AL.2020.7
«Materielle» Verfügung zur Frage der Haftung (Art. 78 ATSG). Widerrechtlichkeit verneint.
5. März 2021Deutsch19 min
gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
Vom 5. März 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
B____, Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2020.7
Beschwerde vom 16. März 2020
«Materielle» Verfügung zur Frage
der Haftung (Art. 78 ATSG). Widerrechtlichkeit verneint.
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Februar 2018 bei der
Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und am 12. Februar 2018 bei der
C____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an
(Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom
14. Februar 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Dabei stellte
sie sich im Umfang eines 100%-Pensums der Stellenvermittlung zur Verfügung.
Gleichzeitig informierte sie das RAV über eine IV-Anmeldung (AB 2) und über
eine seit dem 24. November 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(Beschwerde vom 21. April 2020; Beschwerdebeilage [BB] 4, AB 5 und 12).
Die C____ Arbeitslosenkasse leistete in der Folge zwischen 12. Februar 2018 und
31. Mai 2018 keine Taggeldzahlungen (Abrechnung C____ Arbeitslosenkasse vom
Februar 2018, BB 1 und AB 9). Anlässlich des Telefonats vom 14. Mai 2018
teilte die RAV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von
der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen
Wiederanmeldung bei einer Arbeitsfähigkeit ab 20% Arbeitsbemühungen verlangt
würden (Protokoll vom 14. Mai 2018, AB 6). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018
bestätigte das RAV der Beschwerdeführerin ihre Abmeldung von der
Arbeitsvermittlung infolge ihrer Vermittlungsunfähigkeit schriftlich
(Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018, BB 2 und AB 7).
1.2.
Am 29. Oktober 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim
RAV zur Stellenvermittlung und am 12. November 2019 bei der C____
Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, da sie nunmehr ab
13. November 2019 zu 20% arbeitsfähig war (Anmeldebestätigung vom
12. November 2019, AB 10b und AB 12).
1.3.
Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% hatte die
Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 ein volles Krankentaggeld von der
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bis Ende Dezember 2018 bezogen (nachfolgend:
Krankentaggeldversicherung; Schreiben der C____ AG vom 14. Februar 2019
und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____ vom 6. März
2018, AB 8). Ab Januar 2019 bis 12. November 2019 bezog die Beschwerdeführerin
reduzierte Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung entsprechend einer
Arbeitsunfähigkeit von 90% und ab 13. November 2019 bis 24. November 2019
entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schlussabrechnung Taggeld der E____
vom 18. November 2019, AB 13). Gestützt auf die erneute RAV-Anmeldung korrigierte
die Krankentaggeldversicherung die Krankentaggeldabrechnung ab 1. November 2019
und passte diese an die Koordinationsregeln an. In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin vom 13. November bis 24. November 2019 das volle
Krankentaggeld ausgerichtet (vgl. E-Mail der F____ vom 31. Januar 2020, BB 6
und E-Mail der E____ von Frau D____ vom 14. April 2020, BB 7).
1.4.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, sie sei von ihrer RAV-Beraterin
falsch beraten worden. Die RAV-Beraterin hätte sie darauf hinweisen müssen,
dass sie sich bei der geringsten Arbeitsfähigkeit erneut hätte bei der
Arbeitslosenversicherung anmelden müssen. Infolge der fehlerhaften Auskunft
habe sie sich, als sie zu 90% arbeitsunfähig gewesen sei, nicht bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet. Infolgedessen habe die Kranktaggeldversicherung
die Koordinationsregel nicht angewandt und sich auf die ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 90% gestützt und ihr vom 1. Januar 2019 bis
12. November 2019 lediglich 90% der versicherten Krankentaggeldleistung
anstelle der 100%igen Krankentaggeldleistung ausbezahlt. Damit seien ihr CHF
5'000.-- vorenthalten worden, da die Koordinationsregel nicht zur Anwendung
gelangt sei (Schreiben der Beschwerdeführerin an die KAST vom 6. Februar
2020, AB 15). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen, dass das RAV rechtlich korrekt gehandelt habe. Der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung setze eine Vermittlungsfähigkeit voraus. Diese
sei erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. Dementsprechend sei die
Auskunft der RAV-Beraterin hinsichtlich der Wiederanmeldung nicht zu
beanstanden (Schreiben der KAST vom 28. Februar 2020, AB 16).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 16. März 2020 bzw. 21. April 2020 wird sinngemäss
beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
Schadenersatz für den Verlust des Taggeldanspruchs im Umfang von 10% ihres
Taggeldes (100% zu CHF 167.80 pro Tag) vom 1. Januar 2019 bis 12. November
2019 aufgrund des Fehlverhaltens des zuständigen RAV-Beratenden bzw. der C____
Arbeitslosenkasse gemäss Art. 27 ATSG zu bezahlen.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 4. August 2020 und mit Verzicht auf Duplik vom
19. August 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
2.4.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt
hat, wird das Urteil auf Grund der Akten schriftlich gefällt.
3.
3.1.
Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit (i.V.m.)
Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)
ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die
versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit
die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu
bejahen ist.
3.2.
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein einfacher
Fall ist vorliegend gegeben.
4.
4.1.
Nebst der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wird für das
Eintreten auf die Beschwerde weiter formell vorausgesetzt, dass ein
Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines
Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es
an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist
(vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).
4.2.
Anfechtungsobjekte sind gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG
Einspracheentscheide oder Verfügungen, sofern kein Einspracheverfahren
vorgesehen ist. Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG]; SR 172.021) sind Leistungen, Forderungen und Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Aus Art.
56 ATSG ergibt sich, dass formlos erlassene Entscheide grundsätzlich nicht
Anfechtungsgegenstand bilden können (Ueli
Kieser, in: Schulthess
Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage 2020, Art. 56 N 4 [zit.:
SK ATSG-Kieser, Art. 56
N 4]; dazu auch BGE 134 V 145).
4.3.
Anders verhält es sich jedoch bei Entscheiden, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 letzter Teilsatz AVIG
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG als formelle Verfügungen zu
erlassen gewesen wären, indessen – zu Unrecht – nicht als solche ergangen sind
(SK ATSG-Kieser, Art. 56
N 7). Mit anderen Worten, der Entscheid ist mit formellen Fehlern
ergangen, beispielsweise Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 56 N 7; BGE 134 V 145 E. 5.2). In dieser ausgeführten Konstellation handelt es
sich um Entscheide, bei denen die im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1
ATSG zu beachtenden formellen Erfordernisse missachtet wurden. Solche
(materiellen) Verfügungen können – soweit nicht zunächst das
Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG zu beschreiten ist – Gegenstand
einer Beschwerde bilden (SK ATSG-Kieser,
Art. 56 N 4).
5.
5.1.
Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen ist zu prüfen,
ob ein Anfechtungsobjekt gegeben ist.
5.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das RAV habe mit
ihrem Vorgehen und ihrer Auskunft vom Mai 2018 ihre Pflicht zur Beratung über
die Rechte und Pflichten gemäss Art. 27 ATSG nicht richtig wahrgenommen. Sie
hätte darauf hingewiesen werden sollen, dass sie sich wieder bei der
Arbeitslosenversicherung anmelden soll, sobald die Arbeitsunfähigkeit auf 90%
gesenkt werde. Im Weiteren hätte sie darüber informiert werden sollen, dass die
Krankentaggeldversicherung verpflichtet sei, bei einer teilweisen
Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt das volle Taggeld zu leisten. Aufgrund
dieses Fehlverhaltens sei ihr vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 10% des
Krankentaggeldes in Höhe von CHF 167.80, insgesamt ca. CHF 5'000.--, verlustig
gegangen. Vor diesem Hintergrund fordere sie von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz
für diesen Verlust (Beschwerde vom 16. März 2020).
5.3.
Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. März 2020
geltend macht, sie hätte sich bei korrekter Auskunft der RAV-Beraterin bei
einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet, um in den Genuss des
100%igen Taggeldes der Krankentaggeldversicherung zu gelangen, macht sie im
Ergebnis geltend, es sei ihr durch eine mangelhafte Information von Seiten der
Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden.
5.4.
Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von
Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer
versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die
öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder
Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Gemäss Art. 78
Abs. 2 ATSG entscheidet die zuständige Behörde durch Verfügung über
Ersatzforderungen. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78
Abs. 4 ATSG).
5.5.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf Anfrage der
Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020 (AB 15) mit Schreiben vom 28. Februar
2020 den bisherigen Sachverhalt in Bezug auf das Vorgehen hinsichtlich der
Abmeldung beim RAV im Jahr 2018 und der Vermittlungsunfähigkeit der
Beschwerdegegnerin in den Jahren 2018 sowie 2019 erläutert. Im selben Schreiben
führte die Beschwerdegegnerin ausserdem für das laufende Jahr 2020 den Grund
der Verweigerung der Folgerahmenfrist seitens der C____ Arbeitslosenkasse aus
(AB 16). Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtlichen Standpunkt nicht mit
Verfügung, sondern mit formlosem Schreiben vom 28. Februar 2020 kundgetan.
Indes hätte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom
6. Februar 2020 eine Verfügung erlassen müssen. Denn sie hätte erkennen können,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2020 einen Schaden
geltend macht, gibt sie doch an, dass ihr aufgrund des «Unterlassen des
Hinweises» der RAV-Beraterin über CHF 5'000.-- an Krankentaggelder entgangen
seien (AB 15). Indem die Beschwerdegegnerin die Vorgehensweise des RAV im
Rahmen der Abmeldung als korrekt einstuft, hat sie sinngemäss eine Haftung aus
der Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht der RAV-Beraterin abgelehnt.
Einer solchen Leistungsverweigerung kommt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell
Verfügungscharakter zu; sie ist erheblich und die betroffene Person ist damit
nicht einverstanden. Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen (E.
4.) ist das formlose Schreiben vom 28. Februar 2020 deshalb als «materielle»
Verfügung zu bezeichnen. Unter diesen Umständen liegt ein Anfechtungsobjekt vor
und es kann auf die Beschwerde vom 16. März 2020 - welche im Übrigen
rechtzeitig erhoben wurde - eingetreten werden.
5.6.
Streitgegenstand bildet vorliegend in erster Linie die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG
verletzt hat und der Beschwerdeführerin aus dieser Pflichtverletzung ein
Schaden entstanden ist, für welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG haftet. Nicht Streitgegenstand ist
im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die C____ Arbeitslosenkasse zu Recht
eine Folgerahmenfrist verweigert hat. Aus diesem Grund wird auf diesen Teil des
Schreibens vom 28. Februar 2020 nicht weiter eingegangen.
6.
6.1.
Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt für die Haftung von Schäden, die von
Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer
versicherten Person oder Dritten zugefügt wurden, unter anderem eine
Widerrechtlichkeit voraus. Da im hier zu beurteilenden Fall einzig ein reiner
Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt Widerrechtlichkeit ein
Verhaltensunrecht voraus (BGE 137 V 76, E. 3.2). Eine solche «Schutznorm» kann
sich nicht nur aus dem geschriebenen Gesetzes- und Verordnungsrecht ergeben,
sondern aus Normen aller Stufen oder auch aus ungeschriebenem Recht, nicht
zuletzt auch aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der daraus
fliessenden Haftung für Rat und Auskunft (vgl. Pribnow
in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.
Auflage 2020, Art. 78 ad N 28).
6.2.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt hat und damit
eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG gegeben ist.
6.3.
Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen
ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und
Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind
die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die
Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen
erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den
Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass
eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer
Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon
Kenntnis (Abs. 3).
Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende
Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente
Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht
erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und
hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und
Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein
individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.
Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall
eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3
konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie
zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472, E. 4.1 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende
Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den
gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge
eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art
zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das
weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472, E. 4.3 mit Hinweisen). Die
Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten
Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen
entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom
12. Januar 2007, E. 3.3).
6.4.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos
ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der
Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das
Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit.
d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die
Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte
vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der
Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens
20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).
6.5.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen
Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert
arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht
erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum
30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist
innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.
Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der
Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch
nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend
vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen,
haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit
vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch
auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind
(Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG) und auf das um 50% gekürzte
Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28
Abs. 4 lit. b AVIG).
6.6.
Unter der Marginalie «Koordination mit der Arbeitslosenversicherung»
bestimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG),
dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von
mehr als 50% das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als
25%, aber höchstens 50% das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die
Krankenversicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher
Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Gemäss Art. 100
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist
Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als
arbeitslos gelten, sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der
oder die Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er oder sie sich beim
Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und
einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt
auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei
Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020, E. 6.3.3., BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der
Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG
indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner
Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem
entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017
Sachverhalt
E. 4.1).
6.7.
Hinsichtlich der konkreten Situation ergibt sich Folgendes:
Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% bezog die
Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 Taggeld einer
Krankentaggeldversicherung nach VVG (Schreiben der C____ AG vom
14. Februar 2019 und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____
vom 6. März 2018, AB 8). Am 9. Februar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 12. Februar 2018 an (AB
1 und 2). Anlässlich eines Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Beraterin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der
Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung
Arbeitsbemühungen ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% verlangt würden (AB 6). In
der Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018 wird sodann festgehalten, die
Beschwerdeführerin werde per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung
abgemeldet, da sie infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht
vermittlungsfähig sei (AB 7).
Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die RAV-Beraterin
ihre Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht verletzt. Indem sie
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, sie solle sich erst bei einer
Arbeitsfähigkeit von 20% wieder bei der Arbeitsvermittlung anmelden und
Arbeitsbemühungen tätigen, hat sie eine korrekte Auskunft auch im Hinblick auf
eine allfällige Koordination mit der Krankentaggeldversicherung erteilt. Denn
Anspruch auf das volle Krankentaggeld gestützt auf Art. 73 KVG i. V. m. Art.
100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG besteht nur, wenn und solange
gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung
bestehen oder ohne Koordination bestehen würden (Merz Tobias, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im
Arbeitslosenversicherungsrecht, ARV 2018 S. 269 ff., 275). Keine Anwendung
findet Art. 73 KVG i.V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG, wenn
die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1
AVIG und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss
Art. 8 Abs. 1 AVIG verneint. Bei den vorerwähnten Normen handelt es sich um
Koordinationsbestimmungen zwischen der Krankentaggeld- und der
Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von
Taggeldern der Krankentaggeldversicherung mit solchen der
Arbeitslosenversicherung voraus (vgl. auch Urteil des [ehemaligen]
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3 mit
Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c; ZAK 1998 S. 92 f., Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG
Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung
und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren
Erlassen, Zürich 2018, Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung N
1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von
90% indes keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da sie nicht
vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG war (vgl. E. 6.4.). Die
Koordinationsbestimmung von Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art.
28 Abs. 4 AVIG kam daher nicht zum Zuge. Denn im Unterschied zu Art. 28 Abs. 1
AVIG, in welcher Bestimmung einzig die Arbeitsunfähigkeit - nicht aber eine
trotzdem in einem Teilbereich bestehende Vermittlungsfähigkeit - massgebend
ist, geht es im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AVIG in einem bestimmten
Mass darum, dass immerhin die Vermittlungsfähigkeit für einen Teilbereich
Erwägungen
gegeben sein muss (Kieser Ueli,
Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern
anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., 221). Die
Krankentaggeldversicherung hat folglich zu Recht - aufgrund fehlender
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - ein reduziertes Taggeld
entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% vom 1. Januar 2019 bis 12.
November 2019 ausgerichtet und die Koordinationsbestimmungen nicht angewandt.
Erst als die Beschwerdeführerin zu 20% arbeitsfähig und damit im Sinne von Art.
15.
Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war, kann ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bejaht werden. Ab diesem Zeitpunkt greifen die
Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und
Art. 28 Abs. 4 AVIG. Somit hat die Krankentaggeldversicherung zu Recht ab dem
13.
November 2019 - mithin ab dem Vorliegen einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und
der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung - ein volles Krankentaggeld
ausgerichtet (BB 6).
6.8
Zusammenfassend kann der RAV-Beraterin daher nicht vorgeworfen
werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt,
indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf einen allfälligen
Krankentaggeldanspruch ab einer Arbeitsunfähigkeit von 90% hingewiesen hat.
Damit ist keine Widerrechtlichkeit gegeben. Eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fällt
somit ausser Betracht und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
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