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Entscheid

AL.2020.9

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; allgemeine Wartetage

24. Juni 2020Deutsch14 min

als [...] (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. September 2019, Beschwerdeantwortbeilage/AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.9

Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2020

Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung; allgemeine Wartetage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit [...] bei der [...] AG

als [...] (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. September 2019, Beschwerdeantwortbeilage/AB

2). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 kündigte er dieses

Arbeitsverhältnis per 31. August 2019 (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2019,

AB 3) und meldete sich per 5. September 2019 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (Anmeldebestätigung vom 2. Oktober 2019, AB 1). Während der Zeit vom 27.

August 2019 bis am 15. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig

(Arztzeugnisse vom 27. August 2019 sowie vom 27. September 2019, AB 7).

b)

Am 18. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen mit

denen sie den Beschwerdeführer für 6 Tage beginnend ab 5. September 2019

(Verfügung-Nr. 338522518) und für 3 Tage beginnend ab 1. November 2019

(Verfügung-Nr. 338522653) wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der

Taggeldberechtigung einstellte (AB 13). Zudem stellte sie mit Verfügung vom 29.

November 2019 (AB 14) resp. Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers für die Dauer von 25 Tagen aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

ein. Dies focht der Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt an (Verfahren AL.2020.13). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer

mit zwei Schreiben, beide datierend vom 9. Januar 2020 (AB 5), die Taggeldabrechnungen

der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober 2019 und November 2019. Daraufhin

reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2020 die Wartezeit

von ursprünglich 15 Tagen auf 5 Tage, erhöhte den Taggeldansatz von 70% auf 80%

und sprach dem Beschwerdeführer 4 weitere Krankentaggelder für die Kontrollperiode

Oktober 2019 zu (AB 6, S. 2). Darüber hinaus hielt sie an ihren bisherigen Taggeldabrechnungen

fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar

2020 Einsprache (AB 10). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 hielt die

Beschwerdegegnerin an den 5 Tagen Wartezeit fest (AB 11).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. März 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid dahingehen

abzuändern, dass die Wartezeit aufgehoben werde. Des Weiteren seien für die

Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld auszubezahlen und die

Einstelltage infolge Selbstkündigung zu erlassen. Zudem seien die restlichen

Einstelltage auf das zulässige Minimum herabzusetzen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde.

c)

Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.

III.

Nachdem keine der

Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, wird

die Sache am 24. Juni 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV;

SR 837.02).

1.2

Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren lediglich der

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020, in welchem dem Beschwerdeführer 5 allgemeine

Wartetage auferlegt wurden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist

deshalb vorliegend nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die mit

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 geschützte Wartezeit von 5 Tagen rügt.

1.3

Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Taggeldabrechnungen

der Monate September bis November 2019 oder die anderen ergangenen Verfügungen der

Beschwerdegegnerin beziehen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf

nicht eingetreten werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen

sich diese Rügen jedoch ohnehin als unbegründet und müssten selbst bei einem

Eintretensentscheid abgewiesen werden.

1.4

Des Weiteren handelt es sich bei der Rüge betreffend die verfügten

Einstelltage infolge selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit um den

Streitgegenstand des Verfahrens AL.2020.13. Diesbezüglich wird auf das in jenem

Verfahren ergangene Urteil vom 10. Juni 2020 verwiesen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid im Wesentlichen

aus, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorgesehene allgemeine Wartezeit

von 5 Tagen zu bestehen habe, da er die Voraussetzungen für einen Verzicht auf

die Wartezeit nicht erfülle.

2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass ihm die Wartezeit

zu erlassen sei, da er sein Arbeitsverhältnis aus einer Notlage heraus gekündigt

habe (Beschwerde vom 24. März 2020).

2.3

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer

auferlegte allgemeine Wartezeit von 5 Tagen korrekt ist.

3.

3.1

Art. 18 Abs. 1 AVIG statuiert, dass der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich nach einer Wartezeit von 5 Tagen

kontrollierter Arbeitslosigkeit entsteht. Für Personen ohne Unterhaltspflichten

gegenüber Kindern unter 25 Jahren fällt die Wartezeit, in Abhängigkeit zu ihrem

jährlich versicherten Verdienst, entsprechend höher aus (Art. 18 Abs. 1 lit. a

– c AVIG). Zur Vermeidung von Härtefällen nimmt der Bundesrat bestimmte

Versichertengruppen von der Wartezeit aus (Art. 18 Abs. 1bis AVIG). Gemäss

Art. 6a Abs. 3 AVIV entfällt für Versicherte, welche kumulativ eine

Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einen jährlich

versicherten Verdienst zwischen CHF 36'001 und CHF 60'000 haben, die Wartezeit.

Runtergerechnet auf den monatlichen Verdienst ergibt sich somit ein

Maximalbetrag von CHF 5'000 (vgl. AVIG-Praxis ALE/C108a).

3.2

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung

massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder

mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind

die vertraglichen vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht

Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1

AVIG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach

dem Durchschnittslohn der letzten sechs, oder, falls dieser höher ausfällt, der

letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

3.3

Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner noch in Ausbildung

befindlichen Tochter (Jahrgang 2000) unterhaltspflichtig (vgl. Formular ʺUnterhaltspflicht

gegenüber Kindernʺ vom 3. März 2020, AB 16). Den Unterlagen ist zu

entnehmen, dass sich der monatlich versicherte Verdienst des Beschwerdeführers auf

CHF 7'906 beläuft (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020, S. 2

sowie Beschwerdeantwort vom 8. April 2020, S. 4). Die Höhe des versicherten

Verdienstes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Höhe unrichtig wäre. Es ist daher von einem monatlich versicherten

Verdienst von CHF 7'906 und damit einem Überschreiten der Limite von CHF

5’000 auszugehen. Somit beträgt die Wartezeit für den Beschwerdeführer 5 Tage. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht eine Wartezeit von 5

Tagen auferlegt.

4.

4.1

4.1.1

Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Anzahl

der ausbezahlten Krankentage sowie die verfügten Einstelltage infolge fehlender

Arbeitsbemühungen. Diese werden im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020

nicht abgehandelt und stellen vorliegend nicht Verfahrensgegenstand dar.

4.1.2

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 darauf hinweist, dass sie sowohl die

Einstelltage als auch die Krankentage richtig berechnet und bei der

Taggeldberechnung berücksichtigt habe (Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 16), wird

für das bessere Verständnis des Beschwerdeführers nachfolgend auf diese Punkte kurz

eingegangen.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm seien während

seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2019 bis zum 15. Oktober 2019 nur 5 und

daher zu wenig Krankentaggelder ausgerichtet worden. Dies trifft indes nicht

zu.

4.2.2

Art. 28 Abs. 1 AVIG besagt, dass Versicherte, welche vorübergehend

infolge Krankheit nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind

und deshalb Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, einen Anspruch auf das

volle Taggeld haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44

Taggelder beschränkt. Ist die versicherte Person bereits bei Eintritt der

Arbeitslosigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend

nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig, so beginnt die

30-tägige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem die versicherte Person

die Anspruchsvoraussetzungen vorbehältlich der Vermittlungsfähigkeit erfüllt.

Während dem Bestehen von Wartetagen oder Einstelltagen wird bei vorübergehender

Arbeitsunfähigkeit die 30-tägige Frist weder aufgeschoben noch unterbrochen

(AVIG Praxis ALE/C168).

4.2.3

Der Beschwerdeführer war vom 27. August 2019 bis zum 15. Oktober

2019.

und damit bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug vom

5.

September 2019 arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 27. August 2019

sowie 27. September 2019, AB 7). Die 30-tägige Frist für den Bezug von Krankentaggeldern

begann deshalb am 5. September 2019 zu laufen und endete am 4. Oktober 2019. Die

Krankentaggelder für diesen Zeitraum wurden dem Beschwerdeführer, abzüglich der

Wartezeit und der Einstelltage, korrekt ausbezahlt (vgl. Abrechnung September 2019

vom 15. Januar 2020, AB 8).

4.2.4

Für den Zeitraum vom 5. Oktober bis am 15. Oktober 2019, in welchem

die 30-tägige Frist für den Bezug von Krankentaggeldern bereits abgelaufen war,

der Beschwerdeführer aber trotzdem arbeitsunfähig gewesen ist, besteht kein

Anspruch (mehr) auf ein Taggeld (vgl. Abrechnung Oktober 2019 vom 15. Januar

2020, AB 4).

4.3

Ferner rügt der Beschwerdeführer die mit Verfügungen vom 18.

November 2019 ergangenen Leistungseinstellungen. Diese beinhalten 6 Einstelltage

infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sowie 3 Einstelltage

infolge fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Oktober 2019. Er

beantragt, es seien die Einstelltage auf das zulässige Minimum herabzusetzen.

Auch diesem Antrag könnte, wäre darauf einzutreten, nicht stattgegeben werden.

4.4

4.4.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, welcher

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet Arbeit zu suchen, nötigenfalls

auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Er muss die Bemühungen nachweisen

können. Die Pflicht sich um Arbeit zu bemühen beginnt bereits vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit (vgl. BGer 8C_863/2014 vom 16. März 2015 E. 2.2 sowie

AVIG-Praxis ALE/B314). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung

der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die

Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist.

Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung

überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat. (AVIG-Praxis

ALE/B314). Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

wird auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE/B320). Der

Versicherte wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn er sich

persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG). Die Anzahl der Einstelltage richtet sich nach der schwere des

Verschuldens und beträgt zwischen 1 und 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Um eine

weitestmögliche Gleichbehandlung der versicherten Personen auf nationaler Ebene

zu gewährleisten, richten sich die Vollzugsstellen bei der Sanktionierung nach

einem Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), dabei

handelt es sich um eine Entscheidungshilfe, welche ihren Ermessensspielraum

nicht einschränkt. Bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist richtet

sich die Anzahl der zu bestehenden Einstelltage nach der Dauer der Kündigungsfrist;

bei einer einmonatigen Kündigungsfrist betragen die Einstelltage 4 bis 6, bei einer

zweimonatigen Kündigungsfrist 8 bis 12 Einstelltage und bei einer dreimonatigen

Kündigungsfrist 12 bis 18 Einstelltage. Während der Kontrollperiode wird der Leistungsanspruch

bei erstmaliger Nichterbringung der Arbeitsbemühung für 5 bis 9 Tage eingestellt

(AVIG-Praxis ALE/D79).

4.4.2

Am 25. Februar 2019 kündigte der Beschwerdeführer sein

Arbeitsverhältnis (Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2019, AB 3). Die

Kündigungsfrist betrug sechs Monate. Da die Kenntnis über die drohende Arbeitslosigkeit

mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zurückliegt,

beschränkt sich der zu berücksichtigende Zeitraum für die fehlenden

Arbeitsbemühungen auf die letzten drei Monate vor Anmeldung. Für die Frage, ob

der Beschwerdeführer ausreichend Stellensuchbemühungen während der

Kündigungsfrist getätigt hat, ist damit der Zeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum

4.

September 2019 entscheidend. Da der Beschwerdeführer während dieses

Zeitraums infolge Krankheit teilweise arbeitsunfähig war, war er während der

Arbeitsunfähigkeit nicht gehalten, sich um Arbeit zu bemühen. Nach wiedererlangter

Arbeitsfähigkeit vom 9. Juli 2019 bis 26. August 2019 war der

Beschwerdeführer jedoch wieder verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Allerdings

hat der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum keine Stellensuchbemühungen unternommen

und bringt dies auch nicht vor. Damit verletzte er seine

Schadensminderungspflicht, weswegen ihn die Beschwerdegegnerin korrekterweise für

6.

Tage sanktionierte. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb des anwendbaren Sanktionsrahmens

blieb, ist die Höhe der Einstelltage nicht zu beanstanden.

4.5

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung des

Umstands, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 15. Oktober 2019

arbeitsunfähig war, den Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Oktober 2019 für

3.

Tage infolge fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt. Auch diese Einstellung

bewegt sich innerhalb des anwendbaren Sanktionsrahmens und erweist sich

vorliegend als korrekt. Die verfügten Einstelltage sind somit nicht zu

beanstanden.

4.6

Im Sinne einer Übersicht ergibt sich für die Taggeldabrechnungen der

Monate September, Oktober und November 2019 das folgende: Im September war die Anzahl

kontrollierter Tage reduziert, da sich der Beschwerdeführer erst per 5.

September 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hat und betrug 18 Tage. Nach Abzug

der Wartezeit von 5 Tagen sowie der 3 Einstelltagen infolge fehlender

Arbeitsbemühung während der Kontrollperiode ergibt sich ein Anspruch von 10

entschädigungsberechtigten Taggeldern, die dem Beschwerdeführer ausbezahlt

wurden. Die Anzahl kontrollierter Tage für den Oktober 2019 war aufgrund der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche länger als 30 Tage anhielt, auf

16.

Tage verkürzt. Davon wurden 6 Einstelltage infolge fehlender Arbeitsbemühung

während der Kündigungsfrist in Abzug gebracht und weitere 6 Einstelltage von

den insgesamt 25 verfügten Einstelltagen infolge selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit abgezogen. Die aus der Differenz resultierenden 4 entschädigungsberechtigten

Taggelder wurden dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Im November 2019 bestanden

21,70 kontrollierte Tage. Die von den 25 Taggeldern abzüglich der bereits

getilgten 6 Taggelder verbleibenden 19 Einstelltage wurden auf der Abrechnung

für November 2019 abgezogen, weshalb noch 2 entschädigungsberechtigte Taggelder

ausbezahlt wurden. Dies ist im jetzigen Zeitpunkt korrekt. Nachdem im Verfahren

AL.2020.13 in Bezug auf die Frage nach der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit

weitere Abklärungen angeordnet wurden, können sich die Einstelltage wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit je nach Ausgang der Abklärungen noch ändern. Abgesehen davon erweisen

sich die Taggeldabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2019

jedoch als korrekt.

5.

5.1

Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG sowie § 16 Abs. 1 SVGG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: