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Entscheid

AL.2020.29

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

15. Februar 2021Deutsch11 min

Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2019 bis 13. Januar 2020 in der Entzugsklinik E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 15. Februar 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.29

Einspracheentscheid vom 6. August

2020

Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der 1990 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und arbeitete

vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2018 in verschiedenen Funktionen bei

der Firma D____ in [...] (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1;

Arbeitsvertrag, AB 2). Nachdem ihm diese Stelle infolge wirtschaftlicher Gründe

seitens der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. September 2018 unter Einhaltung

der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. November 2018 gekündigt worden war

(vgl. Kündigung, AB 2, S. 4), meldete er sich per 20. Oktober 2018 zum Bezug

von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, wobei per 3. Dezember 2020 die

Rahmenfrist eröffnet wurde (vgl. AB 4).

1.2.

Wegen einer Medikamentenabhängigkeit befand sich der

Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2019 bis 13. Januar 2020 in der Entzugsklinik E____

und übergab seiner Mutter eine Vollmacht, welche ab ca. November/Dezember 2019

für ihn die Kontakte zum RAV übernahm. Nach Angaben der Mutter hat das letzte

Arztzeugnis des Beschwerdeführers die zuständige Person nicht erreicht und

musste deshalb ein zweites Mal eingereicht werden. Etwas Ähnliches passierte

mit einem (nicht näher bezeichneten) Formular für den Monat Februar, welches nach

Ansicht des Beschwerdeführers Anfang März abgeschickt wurde. Nachdem bekannt

wurde, dass dieses Formular nicht eingegangen war, entschloss sich der

Beschwerdeführer, da er das Formular für den Februar nicht mehr hatte, auf dem

Formular für den Monat März 2020 den Hinweis "

+ Februar 2020" zu

ergänzen. Seine Mutter warf gemäss ihren Angaben am 1. April 2020 dieses

Formular zusammen mit anderen Dokumenten in den Briefkasten an der [...]gasse

(Beschwerde, S. 3).

1.3.

Auf den 1. April 2020 begann der Beschwerdeführer eine neue

Tätigkeit, musste diese jedoch noch während der Probezeit wieder künden. Mit

Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020 verwirkt sei,

da dieser nicht rechtzeitig mittels Formular "Angaben

der versicherten Person"

geltend gemacht worden sei (Verfügung, AB 5). Die vom Beschwerdeführer dagegen über

seine Mutter per E-Mail ohne Unterschrift erhobene Einsprache (vgl. AB6) wurde

mit Einspracheentscheid vom 6. August abgewiesen (vgl. AB 7).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 28. August 2020 (Postaufgabe 31. August 2020)

wird sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Taggeld für den

Monat Februar 2020 auszubezahlen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29.

Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde.

2.3

Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

2.4

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung

erfolgt.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3

Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

4.1

Im Einspracheentscheid vom 6. August 2020, welcher die Verfügung vom

20.

Juli 2020 bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020 verwirkt sei,

da dieser nicht rechtzeitig innert der dreimonatigen Frist mittels Formular "Angaben der versicherten

Person" geltend gemacht

worden sei (vgl. Einspracheentscheid, AB 7).

4.2

Die Mutter des Beschwerdeführers lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen,

dass sie immer wieder neue Anspruchspersonen beim RAV und bei der

Arbeitslosenkasse gehabt hätte, was nicht ganz einfach gewesen sei. Sie hätte

alle Formulare zeitgerecht eingeschickt resp. diese hätten unverschuldet die

zuständige Person nicht rechtzeitig erreicht.

4.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch für auf

Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2020.

5.

5.1

Gemäss Artikel 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,

unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen

Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1

AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das

Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung. Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die

versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag

folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund geltend macht.

5.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die versicherte Person

dafür beweispflichtig, dass sie den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen

rechtzeitig eingereicht und damit die Kontrollvorschriften erfüllt hat (Urteil

des Bundesgerichts 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweisen).

Zudem setzt Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV verspätet nachgewiesene

Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016, E. 4.2). Reicht die

versicherte Person für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweis für in

dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so kann die Verwaltung mit gutem

Grund davon ausgehen, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (BGE 133 V 89 E. 6.2 S. 91).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie ihrer Auskunfts- und

Beratungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Insbesondere sei die Mutter des

Beschwerdeführers mehrmals per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass die

Angaben für die Monate Februar und März 2020 auf zwei getrennten Formularen

erfolgen müssten. Über die Verwirkungsfrist von drei Monaten sei die Mutter des

Beschwerdeführers ebenfalls in Kenntnis gewesen, darauf werde sogar auf dem

Formular "Angaben der

versicherten Person"

hingewiesen (Beschwerde, S. 4).

6.2

Die Mutter des Beschwerdeführers führt aus, dass ihr hauptsächlicher

Ansprechpartner Herr F____ gewesen sei (Beschwerde, S. 2). Daneben habe sie

noch mit zahlreichen anderen Personen zu tun gehabt, darunter Herrn G____, Frau

H____, Herrn I____, Herrn J____, Herrn K____ und Herrn L____ (Beschwerde, S. 2

und 4). Sie sei immer davon ausgegangen, dass sämtliche von Herrn F____

gescannten Unterlagen auch allen anderen Abteilungen zur Verfügung stehen

würden (Beschwerde, S. 2). Ferner führte sie aus, dass sie vor Ende März

niemand darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Formular "Angaben der versicherten

Person" fehlen würde,

obwohl sie mit diversen Personen wegen fehlender Arztzeugnisse in Kontakt

gestanden sei (Beschwerde, S. 2). Am 1. April hätte sie Herrn J____ nochmals

alle Formulare zukommen lassen und angenommen, dass die Formulare nun am

richtigen Ort seien resp. ihr Sohn sämtliche Zeugnisse und Formulare eingereicht

habe. Nach Ansicht der Mutter sei es irritierend, dass der März akzeptiert und

ausbezahlt wurde, der Februar jedoch nicht, obwohl alle Formulare am 1. April 2020

termingerecht abgegeben wurden. Ferner sei sie der Ansicht gewesen, dass

"zentral verfügbar" auch das Amt von Herrn L____ einschliessen würde.

Wäre im April erkannt worden, dass die Formulare so nicht akzeptiert werden

könnten, hätte dies noch im April korrigiert werden können (Beschwerde, S. 4).

6.3

Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass die

Mutter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 12. Februar 2020 darauf aufmerksam

gemacht wurde, dass die Formulare "Angaben

der versicherten Person"

möglichst zeitnah eingereicht werden müssen, wie dies im Einspracheentscheid zu

Recht festgehalten wird. Der Hinweis, dass Unterlagen fehlen würden, bezog sich

jedoch lediglich auf die Formulare November 2019 bis Januar 2020. Vom Umstand,

dass auch das Formular für den Monat Februar 2020 fehlen würde, erfuhr die Mutter

des Beschwerdeführers nach Lage der Akten erst am 26. März 2020, worauf sie gemäss

ihren Angaben das Formular und weitere Unterlagen am 1. April 2020 persönlich

in den Briefkasten an der [...]gasse warf. Davon, dass die Beschwerdegegnerin

das Formular für den Monat Februar 2020 offenbar doch nicht erhalten hatte, obwohl

ihr die übrigen eingeworfenen Unterlagen nunmehr vorliegen, erfuhr die Mutter

des Beschwerdeführers erst am 5. Juni 2020 und damit nach Ablauf der

dreimonatigen Frist. Daraus darf dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil

entstehen.

6.4

Ferner ist zwar korrekt, dass die Formulare für Februar und März von

der Mutter in der falschen Form zurückgesandt wurden (Wordformat, nicht

ausgefüllt und ohne Unterschrift). Dies erscheint jedoch vorliegend als

entschuldbar, da die Mutter offenbar davon ausging bereits am 1. April

sämtliche Nachweisblätter für Arbeitsbemühungen und die Formulare "Angaben der versicherten

Person" eingereicht zu

haben und sich das in Frage stehende Formular für den Monat Februar, wenn auch

ohne Eingangsstempel, so doch tatsächlich in den Unterlagen der

Beschwerdegegnerin befindet (vgl. AB 17). Wie es sich damit im Einzelnen

verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer auf dem Formular für den Monat März " +

Februar 2020" vermerkte

kann nicht ausgeschlossen werden, dass er es Anfang März tatsächlich

abgeschickt hatte, andernfalls er es einfach nochmals ausfüllen und (verspätet)

hätte einreichen können.

6.5

Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer,

welcher sich noch in einer Aus- resp. Weiterbildung befindet, seine Mutter aus

gesundheitlichen Gründen mit der Wahrung seiner Angelegenheiten betreffend

Arbeitslosenentschädigung betrauen musste. Aus den Akten ergibt sich weiter ein

grosses Engagement der Mutter des Beschwerdeführers und ihr Wille, sämtlichen

Pflichten ausreichend nachzukommen. Die Mutter hat sich regelmässig bei den

zuständigen Personen über die einzuhalten Pflichten erkundigt und stets den

Stand der Dinge nachgefragt. In den Akten findet sich hierzu ein reger

E-Mailaustausch. In diesem Kontext passierten offenbar mehrere Zustellpannen in

Bezug auf die ärztlichen Zeugnisse, welche zumindest in einem Fall nicht an die

zuständige Person gelangten, sowie in Bezug auf die vom Beschwerdeführer

auszufüllenden Formulare, die mit Missverständnissen oder Unklarheiten in Bezug

auf die Zuständigkeiten (RAV oder Arbeitslosenkasse) und die zu kontaktierenden

Mitarbeiter einhergingen. Es fällt auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers

mit insgesamt sieben Ansprechpersonen zu tun hatte. Dies ist eine hohe Anzahl

an Ansprechpartnern und muss als ungewöhnlich bezeichnet werden. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass im Falle des Beschwerdeführers neben den monatlichen

Stellenbemühungen auch die Formulare "Angaben

der versicherten Person"

sowie verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste resp. die Gesundschreibung

eingereicht werden mussten, was ebenfalls zu den Missverständnissen betreffend fehlender

Unterlagen beigetragen hat.

6.6

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der

Gesamtsituation des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers erscheint

es als angemessen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, damit die

Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat

Februar 2020 befindet.

7.

7.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufzuheben ist. Die

Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. abis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum Erlass

einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: