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Entscheid

AL.2020.7

«Materielle» Verfügung zur Frage der Haftung (Art. 78 ATSG). Widerrechtlichkeit verneint.

5. März 2021Deutsch19 min

gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

Vom 5. März 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

B____, Hochstrasse 37, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.7

Beschwerde vom 16. März 2020

«Materielle» Verfügung zur Frage

der Haftung (Art. 78 ATSG). Widerrechtlichkeit verneint.

Erwägungen

1.

1.1.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Februar 2018 bei der

Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und am 12. Februar 2018 bei der

C____ Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an

(Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] vom

14. Februar 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Dabei stellte

sie sich im Umfang eines 100%-Pensums der Stellenvermittlung zur Verfügung.

Gleichzeitig informierte sie das RAV über eine IV-Anmeldung (AB 2) und über

eine seit dem 24. November 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Beschwerde vom 21. April 2020; Beschwerdebeilage [BB] 4, AB 5 und 12).

Die C____ Arbeitslosenkasse leistete in der Folge zwischen 12. Februar 2018 und

31. Mai 2018 keine Taggeldzahlungen (Abrechnung C____ Arbeitslosenkasse vom

Februar 2018, BB 1 und AB 9). Anlässlich des Telefonats vom 14. Mai 2018

teilte die RAV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von

der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen

Wiederanmeldung bei einer Arbeitsfähigkeit ab 20% Arbeitsbemühungen verlangt

würden (Protokoll vom 14. Mai 2018, AB 6). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018

bestätigte das RAV der Beschwerdeführerin ihre Abmeldung von der

Arbeitsvermittlung infolge ihrer Vermittlungsunfähigkeit schriftlich

(Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018, BB 2 und AB 7).

1.2.

Am 29. Oktober 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim

RAV zur Stellenvermittlung und am 12. November 2019 bei der C____

Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, da sie nunmehr ab

13. November 2019 zu 20% arbeitsfähig war (Anmeldebestätigung vom

12. November 2019, AB 10b und AB 12).

1.3.

Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% hatte die

Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 ein volles Krankentaggeld von der

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bis Ende Dezember 2018 bezogen (nachfolgend:

Krankentaggeldversicherung; Schreiben der C____ AG vom 14. Februar 2019

und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____ vom 6. März

2018, AB 8). Ab Januar 2019 bis 12. November 2019 bezog die Beschwerdeführerin

reduzierte Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung entsprechend einer

Arbeitsunfähigkeit von 90% und ab 13. November 2019 bis 24. November 2019

entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (Schlussabrechnung Taggeld der E____

vom 18. November 2019, AB 13). Gestützt auf die erneute RAV-Anmeldung korrigierte

die Krankentaggeldversicherung die Krankentaggeldabrechnung ab 1. November 2019

und passte diese an die Koordinationsregeln an. In der Folge wurde der

Beschwerdeführerin vom 13. November bis 24. November 2019 das volle

Krankentaggeld ausgerichtet (vgl. E-Mail der F____ vom 31. Januar 2020, BB 6

und E-Mail der E____ von Frau D____ vom 14. April 2020, BB 7).

1.4.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin

gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, sie sei von ihrer RAV-Beraterin

falsch beraten worden. Die RAV-Beraterin hätte sie darauf hinweisen müssen,

dass sie sich bei der geringsten Arbeitsfähigkeit erneut hätte bei der

Arbeitslosenversicherung anmelden müssen. Infolge der fehlerhaften Auskunft

habe sie sich, als sie zu 90% arbeitsunfähig gewesen sei, nicht bei der

Arbeitslosenkasse angemeldet. Infolgedessen habe die Kranktaggeldversicherung

die Koordinationsregel nicht angewandt und sich auf die ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 90% gestützt und ihr vom 1. Januar 2019 bis

12. November 2019 lediglich 90% der versicherten Krankentaggeldleistung

anstelle der 100%igen Krankentaggeldleistung ausbezahlt. Damit seien ihr CHF

5'000.-- vorenthalten worden, da die Koordinationsregel nicht zur Anwendung

gelangt sei (Schreiben der Beschwerdeführerin an die KAST vom 6. Februar

2020, AB 15). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen, dass das RAV rechtlich korrekt gehandelt habe. Der Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung setze eine Vermittlungsfähigkeit voraus. Diese

sei erst ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% gegeben. Dementsprechend sei die

Auskunft der RAV-Beraterin hinsichtlich der Wiederanmeldung nicht zu

beanstanden (Schreiben der KAST vom 28. Februar 2020, AB 16).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 16. März 2020 bzw. 21. April 2020 wird sinngemäss

beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

Schadenersatz für den Verlust des Taggeldanspruchs im Umfang von 10% ihres

Taggeldes (100% zu CHF 167.80 pro Tag) vom 1. Januar 2019 bis 12. November

2019 aufgrund des Fehlverhaltens des zuständigen RAV-Beratenden bzw. der C____

Arbeitslosenkasse gemäss Art. 27 ATSG zu bezahlen.

2.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Replik vom 4. August 2020 und mit Verzicht auf Duplik vom

19. August 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

2.4.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt

hat, wird das Urteil auf Grund der Akten schriftlich gefällt.

3.

3.1.

Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit (i.V.m.)

Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02)

ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die

versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit

die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu

bejahen ist.

3.2.

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden

sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein einfacher

Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1.

Nebst der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit wird für das

Eintreten auf die Beschwerde weiter formell vorausgesetzt, dass ein

Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines

Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung

den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es

an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,

wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist

(vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).

4.2.

Anfechtungsobjekte sind gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG

Einspracheentscheide oder Verfügungen, sofern kein Einspracheverfahren

vorgesehen ist. Verfügungen nach Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG]; SR 172.021) sind Leistungen, Forderungen und Anordnungen der

Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und erheblich

sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Aus Art.

56 ATSG ergibt sich, dass formlos erlassene Entscheide grundsätzlich nicht

Anfechtungsgegenstand bilden können (Ueli

Kieser, in: Schulthess

Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Auflage 2020, Art. 56 N 4 [zit.:

SK ATSG-Kieser, Art. 56

N 4]; dazu auch BGE 134 V 145).

4.3.

Anders verhält es sich jedoch bei Entscheiden, die gestützt auf Art. 100 Abs. 1 letzter Teilsatz AVIG

i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG als formelle Verfügungen zu

erlassen gewesen wären, indessen – zu Unrecht – nicht als solche ergangen sind

(SK ATSG-Kieser, Art. 56

N 7). Mit anderen Worten, der Entscheid ist mit formellen Fehlern

ergangen, beispielsweise Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. SK ATSG-Kieser, Art. 56 N 7; BGE 134 V 145 E. 5.2). In dieser ausgeführten Konstellation handelt es

sich um Entscheide, bei denen die im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1

ATSG zu beachtenden formellen Erfordernisse missachtet wurden. Solche

(materiellen) Verfügungen können – soweit nicht zunächst das

Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG zu beschreiten ist – Gegenstand

einer Beschwerde bilden (SK ATSG-Kieser,

Art. 56 N 4).

5.

5.1.

Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen ist zu prüfen,

ob ein Anfechtungsobjekt gegeben ist.

5.2.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das RAV habe mit

ihrem Vorgehen und ihrer Auskunft vom Mai 2018 ihre Pflicht zur Beratung über

die Rechte und Pflichten gemäss Art. 27 ATSG nicht richtig wahrgenommen. Sie

hätte darauf hingewiesen werden sollen, dass sie sich wieder bei der

Arbeitslosenversicherung anmelden soll, sobald die Arbeitsunfähigkeit auf 90%

gesenkt werde. Im Weiteren hätte sie darüber informiert werden sollen, dass die

Krankentaggeldversicherung verpflichtet sei, bei einer teilweisen

Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt das volle Taggeld zu leisten. Aufgrund

dieses Fehlverhaltens sei ihr vom 1. Januar 2019 bis 12. November 2019 10% des

Krankentaggeldes in Höhe von CHF 167.80, insgesamt ca. CHF 5'000.--, verlustig

gegangen. Vor diesem Hintergrund fordere sie von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz

für diesen Verlust (Beschwerde vom 16. März 2020).

5.3.

Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. März 2020

geltend macht, sie hätte sich bei korrekter Auskunft der RAV-Beraterin bei

einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet, um in den Genuss des

100%igen Taggeldes der Krankentaggeldversicherung zu gelangen, macht sie im

Ergebnis geltend, es sei ihr durch eine mangelhafte Information von Seiten der

Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden.

5.4.

Nach Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von

Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer

versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die

öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder

Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Gemäss Art. 78

Abs. 2 ATSG entscheidet die zuständige Behörde durch Verfügung über

Ersatzforderungen. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78

Abs. 4 ATSG).

5.5.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf Anfrage der

Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2020 (AB 15) mit Schreiben vom 28. Februar

2020 den bisherigen Sachverhalt in Bezug auf das Vorgehen hinsichtlich der

Abmeldung beim RAV im Jahr 2018 und der Vermittlungsunfähigkeit der

Beschwerdegegnerin in den Jahren 2018 sowie 2019 erläutert. Im selben Schreiben

führte die Beschwerdegegnerin ausserdem für das laufende Jahr 2020 den Grund

der Verweigerung der Folgerahmenfrist seitens der C____ Arbeitslosenkasse aus

(AB 16). Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtlichen Standpunkt nicht mit

Verfügung, sondern mit formlosem Schreiben vom 28. Februar 2020 kundgetan.

Indes hätte die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom

6. Februar 2020 eine Verfügung erlassen müssen. Denn sie hätte erkennen können,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2020 einen Schaden

geltend macht, gibt sie doch an, dass ihr aufgrund des «Unterlassen des

Hinweises» der RAV-Beraterin über CHF 5'000.-- an Krankentaggelder entgangen

seien (AB 15). Indem die Beschwerdegegnerin die Vorgehensweise des RAV im

Rahmen der Abmeldung als korrekt einstuft, hat sie sinngemäss eine Haftung aus

der Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht der RAV-Beraterin abgelehnt.

Einer solchen Leistungsverweigerung kommt nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell

Verfügungscharakter zu; sie ist erheblich und die betroffene Person ist damit

nicht einverstanden. Im Lichte der vorerwähnten rechtlichen Erörterungen (E.

4.) ist das formlose Schreiben vom 28. Februar 2020 deshalb als «materielle»

Verfügung zu bezeichnen. Unter diesen Umständen liegt ein Anfechtungsobjekt vor

und es kann auf die Beschwerde vom 16. März 2020 - welche im Übrigen

rechtzeitig erhoben wurde - eingetreten werden.

5.6.

Streitgegenstand bildet vorliegend in erster Linie die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG

verletzt hat und der Beschwerdeführerin aus dieser Pflichtverletzung ein

Schaden entstanden ist, für welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG haftet. Nicht Streitgegenstand ist

im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die C____ Arbeitslosenkasse zu Recht

eine Folgerahmenfrist verweigert hat. Aus diesem Grund wird auf diesen Teil des

Schreibens vom 28. Februar 2020 nicht weiter eingegangen.

6.

6.1.

Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt für die Haftung von Schäden, die von

Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer

versicherten Person oder Dritten zugefügt wurden, unter anderem eine

Widerrechtlichkeit voraus. Da im hier zu beurteilenden Fall einzig ein reiner

Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt Widerrechtlichkeit ein

Verhaltensunrecht voraus (BGE 137 V 76, E. 3.2). Eine solche «Schutznorm» kann

sich nicht nur aus dem geschriebenen Gesetzes- und Verordnungsrecht ergeben,

sondern aus Normen aller Stufen oder auch aus ungeschriebenem Recht, nicht

zuletzt auch aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der daraus

fliessenden Haftung für Rat und Auskunft (vgl. Pribnow

in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1.

Auflage 2020, Art. 78 ad N 28).

6.2.

Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt hat und damit

eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG gegeben ist.

6.3.

Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und

Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen

ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und

Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich

unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind

die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die

Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen

erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den

Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass

eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer

Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon

Kenntnis (Abs. 3).

Der im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessierende

Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente

Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht

erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat und

hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und

Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein

individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.

Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall

eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3

konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie

zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (BGE 131 V 472, E. 4.1 mit zahlreichen

weiteren Hinweisen). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende

Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den

gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge

eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die für die Wahrnehmung der

Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art

zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das

weitere Vorgehen abzugeben ist (BGE 131 V 472, E. 4.3 mit Hinweisen). Die

Beratungspflicht setzt nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten

Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen

entsprechenden Beratungsbedarf feststellt (Urteil des Bundesgerichts K 7/06 vom

12. Januar 2007, E. 3.3).

6.4.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos

ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der

Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das

Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit.

d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit

befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die

Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte

vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der

Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst

graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person

vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens

20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).

6.5.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen

Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert

arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht

erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum

30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist

innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

Art. 28 Abs. 2 AVIG legt fest, dass Taggelder der

Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der

Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Arbeitslose, die ihren Anspruch

nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend

vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen,

haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit

vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch

auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind

(Art. 28 Abs. 4 lit. a AVIG) und auf das um 50% gekürzte

Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28

Abs. 4 lit. b AVIG).

6.6.

Unter der Marginalie «Koordination mit der Arbeitslosenversicherung»

bestimmt Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG),

dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von

mehr als 50% das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als

25%, aber höchstens 50% das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die

Krankenversicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher

Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit

grundsätzlich Leistungen erbringen (Abs. 1). Gemäss Art. 100

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) ist

Art. 73 KVG für versicherte Personen, welche nach Art. 10 AVIG als

arbeitslos gelten, sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der

oder die Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er oder sie sich beim

Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und

einer privaten Krankentaggeldversicherung (gemäss dem VVG) hat demnach gestützt

auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG zu erfolgen, wobei

Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der

Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung statuiert (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2020 vom 4. November 2020, E. 6.3.3., BGE 128 V 176 E. 5). Mit Blick auf die Koordination mit der

Krankentaggeldversicherung greift die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG

indes nur Platz, wenn der private Krankentaggeldversicherer aufgrund seiner

Versicherungsbedingungen oder seiner vertraglichen Leistungspflicht bei einem

entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsgrad Leistungen erbringt oder zu erbringen

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2016 vom 27. Januar 2017

Sachverhalt

E. 4.1).

6.7.

Hinsichtlich der konkreten Situation ergibt sich Folgendes:

Aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von 100% bezog die

Beschwerdeführerin ab 12. Februar 2018 Taggeld einer

Krankentaggeldversicherung nach VVG (Schreiben der C____ AG vom

14. Februar 2019 und Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherungsabrechnung der D____

vom 6. März 2018, AB 8). Am 9. Februar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 12. Februar 2018 an (AB

1 und 2). Anlässlich eines Telefonats vom 14. Mai 2018 teilte die RAV-Beraterin

der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 14. Mai 2018 von der

Arbeitsvermittlung abgemeldet werde und bei einer allfälligen Wiederanmeldung

Arbeitsbemühungen ab einer Arbeitsfähigkeit von 20% verlangt würden (AB 6). In

der Abmeldebestätigung vom 14. Mai 2018 wird sodann festgehalten, die

Beschwerdeführerin werde per 14. Mai 2018 von der Arbeitsvermittlung

abgemeldet, da sie infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht

vermittlungsfähig sei (AB 7).

Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die RAV-Beraterin

ihre Informationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht verletzt. Indem sie

die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, sie solle sich erst bei einer

Arbeitsfähigkeit von 20% wieder bei der Arbeitsvermittlung anmelden und

Arbeitsbemühungen tätigen, hat sie eine korrekte Auskunft auch im Hinblick auf

eine allfällige Koordination mit der Krankentaggeldversicherung erteilt. Denn

Anspruch auf das volle Krankentaggeld gestützt auf Art. 73 KVG i. V. m. Art.

100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG besteht nur, wenn und solange

gleichzeitig Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Krankentaggeldversicherung

bestehen oder ohne Koordination bestehen würden (Merz Tobias, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im

Arbeitslosenversicherungsrecht, ARV 2018 S. 269 ff., 275). Keine Anwendung

findet Art. 73 KVG i.V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG, wenn

die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1

AVIG und damit die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss

Art. 8 Abs. 1 AVIG verneint. Bei den vorerwähnten Normen handelt es sich um

Koordinationsbestimmungen zwischen der Krankentaggeld- und der

Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von

Taggeldern der Krankentaggeldversicherung mit solchen der

Arbeitslosenversicherung voraus (vgl. auch Urteil des [ehemaligen]

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 348/00 vom 2. April 2001, E. 3 mit

Hinweis auf BGE 126 V 128 Erw. 3c; ZAK 1998 S. 92 f., Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne, in: KVG/UVG

Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung

und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren

Erlassen, Zürich 2018, Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung N

1). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von

90% indes keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da sie nicht

vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG war (vgl. E. 6.4.). Die

Koordinationsbestimmung von Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und Art.

28 Abs. 4 AVIG kam daher nicht zum Zuge. Denn im Unterschied zu Art. 28 Abs. 1

AVIG, in welcher Bestimmung einzig die Arbeitsunfähigkeit - nicht aber eine

trotzdem in einem Teilbereich bestehende Vermittlungsfähigkeit - massgebend

ist, geht es im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AVIG in einem bestimmten

Mass darum, dass immerhin die Vermittlungsfähigkeit für einen Teilbereich

Erwägungen

gegeben sein muss (Kieser Ueli,

Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern

anderer Sozialversicherungszweige, ARV 2012 S. 217 ff., 221). Die

Krankentaggeldversicherung hat folglich zu Recht - aufgrund fehlender

Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin - ein reduziertes Taggeld

entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 90% vom 1. Januar 2019 bis 12.

November 2019 ausgerichtet und die Koordinationsbestimmungen nicht angewandt.

Erst als die Beschwerdeführerin zu 20% arbeitsfähig und damit im Sinne von Art.

15.

Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig war, kann ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung bejaht werden. Ab diesem Zeitpunkt greifen die

Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 73 KVG i. V. m. Art. 100 Abs. 2 VVG und

Art. 28 Abs. 4 AVIG. Somit hat die Krankentaggeldversicherung zu Recht ab dem

13.

November 2019 - mithin ab dem Vorliegen einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und

der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung - ein volles Krankentaggeld

ausgerichtet (BB 6).

6.8

Zusammenfassend kann der RAV-Beraterin daher nicht vorgeworfen

werden, sie habe ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt,

indem sie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf einen allfälligen

Krankentaggeldanspruch ab einer Arbeitsunfähigkeit von 90% hingewiesen hat.

Damit ist keine Widerrechtlichkeit gegeben. Eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fällt

somit ausser Betracht und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

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