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Entscheid

AL.2020.27

Rahmenfrist für den Leistungsbezug

18. November 2020Deutsch13 min

Im Schreiben vom 23. Januar 2020 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch [...], Frau B____,

[...]

Beschwerdeführer

C____ Arbeitslosenkasse

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.27

Einspracheentscheid vom 29. Juni

2020

Rahmenfrist für den

Leistungsbezug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 8. Juni 2015 bei der D____.

Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. September 2018 auf den

31. Dezember 2018. Aufgrund von Krankheit verlängerte sich das

Arbeitsverhältnis.

Am 13. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, das

Anmeldegespräch fand am 28. März 2019 statt. Am selben Tag stellte der

Beschwerdeführer bei der C____ Arbeitslosenkasse einen Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2019. Die Beschwerdegegnerin eröffnete

eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2019 bis zum 31. März

2021.

Mit Mail vom 13. April 2019 sandte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

sein Schreiben vom 10. April 2019 an den ehemaligen Arbeitgeber. Diesem ist

u.a. zu entnehmen, dass er von seinem Arbeitgeber den Lohn für den März 2019

einfordere, in verschiedenen Dokumenten (Aktionsplan RAV, Lohnausweis 2019,

Schlusslohnabrechnung, Arbeitszeugnis) sei eine Kündigungsfristverlängerung vom

31. Dezember 2018 auf den 31. März 2019 bestätigt worden.

Am 14. November 2019 entschied die Schlichtungsbehörde des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt, dass das Schlichtungsverfahren zufolge

Vergleichs abgeschrieben werde. Die Parteien stellten fest, dass das

Arbeitsverhältnis infolge Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund der

Arbeitsunfähigkeit gemäss gesetzlicher Vorschrift in Art. 336c Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht) (SR 220; OR) bis längstens 28. Februar 2019 gedauert habe.

Zudem hätten sich die Parteien nicht auf eine Verlängerung des

Arbeitsverhältnisses bis am 31. März 2019 geeinigt.

Im Schreiben vom 23. Januar 2020 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

um eine einsprachefähige Verfügung über den Beginn der Rahmenfrist zum

Leistungsbezug. In der Verfügung vom 14. Februar 2020 legte die Beschwerdegegnerin

eine Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 fest. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 Einsprache. Diese wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 26. Februar 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch Frau B____, [...], sinngemäss die Aufhebung

des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020, die Korrektur der Rahmenfrist für

den Leistungsbezug und die Auszahlung der entsprechenden Taggelder.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

27.

August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 18. November 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in

Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 873.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Arbeitgeber habe ihn

gekündigt, aber aufgrund einer Krankheit habe sich die Kündigungsfrist

verlängert. Es sei unklar geblieben, wie lange. In der Annahme, die

Kündigungsfrist ende per Ende Februar 2019, sei er beim RAV vorstellig geworden.

Dort habe man ihn mit dem Hinweis, er stehe im März 2019 noch in einem

Arbeitsverhältnis, wieder weggeschickt. Er habe also im guten Gewissen und beruhend

auf den Aussagen des RAV gehandelt. Die Frage der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses habe erst nach einem langen Schriftverkehr und einer

Schlichtungsverhandlung gelöst werden können. Das Arbeitsverhältnis habe Ende

Februar 2019 geendet. Im Schlichtungsvergleich werde dies für die

Arbeitslosenkasse festgehalten. Er habe auch bereits Mitte März sein erstes

Gespräch beim RAV gehabt. Bereits im März habe er alle anderen

Kontrollvorschriften erfüllt. Die falsch datierten Dokumente seines

Arbeitgebers hätten dazu geführt, dass fälschlicherweise angenommen worden sei,

er sei im März 2019 nicht arbeitslos gewesen. Da er sich bereits im Februar

2019.

beim RAV gemeldet habe, sei die Rahmenfrist entsprechend zu korrigieren.

2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 26. Juni

2020.

aus, die Nachfrage beim RAV habe ergeben, der Beschwerdeführer habe sich

erstmals am 13. März 2019 beim RAV gemeldet, und es sei nicht nachgewiesen,

dass sich der Beschwerdeführer bereits Ende Februar 2019 beim RAV gemeldet

habe. Im Falle der Beweislosigkeit falle der Entscheid zu Ungunsten jener

Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wolle. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz

berufen. Denn gestützt auf die damals vorliegenden, von der Arbeitgeberin

ausgestellten Unterlagen, die alle eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erst auf Ende März 2019 ausgewiesen hätten, sei die Auskunft des RAV nicht

falsch gewesen.

2.3

Zu prüfen ist, wann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt.

2.4

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das

Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Der

Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die

Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG).

Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig,

spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht,

persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen

Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften

des Bundesrates befolgen.

2.5

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und

die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

2.6

Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber, ob die

versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen

Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG

hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie die Arbeitslosenentschädigung aus

(Art. 29 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 368 E. 3a/aa). Bei der Ausrichtung von

Arbeitslosenentschädigung gestützt auf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG

wird unter der Voraussetzung, dass begründete Zweifel über Ansprüche aus

Arbeitsvertrag bestehen, zugunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal

des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) im Sinne einer

unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 137 V 362 E.

4.2.2).

3.

3.1

Die Sachverhaltsdarstellung zum Anmeldezeitpunkt ist strittig. Es

ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er sich

bereits im Februar 2019 zum Leistungsbezug beim RAV gemeldet hat.

3.2

Der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV ist zu entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer am 13. März 2019 beim RAV gemeldet hat und dass er ab

dem 1. April 2019 stellenlos ist. Auf dem Anmeldeformular vom 28. März 2019 gab

der Beschwerdeführer an, dass er am 13. September 2018 auf den 31. Dezember

2018.

gekündigt worden sei.

3.3

Im Schreiben vom 26. März 2019 erläuterte die D____ dem

Beschwerdeführer, warum das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2019 geendet habe.

Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. März 2019 gab der

Beschwerdeführer an, dass er ab dem 1. April 2019 Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erhebe und dass das Arbeitsverhältnis vom 9.

September 2015 bis zum 31. März 2019 gedauert habe. Er sei am 14. September

2018.

auf den 31. Dezember 2018 gekündigt worden und habe am 13. September 2018

seinen letzten Arbeitstag geleistet. Des Weiteren gab er an, Lohnansprüche im

Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber

geltend gemacht zu haben, dass diese vom Arbeitgeber bestritten werden und er

ein arbeitsrechtliches Verfahren einzuleiten gedenke.

3.4

In der Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2019 bestätigte der

Arbeitgeber eine Arbeitstätigkeit vom 8. Juni 2015 bis 28. Februar 2019 und

dass die Lohnzahlung bis am 28. Februar 2019 erfolgt sei.

3.5

Mit Mail vom 13. April 2019 sandte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin sein Schreiben an den Arbeitgeber, mit der er seine

Lohnforderung für den Monat März 2019 geltend machte sowie das Arbeitszeugnis,

das ein Arbeitsverhältnis bis 31. März 2019 bestätigte. Im Mail vom 2. Dezember

2019.

informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, sein

Austrittsdatum sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf den 31. März 2019

datiert worden. Dieses Datum sei u.a. auf seiner Abrechnung vom Februar 2019,

auf seinem Schlusszeugnis und auch auf seinem Lohnausweis gestanden. Mit dem

28.

Februar 2019 sei jedoch die Zahlung eingestellt worden. Daraufhin habe er

sich an die Schlichtungsstelle gewandt. Die Verhandlung habe am 14. November

2019.

stattgefunden. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Angabe des

Austrittsdatums um einen Fehler handeln müsse, der von anderen Stellen

innerhalb der D____ ohne Prüfung übernommen worden sei. Laut Schlichtungsstelle

könne das passieren und sei als menschlicher Fehler anzusehen. Laut

Vorsitzendem der Schlichtungsverhandlung müsse dieser ausstehende Monat durch

die Arbeitslosenkasse ausgeglichen werden, bei Rückfragen möge man sich an ihn

wenden.

3.6

Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und

sein Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses uneins waren. In der

Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2019 gab der Arbeitgeber des

Beschwerdeführers an, dass das Arbeitsverhältnis bis am 28. Februar 2019

gedauert habe und auch die Lohnzahlung bis zu diesem Datum erfolgt sei. Das

Arbeitsverhältnis endete tatsächlich am 28. Februar 2019. Davon ging trotz

falsch datierter Dokumente offenbar auch der Beschwerdeführer zunächst aus.

Entsprechend erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits Ende

Februar 2019 beim RAV vorstellig wurde. Die «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

beim RAV», vom Beschwerdeführer am 28. März 2019 unterzeichnet, hat jedoch

seitens des RAV als Meldetag den 13. März 2019 vermerkt. Im «Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung» vom 28. März 2019 gab der Beschwerdeführer an, ab

dem 1. April 2019 Arbeitslosenentschädigung zu beanspruchen, dass das

Arbeitsverhältnis bis 31. März 2019 gedauert habe, dass er Lohnansprüche im

Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber

geltend gemacht habe, dass diese vom Arbeitgeber bestritten seien und dass er

gedenke, nötigenfalls ein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Unter dem

Feld Bemerkungen hat er auf dem Formular keine Bemerkungen verfasst.

3.7

Der Beschwerdeführer hat auf dem Formular «Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung beim RAV» nicht darauf hingewiesen, dass er bereits im

Februar 2019 beim RAV vorstellig gewesen sei. Er hat zwar sodann im Antrag vom

28.

März 2019 darauf hingewiesen, dass der Lohn für den Monat März 2019

strittig sei, aber einen Hinweis darauf, dass er bereits im Februar 2019 das

RAV zwecks Anmeldung aufgesucht habe, hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.

Da das Schreiben, mit dem sein Arbeitgeber ihm die Lohnfortzahlung bis zum

Februar 2019 detailliert darlegt, vom 26. März datiert und er auch auf dem

Anmeldeformular vom 28. März 2019 angibt, dass er gedenke, den strittigen

Monatslohn einzuklagen, wäre es zu erwarten, dass er auch auf den Umstand

hinweist, dass er bereits im Februar 2019 beim RAV vorstellig war. Auch hat der

Beschwerdeführer auf diesen Umstand nicht auf andere Weise zeitnahe hingewiesen

hat, insbesondere auch nicht im Mail vom 13. April 2019. Auch im ausführlichen

Mail des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 findet sich kein Hinweis, dass

er bereits im Februar 2019 das RAV aufgesucht hätte. Dieser Tatbestand

(Anmeldung zum Leistungsbezug bereits im Februar 2019) ist damit nur möglich,

weil er nicht mit einem geeigneten Beweismittel unterlegt werden kann. Damit

fehlt es für den Anmeldezeitpunkt im Februar 2019 am im

Sozialversicherungsrechts erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit und der Entscheid muss zu Ungunsten des Beschwerdeführers

ausfallen (siehe oben Erw. 2.5.).

3.8

Im Übrigen steht es den Versicherten grundsätzlich frei, ob sie

Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen

Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende

Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden

wollen (BGE 126 V 368 E. 3c/aa).

3.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lässt,

dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2019 die Arbeitslosenkasse

aufgesucht hat. Damit entfällt auch die Prüfung des Vertrauensschutzes. Denn es

ist nicht möglich, sich auf eine falsche Auskunft der Verwaltung, und damit auf

eine Handlung der Verwaltung, die nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, zu berufen.

3.10

Im Hinblick darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Tatbestand möglich ist, ist jedoch ausdrücklich auf die in Art. 27 ATSG

statuierte Informationspflicht hinzuweisen. Denn aufgrund des Wortlautes («Jede

Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten.») sowie

des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, das zum Eintritt

einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge

führt) gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf

aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: das verspätete Anmelden)

eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472

E. 4.3). Das RAV hätte beim Beschwerdeführer den Grund für sein Erscheinen

erfragen und ihn sodann über Art. 29 Abs. 1 AVIG aufklären müssen.

4.

4.1

Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: