. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ 4051 Basel
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.25
Einspracheentscheid vom 15. Juli
2020
Nichteintretensentscheid. Die
Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend
eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung an sich und die Höhe der Einstelltage wurden seitens des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr gerügt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1998 geborene Beschwerdeführer absolvierte vom 24. Juni
2019 bis 25. Oktober 2019 die Rekrutenschule und leistete in der Folge vom
28. Oktober 2019 bis zum 23. November 2019 erneut als Unteroffizier
Militärdienst. Nach Beendigung des Militärdienstes meldete er sich per
26. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Leistungsbezug
an (vgl. Protokoll des Anmeldegesprächs vom 10. Dezember 2019, Antwortbeilage
[AB] 1).
b)
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (AB 7) stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen für den Zeitraum vom 26. August 2020 bis zum 26. November
2020 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Beschwerdeführer
gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 erhobene Einsprache vom 28.
Februar 2020 (AB 6) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
15. Juli 2020 (einzige Beschwerdebeilage) teilweise gut und reduzierte die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwölf auf fünf Tage.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2020 beantragt der
Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids vom
15.
Juli 2020 und den Verzicht auf Vollzug der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da keine
der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat,
findet am 6. Januar 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai
2001.
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung,
AVIV; SR 837.02).
1.2
1.2.1
Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines
Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt vorliegend der
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung oder kein
Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
1.2.2
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli
2020.
Mit vorgenanntem Einspracheentscheid setzte die Beschwerdegegnerin die
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (fünf Einstelltage) zufolge
fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers fest. Gegenstand
Dispositiv
des hier streitigen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2020 bildet demnach
einerseits die Frage der Zulässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
des Beschwerdeführers an sich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
in Verbindung mit Art. 17 AVIG) und andererseits die sich nach dem Grad
des Verschuldens zu bemessende Dauer der Einstellung (vgl. Art. 30
Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis
ALE/D79).
1.3.
1.3.1. Das Gericht unterliegt ferner dem Untersuchungsgrundsatz. Es
hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden und von sich aus für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Das
vorgenannte Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das
Gericht weiter, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden,
den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist. Diese beiden Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Sie
finden ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien,
namentlich in der Begründungspflicht. Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip
wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene
Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten korrekt erweist.
Vielmehr hat sich das Gericht grundsätzlich nur mit denjenigen Rügen zu
befassen, die die beschwerdeführende Partei konkret vorbringt (vgl. BGE 119 V 347, 349 E. 1a mit Hinweisen, BGE 125 V 413, 416 f. E. 2c).
1.3.2. Der
Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde vom 18. Juli 2020 einzig
auf Art. 30 Abs. 3 AVIG. Unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 3 AVIG hätte
die Beschwerdegegnerin die Einstelltage binnen sechs Monaten seitdem die
Einstellungsfrist zu laufen begonnen habe (bis zum 26. Mai 2020) vollziehen
müssen. Da im vorgenannten Zeitrahmen der Vollzug der Einstelltage nicht
erfolgt sei, sei dieser jetzt zufolge Verwirkung nicht mehr möglich. Der
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 sei daher aufzuheben.
1.3.3. Hinsichtlich
der vom Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 erfassten Fragen der rechtlichen
oder tatsächlichen Voraussetzung zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung
oder der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung äussert sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18.
Juli 2020 nicht. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 an das Gericht führt er
diesbezüglich gar aus, diese Fragen seien im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien
nicht mehr umstritten. Der Einspracheentscheid ist somit bezüglich der
vorgenannten, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Fragen in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350 E. 1b). Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung (vgl.
auch BGE 134 V 49, 51 E. 2.).
1.3.4. Vorliegend
nicht Streitgegenstand bildet die Frage der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verwirkung des Vollzugs der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber (zu Recht) weder in
der Verfügung vom 30. Januar 2020 noch im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020
befunden. Vielmehr wäre
die Verwirkung der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Einstelltage von
einer entsprechenden Abrechnungsverfügung berührt. Es fehlt nach dem Gesagten
betreffend die Verwirkung der Einstelltage an einem Anfechtungsobjekt, weshalb
das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (130 V 388,
391 E. 2.3).
1.4.
Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die dem
Beschwerdeführer auferlegten fünf Einstelltage bis zum Ende der sechsmonatigen
Frist seit Beginn der Einstellung (26. November 2019) und somit bis zum 26. Mai
2020 gemäss eigenen Angaben nicht vollzogen hat (vgl. E-Mail von D____,
Sachbearbeiterin des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des
Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2020, sowie die Kassenakten der
Beschwerdegegnerin, bei den Antwortbeilagen). Damit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen,
dass mit Blick auf Art. 30 Abs. 3 AVIG der Anspruch auf Vollstreckung der mit
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 festgesetzten Einstelltage zum heutigen
Zeitpunkt bereits verwirkt ist (vgl. BGE 114 V 350, 352 E. 2a). Dies geht auch
aus der AVIG-Praxis hervor, wonach der Beginn der Einstellungsfrist durch eine
Wartezeit nicht berührt wird (D57). Mit anderen Worten entfällt der Vollzug,
wenn während sechs Monaten kein Anspruch auf Taggelder besteht (und somit auch
keine Einstellungsmöglichkeit), sei es, wegen einer zwischenzeitlichen
Abmeldung oder wegen einer zu tilgenden Wartefrist. Daran vermag auch der
Umstand, dass Beschwerden vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt grundsätzlich
aufschiebende Wirkung zukommt in solchen Fällen nichts zu ändern, da der
Suspensiveffekt der Beschwerde im Rahmen von Einstellungsverfügungen
ausgeschlossen ist (BGE 124 V 82, 87 E. 6b).
2.
2.1.
Nach dem Gesagten ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: