AL.2020.30
Erfüllung der Beitragszeit
28. Juni 2021Deutsch15 min
Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt worden. Mit Einspracheentscheid
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.30
Einspracheentscheid vom
14. Juli 2020
Erfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2020
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung an
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2; vgl. auch das am 4. Mai 2020
eingereichte Anmeldeformular, AB 1).
b)
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom
18. Juni 2020 mit, dass er ab dem 24. April 2020 keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe. Da er vom 24. April 2018 bis zum
24. April 2020 mit einer Beitragszeit von 11.94 Monaten die
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreiche (AB 5). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 Einsprache (AB 6). Darin wies
er unter anderem darauf hin, dass er am 20. und 21. April 2020 bei der
Firma D____ im Innendienst/Callcenter gearbeitet habe. Dies sei bei der
Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt worden. Mit Einspracheentscheid
vom 14. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrer Verfügung
fest (AB 11).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde bei Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der
Beschwerdeführer, vertreten durch B____ folgende Rechtsbegehren:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab 24. April 2020
Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufzuheben und das Gesuch an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ab 24. April 2020.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als Vertreter zu bewilligen.
4.
Das
Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur Behandlung des am 24. August
2020.
eingereichten Revisionsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin.
5.
Sollte das
Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen, allenfalls im Rahmen einer
Replik zur Beschwerdeantwort.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
4.
Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 11. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt, die
Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, vor der Urteilsberatung auch zu den
Verfahrensanträgen Stellung zu nehmen, respektive das Revisionsgesuch vom
24.
August 2020 zu behandeln.
d)
In ihrer Duplik vom 24. März 2021 hält auch die Beschwerdegegnerin an
ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Im Weiteren
erklärt sie, dass auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2020 nicht
eingetreten werden könne.
e)
Der Beschwerdeführer reicht am 19. April 2021 eine weitere
Stellungnahme ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28.Juni 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung erübrigt sich mit dem
Eingang der Duplik, da die Beschwerdegegnerin mit dieser ihr Nichteintreten auf
das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsbegehren deutlich gemacht hat.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mittlerweile sei
sein Arbeitsverhältnis mit der Firma D____ mit der E____ abgerechnet worden.
Dieses Arbeitsverhältnis sei daher zur Beitragszeit hinzuzurechnen. So
resultiere eine Beitragszeit von zwei Jahren, was zu einem Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung führe.
2.2
Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides sei weder ein Arbeitsverhältnis mit der Firma D____
belegt gewesen, noch sei bereits eine Anmeldung bei der E____ erfolgt. Da sich
der Beschwerdeführer zudem den gesamten Bruttolohn habe auszahlen lassen und
sein Verhalten erst nach dem abschlägigen Einspracheentscheid zu korrigieren versucht
habe, sei sein Verhalten rechtsmissbräuchlich und geniesse keinen Rechtsschutz.
2.3
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zur Beginn der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug, am 24. April 2020 (vgl. dazu den "Auszug
Rahmenfrist AVAM", AB 4), die erforderliche Beitragsdauer von zwei
Jahren erfüllt und demzufolge Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.
3.1
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person
gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein, einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten haben, in der Schweiz wohnen, die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch
eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sein und zudem vermittlungsfähig sein und
die Kontrollvorschriften erfüllen.
3.2
Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,
sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss
Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl.
dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden
Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind (AVIG-Praxis ALE B41).
3.3
3.3.1
Die Beitragszeit hat
eine Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb
der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für
welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9
Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach
Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nicht
erforderlich ist dabei, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden paritätischen
Beiträge auch tatsächlich bezahlt wurden (BGE 131 V 444, 449 E. 3.1.1).
3.3.2
Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss
Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte
Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen
Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als
Beitragsmonat zählen (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Als Beitragszeiten, die
nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen
Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb
des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen
Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammengezählt und zwar in der Weise, dass
die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor
aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen
Beschäftigungstage vervielfacht werden. Grundlage für den Faktor 1,4 bildet die
die Umrechnung von fünf wöchentlichen Beitragstagen (Werktage) in sieben
Kalenderwochentage (7:5 = 1,4; vgl. BGE 125 V 42, 45 f. E. 3c und BGE 122 V 256, 263 f E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020 vom
1.
März 2021 E. 3.3.; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B150).
Beträgt die tatsächliche Beitragszeit nur knapp weniger als 12 Monate, kann
diese nicht auf 12 Monate aufgerundet werden, selbst dann nicht, wenn die
Beitragszeit nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (vgl. BGE 122 V 256, 260 E. 3b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom
21.
Dezember 2020 E. 5.3.6 und 8C_708/2020 vom 1. März 2021
E. 4.2.).
4.
4.1
Der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 24. April
2018, zwei Jahre vor der Anmeldung am 24. April 2020, ist zu Recht
unumstritten (vgl. dazu E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte
bei der Berechnung der Beitragszeit des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung
vom 18. Juni 2020 (AB 5) folgende Arbeitszeiten:
-
ein Arbeitsverhältnis mit der F____ vom 24. April 2018 bis zum
11.
Juni 2018 (vgl. dazu das Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2018,
AB 8);
-
zwei Einsätze für die/bei der G____ am 18. Juni 2018 und vom
20.
Juni 2018 bis zum 25. Juni 2018;
-
zweimalige Tätigkeit für die H____ vom 9. Juli 2018 bis zum
3.
August 2018 und vom 22. März bis zum 29. Dezember 2019.
4.2
In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2020
nannte der Beschwerdeführer als letzte Arbeitgeberin die H____. Bei dieser habe
er von Juli 2018 bis Dezember 2019 gearbeitet. Aufgrund eines Unfalles sei ihm
gekündigt worden (AB 1). Erst in seiner Einsprache vom 24. Juni 2020
(AB 6) wies er darauf hin, dass er vom 20. April 2020 bis zum
21.
April 2020 bei der Firma D____ gearbeitet habe. Diese Tätigkeit sei
ihm zu Unrecht nicht angerechnet worden. Mit Schreiben vom selben Tag
bestätigte der Inhaber der Firma D____, I____, dass der Beschwerdeführer an den
besagten zwei Tagen für die Firma im Innendienst/Callcenter gearbeitet habe
(AB 7).
In einem Mail vom 16. Juli 2020 wandte sich I____ per Mail
an die Beschwerdegegnerin. Er teilte ihr mit, er habe dem Beschwerdeführer den
Lohn für die zwei Arbeitstage bar ausbezahlt und wollte wissen, was von Seiten
der Beschwerdegegnerin an Unterlagen benötigt wird. In der Folge informierte
ihn die Beschwerdegegnerin namentlich darüber, dass die zwei Tage, an welchen
der Beschwerdeführer bei der Firma D____ gearbeitet habe, als Beitragszeit angerechnet
werden könnten, wenn er "innerhalb der Beschwerdefrist der
Einsprache" eine neue Lohnabrechnung, aus welcher die obligatorischen
Abzüge hervorgingen und zusätzlich den Beleg der Bank-/Postüberweisung der
Beiträge an die AHV (es dürfte die Ausgleichskasse gemeint gewesen sein) bei
der Beschwerdegegnerin einreiche (AB 13). Der Geschäftsinhaber I____ reichte
in der Folge eine auf den 25. Mai 2019 datierte Stundenlohnabrechnung für
den 20. und den 21. April 2020 ein (AB 13). In einem Mail vom
22.
Juli 2020 (AB 14) teilte die zuständige Mitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und I____ mit, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung von diesen zwei
Arbeitstagen bei der Firma D____ abhänge. Sie wies darauf hin, dass nach
Eintritt des Versicherungsfalls, vorliegend der Arbeitslosigkeit, nur dann eine
Korrektur des individuellen Kontos verlangt werden könne, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Da es
Arbeitnehmenden bei einem derart geringen Einkommen freistehe, auf das
Abrechnen von Beiträgen zu verzichten, könne nicht von einer offenkundigen
Unrichtigkeit ausgegangen werden. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
empfahl I____ und dem Beschwerdeführer, die Beiträge abzurechnen und den
Anspruch mittels Rekurs (recte: Beschwerde) beim kantonalen
Sozialversicherungsgericht geltend zu machen. Dieser Empfehlung folgten der
Beschwerdeführer und I____. Am 27. April 2020 meldete letzterer der E____,
der Beschwerdeführer sei am 20. April 2020 (AB 17) in seine Firma D____
eingetreten und am 21. April 2020 (AB 18) wieder ausgetreten. Am
29.
September 2020 stellte die E____ I____ als Inhaber der Firma D____
eine Anschlussbestätigung aus (AB 19). Mit E-Mail vom 3. Dezember
2021.
teilte die E____ der Beschwerdegegnerin dem AWA mit, dass I____ seit dem
1.
September 2017 mit der Einzelfirma D____ als Selbständigerwerbender bei
ihrer Ausgleichskasse angeschlossen sei. Mit Datum vom 4. August 2020
seien die Fragebögen "Eintritt Mitarbeiter" und "Austritt
Mitarbeiter" bei ihr eingetroffen. I____ sei die Anpassung seiner
Mitgliedschaft bestätigt worden und man habe ihm mit Datum vom
30.
November 2020 eine Lohnbescheinigung zugestellt.
4.3
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 20. und
21.
April 2020 bei der Firma D____ gearbeitet. Er bestreitet nicht, dass
er den Lohn in bar erhalten hat und keine Sozialabzüge erfolgt sind. Der
Geschäftsinhaber der Firma D____, I____, hat den Beschwerdeführer nun
nachträglich bei der Ausgleichskasse der E____ angemeldet und am
15.
Dezember 2020 Beiträge für den Beschwerdeführer bezahlt (Replikbeilage
[RB] 2).
4.4
Gemäss der (vermutlich versehentlich) auf den 25. Mai 2019
datierten Lohnabrechnung für den 20. und 21. April 2020 erhielt der
Beschwerdeführer von der Firma D____ für diese beiden Tage einen Bruttolohn von
insgesamt Fr. 340.00.
Bei Löhnen, welche je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.00 pro
Kalenderjahr nicht übersteigen, werden nur auf Verlangen des Arbeitnehmers
Sozialversicherungsbeiträge erhoben (Art. 34d Abs. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;
SR 831.101]). Eine Verzichtserklärung der arbeitnehmenden Person ist nicht
notwendig (vgl. Ueli Kieser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 14 N 29). Gemäss Art. 34d Abs. 3 AHVV kann die
arbeitnehmende Person, welche die ungekürzte Lohnzahlung akzeptiert hat, nicht
nachträglich verlangen, dass die Beiträge erhoben werden. Dass die betreffende
Person also gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin fordern kann, dass
die Beiträge nachträglich bezahlt werden, bedeutet nicht zwangsweise, dass dies
gar nicht mehr (freiwillig) erbracht werden dürfen.
4.5
Im vorliegenden Fall hat sich I____ darum bemüht, den
Beschwerdeführer nachträglich bei einer Ausgleichskasse anzumelden und die
entsprechenden Sozialversicherungsabgaben bezahlt (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.).
Im Verfahren beim kantonalen Sozialversicherungsgericht sind sogenannte echte
Noven (die nach der Fällung des angefochtenen Entscheids entstehen) zulässig,
soweit sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids erlauben (vgl. Susanne
Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2019, Art. 61 N39, sowie auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 100,
S. 473 f.).
Die Meldungen von Ein- und Austritt des Beschwerdeführers aus
der Firma D____ sind auf den 27. Juli 2020 datiert (AB 17 und 18) und
entstanden somit erst nachdem der Einspracheentscheid ergangen war. Das oben
erwähnte E-Mail der Ausgleichskasse der E____ vom 3. Dezember 2020
(AB 20), die Lohnbescheinigung vom 14. Dezember 2020 (RB 1) und
der Beleg der Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers
durch I____ vom 15. Dezember 2020 (RB 2) entstanden ebenfalls erst
nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Diese Dokumente lassen
aber Rückschlüsse darauf zu, ob der Beschwerdeführer am 20. und 21. April
2020.
für die Firma D____ gearbeitet hat und, ob diese Tätigkeit bei der
Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen ist. Sie sind daher als Noven
zulässig.
4.6
Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV kann – wenn zuvor kein Kontenauszug
und keine Berichtigung verlangt wurden oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt
wurde – die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis
erbracht wird. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers und der nachträglichen
Beitragszahlung sowie aufgrund der weiteren unter E. 4.5. erwähnten
Unterlagen, kann als belegt gelten, dass der Beschwerdeführer am 20. und
Dispositiv
21. April 2021 für die D____ gearbeitet hat. Demnach ist sind diese zwei
Tage der Beitragszeit anzurechnen.
Aufgrund der unter E. 3.3.2 genannten Berechnungsmethode
entsprechen diese zwei Tage 0,093 Monaten (2 x 1,4/30). Zusammen mit den von
der Beschwerdegegnerin bereits festgestellten 11,94 Monaten (vgl. Verfügung vom
18. Juni 2020, AB 5) ergibt sich eine Beitragszeit von 12,03 Monaten.
Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Zeitraum
zwischen dem 24. April 2018 und dem 24. April 2020 erfüllt hat. Es
bleibt zu klären, ob auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss
Art. 8 AVIG erfüllt sind und der Beschwerdeführer folglich einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigungen hat. Diese Abklärungen sind durch die Beschwerdegegnerin
durchzuführen.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufzuheben. Die
Beitragsfrist des Beschwerdeführers gilt als erfüllt. Die Sache ist zur
weiteren Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall entspricht
gesamthaft etwa einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und
somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die Beitragsfrist des
Beschwerdeführers wird als erfüllt angesehen. Die Sache wird zur Prüfung der
weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: