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Entscheid

AL.2020.3

Verletzung der Kontrollpflichten

10. Juni 2020Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.3

Einspracheentscheid vom 8. Januar

2020

Verletzung der Kontrollpflichten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Januar 2019 beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeitsvermittlung

(BBA 1). Am 19. Juli 2019 (BBA A) meldete das RAV Dietikon den Beschwerdeführer

von der Arbeitsvermittlung ab, da der Beschwerdeführer seit dem 11. April 2019

der Beratung im RAV ferngeblieben sei.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (BBA B) forderte die B____ den

Betrag von Fr. 1'709.15 zurück, da sie dem Beschwerdeführer bereits den

ganzen Monat Juli ausbezahlt habe, nachträglich aber das Abmeldedatum

korrigiert worden sei. Die mit Schreiben vom 22. August 2019 erhobene

Einsprache wies die B____ mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 ab.

Erwägungen

II.

Im Schreiben vom 21. Januar 2020 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2020. Am 27.

Januar 2020 leitete die B____ das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.

Januar 2020 an das Sozialversicherungsgericht weiter.

Die B____ beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. März 2020

die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. Juni 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001

(SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in

Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 873.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom 25. Januar bis zum 16.

September 2019 arbeitslos gewesen. Er habe in der Zwischenzeit den Kanton

gewechselt und der Mitarbeiter der B____ in Dietikon habe ihn frühzeitig

abgemeldet. Er habe auf die Bestätigung der Anmeldung des Migrationsamtes Basel-Stadt

warten müssen.

2.2

Die B____ wendet ein, am 23. Juli 2019 sei bei der Arbeitslosenkasse

die Abmeldebestätigung des RAV vom 19. Juli 2019 eingegangen. Das RAV habe ihn

abgemeldet, weil er der Beratung seit dem 11. April 2019 ferngeblieben sei.

Daher seien ihm für die Zeit vom 19. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 zu Unrecht

Taggelder ausbezahlt worden (9 Taggelder im Betrag von Fr. 1’709.15). Mit

Verfügung vom 29. Juli 2019 habe die Kasse den Betrag von Fr. 1’709.15 von ihm

zurückgefordert. Alle versicherten Personen müssten gewährleisten, vom RAV

jederzeit kontaktiert werden zu können und die Post zugestellt zu erhalten. Der

Beschwerdeführer habe letztmals am 11. April 2019 einen RAV-Termin beim RAV

Dietikon besucht. Ihm sei danach ein Folgetermin für die nächste Beratung auf

dem RAV gegeben worden. Da er nach wie vor beim RAV Dietikon angemeldet gewesen

sei, hätte er entsprechend diesen Folgetermin sowie auch weitere Termine beim

RAV Dietikon wahrnehmen müssen. Der Brief „Suchen Sie weiterhin“ sei ihm per

Post zugestellt worden. Mit diesem sei er gefragt worden, ob er weiterhin

arbeitslos und auf Stellensuche sei und er sei ebenfalls darauf aufmerksam

gemacht worden, dass, sofern er sich auf dieses Schreiben nicht innert 10 Tagen

melde, abgemeldet werde. Auf dieses Schreiben hätte er sich somit melden und

seine Situation erklären können, damit das RAV Dietikon ihn weiterhin

angemeldet gelassen hätte. Da er jedoch nicht reagiert habe, sei er nach Ablauf

der 10-tägigen Frist abgemeldet worden. Spätestens jedoch als er die Abmeldung

des RAV Dietikon vom 19. Juli 2019 erhalten habe, hätte er sich, sofern diese

Abmeldung nicht korrekt gewesen sei, umgehend mit seinem RAV-Berater vom RAV

Dietikon in Verbindung setzen müssen, damit dieser die Abmeldung rückgängig

gemacht hätte und er weiterhin beim RAV Dietikon angemeldet geblieben wäre. Da

er seit dem 11. April 2019 auf die Kontaktaufnahmen des RAV Dietikon nicht mehr

reagiert habe, sei davon auszugehen, dass er seit diesem Datum die

Kontrollvorschriften nicht mehr erfüllt habe. Spätestens jedoch ab dem 19. Juli

2019.

habe er die Kontrollvorschriften nachweislich nicht mehr erfüllt, weil er

ab diesem Datum nicht mehr beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen

sei. Entsprechend habe ab dem 19. Juli 2019 kein Anspruch mehr auf

Arbeitslosenentschädigung bestanden. Da bei der Abrechnung August 2019 bereits

ein Betrag von Fr. 600.00 mit der Auszahlung verrechnet worden sei, sei

noch ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1’109.15 zur Rückzahlung offen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung

des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend ab 19. Juli 2019 verneinte und ob

sie demzufolge die bereits erbrachten Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 19.

bis 31. Juli in der Höhe von neun Taggeldern zurückfordern durfte.

3.

3.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art.

25.

ATSG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der

Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Verwaltung darf unter

Vorbehalt des Vertrauensschutzes (BGE 116 V 298) grundsätzlich frei, d.h. ohne

Bindung an Wiedererwägung oder Revision, auf ihre Abrechnung zurückkommen, so

gut wie es ihr zusteht, während laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos

auf eine formelle Verfügung zurückzukommen (BGE 122 V 367 E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Die B____ nahm die Korrektur der Abrechnung

innerhalb der Rechtsmittelfrist der ersten Abrechnung vor (erste Abrechnung:

22.

Juli 2019, Korrektur: 29. Juli 2019). Sie ist daher weder an die

Voraussetzungen der Wiedererwägung noch der Revision gebunden.

3.3

Gemäss den Angaben des RAV-Beraters war der

Beschwerdeführer letztmals am 11. April 2019 bei einem Kontrolltermin beim RAV

Dietikon. Danach blieb er dem darauffolgenden Kontrolltermin fern und das RAV

Dietikon sandte ihm schliesslich das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» zu. Darin

wurde vermerkt, dass wenn er sich nicht innerhalb von 10 Tagen auf dieses

Schreiben melde, er vom RAV von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet werde.

Den Akten kann weder der vereinbarte Folgetermin für das Kontrollgespräch noch

das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» entnommen werden. Es ist jedoch davon

auszugehen, dass nach dem 11. April 2019 ein weiterer Kontrolltermin vereinbart

wurde (vgl. Email vom 28. September 2019 [BAB G], wo der RAV-Berater ausführt,

es habe einen Folgetermin gegeben). Denn das RAV hat mit jeder versicherten

Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate ein

Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen (Kreisschreiben des

Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung

[AVIG-Praxis ALE] B 341). Zu diesem Gespräch ist der Beschwerdeführer nicht

erschienen. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3.4

Der Beschwerdeführer ist erst ab dem 6. August 2019 im Kanton

Basel-Stadt gemeldet (BAB 13 S. 2) und auch in der Anmeldebestätigung des RAV

Basel-Stadt vom 5. August 2019 (BAB 13) ist als Anmeldedatum der 31. Juli 2019

festgehalten. Der Beschwerdeführer ist daher einem Beratungsgespräch beim RAV

Dietikon unentschuldigt ferngeblieben.

3.5

Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Es

handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und

Schadenminderungspflicht (AVIG-Praxis ALE B311). Der Versicherte hat auf

Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen

teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b AVIG). Das RAV hat für jede

versicherte Person das Datum, an dem das Beratungs- und Kontrollgespräch

geführt worden ist, zu erfassen und das Ergebnis in einem Protokoll

festzuhalten (AVIG-Praxis ALE B344). Die zuständige Amtsstelle hat die

versicherte Person, die einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne

entschuldbaren Grund fernbleibt, angemessen in der Anspruchsberechtigung

einzustellen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG). Die Verletzung der Kontrollpflicht

(Nichtteilnahme an Beratungs- oder Kontrollgesprächen) wirkt sich nicht

anspruchsvernichtend aus, sondern wird mit einer Einstellung in der

Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug sanktioniert

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 28. Januar

2003, C 152/2002, E. 3.3; AVIG-Praxis ALE B262).

3.6

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis

15.

Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im

Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen

(AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb

der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem

Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das

Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Zu

berücksichtigen sind beispielsweise Beweggründe; persönliche Verhältnisse wie

Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld,

Bildungsgrad, Sprachkenntnisse usw.; Begleitumstände wie Verhalten des

Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am

Arbeitsplatz) usw.; irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend

Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis ALE D64). Für das Fernbleiben ohne

entschuldbaren Grund an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch sieht der

Einstellraster bei erstmaliger Nichtbeachtung ein leichtes Verschulden und eine

Sanktion von 5 bis 8 Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/3.A).

3.7

Weder den Akten noch den Taggeldabrechnungen für die Monate Mai bis

Juli 2019 (vgl. BAB 18/5 bis 18/7) kann entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer für das Fernbleiben vom Beratungsgespräch sanktioniert worden

wäre. Der Beschwerdeführer hätte jedoch angemessen in der Anspruchsberechtigung

eingestellt werden müssen (siehe oben Erw. 3.7.). Die B____ forderte jedoch 9

Taggelder zurück, weil das RAV Dietikon den Beschwerdeführer aufgrund des

Fernbleibens von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte. Der Taggeldabrechnung

vom August 2018 (BAB 18/8) ist zu entnehmen, dass 22 Tage kontrolliert wurden

und dem Beschwerdeführer 22 entschädigungsberechtigte Taggelder ausbezahlt

wurden. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein Teil der Rückforderung, nämlich

Fr. 600.00, abgezogen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im August 2019

keine weiteren Taggelder mehr aufgrund des Umzugs nach Basel abgezogen wurden.

3.8

Die B____ bringt des Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe sich

nicht auf das Schreiben «Suchen Sie weiterhin» gemeldet. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies nicht, bringt aber im Einspracheverfahren unter anderem vor, er

habe sich nicht rechtzeitig anmelden können, weil das Migrationsamt in den

Ferien gewesen sei. Eine Konsultation der Homepage des Einwohneramtes des

Kantons Basel-Stadt zeigt, dass die entsprechende Dienststelle über das ganze

Jahr geöffnet ist, aber allenfalls mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist (www.bdm.bs.ch/Wohnen/basel-fuer-zuziehende.html).

In der Einsprache bringt der Beschwerdeführer vor, er habe auf die

Anmeldebestätigung warten müssen. Auch mit diesem Vorbringen vermag er sich

nicht zu entlasten. Einerseits hätte er trotzdem beim RAV Basel-Stadt

vorsprechen können, wie er dies schlussendlich auch getan hat. Denn er wurde

vom RAV Basel-Stadt per 31. Juli 2019 angemeldet, vom kantonalen Einwohneramt

jedoch erst am 6. August 2019. Andererseits hätte er sich bis zur Anmeldung

beim RAV Basel-Stadt dem RAV Dietikon zur Verfügung halten müssen. Auch hätte

er das RAV Dietikon rechtzeitig über seinen Umzug nach Basel-Stadt informieren

können.

3.9

Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23

und 25 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Die Beratungs- und

Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt (Art. 18

Abs. 1 und 2 AVIV). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie

sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dabei bleibt

der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen

Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

3.10

Zwar ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend, wo eine

Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 237 E. 2c),

jedoch ist es bei einem Wohnsitzwechsel erforderlich, dass der Versicherte

zumindest den RAV-Berater über einen solchen Wechsel definitiv informiert,

damit die Zuständigkeit des RAVs mit dem Versicherten geklärt werden kann. Diese

Information hat der Beschwerdeführer unterlassen. Daraus folgt, dass für den

Beschwerdeführer bis zur Anmeldung am RAV des neuen Wohnortes das bisher

zuständige RAV Dietikon zuständig blieb. Erst mit der Anmeldung beim RAV Basel-Stadt

wird dieses zuständig. Dort hat sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 angemeldet

und dieses Datum scheint auch als Anmeldedatum auf (Anmeldebestätigung vom 5.

August 2019, BAB 13). Dass der Kantonswechsel erst per 6. August 2019 gültig

ist (vgl. Verfügung Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt vom 6. August

2019, BAB F), ist daher ohnehin nicht von Belang.

3.11

In der Abmeldebestätigung vom 19. Juli 2019 gibt das RAV als

Abmeldegrund an, der Beschwerdeführer sei der Beratung im RAV seit dem 11.

April 2019 ferngeblieben. In dieser Bestätigung wurde darauf hingewiesen, sollte

er rückwirkend das Formular «Angaben der versicherten Person» einreichen, werde

die Arbeitslosenkasse mit dem RAV Rücksprache nehmen. Das Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat Juli 2019» ging bei der B____ am 19. Juli

2019.

ein (BAB 18/7). Darin gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin

arbeitslos. Das Formular ging also am gleichen Tag bei der B____ ein, an dem

das RAV dem Beschwerdeführer die Abmeldebestätigung sandte. Die B____ hätte

aber aufgrund der Angaben auf dem Formular mit dem RAV Rücksprache halten

müssen. Eine Rücksprache mit dem RAV fand offensichtlich nicht statt, sondern

erst am 27. August 2019 (BAB G) im Zuge des Einspracheverfahrens. Die entsprechenden

Aktenstücke sowie die dazu gehörenden Protokolleinträge des vereinbarten

Beratungstermins und des Versands des Schreibens «Suchen Sie weiterhin» hat sie

nicht eingeholt.

3.12

Da

der Beschwerdeführer ein Kontrollgespräch versäumt hat, hätte ihn die kantonale

Amtsstelle aufgrund einer Verletzung der Kontrollvorschriften sanktionieren

müssen. Dies ist jedoch offenbar nicht geschehen (vgl. oben Erw. 3.7.). Stattdessen

meldete ihn das RAV Dietikon ab. Ab dem 31. Juli 2019 war der Beschwerdeführer

jedoch wieder beim RAV Basel-Stadt gemeldet und die B____ zahlte ihm für den

Monat August 2019 22 Taggelder. Effektiv entspricht die Abmeldung durch das RAV

Dietikon und die damit verbundene strittige Rückforderung der B____ einer

Einstellung von 9 Taggeldern. Für das Fernbleiben von einem Beratungs- und

Kontrollgespräch hätte der Beschwerdeführer für 5 bis 8 Tage sanktioniert

werden müssen. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über

schlechte Sprachkenntnisse verfügt, erschwerend wirkt sich jedoch die Tatsache

aus, dass der Beschwerdeführer dem RAV seinen Umzug nach Basel nicht

rechtzeitig mitgeteilt und dass er sich auf das Schreiben «Suchen Sie

weiterhin» nicht gemeldet hat (vgl. oben Erw. 3.6.). Eine Sanktion von 9 Tagen

erscheint daher aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als

angemessen. Im Ergebnis ist daher die Korrektur der Taggeldabrechnung für den

Monat Juli 2019 im Umfang von 9 Taggeldern nicht zu beanstanden.

3.13

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht

zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Da keine

grosse Härte vorliegt – das rückgeforderte Taggeld entspricht einer Sanktion im

üblichen Rahmen und wurde sofort von der B____ zurückgefordert – kann die

Prüfung des guten Glaubens unterbleiben.

3.14

Der Beschwerdeführer hat daher der B____ den Betrag von Fr. 1‘109.15

zurückzuzahlen.

4.

4.1

Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: