AL.2020.4
Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen
5. Mai 2020Deutsch11 min
1.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 5.
Mai 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.4
Einspracheentscheid vom 31.
Januar 2020
Ungenügende persönliche
Arbeitsbemühungen
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. August
2019 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung beim RAV vom 9. Juli 2019; Antwortbeilage, AB 4a). Mit zwei
gleichentags ergangenen Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b)
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender
persönlicher Arbeitsbemühungen im August 2019 für fünf und im September 2019
für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die beiden Verfügungen vom 30.
September 2019 sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
1.2.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer erneut für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein
(vgl. AB 7). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz der
Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b) für den Zeitraum vom 3.
Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum 28.
November 2019] nur vier Arbeitsbemühungen eingereicht. Die vom Beschwerdeführer
am 11. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wurde mit
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 abgewiesen (AB 1).
Erwägungen
2.
2.1
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer
singemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 und den
Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3
Der Beschwerdeführer legt innert Frist keine Replik ein. Beide
Parteien verzichten stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
2.4
Mit Verfügung vom 22. April 2020 schliesst die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.
3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02])
3.2
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG)
und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich
zu entscheiden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
4.
4.1
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (AB 9), bestätigt durch den
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 1), stellte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie
begründete dies mit ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen. Sie stützte
sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer für den Monat November 2019 lediglich vier Arbeitsbemühungen
nachzuweisen vermochte.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er habe genügend
persönliche Arbeitsbemühungen erbracht. Insbesondere müssten die von ihm
geführten Informationsgespräche und ein von ihm geführtes Telefonat als
Bewerbungen anerkannt werden.
5.
5.1
Es ist nun hinsichtlich des
Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum
vom 3. Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum
28.
November 2019] für vierzehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt
hat.
5.2
Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,
unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen
Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1
AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das
Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um
Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs.
1.
AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode
spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag
folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr
berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren
Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um
zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern
auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der
erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und
objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und
Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie
Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu
berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend
erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
5.1
je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen
Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu
verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu
bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig
verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die
zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person
monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).
5.3
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer
der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert
bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30.
Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben
a bis c AVIV).
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die
Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis
ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt
der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das
Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss
es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E.
2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die
angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch
ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem
zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung
ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber
grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,
sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die
versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist
ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige
Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung
ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer hat zwar am 5. Dezember 2019 und damit für die
Kontrollperiode November 2019 noch rechtzeitig ein Nachweisformular mit acht
Bewerbungen erstellt. Bereits in quantitativer Hinsicht läge dies jedoch
deutlich unter dem von der Praxis geforderten Minimum (vgl. Ziff. 5.2 hiervor).
Die persönlichen Arbeitsbemühungen sind daher bereits unter dem quantitativen
Aspekt als ungenügend zu betrachten.
Ausgehend davon, dass Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht in der
Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen haben (vgl. Ziff. 5.2
hiervor) ist vorliegend festzuhalten, dass keine der acht verzeichneten
Arbeitsbemühungen (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 5.
Dezember 2019; AB 2) auf schriftlichem Wege erfolgten. Dies hätte angesichts
des Ausbildungsstandes des akademisch geschulten Beschwerdeführers durchaus
erwartet werden dürfen.
Das bedeutet nicht, dass persönliche oder telefonische
Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit die
persönlichen oder telefonischen Bewerbungen als Arbeitsbemühungen einer
ordentlichen Bewerbung gleichzusetzen sind, müssen sie sich aber zunächst auf
eine konkrete Stelle beziehen. Somit kann ein reines Informationsgespräch, wie es
der Beschwerdeführer mit B____ geführt hat oder eine Anfrage bei C____ betreffend
Zusendung von Stelleninseraten nicht mit einer ordentlichen Bewerbung
gleichgesetzt werden. Dies, da aus dem entsprechenden Vorgehen in letzter
Konsequenz – im Gegensatz zu einer ordentlichen Stellenbewerbung - gar keine
Anstellung resultieren kann. Generell ist zu bemerken, dass reines Anfragen bei
einem potenziellen Arbeitgeber nicht als Arbeitsbemühung ausreicht. Vielmehr
muss sich der zukünftige Arbeitnehmer mit seinen Fähigkeiten auf dem
Arbeitsmarkt anpreisen und sich für allfällige Arbeitnehmer interessant machen.
Somit entsprechen die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten
Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht (zumindest teilweise) nicht den
Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kann letztendlich offengelassen werden,
welche der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin
akzeptiert worden sind.
6.2
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. November 2019 bis
zum 28. November 2019 zu Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den
Beschwerdeführer richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.
6.3
Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage
gerechtfertigt erscheint.
Grundsätzlich dürfen ungenügende Arbeitsbemühungen einer
versicherten Person auch rückwirkend über mehrere Kontrollperioden hinweg mit
mehreren einzelnen Einstellverfügungen sanktioniert werden (Zeitschrift für
Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2003 N 10, S. 119 E. 3.2). Von
diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn das vom Versicherten mehrfach
gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensentschlusses und
damit bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang als Handlungseinheit
erscheint (ARV 1999 N 33, S. 198).
Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde vom 25. Februar 2020
aus, dass er sich in den Monaten August und September 2019 nicht beworben habe,
weil die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Krankheit (vgl. Zeugnis vom
19.08.2019, AB 6) nicht gewusst habe, wie mit seinem Fall umgegangen werden
solle und auf die Rückmeldung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitsvermittlung
(KAST) gewartet habe. Es sei für ihn daher unlogisch gewesen sich zu bewerben.
Erst als in der Folge klar wurde, dass er sich beruflich umorientieren müsse,
habe er angefangen sich zu bewerben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
machen deutlich, dass er sich in den Monaten August 2019 und September 2019
aufgrund der aus seiner Sicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehenden
Unsicherheit und somit auf demselben Umstand fussend, nicht beworben hatte. Es
kann mithin von einem einheitlichen Willensentschluss bei engem sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund sind die
ungenügenden Arbeitsbemühungen der Monate August und September 2019 als
Handlungseinheit anzusehen und gelten als erstes Fehlverhalten des
Beschwerdeführers, während die ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat
November 2019 als zweites Fehlverhalten zu betrachten sind.
Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des
Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. 79
1.C.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen
während der Kontrollperiode bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen einen
Sanktionsrahmen von fünf bis neun Einstelltagen vor. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sich nur für gesundheitsbedingt angepasste Stellen
(vgl. Aktionsplan der Beschwerdegegnerin, AB 11) bewerben kann, erscheinen
sieben Einstelltage angemessen.
7.
7.1
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer
wird lediglich für sieben Tage und nicht für vierzehn Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von vierzehn auf sieben Tage herabzusetzen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: