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Entscheid

AL.2020.35

Beschwerde gutgeheissen. Unter Berücksichtigung der gesamten Ak-tenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitszeitkontrolle per 1. April 2020 eingeführt worden ist.

8. März 2021Deutsch14 min

1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.35

Einspracheentscheid vom 12.

Oktober 2020

Beschwerde gutgeheissen. Unter

Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass

die Arbeitszeitkontrolle per 1. April 2020 eingeführt worden ist.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. März 2020 (Antwortbeilage [AB]

1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an. Der Antrag auf Kurzarbeit wurde seitens der Beschwerdeführerin im

Wesentlichen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie begründet.

b)

Mit Verfügung vom 24. März 2020 (AB 2) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung erhebe. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. April 2020 bis

zum 30. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend: KAE) ausrichten. Am 4.

Juni 2020 richtete die Arbeitslosenkasse eine Vorschusszahlung für den Monat

April in Höhe von CHF 21'199.80 aus (AB 7).

c)

Mit Antrag vom 3. Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 stellte die

Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2020 und Juni 2020 weitere

Leistungsbegehren.

d)

Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (AB 3) verneinte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE. Zur Begründung führte sie aus, die

Arbeitszeit der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend kontrollierbar,

weshalb kein Anspruch auf KAE bestehe. Die Verfügung vom 24. März 2020 werde

widerrufen. Die Arbeitslosenkasse entscheide über eine Rückforderung der

bereits geleisteten Entschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31.

August 2020 (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2020 (AB 5)

teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die Kurzarbeit per 14. Juli

2020 bewilligt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. November

2020.

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abänderung des

Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2020 und die Bewilligung von

Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli

2020.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 21. Januar 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren

Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1.

Februar 2020 wird der Beschwerdegegnerin die Replik vom 21. Januar 2021 zur

Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

IV.

Am 8. März 2021 findet die Hauptverhandlung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein von D____,

Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, B____, Advokatin, Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin und MLaw E____ für die Beschwerdegegnerin statt. Die

Beschwerdeführerin wurde befragt, die Parteivertreterinnen gelangten zum

Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe

und das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Befragung der

Mitarbeitenden werden im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt, da

allfällig fehlende oder unvollständige Unterlagen zum Arbeitszeitnachweis nicht

durch nachträgliche Befragung von betroffenen Personen ersetzt werden können.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung

mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin

für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 nicht über eine genügende

Arbeitszeitkontrolle verfüge. Zu diesem Schluss gelangt sie im Wesentlichen

aufgrund der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2020 und vom 13. Juli

2020.

(AB 8 und 9) in welchen die Beschwerdeführerin angibt, normalerweise über

keine Arbeitszeitkontrolle zu verfügen. Da die Kontrollierbarkeit des

Arbeitsausfalls eine Anspruchsvoraussetzung für KAE darstelle, bestehe somit

für den fraglichen Zeitpunkt kein Anspruch.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, sie habe per 1. April 2020 ein

betriebliches Zeiterfassungssystem eingeführt. Der Arbeitsausfall sei somit

ausreichend kontrollierbar. Ihre mit E-Mail vom 3. Juni 2020 und 13. Juli 2020

getätigten Ausführungen, wonach sie normalerweise über keine Zeiterfassung

verfüge, seien von der Beschwerdegegnerin falsch gewürdigt worden. Der Anspruch

auf KAE bestehe somit seit dem 1. April 2020.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob der Arbeitsausfall der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020

Dispositiv

genügend kontrollierbar ist, die Beschwerdeführerin demnach über eine genügende

Arbeitszeiterfassung verfügte. Die Erfüllung der weiteren zum Bezug von KAE

bestehenden Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Parteien nicht

umstritten. Es erübrigen sich somit weitere diesbezügliche Erwägungen.

3.

3.1.

Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer Anspruch auf KAE, wenn

deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist und

wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für

die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der

Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt

ist (lit. c), der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwarte

werden dar, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können

(lit. d).

3.2.

Gemäss Art. 31 Abs. Abs. 3 lit. a AVIG besteht unter anderem für

Arbeitnehmer kein Anspruch auf KAE, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder

deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV hält in

diesem Zusammenhang fest, dass die genügende Kontrollierbarkeit des

Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt. Diese

Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarte, Stundenrapporte) muss täglich über die

geleisteten Arbeitsstunden inkl. Allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie über alle übrigen Absenzen wie z.B. Ferien,

Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft geben. Die Prüfung der

betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist nicht Sache der KAST oder der

Arbeitslosenkasse. Die Auszahlung der KAE werden ausschliesslich durch das

SECO/TCRD gemäss Art. 110 AVIV stichprobenweise geprüft (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgericht C 208/02 vom 27. Oktober 2003). Der

Arbeitgeber hat deshalb u.a. am Sitz des Arbeitgebers Sitz Unterlagen über die

Arbeitszeitkontrolle während 5 Jahren aufzubewahren (AVIG-Praxis KAE/B34 ff.).

3.3.

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten

Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde

rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der

Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse

(vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich

(insb. den Wegfall der Karenztage und eine Ausdehnung des Anspruches auf einen

weiteren Personenkreis). Die COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung erfuhr mehrfach Änderungen. Insbesondere wurde mit den

ergänzenden Massnahmen vom 8. April 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Art. 8i eingefügt (AS 2020 1201 3569, in Kraft vom 9. April 2020 bis zum 31.

Dezember 2020). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird der anrechenbare

Arbeitsausfall in Abweichung von den Art. 34 Abs. 2 und 38 Abs. 3 lit. b AVIG

im summarischen Verfahren berechnet und die KAE als Pauschale ausgerichtet. Der

prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem

Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von der

Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller

anspruchsberechtigten Personen (Art. 8i Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).

Abs. 3 hält schliesslich fest, dass der anrechenbare Verdienstausfall dem

Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der

massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigten Personen.

4.

4.1.

Der Sozialversicherungsprozess ist vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat

vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt und zudem begründeter

Weise angenommen werden darf, das weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125

V 195 E. 2).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin reicht zunächst Unterlagen betreffend den

Nachweis einer Arbeitszeiterfassung ab April 2020 ein. So legt sie in diesem

Zusammenhang die monatlichen Stundenrapporte von sämtlichen 11 Mitarbeitenden

für die Monate April 2020 bis und mit Juli 2020 ins Recht. Diese

Stundenrapporte ermöglichen es den Mitarbeitenden die effektiv geleistete

Arbeitszeit für den fraglichen Tag einzutragen und das Total der gearbeiteten

Stunden pro Tag und pro Monat zu vermerken. Am Ende jeden Monates wurden die von

den Mitarbeitenden unterzeichneten Rapporte schliesslich dem Personalbüro

eingereicht.

4.2.2.

Anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Stundenrapporte, ist

eine detaillierte Überprüfbarkeit der von den Mitarbeitenden der

Beschwerdeführerin gearbeiteten Stunden ab dem 1. April 2020 für jeden Tag ohne

weiteres möglich (vgl. ARV 199 N 34, S. 201 f. N 34 E. 2a; ARV 2002 N 37 S. 255

E. 4a und 4b). Mit Unterzeichnung des Dokuments «Bestätigung

Mitarbeiter-Zeiterfassung» vom 11. August 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5)

bestätigen ferner sämtliche Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin die

Zeiterfassung ab dem 1. April 2020 täglich fortlaufend geführt zu habe, was für

die Echtzeitlichkeit und daher für deren Aussagekraft spricht (vgl. Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 4.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_492(2012 E. 5.1). Die Stundenrapporte der Mitarbeitenden

wurden wie dargestellt überdies von den Betroffenen unterzeichnet, was neben der

echtzeitlichen Stundenerfassung ebenfalls für die Authentizität der Rap­porte

spricht. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen

ist daher grundsätzlich von einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle

auszugehen (BVGE B-4689/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.6).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung

für den Zeitraum ab dem 14. Juli 2020 und richtete ab diesem Zeitpunkt auch KAE

aus. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Arbeitszeitkontrolle

der Beschwerdeführerin für das Zeitintervall vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli

2020 materiell nicht von jener ab dem 14. Juli 2020 unterscheidet. Dies wird im

Übrigen von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die

Beschwerdegegnerin vertritt aber die Ansicht, dass die (genügende) Arbeitszeitkontrolle

von der Beschwerdeführerin erst per 14. Juli 2020 und nicht bereits per 1.

April 2020 eingeführt worden sei. Sie stützt ihre Annahme im Wesentlichen auf

die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2020 (AB 8) und vom 13. Juli

2020 (AB 9).

4.3.2. Mit E-Mail vom 3. Juni 2020, gab die Beschwerdeführerin

gegenüber der Beschwerdegegnerin an «normalerweise» über keine Zeiterfassung zu

verfügen. Man arbeite von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von

13:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit einer Gesamtarbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche.

Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 teilte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf

die ordentlichen betrieblichen Arbeitszeiten erneut mit, über keine

Zeiterfassung zu verfügen. Momentan arbeite man aber aufgrund der rückläufigen

Aufträge lediglich noch 50% der wöchentlichen Normarbeitszeit.

4.3.3.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. März 2021 führte der

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus, die Einführung der Zeiterfassung

per 1. April 2020 sei unproblematisch und ohne grossen administrativen Aufwand

möglich gewesen. Dies, da im Bereich der Kundennäherinnen bereits ein

Zeiterfassungssystem (Stundenrapporte) bestanden habe, welches ohne Weiteres

auf den Restbetrieb übertragen werden konnte. Es mussten keine neuen Formulare

kreiert oder Verfahrensabläufe festgelegt werden. Weiter gab der

Geschäftsführer an, schon zu Beginn des Jahres 2020 eine abflauende

Auftragslage beobachtet zu haben. Im Hinblick auf eine allfällig zu

beantragende KAE habe man sich daher frühzeitig entschlossen, die Zeiterfassung

einzuführen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte,

die für eine nachträgliche und gegen eine echtzeitliche Erstellung der

fraglichen Dokumente sprechen würden. Der von der Beschwerdeführerin an der

Hauptverhandlung geschilderte Sachverhalt erscheint unter Würdigung der

gesamten Umstände nachvollziehbar und schlüssig. Insoweit die

Beschwerdegegnerin geltend macht, die Stundenrapporte seien erst nachträglich

eingereicht worden, was für eine nachträgliche Erstellung spreche, ist ihr

nicht zu folgen. Zum einen bestand für die Beschwerdeführerin mangels

entsprechender Verpflichtung oder Aufforderung keine Veranlassung, der

Beschwerdegegnerin die unterzeichneten Stundenrapporte einzureichen. Zum

anderen können nachträglich eingereichte Dokumente für den Nachweis einer

genügenden Arbeitszeitkontrolle nur dann keine Berücksichtigung finden, wenn

keine Rückschlüsse auf deren Authentizität möglich sind, was vorliegend wie

dargestellt (E. 4.2.2.) gerade nicht der Fall ist (ARV 2005 N 27 S. 288 E.

4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vermögen auch die beiden

E-Mails vom 3. Juni 2020 und vom 13. Juli 2020 nichts daran zu ändern, dass

insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einführung des

Zeiterfassungssystems per 1. April 2020 auszugehen ist.

4.3.4.

Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin leitet die Beschwerdegegnerin aus

der Verwendung des Wortes «normalerweise» im E-Mail vom 3. Juni 2020 ab, es sei

im hier strittigen Zeitraum ab dem 1. April 2020 bis 13. Juli 2020 keine

Zeiterfassung erfolgt. Da nach dem Dargelegten aber dieser Nachweis einer

Zeiterfassung von der Beschwerdeführerin erbracht ist, ist diese von der

Beschwerdegegnerin vertretene Interpretation des E-Mails vom 3. Juni 2020

unzulässig. Demgegenüber sind die Darlegungen der Beschwerdeführerin, wonach

sich die Formulierung «normalerweise» auf die Zeit vor der Pandemie bezogen

habe, glaubhaft. Die Formulierung muss vor dem Hintergrund der

Pandemiesituation gewürdigt werden, welche als solche ohne Zweifel nicht mit

«normalen» Umständen gleichzusetzen ist. Die Wortwahl zu Lasten der

Beschwerdeführerin auszulegen, grenzt im vorliegenden Fall an überspitzten

Formalismus.

Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage

überwiegend wahrscheinlich, dass die genügende Arbeitszeitkontrolle von der

Beschwerdeführerin bereits per 1. April 2020 und nicht erst per 14. Juli 2020

eingeführt worden ist.

4.4.

Aus den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen zur

Normalarbeitszeit (42,5 Stunden pro Woche), den monatlichen

Stundentotal-Tabellen, den Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden und den

Stundenrapporten ergibt sich, dass die Angestellten der Beschwerdeführerin im

fraglichen Zeitintervall nur noch 50% ihrer üblichen Arbeitszeit geleistet

haben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung von Art. 8i

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 KAE

auszurichten.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin hat in Abänderung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober

2020 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli

2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten.

5.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei

einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer

Hauptverhandlung, welche vorliegend mit CHF 400.00 honoriert wird. Nach dem

Gesagten erscheint daher eine Parteientschädigung von CHF 4’050.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 311.85) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung

des Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2020 hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 im Sinne der Erwägungen Kurzarbeitsentschädigung

auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'050.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 311.85 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: