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Entscheid

AL.2020.30

Erfüllung der Beitragszeit

28. Juni 2021Deutsch15 min

Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt worden. Mit Einspracheentscheid

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.30

Einspracheentscheid vom

14. Juli 2020

Erfüllung der Beitragszeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2020

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung an

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2; vgl. auch das am 4. Mai 2020

eingereichte Anmeldeformular, AB 1).

b)

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom

18. Juni 2020 mit, dass er ab dem 24. April 2020 keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe. Da er vom 24. April 2018 bis zum

24. April 2020 mit einer Beitragszeit von 11.94 Monaten die

Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreiche (AB 5). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 24. Juni 2020 Einsprache (AB 6). Darin wies

er unter anderem darauf hin, dass er am 20. und 21. April 2020 bei der

Firma D____ im Innendienst/Callcenter gearbeitet habe. Dies sei bei der

Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt worden. Mit Einspracheentscheid

vom 14. Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrer Verfügung

fest (AB 11).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde bei Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der

Beschwerdeführer, vertreten durch B____ folgende Rechtsbegehren:

1.

Der

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab 24. April 2020

Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufzuheben und das Gesuch an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung ab 24. April 2020.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei

die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als Vertreter zu bewilligen.

4.

Das

Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur Behandlung des am 24. August

2020.

eingereichten Revisionsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin.

5.

Sollte das

Revisionsgesuch abgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur

Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen, allenfalls im Rahmen einer

Replik zur Beschwerdeantwort.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

4.

Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 11. Januar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt, die

Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, vor der Urteilsberatung auch zu den

Verfahrensanträgen Stellung zu nehmen, respektive das Revisionsgesuch vom

24.

August 2020 zu behandeln.

d)

In ihrer Duplik vom 24. März 2021 hält auch die Beschwerdegegnerin an

ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Im Weiteren

erklärt sie, dass auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2020 nicht

eingetreten werden könne.

e)

Der Beschwerdeführer reicht am 19. April 2021 eine weitere

Stellungnahme ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28.Juni 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung erübrigt sich mit dem

Eingang der Duplik, da die Beschwerdegegnerin mit dieser ihr Nichteintreten auf

das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsbegehren deutlich gemacht hat.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mittlerweile sei

sein Arbeitsverhältnis mit der Firma D____ mit der E____ abgerechnet worden.

Dieses Arbeitsverhältnis sei daher zur Beitragszeit hinzuzurechnen. So

resultiere eine Beitragszeit von zwei Jahren, was zu einem Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung führe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, im Zeitpunkt des

Einsprache­entscheides sei weder ein Arbeitsverhältnis mit der Firma D____

belegt gewesen, noch sei bereits eine Anmeldung bei der E____ erfolgt. Da sich

der Beschwerdeführer zudem den gesamten Bruttolohn habe auszahlen lassen und

sein Verhalten erst nach dem abschlägigen Einspracheentscheid zu korrigieren versucht

habe, sei sein Verhalten rechtsmissbräuchlich und geniesse keinen Rechtsschutz.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zur Beginn der Rahmenfrist für

den Leistungsbezug, am 24. April 2020 (vgl. dazu den "Auszug

Rahmenfrist AVAM", AB 4), die erforderliche Beitragsdauer von zwei

Jahren erfüllt und demzufolge Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.

3.1

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person

gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein, einen anrechenbaren

Arbeitsausfall erlitten haben, in der Schweiz wohnen, die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch

eine Altersrente der AHV beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit sein und zudem vermittlungsfähig sein und

die Kontrollvorschriften erfüllen.

3.2

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,

sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss

Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl.

dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit

beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden

Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind (AVIG-Praxis ALE B41).

3.3

3.3.1

Die Beitragszeit hat

eine Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb

der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für

welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9

Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf

Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach

Art. 14 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nicht

erforderlich ist dabei, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden paritätischen

Beiträge auch tatsächlich bezahlt wurden (BGE 131 V 444, 449 E. 3.1.1).

3.3.2

Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss

Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte

Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen

Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als

Beitragsmonat zählen (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Als Beitragszeiten, die

nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen

Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb

des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen

Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammengezählt und zwar in der Weise, dass

die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor

aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen

Beschäftigungstage vervielfacht werden. Grundlage für den Faktor 1,4 bildet die

die Umrechnung von fünf wöchentlichen Beitragstagen (Werktage) in sieben

Kalenderwochentage (7:5 = 1,4; vgl. BGE 125 V 42, 45 f. E. 3c und BGE 122 V 256, 263 f E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2020 vom

1.

März 2021 E. 3.3.; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B150).

Beträgt die tatsächliche Beitragszeit nur knapp weniger als 12 Monate, kann

diese nicht auf 12 Monate aufgerundet werden, selbst dann nicht, wenn die

Beitragszeit nur um einen Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird (vgl. BGE 122 V 256, 260 E. 3b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom

21.

Dezember 2020 E. 5.3.6 und 8C_708/2020 vom 1. März 2021

E. 4.2.).

4.

4.1

Der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit am 24. April

2018, zwei Jahre vor der Anmeldung am 24. April 2020, ist zu Recht

unumstritten (vgl. dazu E. 3.2.). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

bei der Berechnung der Beitragszeit des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung

vom 18. Juni 2020 (AB 5) folgende Arbeitszeiten:

-

ein Arbeitsverhältnis mit der F____ vom 24. April 2018 bis zum

11.

Juni 2018 (vgl. dazu das Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2018,

AB 8);

-

zwei Einsätze für die/bei der G____ am 18. Juni 2018 und vom

20.

Juni 2018 bis zum 25. Juni 2018;

-

zweimalige Tätigkeit für die H____ vom 9. Juli 2018 bis zum

3.

August 2018 und vom 22. März bis zum 29. Dezember 2019.

4.2

In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. Mai 2020

nannte der Beschwerdeführer als letzte Arbeitgeberin die H____. Bei dieser habe

er von Juli 2018 bis Dezember 2019 gearbeitet. Aufgrund eines Unfalles sei ihm

gekündigt worden (AB 1). Erst in seiner Einsprache vom 24. Juni 2020

(AB 6) wies er darauf hin, dass er vom 20. April 2020 bis zum

21.

April 2020 bei der Firma D____ gearbeitet habe. Diese Tätigkeit sei

ihm zu Unrecht nicht angerechnet worden. Mit Schreiben vom selben Tag

bestätigte der Inhaber der Firma D____, I____, dass der Beschwerdeführer an den

besagten zwei Tagen für die Firma im Innendienst/Callcenter gearbeitet habe

(AB 7).

In einem Mail vom 16. Juli 2020 wandte sich I____ per Mail

an die Beschwerdegegnerin. Er teilte ihr mit, er habe dem Beschwerdeführer den

Lohn für die zwei Arbeitstage bar ausbezahlt und wollte wissen, was von Seiten

der Beschwerdegegnerin an Unterlagen benötigt wird. In der Folge informierte

ihn die Beschwerdegegnerin namentlich darüber, dass die zwei Tage, an welchen

der Beschwerdeführer bei der Firma D____ gearbeitet habe, als Beitragszeit angerechnet

werden könnten, wenn er "innerhalb der Beschwerdefrist der

Einsprache" eine neue Lohnabrechnung, aus welcher die obligatorischen

Abzüge hervorgingen und zusätzlich den Beleg der Bank-/Postüberweisung der

Beiträge an die AHV (es dürfte die Ausgleichskasse gemeint gewesen sein) bei

der Beschwerdegegnerin einreiche (AB 13). Der Geschäftsinhaber I____ reichte

in der Folge eine auf den 25. Mai 2019 datierte Stundenlohnabrechnung für

den 20. und den 21. April 2020 ein (AB 13). In einem Mail vom

22.

Juli 2020 (AB 14) teilte die zuständige Mitarbeiterin der

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und I____ mit, dass der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung von diesen zwei

Arbeitstagen bei der Firma D____ abhänge. Sie wies darauf hin, dass nach

Eintritt des Versicherungsfalls, vorliegend der Arbeitslosigkeit, nur dann eine

Korrektur des individuellen Kontos verlangt werden könne, soweit deren

Unrichtigkeit offenkundig oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Da es

Arbeitnehmenden bei einem derart geringen Einkommen freistehe, auf das

Abrechnen von Beiträgen zu verzichten, könne nicht von einer offenkundigen

Unrichtigkeit ausgegangen werden. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin

empfahl I____ und dem Beschwerdeführer, die Beiträge abzurechnen und den

Anspruch mittels Rekurs (recte: Beschwerde) beim kantonalen

Sozialversicherungsgericht geltend zu machen. Dieser Empfehlung folgten der

Beschwerdeführer und I____. Am 27. April 2020 meldete letzterer der E____,

der Beschwerdeführer sei am 20. April 2020 (AB 17) in seine Firma D____

eingetreten und am 21. April 2020 (AB 18) wieder ausgetreten. Am

29.

September 2020 stellte die E____ I____ als Inhaber der Firma D____

eine Anschlussbestätigung aus (AB 19). Mit E-Mail vom 3. Dezember

2021.

teilte die E____ der Beschwerdegegnerin dem AWA mit, dass I____ seit dem

1.

September 2017 mit der Einzelfirma D____ als Selbständigerwerbender bei

ihrer Ausgleichskasse angeschlossen sei. Mit Datum vom 4. August 2020

seien die Fragebögen "Eintritt Mitarbeiter" und "Austritt

Mitarbeiter" bei ihr eingetroffen. I____ sei die Anpassung seiner

Mitgliedschaft bestätigt worden und man habe ihm mit Datum vom

30.

November 2020 eine Lohnbescheinigung zugestellt.

4.3

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 20. und

21.

April 2020 bei der Firma D____ gearbeitet. Er bestreitet nicht, dass

er den Lohn in bar erhalten hat und keine Sozialabzüge erfolgt sind. Der

Geschäftsinhaber der Firma D____, I____, hat den Beschwerdeführer nun

nachträglich bei der Ausgleichskasse der E____ angemeldet und am

15.

Dezember 2020 Beiträge für den Beschwerdeführer bezahlt (Replikbeilage

[RB] 2).

4.4

Gemäss der (vermutlich versehentlich) auf den 25. Mai 2019

datierten Lohnabrechnung für den 20. und 21. April 2020 erhielt der

Beschwerdeführer von der Firma D____ für diese beiden Tage einen Bruttolohn von

insgesamt Fr. 340.00.

Bei Löhnen, welche je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.00 pro

Kalenderjahr nicht übersteigen, werden nur auf Verlangen des Arbeitnehmers

Sozialversicherungsbeiträge erhoben (Art. 34d Abs. 1 der Verordnung

vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;

SR 831.101]). Eine Verzichtserklärung der arbeitnehmenden Person ist nicht

notwendig (vgl. Ueli Kieser,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020,

Art. 14 N 29). Gemäss Art. 34d Abs. 3 AHVV kann die

arbeitnehmende Person, welche die ungekürzte Lohnzahlung akzeptiert hat, nicht

nachträglich verlangen, dass die Beiträge erhoben werden. Dass die betreffende

Person also gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin fordern kann, dass

die Beiträge nachträglich bezahlt werden, bedeutet nicht zwangsweise, dass dies

gar nicht mehr (freiwillig) erbracht werden dürfen.

4.5

Im vorliegenden Fall hat sich I____ darum bemüht, den

Beschwerdeführer nachträglich bei einer Ausgleichskasse anzumelden und die

entsprechenden Sozialversicherungsabgaben bezahlt (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.).

Im Verfahren beim kantonalen Sozialversicherungsgericht sind sogenannte echte

Noven (die nach der Fällung des angefochtenen Entscheids entstehen) zulässig,

soweit sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids erlauben (vgl. Susanne

Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2019, Art. 61 N39, sowie auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 100,

S. 473 f.).

Die Meldungen von Ein- und Austritt des Beschwerdeführers aus

der Firma D____ sind auf den 27. Juli 2020 datiert (AB 17 und 18) und

entstanden somit erst nachdem der Einspracheentscheid ergangen war. Das oben

erwähnte E-Mail der Ausgleichskasse der E____ vom 3. Dezember 2020

(AB 20), die Lohnbescheinigung vom 14. Dezember 2020 (RB 1) und

der Beleg der Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers

durch I____ vom 15. Dezember 2020 (RB 2) entstanden ebenfalls erst

nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids. Diese Dokumente lassen

aber Rückschlüsse darauf zu, ob der Beschwerdeführer am 20. und 21. April

2020.

für die Firma D____ gearbeitet hat und, ob diese Tätigkeit bei der

Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen ist. Sie sind daher als Noven

zulässig.

4.6

Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV kann – wenn zuvor kein Kontenauszug

und keine Berichtigung verlangt wurden oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt

wurde – die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt

werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis

erbracht wird. Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers und der nachträglichen

Beitragszahlung sowie aufgrund der weiteren unter E. 4.5. erwähnten

Unterlagen, kann als belegt gelten, dass der Beschwerdeführer am 20. und

Dispositiv

21. April 2021 für die D____ gearbeitet hat. Demnach ist sind diese zwei

Tage der Beitragszeit anzurechnen.

Aufgrund der unter E. 3.3.2 genannten Berechnungsmethode

entsprechen diese zwei Tage 0,093 Monaten (2 x 1,4/30). Zusammen mit den von

der Beschwerdegegnerin bereits festgestellten 11,94 Monaten (vgl. Verfügung vom

18. Juni 2020, AB 5) ergibt sich eine Beitragszeit von 12,03 Monaten.

Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Zeitraum

zwischen dem 24. April 2018 und dem 24. April 2020 erfüllt hat. Es

bleibt zu klären, ob auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss

Art. 8 AVIG erfüllt sind und der Beschwerdeführer folglich einen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigungen hat. Diese Abklärungen sind durch die Beschwerdegegnerin

durchzuführen.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

ist der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufzuheben. Die

Beitragsfrist des Beschwerdeführers gilt als erfüllt. Die Sache ist zur

weiteren Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall entspricht

gesamthaft etwa einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und

somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die Beitragsfrist des

Beschwerdeführers wird als erfüllt angesehen. Die Sache wird zur Prüfung der

weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: