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Entscheid

AL.2020.31

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

16. März 2021Deutsch17 min

Arbeitslosenentschädigung an (gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin per 29. April

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L.

Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.31

Einspracheentscheid vom 1.

September 2020

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1968 geborene Beschwerdeführer schloss am 1. April 2011 den

Lehrgang "Pflegehelfer/-in SRK" ab (vgl. Zertifikat Pflegehelfer/-in

SRK vom 14. April 2011, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Nach

verschiedenen anderen Anstellungen (vgl. Lebenslauf; AB 2), trat er am

14. November 2017 eine Anstellung als Pflegehelfer in einem

40 %-Pensum (im Stundenlohn) bei der C____ spitex [...] an (Arbeitsvertrag

vom 10. November 2017, AB 3). Von dieser wurde er am 22. Juni

2018 nach einem vorangegangenen Gespräch schriftlich verwarnt. Die Verwarnung

betraf verpasste Einsätze, Verspätungen und sein Erscheinungsbild (AB 11).

b)

Am 27. April 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die C____

spitex [...] eine "Aufhebungsvereinbarung Rahmenarbeitsvertrag"

(AB 4). Als Aufhebungszeitpunkt wurde der 28. April 2020 angegeben.

Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin per 29. April

2020; vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin leitete

daraufhin Abklärungen ein.

c)

Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass ihm ab dem 29. April 2020 31 Taggelder

abgezogen würden, da er seine vorzeitige Arbeitslosigkeit durch die

Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung selbst verschuldet habe (AB 8).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Einsprache

(AB 9). Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin

an ihrer Verfügung fest (AB 10).

Erwägungen

II.

a)

Mit als Einsprache betitelter Beschwerde vom 17. September 2020

(Postaufgabe 22. September 2020) wird sinngemäss geltend gemacht, es sei

der Einspracheentscheid vom 1. September 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, die ihm zu Unrecht auferlegten Einstelltage auszubezahlen.

b)

Innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2020

gesetzten Frist, reicht der Beschwerdeführer den angefochtenen

Einspracheentscheid und weitere Unterlagen ein (Posteingang am 8. Oktober

2020).

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

30.

November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d)

In seiner Replik vom 17. Dezember 2020 (Postaufgabe 4. Januar

2021) hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und beantragt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

e)

Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin

auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls an ihrem in der

Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 16. März 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie

einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin und ihrer Begleitperson statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 der Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Taggelder für

31.

Tage mit einer durch den Beschwerdeführer selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer sei bereits sieben Monate nach seiner

Anstellung erstmals schriftlich verwarnt worden und ihm für den Fall weiterer

Vorkommnisse die Kündigung angedroht worden. Es liege zudem ein

Ereignisprotokoll mit diversen Vorkommnissen ab dem 24. Januar 2018 vor.

Aus den Unterlagen lasse sich erkennen, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers nicht mehr länger habe geduldet werden können. Mit der

Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung habe er zudem auf die Einhaltung der

Kündigungsfrist verzichtet.

2.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe seine

Arbeitslosigkeit nicht selbst verschuldet. Die ausgesprochene Sanktion von 31

Tagen sei deshalb aufzuheben.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu

Recht mit der Einstellung der Arbeitslosenentschädigung während 31 Tagen

sanktioniert hat.

3.

3.1

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 AVIG.

3.2

Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist

Dispositiv

demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles

Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen.

Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für

Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht

der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss

Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten

Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes

Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit.

a AVIG), unter anderem also dann, wenn die betreffende Person das

Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle

zugesichert war (also kein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn

vorlag; AVIG-Praxis ALE/D23; Download der AVIG-Praxis ALE unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html,

zuletzt eingesehen am 12. Mai 2021), es sei denn, das Verbleiben an der

Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1

lit. b AVIV). Auch eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen ist als

Selbstkündigung zu qualifizieren (AVIG-Praxis ALE/D24). Stellt hingegen der

Arbeitgeber die arbeitnehmende Person unmissverständlich vor die Wahl, selbst

zu kündigen oder die Kündigung entgegenzunehmen, ist von einer Kündigung durch

den Arbeitgeber auszugehen (AVIG-Praxis ALE/D25).

Von einem Selbstverschulden ist auch dann auszugehen, wenn die betreffende

Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher

Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben

hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE/D16). In diesem

Fall muss zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person,

und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl.

AVIG-Praxis ALE/D15). Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine fristlose

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des

Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend

die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR; SR 220). Es genügt,

dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung

gegeben hat (AVIG-Praxis ALE/D21).

3.3.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein

Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung

nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016

E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der

Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und

Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist

zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung

beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die

versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten

zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und

8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b; vgl. auch AVIG-Praxis ALE D18).

3.4.

Im Gegensatz zum im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das

Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und

8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242

sowie Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel

2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den

Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu

erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise

oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom

3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2

je mit Hinweisen und Nussbaumer,

a.a.O. N 837 mit Hinweisen).

3.5.

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund

maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45

Abs. 3 AVIV für leichtes Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen

festgelegt (lit. a), für mittelschweres Verschulden eine solche von 16 bis 30

Tagen (lit. b) und für schweres Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60

Tagen (lit. c). Letzteres liegt vor, wenn die versicherte Person ohne

entschuldbaren Grund entweder eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung

einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat oder wenn sie eine zumutbare Arbeit

abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Das Staatssekretariat für

Wirtschaft (SECO) hat ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis

ALE/D72 ff.).

Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten

der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen

ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Der Verwaltung kommt bei der

konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage ein Ermessen zu. Von diesem

weicht auch das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will

es das tun, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2).

4.

4.1.

Was zunächst den Umstand betrifft, dass das Arbeitsverhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ spitex [...] durch eine

Aufhebungsvereinbarung aufgehoben wurde, bestreitet der Beschwerdeführer

grundsätzlich nicht, dass er diese unterschrieben hat und ihm die C____ spitex [...]

nicht einseitig gekündigt hat. Er erachtet die Vereinbarung jedoch als

unrechtmässig und möchte sie als fristlose Kündigung verstanden haben (vgl.

seine Ausführungen in der Beschwerde und der Duplik sowie

Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Er bringt vor, als es zur

Aufhebungsvereinbarung gekommen sei, sei er nicht darauf vorbereitet gewesen.

Er sei davon ausgegangen, dass es um eine Lohnverhandlung gehe. Als er gefragt

habe, was passiere, wenn er nicht unterschreibe, habe man ihm gesagt, dass ihm

dann gekündigt werde. Daraufhin habe er unterschrieben (Verhandlungsprotokoll,

S. 1 f.).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid zu Recht

daraufhin, dass die Unterzeichnung eine Aufhebungsvereinbarung als

Selbstkündigung zu qualifizieren ist (AB 10, S. 2). Grundsätzlich

kann daher schon dann von einem (aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht

sanktionswürdigen) Selbstverschulden ausgegangen werden, wenn jemand eine

solche Vereinbarung unterzeichnet ohne bereits eine neue Arbeitsstelle zu haben

(vgl. dazu E. 3.2.). Vorliegend erachtet es die Beschwerdegegnerin

nachvollziehbarerweise als denkbar, dass der Beschwerdeführer vor die Wahl

zwischen einer fristlosen Kündigung und der Unterzeichnung der

Aufhebungsvereinbarung gestellt wurde. Sie bezeichnet es jedoch als

unverständlich, weshalb er mittels der Aufhebungsvereinbarung quasi die

Kündigung sogar unter Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist akzeptiert

habe, wenn er doch sämtliche ihm gemachten Vorwürfe bestreite (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 8). Im Weiteren schliesst sie darauf, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit in jedem Fall selbstverschuldet habe,

auch wenn man die Aufhebungsvereinbarung als Kündigung versteht. Die Beschwerdegegnerin

verweist in ihrer Argumentation insbesondere auf die schriftliche Verwarnung der

C____ spitex [...] vom 22. Juni 2018 (AB 11) sowie auf das

Ereignisprotokoll derselben (AB 12) ab. Auf beide Dokumente hatte auch die

ehemalige Arbeitgeberin in ihrer "Stellungnahme zum Kündigungsgrund"

vom 19. Juni 2020 verwiesen (AB 5).

4.3.

Gemäss dem die Verwarnung enthaltenden Dokument vom 22. Juni

2018 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin

vorgeworfen, er habe mehrfach Einsätze verpasst bzw. nicht geleistet oder sei

massiv zu spät beim Kunden angekommen. Die ehemalige Arbeitgeberin verlangte

von ihm ein gepflegteres Erscheinungsbild bei ihren Kunden sowie eine bessere

Zuverlässigkeit in seinem Arbeitsverhalten. Sie sprach eine Probezeit bis zum

20. November 2018 aus, in welchem sie von ihm "ein vorbildliches

Verhalten, Einhalten der Arbeitsrichtlinie und ein hohes, korrektes Engagement

gegenüber" den Kunden, seinen Kollegen und Kolleginnen und der

Arbeitgeberin verlangte. Für den Fall weiterer Vorkommnisse behielt sie sich

vor, die Kündigung auszusprechen. Der Beschwerdeführer hat die Verwarnung

unterschrieben und bestreitet nicht, dass diese Verwarnung erfolgt ist.

Aus dem erwähnten Ereignisprotokoll (AB 12) ergeben sich

für die Zeit ab Juli 2018 diverse Reklamationen von Kundinnen und Kunden, unter

anderem: er habe seinen Einsatz mit über einer Stunde Verspätung geleistet,

habe das Sofa nicht von der Wand schieben wollen beim Putzen, er sei ungepflegt

erschienen und habe gerochen, habe Einsätze vergessen zu machen und die Tour

einmal beim falschen Kunden begonnen, habe bestuhlte Unterwäsche nicht

ausgewaschen, er habe mehrfach nach Alkohol gerochen und sei sehr oft "bekifft"

zum Dienst erschienen und habe einer Kundin angeboten, ihr "Stoff zum Rauchen"

mitzubringen, habe eine Kundin einfach geduzt, einen teuren Wollpullover zu

heiss gewaschen, habe einen Kunden angeschrien, habe sich die Hände nicht

richtig desinfiziert und habe sich beim Kunden ein T-Shirt ausgeliehen und

ungewaschen zurückgebracht.

4.4.

In Bezug auf das ihm bei der Arbeit vorgeworfene Verhalten erklärte

der Beschwerdeführer in seiner "Stellungnahme zum Kündigungsgrund"

vom 25. Mai 2020, die ihm genannten Vorwürfe seien Vorwände und er sei

seitens der Kundschaft zu Unrecht beschuldigt worden, die Händedesinfektion

vorzutäuschen. Die Kündigung sei aufgrund persönlicher Differenzen erfolgt

(Replikbeilage [RB]). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens erklärt er, wie es sich

mit der Kundenreklamation, er habe die Händedesinfektion vorgetäuscht,

verhalten habe (vgl. seine Ausführungen zur Aufhebungsvereinbarung, RB, sowie

Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Der Kunde, der wegen des T-Shirts

reklamiert habe, rufe nach jedem Einsatz im Büro an (Ausführungen zur

Aufhebungsvereinbarung, RB) und es gebe generell Leute, die jedes Mal "ins

Büro" anrufen würden, kaum sei man aus dem Haus. Solche Reklamationen gäbe

es nicht nur bei ihm, es sei aber auch bei ihm zu Reklamationen gekommen

(Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Im Weiteren erklärte der

Beschwerdeführer sinngemäss, er sehe sich als Bauernopfer, da die neue

Mitarbeiterin im Büro habe zeigen wollen, dass mir ihr nicht zu spassen sei

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Schliesslich habe man ihn zuvor noch für

eine Weiterbildung zum "FaGe" vorgeschlagen (Verhandlungsprotokoll,

S. 3).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, bereits im Jahr 2018

verwarnt geworden zu sein, noch, dass er Termine vergessen habe (vgl. dazu

Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Zum Vergessen der Termine erklärte

er, dass nichts passiere, wenn er seinen Ablauf habe. Wenn aber etwas

kurzfristig dazu komme – was häufig passiert sei –, dann habe er Mühe, sich das

zu merken. Er habe dann Probleme gehabt, den Überblick zu behalten

(Verhandlungsprotokoll, S. 4).

4.5.

Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Ausführungen zur

Aufhebungsvereinbarung (RB), es seien ihm drei Kündigungsgründe genannt worden:

die erwähnte Kundenreklamation bezüglich der Händedesinfektion, die

Kundenreklamation wegen des T-Shirts und, dass er sich mit einer Kundin über Cannabis

unterhalten habe. Die ehemalige Arbeitgeberin, die C____ spitex [...], verwies generell

auf die im Ereignisprotokoll (AB 12) festgehaltenen Vorkommnisse (vgl.

E. 4.3.). Aus dem Ereignisprotokoll gehen deutlich mehr problematische Verhaltensweisen

hervor, als vom Beschwerdeführer erklärt wurden (vgl. die Auflistung in

E. 4.3.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer

seine Hände entgegen der Kundenreklamation desinfiziert hat, und dass es Kunden

und Kundinnen gibt, die auch ohne eigentlichen Grund reklamieren, so verbleiben

diverse weitere, von ihm nicht erklärte Reklamationen, die aufgrund ihrer

grösseren Zahl nicht den Anschein erwecken, als habe es sich bei allen

Reklamationen um Kunden und Kundinnen gehandelt, die grundsätzlich und ohne

Grund reklamiert hätten. Vielmehr sprechen sie in der Summe dafür, dass das

Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich wiederholt zu Reklamationen Anlass

gab. Das beschriebene Verhalten ist weder für Kunden und Kundinnen noch für den

Betrieb akzeptabel. Eine Verhaltensänderung infolge der Verwarnung vom

22. Juni 2018 (AB 11) ist nicht ersichtlich – auch wenn der

Beschwerdeführer davon ausging, dass es nach der Verwarnung eine Verbesserung

erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Im Weiteren stellen insbesondere die von ihm bestätigten verpassten

Einsätze nachvollziehbarerweise ein Problem für einen Spitexbetrieb (dessen Ruf

darunter leidet) dar. Wenn es in einem Betrieb üblicherweise zu kurzfristigen

Einsätzen oder Änderungen derselben kommt, ist es nicht nur am Arbeitgeber,

diese entsprechend zu koordinieren, sondern auch an den einzelnen

Mitarbeitenden, ihre Termine wahrzunehmen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme

von entsprechenden Hilfsmitteln (Agenda, Notizblatt o.ä.). Es kann erwartet

werden, dass die Mitarbeitenden eines Spitexbetriebs darum bemüht sind, ihre

Termine nicht zu vergessen.

Aufgrund der vielen, beanstandungswürdigen Vorkommnisse, nicht

zuletzt der vom Beschwerdeführer bestätigten vergessenen Termine, ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine

Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, bzw. dass er sie auch im Falle der

Nichtunterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung selbst verschuldet hätte, da ihm

die C____ spitex [...] aufgrund seines dokumentierten Fehlverhaltens zu Recht gekündigt

hätte. Ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, kann an dieser

Stelle offenbleiben, da diese Frage nichts ändert. Die Dokumentation und die

Bestätigung zumindest einiger Vorkommnisse, wie namentlich der verpassten Termine

beweisen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in genügendem Ausmass

(vgl. E. 3.4.).

Die Äusserungen des Beschwerdeführers, man habe ihn vor der

Kündigung noch für eine Weiterbildung vorgeschlagen und die Kündigung habe ein

Statement der neuen Mitarbeiterin sein sollen, sind in keiner Weise belegt und

vermögen daher nichts zu ändern. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,

dass eine Aufhebungsvereinbarung nur dann Gültigkeit habe, wenn sie zum Vorteil

beider Parteien sei, vermag daher nichts am Ausgang dieses Verfahrens zu

ändern. Der Ausgang ist letztlich derselbe, ob man von einem Selbstverschulden

durch die Unterschrift auf der Aufhebungsvereinbarung oder einer

selbstverschuldeten Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgeht.

4.6.

Die Beschwerdegegnerin hat die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

im vorliegenden Fall mit einer Einstellung von 31 Taggeldern sanktioniert. Gemäss

dem Einstellraster für die Arbeitslosenkassen ist bei einer fristgerechten

Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen

der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ein leichtes bis schweres Verschulden

anzunehmen, bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung sowie bei der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im

gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ein

schweres Verschulden (AVIG-Praxis ALE/D75; zum zuletzt genannten Fall vgl. auch

die explizite Regelung in Art. 45

Abs. 4 AVIV). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage

stellen das Minimum bei schwerem Verschulden dar (vgl. Art. 45 Abs. 3

lit. c AVIV). Angesichts der Umstände (Unterzeichnung der fristlosen

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bzw. der andernfalls erfolgten Kündigung

aufgrund des Verhaltens) ist die Höhe der Einstellung nicht zu beanstanden.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer seine

Arbeitslosigkeit durch die Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung verursacht

hat, indem er seiner (nunmehr ehemaligen) Arbeitgeberin durch sein Verhalten

Anlass zur Kündigung gegeben hatte.

4.7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht während 31 Tagen in seinem Taggeldanspruch

eingestellt hat.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: