AL.2020.5
Beschwerdefrist nicht eingehalten. Zudem wurden die Einspracheformalitäten auch nach Fristansetzung durch die Verwaltung nicht erfüllt.
8. Juni 2020Deutsch9 min
«Einspruch» bzw. mit «Bemühungen» (AB 3), kontaktierte die Beschwerdeführerin u.a.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 8.
Juni 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.5
Einspracheentscheid vom 21. Januar
2020
Beschwerdefrist nicht
eingehalten. Zudem wurden die Einspracheformalitäten auch nach Fristansetzung durch
die Verwaltung nicht erfüllt.
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
1.1.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung angemeldet.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB
2) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.
November 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die
Beschwerdegegnerin legte dieser Verfügung zu Grunde, dass die
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bewerbungen für den Monat Oktober 2019
unwahre Angaben gemacht hatte.
1.1.2. Mit E-Mails vom 6. Dezember 2019, betitelt mit
«Einspruch» bzw. mit «Bemühungen» (AB 3), kontaktierte die Beschwerdeführerin u.a.
eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2019 (AB 4) hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, die
Beschwerdeführerin habe «gegen die Verfügung Nr. 338565376 vom 26. November
2019 fristgerecht mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 Einsprache erhoben». Das
Gesetz verlange jedoch,
«dass Einsprachen unterschrieben
sein müssen (siehe auch Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung). Wir
setzen Ihnen daher eine Frist bis Dienstag, den 7. Januar 2020, um eine unterschriebene
und begründete Einsprache einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist treten
wir auf die Einsprache nicht ein …».
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 (AB 1) trat die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin habe die ihr mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 gesetzte
Frist zur Einreichung einer unterschriebenen Einsprache ungenutzt verstreichen
lassen.
1.2.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 leitet die Beschwerdegegnerin eine
mit mit «Einspruch zur Verfügung…» betitelte Beschwerde der Versicherten vom
26. Februar 2020 an das Sozialversicherungsgericht weiter. Mit
Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
Erwägungen
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154,100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,
AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a
der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung,
AVIV, SR 837.2).
2.2
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
3.
3.1
Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach
der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die rechtzeitige
Einreichung einer Beschwerde bei einem unzuständigen Versicherungsträger
schadet der Beschwerdeführerin nicht (§ 6 Abs. 4 SVGG; Art. 39 Abs. 2 ATSG).
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. Ist sie
unbenutzt abgelaufen, kann auf eine verspätete Eingabe grundsätzlich nicht mehr
eingetreten werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung an die
Parteien zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn
die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der
Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist am
nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Tatsachen der Zustellung der
Mitteilung und des Zustellungszeitpunktes müssen mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
3.2
Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist.
Der vorliegende Einspracheentscheid ist auf den 21. Januar 2020
datiert und wurde per A-Post Plus an die zu diesem Zeitpunkt massgebliche Adresse
der Beschwerdeführerin in [...] versandt.
Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief
mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post
spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber
der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch
nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird
vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den
Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit
Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems
"Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des
Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober
2019.
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften
darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen bzw. Einspracheentscheide
zustellen sollen. Daher ist der Versand des Einspracheentscheids mit der
Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss
bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder
der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die
Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des
Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des
Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis
nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18.
Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).
Mit Blick auf diese Praxis und gemäss dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid am 22. Januar 2020 (einem Mittwoch)
zugestellt wurde.
Wird auf dieses Zustelldatum vom 22. Januar 2020 abgestellt, so
hätte die 30-tägige Beschwerdefrist am 23. Januar 2020 zu laufen begonnen und
hätte am 21. Februar 2020 (einem Freitag) geendet. Das Schreiben der
Beschwerdeführerin datiert vom 26. Februar 2020 (einem Mittwoch) und wurde am
gleichen Tag nachweislich der Post übergeben (vgl. Poststempel auf dem
Briefcouvert). Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Sie wäre es
selbst dann nicht, wenn der Einspracheentscheid erst am 23. oder gar erst am
24.
Januar 2020 zugestellt worden wäre. Diesfalls wäre die Beschwerdefrist am
24.
Februar 2020 (einem Montag) abgelaufen.
Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte die Beschwerdefrist
nicht eingehalten hat. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit
nicht einzutreten.
4.
Im Übrigen bleibt anzufügen, dass der Beschwerde auch darum
kein Erfolg beschieden wäre, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hat, rechtzeitig
den formellen Anforderungen an die Einsprache gegen die Verfügung vom 26.
November 2019 zu genügen.
Gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom
11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) muss die Einsprache schriftlich erhoben werden und ein
Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Sie muss zudem von der
beschwerdeführenden Person oder deren Rechtsvertreter unterschrieben werden.
Genügt die Einsprache den Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so
setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und
verbindet damit die Androhung, sonst nicht auf die Einsprache einzutreten.
Per E-Mail vom 6. Dezember 2019 (AB 3) bat die
Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung zur Erhebung ihrer Einsprache. Die
Beschwerdegegnerin hat dieses E-Mail als Einsprache entgegengenommen. Sie hat die
Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (AB 4) darauf
hingewiesen, dass die Einsprache unterschrieben sein müsse. Sie setzte der
Beschwerdeführerin Frist bis Dienstag, den 7. Januar 2020, um eine
unterschriebene und begründete Einsprache einzureichen. Gleichzeitig hat sie
angedroht, sie werde bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Einsprache nicht
eintreten.
In der Beschwerde führt die Versicherte aus, sie habe bemerkt,
dass sie im Oktober 2019 für ungefähr 14 Tage lang keine Post erhalten habe.
Dieses Vorbringen bezieht sich aber auf die Korrespondenz im Rahmen der
Bewerbungen bzw. der Absagen zu Bewerbungen in diesem Monat. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), fällt
das Schreiben vom 9. Dezember 2019 nicht in diese Periode der angeblich
unterbliebenen Postzustellungen.
Ferner wird in der Beschwerde noch angeführt, die Versicherte
bedauere, dass sie den «Brief nicht zeitlich erhalten» habe, da sie zu diesem
Zeitpunkt nach [...] gezogen sei. An anderer Stelle hält die Versicherte fest,
dass dieser Umzug nach [...] per 1. Januar 2020 erfolgt sei. Dies steht auch in
Einklang mit dem Wegzugsdatum gemäss Eintrag in den Daten der Einwohnerdienste.
Somit hat die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 9. Dezember 2019 an die
damals noch gültige Adresse der Versicherten in Basel gerichtet.
Gründe dafür, dass das Schreiben vom 9. Dezember 2019 der
Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt zugegangen sein könnte, zu welchem
es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, die Einsprache formgerecht
einzureichen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur
Einreichung einer formgerechten Einsprache ungenutzt hat verstreichen lassen.
Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daran hätte hindern
können, die Einsprache auch noch im Intervall nach dem 7. Januar 2020 bis zum
Erlass des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdegegnerin ist darum
mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 zu recht auf die Einsprache nicht
eingetreten.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird mangels
Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: