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Entscheid

AL.2020.26

AVIG

10. September 2020Deutsch10 min

wird von ihr als abwegig eingestuft. Bei dieser Beweislage fällt daher eine vom Gesetz abweichende Behandlung als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10. September 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.26

Einspracheentscheid vom 10. Juli

2020

Kurzarbeitsentschädigung

Erwägungen

1.

1.1. Am

13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (sog. COVID-19-Verordnung 2

[SR 818.101.24]) Diese sah insbesondere ein Veranstaltungsverbot ab einer

bestimmten Anzahl von Personen vor und statuierte Schutzkonzepte, namentlich

für Gesundheitseinrichtungen (vgl. Art. 6 bzw. Art. 6a Abs. 1 lit. g

COVID-19-Verordnung 2). Am 16. März 2020 wurde diese Verordnung zum ersten Mal

geändert (AS 2020 783; in Kraft seit dem 17. März 2020). Insbesondere wurden "Gesundheitseinrichtungen

wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von

Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht" explizit

von einer Betriebsschliessung ausgenommen (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung

2). Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass "Gesundheitseinrichtungen

wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen" auf nicht

dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten haben

(Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Diese Bestimmungen wurden namentlich

auch für Physiotherapiebetriebe anwendbar erachtet (vgl. dazu S. 7 und S. 8 der

Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung 2, Fassung vom

16. März 2020 [Stand 19. März 2020]).

1.2. A____,

Inhaberin der Physiotherapie C____ in Basel, meldete am 10. Juni 2020 bei

der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (KAST) für

die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 Kurzarbeit für ihren Betrieb

an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 erhob die KAST

Einspruch gegen die rückwirkend beantragte Bewilligung von Kurzarbeit (vgl. AB

2). Hiergegen erhob A____ am 6. Juli 2020 Einsprache (vgl. AB 3), welche von

der KAST mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB

4).

1.3. Gegen

den Einspracheentscheid der KAST hat A____ (Beschwerdeführerin) am 24. Juli

2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt die Bewilligung der Kurzarbeit ab dem 17. März 2020. Die KAST (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 auf Abweisung der

Beschwerde.

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der KAST betreffend Kurzarbeitsentschädigung

ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119

Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes

befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich in Basel-Stadt. Damit ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde örtlich zuständig.

2.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

2.2.

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2.3.

Gemäss § 83 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung könne nicht rückwirkend gewährt werden (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Die Beschwerdeführerin

wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei ihr eine falsche telefonische Auskunft

erteilt worden. Daher habe sie die Voranmeldung erst am 10. Juni 2020

vorgenommen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

3.2.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zur

Recht mit Verfügung vom 22. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

10. Juli 2020, gegen die (rückwirkend) beantragte Kurzarbeitsentschädigung interveniert

hat.

4.

4.1.

4.1.1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der KAST

grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich

melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage,

wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich

eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss

(Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Es

handelt sich bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. zur

Rechtsprechung Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 289). Hat der

Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so

wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung

vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die

Kurzarbeit auf dem Formular des Seco zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV).

4.1.2. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen

Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter

anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung

im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde

rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der

Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse

(vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich

(insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen

weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es

wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und

Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurden in Art.

8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist und die Möglichkeit zur

telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn

(Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde

jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen.

4.1.3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erliess zwecks

einheitlicher Rechtsanwendung – an die Durchführungsstellen gerichtete –

Weisungen (vgl. Art. 31 AVIG). Namentlich wurde am 9. April 2020 die

Weisung 2020/06 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie)

herausgegeben. In dieser wurde auf S. 7 unter dem Titel "Voranmeldung von

Kurzarbeit" zunächst der in Art. 8b der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung statuierte Wegfall der Voranmeldefrist erwähnt. Des

Weiteren wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten

Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund

der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31.

März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat."

4.1.4. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere

dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung

Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu

gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz

und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs

eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.2.

Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung, auf welche sich

die Beschwerdegegnerin stützt, lässt sich – gemessen an der zitierten Rechtsprechung

des Bundesgerichts – nicht beanstanden. Insbesondere wurde mit ihr keine

Einschränkung eines gesetzlichen Anspruches eingeführt. Vielmehr brachte die

Bestimmung für die Betroffenen eine – verglichen mit der Gesetzeslage – günstigere

Lösung mit sich. Auch ist es als sachgerecht zu erachten, dass die Rückwirkung (Rückdatierung

der Anmeldung auf den 17. März 2020) nur zum Tragen kommt, wenn die

Anmeldung vor dem 31. März 2020 vorgenommen wurde. Denn – wie dargetan wurde –

handelt es sich bei der Rückwirkung um eine grundsätzlich systemfremde

Ausnahmeregelung, die folglich nicht unbeschränkt gelten kann.

4.3.

Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der Kurzarbeit (für die

Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020) erst am 10. Juni 2020

vorgenommen. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung (Festlegung des

Anmeldedatums auf den 17. März 2020) ist daher unter Berücksichtigung der oben

erwähnten Weisung des seco nicht möglich.

4.4.

4.4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und

Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen

ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und

Pflichten aufzuklären. Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person

Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und

Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die

Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Gemäss Art. 19a

AVIV klären die Arbeitslosenkassen sowie die KAST und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren

(RAV) die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den

jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Abs. 2 und Abs. 3).

4.4.2. Für eine falsche Auskunft hat der Versicherungsträger

in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, sofern sämtliche

Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind

(vgl. u.a. BGE 143 V 341, 346 E. 5.2.1). Eine

vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des

Vertrauensschutzes kann jedoch nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen

des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche

und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung

erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft

oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu

begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische

Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341, 347 f.

Sachverhalt

E. 5.3.1).

4.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe ihr im

Rahmen einer telefonischen Auskunft (Hotline) mitgeteilt, sie habe fünf Jahre

Zeit, um den Anspruch geltend zu machen (vgl. die Einsprache; siehe auch die

Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, ist

unklar, wann und bei wem sich die Beschwerdeführerin hat beraten lassen. Im

Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin, eine derartige Auskunft gegeben zu

haben. Auch eine falsche Auskunft von Seiten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

wird von ihr als abwegig eingestuft. Bei dieser Beweislage fällt daher eine vom Gesetz abweichende Behandlung als

Folge des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ergänzend ist noch

anzufügen, dass die behördlichen Leitfäden sehr übersichtlich gestaltet und

auch stets in aktualisierter Form (insb. im Internet) einsehbar waren. Im

Übrigen hat auch der Verband Physioswiss laufend die wichtigsten

physiospezifischen Informationen zusammengestellt (vgl. https://www.physioswiss.ch/de/dienstleistungen/informationen-coronavirus).

Es war daher auch einem juristischen Laien möglich, sich korrekt zu

informieren, um keiner Ansprüche verlustig zu gehen.

4.5.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 22. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli

2020, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch erhoben hat.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

Erwägungen

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: