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Entscheid

AL.2020.5

Beschwerdefrist nicht eingehalten. Zudem wurden die Einspracheformalitäten auch nach Fristansetzung durch die Verwaltung nicht erfüllt.

8. Juni 2020Deutsch9 min

«Einspruch» bzw. mit «Bemühungen» (AB 3), kontaktierte die Beschwerdeführerin u.a.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 8.

Juni 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.5

Einspracheentscheid vom 21. Januar

2020

Beschwerdefrist nicht

eingehalten. Zudem wurden die Einspracheformalitäten auch nach Fristansetzung durch

die Verwaltung nicht erfüllt.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

1.1.1. Die Beschwerdeführerin hatte sich zum Bezug von Leistungen

der Arbeitslosenversicherung angemeldet.

Mit Verfügung vom 26. November 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB

2) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.

November 2019 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die

Beschwerdegegnerin legte dieser Verfügung zu Grunde, dass die

Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bewerbungen für den Monat Oktober 2019

unwahre Angaben gemacht hatte.

1.1.2. Mit E-Mails vom 6. Dezember 2019, betitelt mit

«Einspruch» bzw. mit «Bemühungen» (AB 3), kontaktierte die Beschwerdeführerin u.a.

eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 9. Dezember

2019 (AB 4) hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, die

Beschwerdeführerin habe «gegen die Verfügung Nr. 338565376 vom 26. November

2019 fristgerecht mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 Einsprache erhoben». Das

Gesetz verlange jedoch,

«dass Einsprachen unterschrieben

sein müssen (siehe auch Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung). Wir

setzen Ihnen daher eine Frist bis Dienstag, den 7. Januar 2020, um eine unterschriebene

und begründete Einsprache einzureichen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist treten

wir auf die Einsprache nicht ein …».

Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 (AB 1) trat die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die

Beschwerdeführerin habe die ihr mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 gesetzte

Frist zur Einreichung einer unterschriebenen Einsprache ungenutzt verstreichen

lassen.

1.2.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 leitet die Beschwerdegegnerin eine

mit mit «Einspruch zur Verfügung…» betitelte Beschwerde der Versicherten vom

26. Februar 2020 an das Sozialversicherungsgericht weiter. Mit

Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine

Replik ein.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154,100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,

AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a

der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung,

AVIV, SR 837.2).

2.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

3.

3.1

Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach

der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die rechtzeitige

Einreichung einer Beschwerde bei einem unzuständigen Versicherungsträger

schadet der Beschwerdeführerin nicht (§ 6 Abs. 4 SVGG; Art. 39 Abs. 2 ATSG).

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. Ist sie

unbenutzt abgelaufen, kann auf eine verspätete Eingabe grundsätzlich nicht mehr

eingetreten werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung an die

Parteien zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn

die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der

Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist am

nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Tatsachen der Zustellung der

Mitteilung und des Zustellungszeitpunktes müssen mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.

3.2

Vorliegend ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist.

Der vorliegende Einspracheentscheid ist auf den 21. Januar 2020

datiert und wurde per A-Post Plus an die zu diesem Zeitpunkt massgebliche Adresse

der Beschwerdeführerin in [...] versandt.

Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief

mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post

spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber

der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch

nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird

vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den

Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit

Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems

"Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des

Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober

2019.

E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften

darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen bzw. Einspracheentscheide

zustellen sollen. Daher ist der Versand des Einspracheentscheids mit der

Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss

bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder

der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die

Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des

Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des

Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis

nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18.

Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

Mit Blick auf diese Praxis und gemäss dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid am 22. Januar 2020 (einem Mittwoch)

zugestellt wurde.

Wird auf dieses Zustelldatum vom 22. Januar 2020 abgestellt, so

hätte die 30-tägige Beschwerdefrist am 23. Januar 2020 zu laufen begonnen und

hätte am 21. Februar 2020 (einem Freitag) geendet. Das Schreiben der

Beschwerdeführerin datiert vom 26. Februar 2020 (einem Mittwoch) und wurde am

gleichen Tag nachweislich der Post übergeben (vgl. Poststempel auf dem

Briefcouvert). Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Sie wäre es

selbst dann nicht, wenn der Einspracheentscheid erst am 23. oder gar erst am

24.

Januar 2020 zugestellt worden wäre. Diesfalls wäre die Beschwerdefrist am

24.

Februar 2020 (einem Montag) abgelaufen.

Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte die Beschwerdefrist

nicht eingehalten hat. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit

nicht einzutreten.

4.

Im Übrigen bleibt anzufügen, dass der Beschwerde auch darum

kein Erfolg beschieden wäre, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hat, rechtzeitig

den formellen Anforderungen an die Einsprache gegen die Verfügung vom 26.

November 2019 zu genügen.

Gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom

11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV, SR 830.11) muss die Einsprache schriftlich erhoben werden und ein

Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Sie muss zudem von der

beschwerdeführenden Person oder deren Rechtsvertreter unterschrieben werden.

Genügt die Einsprache den Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so

setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel und

verbindet damit die Androhung, sonst nicht auf die Einsprache einzutreten.

Per E-Mail vom 6. Dezember 2019 (AB 3) bat die

Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung zur Erhebung ihrer Einsprache. Die

Beschwerdegegnerin hat dieses E-Mail als Einsprache entgegengenommen. Sie hat die

Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 (AB 4) darauf

hingewiesen, dass die Einsprache unterschrieben sein müsse. Sie setzte der

Beschwerdeführerin Frist bis Dienstag, den 7. Januar 2020, um eine

unterschriebene und begründete Einsprache einzureichen. Gleichzeitig hat sie

angedroht, sie werde bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Einsprache nicht

eintreten.

In der Beschwerde führt die Versicherte aus, sie habe bemerkt,

dass sie im Oktober 2019 für ungefähr 14 Tage lang keine Post erhalten habe.

Dieses Vorbringen bezieht sich aber auf die Korrespondenz im Rahmen der

Bewerbungen bzw. der Absagen zu Bewerbungen in diesem Monat. Wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), fällt

das Schreiben vom 9. Dezember 2019 nicht in diese Periode der angeblich

unterbliebenen Postzustellungen.

Ferner wird in der Beschwerde noch angeführt, die Versicherte

bedauere, dass sie den «Brief nicht zeitlich erhalten» habe, da sie zu diesem

Zeitpunkt nach [...] gezogen sei. An anderer Stelle hält die Versicherte fest,

dass dieser Umzug nach [...] per 1. Januar 2020 erfolgt sei. Dies steht auch in

Einklang mit dem Wegzugsdatum gemäss Eintrag in den Daten der Einwohnerdienste.

Somit hat die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 9. Dezember 2019 an die

damals noch gültige Adresse der Versicherten in Basel gerichtet.

Gründe dafür, dass das Schreiben vom 9. Dezember 2019 der

Beschwerdeführerin erst zu einem Zeitpunkt zugegangen sein könnte, zu welchem

es ihr nicht mehr möglich gewesen wäre, die Einsprache formgerecht

einzureichen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur

Einreichung einer formgerechten Einsprache ungenutzt hat verstreichen lassen.

Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daran hätte hindern

können, die Einsprache auch noch im Intervall nach dem 7. Januar 2020 bis zum

Erlass des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdegegnerin ist darum

mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2020 zu recht auf die Einsprache nicht

eingetreten.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird mangels

Rechtzeitigkeit nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: