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Entscheid

AL.2020.36

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit

19. April 2021Deutsch16 min

Januar 2020 ihre Stelle per 30. April 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.36

Einspracheentscheid vom 19.

Oktober 2020

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 15. August bis 30. April

2020 als Senior Clinical Trial Manager bei der C____ AG. Sie kündigte am 24.

Januar 2020 ihre Stelle per 30. April 2020 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am

3. März 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

an (AB 2). Am 22. März 2020 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung (AB 8). Mit

Verfügung vom 3. Juli 2020 sanktionierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31

Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AB 14). Am 15. Juli 2020

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung (AB 15). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache vom 15. Juli 2020 mit

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 ab (AB 17).

Erwägungen

II.

Die Beschwerdeführerin erhebt am 11. November 2020 Beschwerde und

beantragt sinngemäss, die Sanktion sei ihr gestützt auf ein leichtes Verschulden

herabzusetzen. Eventualiter ersucht sie um eine Zurückweisung an die Beschwerdegegnerin

zur neuerlichen Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Replik vom 9. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin

an Ihren Anträgen fest.

IV.

Am 19. April 2019 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31

Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verhängt hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von ihrer Vorgesetzten

gemobbt worden, weswegen ihr der Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Finden einer

neuen Stelle unzumutbar gewesen sei.

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass die

Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, ohne dass ihr eine

andere Stelle zugesichert worden sei. Sie habe im Kündigungsschreiben

angegeben, dass sie sich neuen Herausforderungen widmen wolle. Gemäss ihrer

Stellungnahme zum Kündigungsgrund habe ihr kein Arzt zur Kündigung geraten. Sollte

das Mobbing durch ihre Vorgesetzte zu einer unzumutbaren Situation geführt

haben, so hätte sie diese mit zeitnahen ärztlichen Zeugnissen belegen müssen. Aus

den Arztzeugnissen der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020 gehe nicht hervor,

dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für die Beschwerdeführerin

unzumutbar gewesen wäre. Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 bestätige zwar, dass

die Beschwerdeführerin ihre angestammte Stelle aufgrund einer massiven

psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz habe kündigen müssen, dieses

sei jedoch nicht zeitnah. Des Weiteren bestätige eine zweiwöchige

vorübergehende Krankschreibung eine Kündigung der Arbeitsstelle aus

gesundheitlichen Gründen nicht. Ihr Arzt hätte sie für die gesamte

Kündigungsfrist krankschreiben müssen. Der Verbleib an der letzten

Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen sei somit zumutbar gewesen. Die

Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitslosigkeit somit selbst verschuldet.

3.

3.1

Die Versicherten müssen alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte

Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse

die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten

durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung

für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als

versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung

der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)

3.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der

Schadenminderungspflicht. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung

liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht

übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte

Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der

Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine

Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der

versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr

grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum

Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die

Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012

vom 10. Mai 2013 E. 2.2.).

3.3

Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des

Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni

1988.

über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

(IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17.

Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das

freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die

versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz

zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime

Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung

im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile

des Bundesgerichts 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2. und 8C_1021/2012

vom 10. Mai 2013 E. 2.2).

3.4

Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der

Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst

(Art. 45 Abs. 4 AVIV; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft

[SECO] über Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] D75/1.D). Eine

Selbstkündigung kann jedoch nur sanktioniert werden, wenn der versicherten

Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für

die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist

ein strenger Massstab anzuwenden (AVIG-Praxis ALE D26, Stand 1. Januar 2020).

3.5

Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der

versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine

Unzumutbarkeit. Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung

Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August

2018.

E. 3.). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein

eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete

Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts

8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).

3.6

Im weiteren Sinne gehört auch Mobbing zu gesundheitlichen Gründen

und ist durch ärztliches Attest zu belegen (vgl. Urteile C 8/04 vom 5. April

2004.

E. 2.2.1 und 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Mobbing ist nach einer

auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches,

über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an

ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz

entfernt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010

E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E.

4.2). Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung

unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der

Handlungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung

vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein

Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine

angestellte Person aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise

oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung

geschieht - seinen Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts

4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2).

Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel nur auf der

Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber stets auch in

Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur

einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (Urteile des

Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010

E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2; 8C_358/2009 vom 8. März 2010 E.

5.1; 4C_179/2004 vom 14. September 2004 E. 2.1).

3.7

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis

15.

Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im

Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen

(AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb

der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem

Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das

Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1). Das Gericht greift nur

mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es

setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange

diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150 E. 2).

4.

4.1

Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin das

Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne eine neue Stelle oder die Zusicherung

einer neuen Stelle zu haben. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Strittig

sind jedoch die Gründe für die Kündigung und damit die Frage, ob der Verbleib am

gekündigten Arbeitsplatz für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre. Zu

klären ist daher, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand

gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV berufen kann.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Arbeitssituation sei unzumutbar

geworden. Trotz regelmässiger Nachfrage und Eigeninitiative sei sie

unterbeschäftigt gewesen. Der Konflikt mit ihrer Vorgesetzten habe im Sommer

2019.

begonnen, als sie gemeinsam am gleichen Projekt gearbeitet hätten. Ihre

Vorgesetzte habe schlecht über sie geredet und ihr Informationen und den Zugang

zu Meetings vorenthalten und damit absichtlich ihre Weiterentwicklung und

Entfaltung als Wissenschaftlerin behindert. In der Forschung sei es

unabdingbar, am aktuellen Forschungsgeschehen aktiv teilzunehmen, wobei sich

die Teilnahme nicht nur auf die eigentliche Arbeit in Studien innerhalb eines

bestimmten Unternehmens und eines Projektes beschränke, sondern im gleichen

Masse über die externe Vernetzung mit anderen wissenschaftlich tätigen

Institutionen erstrecke. Aufgrund der Behandlung durch ihre Vorgesetzte sei es

zu einer Abschneidung der Teilhabe am Forschungsgeschehen gekommen. Die

Beschwerdeführerin habe sich stets bemüht, die Situation zu deeskalieren. Sie

habe sich vom 22. Oktober 2019 bis zum 7. Januar 2020 wegen der beruflichen

Situation in psychologische Behandlung begeben (Beschwerdebeilage [BB] 3). Es

habe dann am 30. Oktober 2019 ein Gespräch mit dem HR und der Vorgesetzten

stattgefunden, bei dem weitere Schritte zur Verbesserung des Arbeitsverhältnisses

vereinbart worden seien. Diese seien sodann von der Vorgesetzten aber nicht

eingehalten worden (BB 2). Die Situation habe sich zwar im November 2019

verbessert, dann im neuen Jahr jedoch wieder verschlechtert und habe schliesslich

in die schlechte Beurteilung im Januar 2020 gemündet. Die schlechte Beurteilung

im Januar 2020 sei schliesslich für ihre Kündigung ausschlaggebend gewesen. Sie

habe daraufhin am 23. Januar 2020 erneuten Kontakt mit dem HR gesucht, habe

aber keine Vorschläge erhalten, die Situation zu stabilisieren. Die

Beschwerdeführerin habe dann tags darauf am 24. Januar gekündigt (AB 1). Die

Arbeitssituation habe ihre Psyche geschädigt und sie habe sich unfair behandelt

gefühlt. Es habe eine seelische Belastung bei der täglichen Arbeit vorgelegen

und die Diskussion um ein gutes Arbeitszeugnis habe sie bis im Mai 2020

bedrückt.

4.3

Die Beschwerdeführerin hat vorliegend detailliert und glaubhaft

geschildert, dass das Arbeitsklima bei der C____ AG belastend für sie war. Es

liegen mehrere Anhaltspunkte vor, die dafürsprechen, dass das Arbeitsverhältnis

zwischen ihr und der Vorgesetzten schwierig war. Dies ergibt sich aus den

Gesprächen mit dem HR, der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses ohne

Zusicherung einer neuen Stelle, den Arztzeugnissen sowie ihren Schilderungen

des Vorgefallenen, insbesondere ihren Angaben auf dem Protokoll über das

Mitarbeitergespräch (AB 3).

4.4

Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit

Vorgesetzten vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses

zu begründen. Will sich eine versicherte Person auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibens

am Arbeitsplatz aufgrund Mobbings berufen, ist dies gemäss Rechtsprechung durch

ärztliches Attest zu belegen (siehe oben E. 3.6). Die Beschwerdeführerin war im

Verlauf der Kündigungsfrist jedoch bloss vorübergehend krankgeschrieben (AB 6, Arztzeugnis

des 16. März 2020). Die Arztzeugnisse enthalten auch keine Diagnosen und legen

nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, am Arbeitsplatz zu verbleiben. Der

Nachweis, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Arbeitskonflikte von

Oktober 2019 bis Januar 2020 in psychologische Behandlung begeben hatte (Bestätigung

von lic. phil. D____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom 2. November

2020, Replikbeilage 3), vermag eine Unzumutbarkeit aufgrund Mobbings ebenfalls

nicht zu belegen. Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 bestätigt, dass die

Beschwerdeführerin ihre Stelle aufgrund einer massiven psychosozialen

Belastungssituation kündigen musste (AB 16). Die Beschwerdeführerin führte in ihrer

Replik aus, dass ihr kein Arzt zur Kündigung geraten habe (vgl. Replik S. 1).

Sie sei sich erst später des Mobbings bewusstgeworden und habe die Symptome

realisiert. Das Bundesgericht verneinte eine Unzumutbarkeit, wenn echtzeitlich

keine eindeutigen Arztzeugnisse nachgewiesen werden und erst im Nachhinein aus

ärztlicher Sicht zu einer Situation Stellung genommen wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] C 104/02 vom 2. September 2002

E. 2.2.3 und C 309/02 vom 16. April 2003 E. 3.2). Das Arztzeugnis vom 10. Juli

2020.

wurde erst mehrere Monate nach der Kündigung vom 24. Januar 2020

ausgestellt und stellt somit kein echtzeitliches Arztzeugnis dar. Des Weiteren

verlangt die Rechtsprechung, dass die Arztzeugnisse eindeutig sind, die blosse

Angabe, dass ein Versicherter aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine

Anstellung habe kündigen müssen, genüge nicht, um nachzuweisen, dass ein

längerer Verbleib an der alten Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar

gewesen wäre (Urteil des EVG C 228/02 vom 12. Oktober 2004 E. 3.3). Das Arztzeugnis vom 10. Juli 2020 (AB 16) legt

nicht dar, inwiefern die psychosoziale Belastungssituation am Arbeitsplatz die

Unzumutbarkeit des Verbleibens begründet habe. Deshalb reichen die ärztlichen

Zeugnisse unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung nicht aus, um mit

dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen,

dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar war, zumindest bis zur Zusicherung

einer neuen Arbeitsstelle am Arbeitsplatz zu bleiben. Somit ist nicht belegt,

dass zum Zeitpunkt der Selbstkündigung das Beibehalten der Stelle aus

gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.

4.5

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann eher als Folge eines

Arbeitsplatzkonfliktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer unmittelbaren

Vorgesetzten angesehen werden. Dieser ist erstmals für den Sommer 2019

dokumentiert und mündete dann in eine zum Teil schlechte Beurteilung im

Mitarbeitergespräch vom 20. Januar 2020 (AB 3). Dies war für die

Beschwerdeführerin die erste schlechte Beurteilung nach mehreren guten

Beurteilungen. Mit der sofortigen Kündigung am 24. Januar 2020 hat sie ihre

Schadenminderungspflicht verletzt. Sie hätte vielmehr auf ein weiteres Gespräch

mit dem HR oder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten insistieren müssen. Die

Kündigung wenige Tage nach Erhalt der ersten schlechten Beurteilung war somit

überstürzt. Obwohl die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin offensichtlich

eine belastende war und der Wunsch nach einem Stellenwechsel, vor allem unter

dem Blickwinkel des angespannten Arbeitsverhältnisses mit ihrer Vorgesetzten

nachvollzogen werden kann, ist mit der Kündigung ohne Zusicherung einer neuen

Stelle der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt. Denn es

kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass ein zwingender Grund zur

Stellenaufgabe vorgelegen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist

Dispositiv

demnach nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt

worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Dauer der Einstellung beträgt nach Art.

45 Abs. 2 AVIV 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (siehe oben Erw. 3.7).

5.2.

Da die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer

neuen Arbeitsstelle als schweres Verschulden gilt und die von der

Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage im unteren Bereich des ordentlichen

Sanktionsrahmens für schweres Verschulden liegen, besteht kein triftiger Grund,

in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

6.

6.1.

Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 ist daher zu bestätigen

und die Beschwerde vom 11. November 2020 abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: