AL.2020.26
AVIG
10. September 2020Deutsch10 min
wird von ihr als abwegig eingestuft. Bei dieser Beweislage fällt daher eine vom Gesetz abweichende Behandlung als
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 10. September 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.26
Einspracheentscheid vom 10. Juli
2020
Kurzarbeitsentschädigung
Erwägungen
1.
1.1. Am
13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (sog. COVID-19-Verordnung 2
[SR 818.101.24]) Diese sah insbesondere ein Veranstaltungsverbot ab einer
bestimmten Anzahl von Personen vor und statuierte Schutzkonzepte, namentlich
für Gesundheitseinrichtungen (vgl. Art. 6 bzw. Art. 6a Abs. 1 lit. g
COVID-19-Verordnung 2). Am 16. März 2020 wurde diese Verordnung zum ersten Mal
geändert (AS 2020 783; in Kraft seit dem 17. März 2020). Insbesondere wurden "Gesundheitseinrichtungen
wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von
Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht" explizit
von einer Betriebsschliessung ausgenommen (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19-Verordnung
2). Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass "Gesundheitseinrichtungen
wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen" auf nicht
dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien zu verzichten haben
(Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Diese Bestimmungen wurden namentlich
auch für Physiotherapiebetriebe anwendbar erachtet (vgl. dazu S. 7 und S. 8 der
Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung 2, Fassung vom
16. März 2020 [Stand 19. März 2020]).
1.2. A____,
Inhaberin der Physiotherapie C____ in Basel, meldete am 10. Juni 2020 bei
der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (KAST) für
die Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020 Kurzarbeit für ihren Betrieb
an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 erhob die KAST
Einspruch gegen die rückwirkend beantragte Bewilligung von Kurzarbeit (vgl. AB
2). Hiergegen erhob A____ am 6. Juli 2020 Einsprache (vgl. AB 3), welche von
der KAST mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB
4).
1.3. Gegen
den Einspracheentscheid der KAST hat A____ (Beschwerdeführerin) am 24. Juli
2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt die Bewilligung der Kurzarbeit ab dem 17. März 2020. Die KAST (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 auf Abweisung der
Beschwerde.
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der KAST betreffend Kurzarbeitsentschädigung
ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes
befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich in Basel-Stadt. Damit ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde örtlich zuständig.
2.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
2.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung könne nicht rückwirkend gewährt werden (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Die Beschwerdeführerin
wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei ihr eine falsche telefonische Auskunft
erteilt worden. Daher habe sie die Voranmeldung erst am 10. Juni 2020
vorgenommen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
3.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zur
Recht mit Verfügung vom 22. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
10. Juli 2020, gegen die (rückwirkend) beantragte Kurzarbeitsentschädigung interveniert
hat.
4.
4.1.
4.1.1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der KAST
grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich
melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage,
wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich
eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss
(Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AVIV). Es
handelt sich bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. zur
Rechtsprechung Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 289). Hat der
Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so
wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung
vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Der Arbeitgeber hat die
Kurzarbeit auf dem Formular des Seco zu melden (Art. 59 Abs. 2 AVIV).
4.1.2. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen
Coronavirus-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter
anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde
rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse
(vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich
(insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen
weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es
wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und
Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Im Speziellen wurden in Art.
8b der Verordnung der Wegfall der Voranmeldefrist und die Möglichkeit zur
telefonischen Anmeldung von Kurzarbeit statuiert. Ein rückwirkender Anspruchsbeginn
(Gewährung eines Anspruches für die Zeit vor der Anmeldung der Kurzarbeit) wurde
jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen.
4.1.3. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erliess zwecks
einheitlicher Rechtsanwendung – an die Durchführungsstellen gerichtete –
Weisungen (vgl. Art. 31 AVIG). Namentlich wurde am 9. April 2020 die
Weisung 2020/06 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie)
herausgegeben. In dieser wurde auf S. 7 unter dem Titel "Voranmeldung von
Kurzarbeit" zunächst der in Art. 8b der COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung statuierte Wegfall der Voranmeldefrist erwähnt. Des
Weiteren wurde Folgendes festgehalten: "Bei verspätet eingereichten
Anträgen wird das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt, wenn der Betrieb aufgrund
der behördlichen Massnahmen schliessen musste und seinen Antrag vor dem 31.
März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht hat."
4.1.4. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere
dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung
Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz
und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs
eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).
4.2.
Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung, auf welche sich
die Beschwerdegegnerin stützt, lässt sich – gemessen an der zitierten Rechtsprechung
des Bundesgerichts – nicht beanstanden. Insbesondere wurde mit ihr keine
Einschränkung eines gesetzlichen Anspruches eingeführt. Vielmehr brachte die
Bestimmung für die Betroffenen eine – verglichen mit der Gesetzeslage – günstigere
Lösung mit sich. Auch ist es als sachgerecht zu erachten, dass die Rückwirkung (Rückdatierung
der Anmeldung auf den 17. März 2020) nur zum Tragen kommt, wenn die
Anmeldung vor dem 31. März 2020 vorgenommen wurde. Denn – wie dargetan wurde –
handelt es sich bei der Rückwirkung um eine grundsätzlich systemfremde
Ausnahmeregelung, die folglich nicht unbeschränkt gelten kann.
4.3.
Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung der Kurzarbeit (für die
Zeit vom 17. März 2020 bis zum 26. April 2020) erst am 10. Juni 2020
vorgenommen. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung (Festlegung des
Anmeldedatums auf den 17. März 2020) ist daher unter Berücksichtigung der oben
erwähnten Weisung des seco nicht möglich.
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen
ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und
Pflichten aufzuklären. Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person
Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Gemäss Art. 19a
AVIV klären die Arbeitslosenkassen sowie die KAST und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren
(RAV) die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den
jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Abs. 2 und Abs. 3).
4.4.2. Für eine falsche Auskunft hat der Versicherungsträger
in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, sofern sämtliche
Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind
(vgl. u.a. BGE 143 V 341, 346 E. 5.2.1). Eine
vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des
Vertrauensschutzes kann jedoch nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen
des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche
und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung
erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft
oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu
begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische
Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341, 347 f.
Sachverhalt
E. 5.3.1).
4.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe ihr im
Rahmen einer telefonischen Auskunft (Hotline) mitgeteilt, sie habe fünf Jahre
Zeit, um den Anspruch geltend zu machen (vgl. die Einsprache; siehe auch die
Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird, ist
unklar, wann und bei wem sich die Beschwerdeführerin hat beraten lassen. Im
Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin, eine derartige Auskunft gegeben zu
haben. Auch eine falsche Auskunft von Seiten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
wird von ihr als abwegig eingestuft. Bei dieser Beweislage fällt daher eine vom Gesetz abweichende Behandlung als
Folge des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ergänzend ist noch
anzufügen, dass die behördlichen Leitfäden sehr übersichtlich gestaltet und
auch stets in aktualisierter Form (insb. im Internet) einsehbar waren. Im
Übrigen hat auch der Verband Physioswiss laufend die wichtigsten
physiospezifischen Informationen zusammengestellt (vgl. https://www.physioswiss.ch/de/dienstleistungen/informationen-coronavirus).
Es war daher auch einem juristischen Laien möglich, sich korrekt zu
informieren, um keiner Ansprüche verlustig zu gehen.
4.5.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 22. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juli
2020, gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch erhoben hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
Erwägungen
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: