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Entscheid

AL.2020.32

Taggeldanspruch während Auslandaufenthalt verneint

10. März 2021Deutsch15 min

die zuständige Arbeitslosenkasse D____ und ersuchte darum, ihr künftig die Formulare

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

c/o B____

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.32

Einspracheentscheid vom 22.

September 2020

Taggeldanspruch während

Auslandaufenthalt verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von Januar 2017 bis Ende

Januar 2020 in einem Anstellungsverhältnis für die C____ in Basel-Stadt als

"Head People & Organization Quality" tätig (vgl.

Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1 und 2). Per 1. Februar 2020 meldete sich

die Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 3). Am

15. März 2020 setzte sie ihre RAV-Beraterin per Email davon in Kenntnis, dass

sie zu ihrer Mutter nach [...] gereist sei, um diese im bevorstehenden Lockdown

zu unterstützen. Sie werde sich von dort aus weiterhin um Stellen bemühen und

die getroffenen Vereinbarungen einhalten. Die RAV-Beraterin bedankte sich für

die Information und bat die Beschwerdeführerin, ihr die Unterlagen jeweils per

Mail zuzustellen (AB 4).

Am 23. März 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin per Mail an

die zuständige Arbeitslosenkasse D____ und ersuchte darum, ihr künftig die Formulare

via Email zuzustellen. Auf den vom 25. Mai 2020 datierenden Formularen «Angaben

der versicherten Person für den Monat» März, April und Mai 2020 kreuzte die

Beschwerdeführerin bei der Frage nach einem Ferien- oder Auslandaufenthalt das

Feld «Nein» an (AB 6). Am 1. Juli 2020 wurde die Arbeitslosenkasse D____ von

der RAV-Beraterin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin seit

dem 15. März 2020 in [...] weile. Am 14. Juli 2020 überwies die

Arbeitslosenkasse daraufhin das Dossier zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit

und damit der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegegnerin (AB 9).

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. Juli

2020 einen Leistungsanspruch für die Dauer des Auslandaufenthaltes mit der Begründung,

dieser sei zuvor dem RAV nicht gemeldet worden und damit nicht bewilligt

gewesen (AB 11). Vertreten durch die B____ erhob die Beschwerdeführerin am 1. September

2020 Einsprache gegen diese Verfügung (AB 12). Die Beschwerdegegnerin drohte

ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2020 an, den angefochtenen

Entscheid dahingehend zu ihren Ungunsten abzuändern, als dass ein

Leistungsanspruch bereits ab dem 1. Februar 2020 verneint werde, da die

Vermittlungsfähigkeit aufgrund der bevorstehenden Abreise bereits für den damaligen

Zeitraum zu verneinen gewesen sei (AB 13). Die Beschwerdeführerin machte von

der eingeräumten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 10.

September 2020 keinen Gebrauch (AB 14). Mit Einspracheentscheid vom 22.

September 2020 sprach die Beschwerdegegnerin ihr daraufhin die

Vermittlungsfähigkeit mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 ab (AB 15).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch die B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 29. September 2020 Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 22. September 2020.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

III.

Mit Verfügung vom 17. November 2020 lässt die

Instruktionsrichterin die Vertretung durch den Mitarbeiter der B____ für das

vorliegende Verfahren im Sinne einer Einzelfallermächtigung zu. Die B____ wird

als Zustelladresse geführt.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,

findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am

10.

März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs.

3.

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0)

i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24.

Juli 2020 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2020 im

Wesentlichen mit dem Argument, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei an

die Bedingung eines tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz geknüpft. Die

Beschwerdeführerin habe es ferner unterlassen, die Abreise rechtzeitig 14 Tage

vorher mit ihrer RAV-Beraterin abzusprechen. Auch unter diesem Aspekt bestehe

während der gesamten Aufenthaltsdauer kein Leistungsanspruch, denn ein nicht

bewilligter Auslandaufenthalt führe zu dessen Verneinung. Indem sie in den Formularen

"Angaben der versicherten Person" für die Monate März, April und Mai

2020.

den Auslandaufenthalt nicht angegeben habe, habe sie zudem gegenüber der

Arbeitslosenkasse ihre Meldepflicht verletzt.

2.1.2

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt die

Beschwerdegegnerin zum einem ihre Verfügung vom 24. Juli 2020. Darüber hinaus

hebt sie im Rahmen einer "reformatio in peius" für die Zeit vom 1.

Februar 2020 bis zur Ausreise am 15. März 2020 die Vermittlungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aufgrund der disponierten Auslandsreise auf. Die

Beschwerdeführerin sei dem Arbeitsmarkt in der Schweiz bis zu ihrer Ausreise lediglich

während zirka sechs Wochen, vom 1. Februar bis zum 15. März 2020, zur Verfügung

gestanden. Vor diesem Hintergrund könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

angenommen werden, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret

zur Verfügung stehende Zeit nicht einstellen würde, weshalb die

Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum ebenfalls verneint werden müsse (vgl.

Einspracheentscheid vom 22. September 2020, BA 15).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass sie in

Absprache mit ihrer RAV-Beraterin nach [...] gereist sei, weshalb sie in ihrem

Vertrauen in deren Aussagen zu schützen sei. Ihre Ausreise und Nichtanwesenheit

in der Schweiz hätten sich aus den ausserordentlichen Umständen der Pandemie

ergeben. Daher habe sie vor dem 15. Juni 2020, als die Schweizer Grenze wieder

geöffnet worden sei, nicht in die Schweiz zurückzukehren können. Zumindest für

diesen Zeitraum sei ihr Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Die Formulare

habe sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht korrekt ausgefüllt. Es sei

nie darum gegangen, ihren Auslandaufenthalt zu verheimlichen. In Bezug auf die disponierte

Abreise bringt die Beschwerdeführerin vor, dabei habe es sich um eine sehr

kurzfristige Entscheidung gehandelt. Bis dahin habe sie sich stets für eine

neue Arbeitsstelle zur Verfügung gehalten, weshalb die reformatio in peius

nicht rechtmässig sei.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen

die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf und infolge ihres mehrmonatigen

Auslandaufenthaltes die Anspruchsberechtigung abzusprechen ist.

3.

3.1

3.1.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person in der

Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).

3.1.2

Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz richtet sich

nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23 ff. des

Zivilgesetzbuches, ZGB), sondern rechtsprechungsgemäss nach dem Begriff des

gewöhnlichen Aufenthalts (Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019,

S. 27; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Rz B136).

Erforderlich ist der effektive Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht,

diesen Aufenthalt während einer Zeit aufrechtzuerhalten und in dieser Zeit in

der Schweiz auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465

E. 2a und 115 V 448 E. 1b). Wie schon aus dem in der Rechtsprechung verwendeten

Ausdruck «gewöhnlicher Aufenthalt» folgt, ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 lit. c

AVIG nicht ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt im Inland

erforderlich. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt

aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts

weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.

Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn

sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der

Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil BGer C_290/03 vom 6. März 2006 E. 6.3

mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die

Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der

Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen

geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports

und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2322

Rz 192 mit Hinweisen).

3.2.2

Sinn und Zweck des Leistungsexportverbotes besteht weder in der

Erfüllung der Kontrollvorschriften, noch im Kriterium des zivilrechtlichen

Wohnsitzes oder der Vermittlungsfähigkeit, sondern allein im Umstand des

Missbrauchspotentials in Form der fehlenden Kontrolle einer effektiv

vorhandenen Arbeitslosigkeit (Urteil BGer 8C_380/2020 vom 24. September 2020,

E. 3.3.3. mit Hinweisen).

3.2.3

Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der

Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende

kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage

muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Nicht bezogene

kontrollfreie Tage können weder ausbezahlt noch auf die nächste Rahmenfrist

übertragen werden (Urteil des Bundesgerichts C 356/99 vom 12. Januar 2001 E.

9a). Den Bezug der kontrollfreien Tage haben die Versicherten spätestens 14

Tage zum Voraus dem RAV zu melden.

3.3

Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung

des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht

erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung

Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz B138).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Februar

2020.

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 15. März 2020 reiste sie

nach [...], wo sie ohne Unterbruch bis anfangs November 2020 verblieb. Von

ihrem Auslandaufenthalt setzte sie die zuständige RAV-Beraterin am Tag ihrer

Ankunft in [...] per E-Mail in Kenntnis.

4.1.2

Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren

Auslandaufenthalt nicht von der zuständigen Stelle zum Voraus bewilligen liess,

sondern sich darauf beschränkte, diesen am Abreisetag selber zu kommunizieren,

womit dieser grundsätzlich zu einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt gemäss

AVIG-Praxis ALE Rz B138 wurde. Der Beschwerdeführerin hätten sodann frühestens

nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit auf Gesuch hin maximal fünf

aufeinanderfolgende Tage "Kontrollferien" bewilligt werden können.

Über diese Praxis werden die Versicherten mittels "Leitfaden für

Versicherte Arbeitslosigkeit" des SECO informiert, der im Rahmen des

Anmeldegespräches bei RAV ausgehändigt wird. Indem sie sich für mehrere Monate

ins Ausland begeben hat, kappte die Beschwerdeführerin die Verbindung zum

hiesigen Arbeitsmarkt. Wohl war sie per Telefon und Email erreichbar und

tätigte ihre Arbeitsbemühungen in der Schweiz von Ausland aus. Der Umstand,

dass sie von [...] aus Arbeitsbemühungen in hiesigen Arbeitsmarkt tätigte,

vermag jedoch noch keine enge Verbindung mit dem hiesigen Arbeitsmarkt im

erforderlichen Sinne zu begründen. Aufgrund der besonderen Lage infolge der

Pandemiesituation war es ihr sodann nicht möglich, nötigenfalls einen raschen

persönlichen Kontakt mit ihrer RAV-Beraterin herzustellen oder sich persönlich

vor Ort zu Bewerbungsgesprächen zu begeben. Zweifellos erfüllte sie damit das

erforderliche Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne eines

gewöhnlichen Aufenthaltes nicht. Damit ist ein Anspruch auf

Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht gegeben.

4.2

4.2.1

Fraglich ist, ob die besondere Lage infolge der

Pandemiesituation etwas an diesem Ergebnis ändert, indem es der

Beschwerdeführerin während der Grenzschliessung in der Schweiz vom 16. März

2020.

bis zum 15. Juni 2020 erschwert war, in die Schweiz zurückzukehren. Dies

ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin

während der Grenzschliessung um eine Rückkehr bemüht hätte. Selbst nach

Wiederöffnung der Schweizer Grenze verblieb die Beschwerdeführerin im Ausland

und kehrte auch nachdem ihre RAV-Beraterin sie anfangs Juli 2020 auf das

Wohnsitzerfordernis explizit hingewiesen hatte (vgl. AB 7), nicht unmittelbar

in die Schweiz zurück. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Emailnachricht an

die RAV-Beraterin (AB 4) ausführte, begab sie sich gerade wegen der

bevorstehenden Grenzschliessung und Einschränkungen ins Ausland, um ihre

alleinstehende Mutter in der Isolation unterstützen zu können. Sie hatte

folglich nicht die Absicht, innert wenigen Tagen wieder zurückzukehren. Die

Beschwerdeführerin nahm damit bewusst in Kauf, dem schweizerischen Arbeitsmarkt

bis auf Weiteres nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Daher musste sie damit

rechnen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dahinfällt,

beziehungsweise sie hätte im Zweifelsfall bei ihrer RAV-Beraterin die

entsprechenden Informationen einholen müssen.

4.2.2

Reiste die Beschwerdeführerin im März 2020 mit der Absicht eines

längeren Auslandaufenthaltes nach [...], so hätte zudem die Möglichkeit eines maximal

dreimonatigen Leistungsexportes bestanden (vgl. Ziff. 16 des "Leitfadens

für Versichert Arbeitslosigkeit" und die Entsprechende Ergänzung

"Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland [EU- oder EFTA-Mitgliedstaat] des

SECO). Damit hätte die Beschwerdeführerin als Angehörige eines EU-Mitgliedstaates

aufgrund des FZA (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.6819) die

Möglichkeit gehabt, in [...] Arbeit zu suchen und ihre

Arbeitslosentenschädigung weiterhin zu beziehen. Ein entsprechender Antrag wäre

jedoch ebenfalls im Voraus zu stellen gewesen und kann nicht rückwirkend

bewilligt werden.

4.3

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin

während ihres Auslandaufenthalts infolge des Leistungsexportverbotes und

infolge der fehlenden Verfügbarkeit im hiesigen Arbeitsmarkt keinen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung erheben kann. Insoweit ist der angefochtene

Einspracheentscheid korrekt und zu schützen.

5.

5.1

5.1.1

Zu prüfen bleibt, ob die im Rahmen des

Einspracheverfahrens vorgenommene reformatio in peius, womit der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 die Vermittlungsfähigkeit

abgesprochen wurde, rechtmässig ist.

5.1.2

Die versicherte Person hat unter den übrigen

gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie

vermittlungsfähig ist (Art. 8 AVIG). Hat eine versicherte Person auf einen

bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch

während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie

in der Regel als nicht vermittlungsfähig. Diesfalls sind die Aussichten,

zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem

dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207

E. 1 mit Hinweisen). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung

bei der Arbeitslosenversicherung dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate

zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem

Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht

vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten,

kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, wenn aufgrund der

Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse

Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden

(AVIG-Praxis ALE B227). Zieht sich die versicherte Person während dem Bezug von

ALE vom Arbeitsmarkt zurück, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt disponiert

hat, muss ihre Vermittlungsfähigkeit geprüft werden, wie wenn diese Umstände

bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen wären.

5.2

Die Beschwerdeführerin stand der Arbeitsvermittlung während

Dispositiv

sechs Wochen zur Verfügung. Ihre Vermittlungsfähigkeit kann demnach weder zum vornherein

bejaht noch verneint werden. Vielmehr ist eine Würdigung der konkreten Umstände

vorzunehmen. Wohl steht aus heutiger Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin ab

Mitte März 2020 für mehrere Monate dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht mehr zur

Verfügung stand. Als sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug anmeldete,

konnte weder sie noch jemand anderes ahnen, dass es infolge der Covid-Pandemie

zu einem mehrwöchigen Lockdown und zu einer Ausnahmesituation kommen würde. Den

Entscheid, zu ihrer Mutter ins Ausland zu reisen, fällte die Beschwerdeführerin

sehr kurzfristig. Bis dahin kann ihre Vermittlungsbereitschaft nicht in Frage

gestellt werden. Hätte sich ein Stellenangebot ergeben, so hätte sie diese

Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angetreten, da sie nicht

vorhersehen konnte, was die Covid-Situation mit sich bringen würde. Diesfalls,

wäre sie wohl nicht zu ihrer Mutter gereist und hätte deren Unterstützung

anderweitig organisiert. Von einer Disposition kann unter diesen Umständen

nicht die Rede sein. Selbst wenn praxisgemäss die Vermittlungsfähigkeit so

geprüft werden muss, als ob sie bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen wäre,

erscheint die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit in Anbetracht der besonderen

und nicht vorhersehbaren Umstände vorliegend nicht als sachgerecht. Insofern

ist der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren.

6.

6.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene

Einspracheentscheid vom 22. September 2020 insoweit aufzuheben, als damit die

Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis zum 15.

März 2020 aufgehoben wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 22. September 2020 insoweit aufgehoben, als damit

die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2020 bis zum

15. März 2020 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

(i.V.

lic. iur. H. Hofer)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: