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Entscheid

AL.2020.4

Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen

5. Mai 2020Deutsch11 min

1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 5.

Mai 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.4

Einspracheentscheid vom 31.

Januar 2020

Ungenügende persönliche

Arbeitsbemühungen

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. August

2019 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (vgl. Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung beim RAV vom 9. Juli 2019; Antwortbeilage, AB 4a). Mit zwei

gleichentags ergangenen Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b)

stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender

persönlicher Arbeitsbemühungen im August 2019 für fünf und im September 2019

für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die beiden Verfügungen vom 30.

September 2019 sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

1.2.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer erneut für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein

(vgl. AB 7). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz der

Verfügungen vom 30. September 2019 (AB 9a und 9b) für den Zeitraum vom 3.

Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum 28.

November 2019] nur vier Arbeitsbemühungen eingereicht. Die vom Beschwerdeführer

am 11. Dezember 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wurde mit

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 abgewiesen (AB 1).

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 beantragt der Beschwerdeführer

singemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 und den

Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3

Der Beschwerdeführer legt innert Frist keine Replik ein. Beide

Parteien verzichten stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung.

2.4

Mit Verfügung vom 22. April 2020 schliesst die Instruktionsrichterin

den Schriftenwechsel und legt den Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02])

3.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG)

und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich

zu entscheiden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

4.

4.1

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (AB 9), bestätigt durch den

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 (AB 1), stellte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer für vierzehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie

begründete dies mit ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen. Sie stützte

sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Umstand, dass der

Beschwerdeführer für den Monat November 2019 lediglich vier Arbeitsbemühungen

nachzuweisen vermochte.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er habe genügend

persönliche Arbeitsbemühungen erbracht. Insbesondere müssten die von ihm

geführten Informationsgespräche und ein von ihm geführtes Telefonat als

Bewerbungen anerkannt werden.

5.

5.1

Es ist nun hinsichtlich des

Einspracheentscheids vom 31. Januar 2020 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Zeitraum

vom 3. Dezember 2019 bis zum 21. Dezember 2019 [recte 3. November 2019 bis zum

28.

November 2019] für vierzehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt

hat.

5.2

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,

unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen

Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1

AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das

Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

Gemäss Art. 26 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um

Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs.

1.

AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode

spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag

folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren

Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um

zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern

auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der

erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven und

objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und

Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie

Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu

berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend

erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.

5.1

je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen

Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu

verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu

bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig

verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die

zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person

monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

5.3

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,

wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer

der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert

bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis

30.

Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben

a bis c AVIV).

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die

Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis

ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt

der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das

Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss

es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E.

2). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die

angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch

ihr pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem

zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung

ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber

grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,

sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die

versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist

ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige

Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung

ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer hat zwar am 5. Dezember 2019 und damit für die

Kontrollperiode November 2019 noch rechtzeitig ein Nachweisformular mit acht

Bewerbungen erstellt. Bereits in quantitativer Hinsicht läge dies jedoch

deutlich unter dem von der Praxis geforderten Minimum (vgl. Ziff. 5.2 hiervor).

Die persönlichen Arbeitsbemühungen sind daher bereits unter dem quantitativen

Aspekt als ungenügend zu betrachten.

Ausgehend davon, dass Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht in der

Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen haben (vgl. Ziff. 5.2

hiervor) ist vorliegend festzuhalten, dass keine der acht verzeichneten

Arbeitsbemühungen (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 5.

Dezember 2019; AB 2) auf schriftlichem Wege erfolgten. Dies hätte angesichts

des Ausbildungsstandes des akademisch geschulten Beschwerdeführers durchaus

erwartet werden dürfen.

Das bedeutet nicht, dass persönliche oder telefonische

Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit die

persönlichen oder telefonischen Bewerbungen als Arbeitsbemühungen einer

ordentlichen Bewerbung gleichzusetzen sind, müssen sie sich aber zunächst auf

eine konkrete Stelle beziehen. Somit kann ein reines Informationsgespräch, wie es

der Beschwerdeführer mit B____ geführt hat oder eine Anfrage bei C____ betreffend

Zusendung von Stelleninseraten nicht mit einer ordentlichen Bewerbung

gleichgesetzt werden. Dies, da aus dem entsprechenden Vorgehen in letzter

Konsequenz – im Gegensatz zu einer ordentlichen Stellenbewerbung - gar keine

Anstellung resultieren kann. Generell ist zu bemerken, dass reines Anfragen bei

einem potenziellen Arbeitgeber nicht als Arbeitsbemühung ausreicht. Vielmehr

muss sich der zukünftige Arbeitnehmer mit seinen Fähigkeiten auf dem

Arbeitsmarkt anpreisen und sich für allfällige Arbeitnehmer interessant machen.

Somit entsprechen die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten

Arbeitsbemühungen auch in qualitativer Hinsicht (zumindest teilweise) nicht den

Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kann letztendlich offengelassen werden,

welche der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin

akzeptiert worden sind.

6.2

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. November 2019 bis

zum 28. November 2019 zu Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den

Beschwerdeführer richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

6.3

Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage

gerechtfertigt erscheint.

Grundsätzlich dürfen ungenügende Arbeitsbemühungen einer

versicherten Person auch rückwirkend über mehrere Kontrollperioden hinweg mit

mehreren einzelnen Einstellverfügungen sanktioniert werden (Zeitschrift für

Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2003 N 10, S. 119 E. 3.2). Von

diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn das vom Versicherten mehrfach

gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen Willensentschlusses und

damit bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang als Handlungseinheit

erscheint (ARV 1999 N 33, S. 198).

Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde vom 25. Februar 2020

aus, dass er sich in den Monaten August und September 2019 nicht beworben habe,

weil die Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Krankheit (vgl. Zeugnis vom

19.08.2019, AB 6) nicht gewusst habe, wie mit seinem Fall umgegangen werden

solle und auf die Rückmeldung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitsvermittlung

(KAST) gewartet habe. Es sei für ihn daher unlogisch gewesen sich zu bewerben.

Erst als in der Folge klar wurde, dass er sich beruflich umorientieren müsse,

habe er angefangen sich zu bewerben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

machen deutlich, dass er sich in den Monaten August 2019 und September 2019

aufgrund der aus seiner Sicht seitens der Beschwerdegegnerin bestehenden

Unsicherheit und somit auf demselben Umstand fussend, nicht beworben hatte. Es

kann mithin von einem einheitlichen Willensentschluss bei engem sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund sind die

ungenügenden Arbeitsbemühungen der Monate August und September 2019 als

Handlungseinheit anzusehen und gelten als erstes Fehlverhalten des

Beschwerdeführers, während die ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat

November 2019 als zweites Fehlverhalten zu betrachten sind.

Der für die Verwaltung verbindliche Einstellungsraster des

Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. 79

1.C.2.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von ungenügenden Arbeitsbemühungen

während der Kontrollperiode bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen einen

Sanktionsrahmen von fünf bis neun Einstelltagen vor. Angesichts der Tatsache,

dass der Beschwerdeführer sich nur für gesundheitsbedingt angepasste Stellen

(vgl. Aktionsplan der Beschwerdegegnerin, AB 11) bewerben kann, erscheinen

sieben Einstelltage angemessen.

7.

7.1

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer

wird lediglich für sieben Tage und nicht für vierzehn Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung von vierzehn auf sieben Tage herabzusetzen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: