AL.2020.28
Beschwerde gutgeheissen. Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verwirkt
20. Oktober 2021Deutsch13 min
Geschäftsführerin bei der D____. in einem E____ Shop an der [...] tätig (vgl. Kündigung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.28
Einspracheentscheid vom 30. Juni
2020
Beschwerde gutgeheissen.
Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verwirkt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Juli
2016 erstmals zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl.
Anmeldebestätigung vom 3. Juni 2016 (Antwortbeilage [AB] 99). Die
Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug
vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018. Vor dem unverschuldeten Eintritt der
Arbeitslosigkeit war die Beschwerdeführerin als stellvertretende
Geschäftsführerin bei der D____. in einem E____ Shop an der [...] tätig (vgl. Kündigung
per 30. Juni 2016, AB 98.). Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge gemäss
Schreiben vom 13. Juli 2016 ab dem 1. Juli 2016 ein Taggeld von CHF 271.60 aus
(AB 88).
b)
Ab dem 1. Oktober 2017 arbeitete die
Beschwerdeführerin auf Stundenlohnbasis bei der F____ wiederum in einem E____
Shop, diesmal an der [...], und meldete in diesem Zusammenhang für die Monate
Oktober 2017 bis und mit Januar 2018 einen Zwischenverdienst an. Per 2. Februar
2018 endete der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund Ausschöpfung
des Höchstanspruchs innerhalb der Rahmenfrist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 5. Februar 2018, AB 79).
c)
Mit Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2020 (AB 25) forderte die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 24'784.30 für
den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2017 zurück. Als Begründung führte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der AHV-Kontoauszug für das Jahr
2017 weise eine von der F____ ausgerichtete Lohnsumme
von CHF 31'499.00 aus (AB 34). Die zu viel ausgerichteten Taggelder würden
daher im Umfang des nicht deklarierten Lohnes zurückgefordert.
d)
Die Beschwerdeführerin erhob am 6. Februar 2020 Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung (AB 9 ff.). Die Beschwerdegegnerin machte die
Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 12. Juni 2020 auf die
Möglichkeit einer «reformatio in peius» aufmerksam und bot ihr die Möglichkeit die
Einsprache bis zum 26. Juni 2020 zurückzuziehen (AB8). Diese Frist verstrich
ungenutzt.
e)
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 (AB 6) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und verneinte einen Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Juli 2016. Neu forderte sie den Betrag von CHF
104'541.70 von der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte die
Beschwerdegegnerin aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sowohl bei der D____
(Kollektivgesellschaft) als auch bei der F____, welche am 18. August 2016 und
somit nur einen Tag vor der Löschung der Kollektivgesellschaft, gegründet
wurde, Gesellschafter gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe durchgehend
die E____ Shops als Franchisenehmer geführt und eine arbeitgeberähnliche
Stellung innegehabt. Da die Beschwerdeführerin als mitarbeitende Ehegattin
nicht anspruchsberechtigt sei, würden die ausgerichteten Taggelder
zurückgefordert.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 28. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2020.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren
eingangs gestellten Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d)
Mit Duplik vom 3. Februar 2021 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an
ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die
Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Februar 2021
wird der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung
geladen.
IV.
Am 8. März 2021 findet die Hauptverhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein der Beschwerdeführerin, Dr.
iur. B____, Advokat, Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, G____ und H____ für
die Beschwerdegegnerin und Herr I____ als Auskunftsperson statt. Die
Beschwerdeführerin wurde befragt, die Parteivertreter gelangten zum Vortrag.
Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 forderte die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin wegen unrechtmässigem
Leistungsbezug während der Kontrollperiode Juli 2016 bis Februar 2018 den
Betrag von CHF 104'541.70 zurück. Die Rückforderung begründete sie zur
Hauptsache damit, dass die Beschwerdeführerin in der Beitragsrahmenfrist vom 1.
Juli 2014 bis 30. Juni 2016 ausschliesslich im Betrieb ihres Ehegatten
gearbeitet habe. Durch die nahtlose Weiterführung der arbeitgeberähnlichen
Stellung im gleichen Betrieb müsse der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab
dem 1. Juli 2016 abgelehnt werden und im Rahmen einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung zurückbezahlt werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, es seien weder die
Voraussetzungen für eine prozessuale Revision noch für Wiedererwägung der
Verfügung vom 13. Juli 2016 gegeben. Es seien keine neuen Tatsachen und/oder
Beweismittel entdeckt worden und die Verfügung könne auch nicht als zweifellos
unrichtig bezeichnet werden. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin
sei überdies ohnehin bereits verwirkt und falls nicht, sei aufgrund einer
grossen Härte auf die Rückforderung zu verzichten.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin zu Recht den Betrag von CHF 104'541.70 zurückfordert.
3.
3.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art.
25.
ATSG. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind vorliegend nicht von Relevanz. Nach
Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nur zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt.
3.2
3.2.1
Nach Art. 25 Abs. 2 aATSG erlosch der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres (relative Frist), nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf
von fünf Jahren (absolute Frist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen.
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für
welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese
Frist massgebend. Bei der Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 142 V 20, 24 E. 3.2.2. mit
Hinweis auf BGE 138 V 74, 77 E. 4.1), welche unabhängig allfälliger einreden
vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist. Die (relative und absolute) Frist
zur Rückerstattung kann nicht unterbrochen werden und steht auch nicht still
(SK ATSG-Kieser, 4. Aufl., Art. 25
N 78). Mit der Verwirkung geht die Forderung unter.
3.2.2
Am 21. Juni 2019 verabschiedete das Parlament eine Änderung des
ATSG (vgl. BBI 2019 4475). Die gesetzlichen Neuerungen und die damit
verbundenen Änderungen der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (SR 830.11) traten am 1.
Januar 2021 in Kraft. Im Zuge dieser Änderung wurde unter anderem die in Art.
25.
Abs. 1 ATSG (E. 3.1.1. hiervor) normierte Verwirkungsfrist von einem auf
drei Jahre erhöht (BBI 2019 4476). Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen
auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist
zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde
und soweit diese Verwirkung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Bestimmungen noch nicht eingetreten ist (vgl. auch BGE 131 V 425, E. 5.2; BGE 134 V 353 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015,
E. 3.1). Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine
relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG
bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese
verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran.
3.2.3
Die relative Frist von einem respektive drei Jahren
läuft ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger.
Unter der Wendung «nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in
welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über
Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521, 525
E. 2.1). Eine tatsächliche Kenntnisnahme wird nicht verlangt. Die Fristen nach Art.
25.
Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine
Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person
zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 431, 434, E. E. 3c).
4.
4.1
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 forderte die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 104'541.70
zurück. Aus dem Berechnungsblatt «Berechnung Rüfo» vom 30. Juni 2020 (AB 17)
ergibt sich, dass diese Rückforderung die gesamten von der Beschwerdeführerin
bezogenen Taggelder im Zeitraum von Juli 2016 bis und mit Februar 2018 umfasst.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei für den Bezug
von Arbeitslosentaggeld gar nie anspruchsberechtigt gewesen. Die
Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin sowohl im E____ Shop [...] (D____, Kollektivgesellschaft) als
auch im E____ Shop [...] (F____) gemäss Handelsregisterauszug als
Gesellschafter aufgeführt werde und so im Rahmen des Franchisebetriebs der J____
AG eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Neben den Personen mit arbeitgeberähnlicher
Stellung seien auch ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten und Ehegattinnen
nicht anspruchsberechtigt. Die ursprüngliche Leistungszusprache gemäss
Schreiben vom 13. Juli 2016 müsse daher in Revision, respektive in
Wiedererwägung gezogen werden.
4.2
4.2.1
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Dispositiv
Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Demnach hat eine
versicherte Person, die ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit
zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine
Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und zudem vermittlungsfähig ist und die
Kontrollvorschriften erfüllt, Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung.
4.2.2. Nach
Art. 31 Abs. 3 lit. c. AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines
obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidung des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Bestimmung ist
unter gewissen Voraussetzungen analog auf den Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder anwendbar (BGE 123 V 234, 237 E. 7b/bb).
4.3.
4.3.1. Entscheidend ist somit
vorliegend, ob die Verfügung vom 22. Januar 2020, respektive der
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 innert Jahresfrist (allenfalls
Dreijahresfrist, vgl. E. 3.2 hiervor) seitdem die Beschwerdegegnerin in zumutbarer
Weise Kenntnis von der den Entschädigungsanspruch ausschliessenden
arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im E____
Shop an der [...] und an der [...] haben konnte, erlassen wurde.
4.3.
4.3.2. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 stellte sich die Beschwerdegegnerin
auf den Standpunkt, die relative Frist habe im März 2019, im Zeitpunkt in welchem
sie vom SECO zur Prüfung allfälliger Doppelbezüge der Beschwerdeführerin
aufgefordert worden seien, zu laufen begonnen. Die Beschwerdegegnerin bezieht
sich hierbei offenbar auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13.
August 2018, E. 4.5, wonach die Verwirkungsfrist nicht bereits mit der
unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des
Versicherungsträgers zurückgeht zu laufen beginnt, sondern erst ab dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbare Weise
den Fehler hätte entdecken können. Diese Rechtsprechung findet jedoch auf den
vorliegenden Fall keine Anwendung. Gemäss
der formellrechtlichen Wirkung des Handelsregisters nach Art. 932 f.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
30. März 1911 (Fünfter Teil; Obligationenrecht, OR, SR 220) wird das darin
Eingetragene ab Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt als
jedermann bekannt vorausgesetzt, so auch der Verwaltung. Angesichts der
Publizitätswirkung des Handelsregisters kann daher für die zumutbare Kenntnis
der Rückerstattungspflicht nicht ein zweiter Anlass im Sinne des
Bundesgerichtsurteils 8C_90/2018 vom 13. August 2018 hiervor verlangt werden.
Vielmehr muss sich die Verwaltung die Publizitätswirkung des Handelsregisters
und die Bekanntmachungen daraus im Schweizerischen Handelsblatt entgegenhalten
lassen (BGE 122 V 270, 275 E. 5a/aa, vgl. auch SK ATSG-Kieser, 4. Aufl., Art. 25 N 87).
4.3.3. Vorliegend zeigte die Beschwerdeführerin
mit dem Formular «Bescheinigung über den Zwischenverdienst für den Monat
Oktober 2017» vom 30. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage [BB]) der
Beschwerdegegnerin an, im Betrieb des Ehegatten zu arbeiten. Spätestens in
diesem Zeitpunkt ist angesichts der Publizitätswirkung des Handelsregisters von
einer fristauslösenden Kenntnis der erneuten arbeitgeberähnlichen Stellung des
Ehegatten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin auszugehen. Dies
muss umso mehr gelten, als dass die Publizitätswirkung des Handelsregisters
selbst dann besteht, wenn die Frage betreffend die arbeitgeberähnliche Stellung
falsch beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2009 vom 30. Juli
2009 E. 4.4, vgl. auch AVIG-Praxis ALE B16). Die im Oktober 2017 ausgelöste
einjährige Verwirkungsfrist war jedenfalls im Zeitpunkt der Rückforderung durch
die Verwaltung am 22. Januar 2020 längst abgelaufen und der
Rückforderungsanspruch hinsichtlich der ab Juli 2016 bezogenen
Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von CHF 104'541.470 bereits unter «altem
Recht», vor Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 ATSG vollumfänglich erloschen. Die
dreijährige Verwirkungsfrist gelangt daher vorliegend nicht zur Anwendung.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG).
5.3.
Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter der Klägerin hat
anlässlich der Parteiverhandlung am 20. Oktober 2021 eine Honorarnote
eingereicht. Darin wird ein Honorar von CHF 8'041.75 (32.167 Stunden à CHF
250.00) zuzüglich CHF 217.50 Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 635.95,
insgesamt somit von CHF 8'895.20 ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen
mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen regelmässig ein Honorar von
CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Diese
übliche Pauschale wird vom Sozialversicherungsgericht bei
überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei
unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert, wobei bei Durchführung einer
Hauptverhandlung ein Zuschlag von CHF 1'000.00 gewährt wird. Selbst wenn sich
vorliegend die Ermittlung des Sachverhaltes als aufwändig gestaltet haben
könnte, so sind die sich stellenden Rechtsfragen nicht überaus komplex.
Insgesamt ist daher von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grund ist ein Honorar von CHF 4'750.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer
(7.7%) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid
vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 4'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 365.75
(7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: