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Entscheid

AL.2021.1

AVIG Kurzarbeitsentschädigung

14. Dezember 2021Deutsch16 min

am 12. November 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ AG

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.1

Einspracheentscheid vom 16.

Dezember 2020

Kurzarbeitsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete

der A____ AG (Beschwerdeführerin) – auf entsprechenden Antrag hin – für die

Monate März 2020 bis Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) aus. Namentlich

erhielt die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2020 Fr. 3'537.05 und für den

Monat Juni 2020 Fr. 5'745.55 ausbezahlt, mithin für beide Monate Fr.

9'282.60 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; vgl. auch die Einsprache).

b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 forderte die ÖAK

von der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlte KAE in der Höhe von Fr. 3'089.85

zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in den Monaten Mai 2020

und Juni 2020 habe der anrechenbarere Arbeitsausfall weniger als 10 % betragen,

was dem Anspruch auf KAE entgegenstehe. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 12. November 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020

abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt die Verurteilung der ÖAK zur Ausrichtung von Fr. 6'192.75 KAE an sie.

b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

(KAST) macht mit Eingabe vom 30. März 2021 im Namen und Auftrag der ÖAK (Beschwerdegegnerin)

geltend, der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'089.85 sei nicht korrekt. Man

ersuche das Gericht um Abschreibung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 27. April

2021.

führt die Beschwerdegegnerin ergänzend an, die ÖAK habe den Anspruch auf

KAE neu berechnet und eine Nachzahlung ausgelöst. Man ersuche das Gericht

darum, die Abschreibung des Verfahren zu prüfen. Der Eingabe hat sie den

"Auszahlungsvorschlag" vom 19. April 2021 und die Abrechnung vom 20.

April 2021 beigelegt.

c) Die Beschwerdeführerin weist in der Folge mit

Eingabe vom 11. Mai 2021 darauf hin, aus der Abrechnung der Beschwerdegegnerin

vom 20. April 2021 ergebe sich, dass der Rückforderungsbetrag wieder abgezogen

worden und nur die Differenz von Fr. 1'842.75 zu Auszahlung gelangt sei. Man

erwarte daher noch die ausstehende Restzahlung von Fr. 3'089.85.

d) Daraufhin äussert sich die KAST nochmals mit

Schreiben vom 15. Juli 2021.

III.

a) Am 19. Oktober 2021 wird die Sache ein erstes Mal durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Der Fall wird ausgestellt

und eine Amtliche Erkundigung bei der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. die

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Oktober 2021).

b) Am 4. November 2021 äussert sich die

Beschwerdeführerin.

c) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere

Stellungnahme (vgl. das Schreiben vom 22. November 2021).

d) Am 14. Dezember 2021 wird die Sache nochmals von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der Öffentlichen Arbeitslosenkassen ist gemäss Art. 100

Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Ort des

Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich in Basel-Stadt. Damit

ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde örtlich zuständig.

1.1.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Auf

die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert

die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung

zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so

ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. Die

Rückforderung richtet sich – abgesehen von vorliegend nichtzutreffenden

Ausnahmen – nach Art. 25 ATSG. Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2.2

Infrage steht vorliegend die Berechnung der KAE für die Monate Mai

2020.

und Juni 2020 bzw. ob der Beschwerdeführerin für diese beiden Monate zu

viel KAE ausgerichtet wurde und daher von der Beschwerdegegnerin (verrechnungsweise)

zurückgefordert werden kann.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder

deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn: a. sie für die Versicherung

beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV

noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG);

c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall

voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch

Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

3.1.2

Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche

Arbeitszeit der arbeitnehmenden Person, jedoch höchstens die ortsübliche

Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Untersteht der Betrieb einem GAV,

so darf die darin festgelegte Normalarbeitszeit für die Berechnung der KAE

nicht überschritten werden (AVIG-Praxis KAE; B2).

3.1.3

Die Person, für die Kurzarbeit beantragt wird, darf

insbesondere nicht Arbeitgeber sein (Art. 31 Abs. 1 AVIG e contrario) und keine

leitende Stellung innehaben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Ein Arbeitsausfall

ist gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und je Abrechnungsperiode

mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern

des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b.). Nicht

anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG u.a., soweit er Personen

betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem

Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen (lit.

e).

3.2

3.2.1

Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten

Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung

[AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per

17.

März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und

brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende)

Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. eine

Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März

2020.

wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal

abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige

Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Diverse

weitere Änderungen folgten im weiteren Verlauf, so unter anderem am 8. April

2020.

(AS 2020 1201) und am 20. Mai 2020 (AS 2020 1777).

3.2.2

Art. 2 COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah

vor, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – auch Personen, die

in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte

oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die

Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,

sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder

Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten. Gemäss Art. 5 lit. b

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in

derselben Fassung erhielten – in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2

AVIG – erhielten für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von Fr. 3'320.--

die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am

Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums

die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen

können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen

Partner oder Partnerinnen.

3.2.3

Art. 4 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah

überdies vor, dass – in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG

– ein Arbeitsausfall anrechenbar war,

soweit er Personen betraf, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer

oder in einem Lehrverhältnis standen. Laut Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung

hatten Personen, die in einem Lehrverhältnis standen, Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin

sichergestellt ist; b. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und c. der

Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der

Lernenden erhält.

3.2.4

Die COVID-19-Verordnung

Arbeitslosenversicherung erfuhr in der Folge am 20. Mai 2020 diverse Änderungen

(AS 2020 1777). So wurden namentlich Art. 2 und Art. 5 der früheren

Fassung ersatzlos aufgehoben. Art. 4 Abs. 1

COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung besagte nunmehr Folgendes: In

Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar,

soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer

oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. Die Änderungen traten

am 1. Juni 2020 in Kraft. Es fiel somit ab Juni

2020.

die Anspruchsberechtigung für arbeitgeberähnliche Personen, deren

Ehegattinnen oder Ehegatten sowie (vorübergehend) auch für Lehrlinge weg (vgl.

dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5990/2020 vom 24.

Juni 2021 E. 2.5).

3.3

Umstritten ist vorliegend als wesentliches Berechnungselement der

KAE die Festlegung der anspruchsberechtigten und der von Kurzarbeit betroffenen

Arbeitnehmenden in den Monaten Mai 2020 und Juni 2020.

3.4

3.4.1

Im Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" bezifferte

die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für

den Monat Mai 2020 (bei den Beschwerdebeilagen) mit acht. Die Zahl der

(davon) von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden wurde ebenfalls mit acht

beziffert. Es handelte sich dabei um sieben Vollzeitbeschäftigte und eine

Teilzeitangestellte. Angegeben wurden die folgenden sieben Vollzeitbeschäftigten:

C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____ (Geschäftsführerin). Bei der Teilzeitangestellten

(50%-Pensum) handelte es sich um J____ (vgl. die Beilage zum Antrag). Die

angeführte Summe der angegebenen Sollstunden der anspruchsberechtigten

Arbeitnehmenden belief sich auf 161.50 und die Ausfallstunden auf 16.15. Unter

Berücksichtigung dieser Angaben belief sich der Arbeitsausfall auf 10 %. Der

Verdienstausfall wurde mit Fr. 40'950.-- beziffert. Gestützt auf diese

Angaben ergab sich eine KAE von Fr. 3'537.05 (vgl. den Antrag und das

Berechnungsblatt; bei den Beschwerdebeilagen). Diese Summe gelangte am 16. Juli

2020.

zur Auszahlung (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; siehe auch die

Beschwerde).

3.4.2

Im Antrag für den Monat April 2020 waren von der

Beschwerdeführerin noch 25 Personen als von Kurzarbeit betroffen und

anspruchsberechtigt angegeben worden. Es handelte sich dabei um die gesamte

Belegschaft. Im Vergleich zum "Antrag und Abrechnung von KAE" für

April 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021)

fehlten bei der Anmeldung für Mai 2020 als Mitarbeitende (nebst den elf Lernenden;

vgl. dazu die sich in den Beschwerdebeilagen befindende Auflistung) die folgenden

sechs Personen: K____, L____, M____, N____, O____ ,P____. Es handelt sich bei

diesen Personen allesamt um Teilzeitangestellte.

3.4.3

Im Formular "Antrag und Abrechnung von KAE"

für den Monat Juni 2020 (bei den Beschwerdebeilagen) bezifferte die

Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden noch mit

sieben. Die Zahl der (davon) von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden wurde ebenfalls

mit sieben beziffert. Es handelte sich dabei um sechs Vollzeitbeschäftigte und

eine Teilzeitmitarbeiterin. Bei den Vollzeitbeschäftigten waren es: C____, D____, E____, F____, G____,

H____. Als (einzige) betroffene Teilzeitangestellte wurde J____ angegeben

(vgl. die Beilage zum Antrag). Die Summe der angegebenen Sollstunden der

anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden belief sich auf 1'049.75 und die

Ausfallstunden auf 189.75. Es ergab sich ein Arbeitsausfall von 189.75 %. Der

Verdienstausfall wurde mit Fr. 36’800.-- beziffert. Gestützt auf diese

Angaben ergab sich eine KAE von Fr. 5'745.55 (vgl. den Antrag und das

Berechnungsblatt; bei den Beschwerdebeilagen). Diese Summe gelangte am 16. Juli 2020

zur Auszahlung (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; siehe auch die

Beschwerde). Verglichen mit dem "Antrag und Abrechnung von KAE" für

April 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) fehlten

als Mitarbeitende im Antrag für den Monat Juni 2020 (nebst den elf Lernenden;

vgl. die Übersicht in den Beschwerdebeilagen) die folgenden sieben Personen,

welche (laut Antrag für April 2020) alle Teilzeit angestellt sind: K____, L____,

M____, N____, O____, P____ (Geschäftsführer). Nicht angegeben wurde auch die in

einem 100%-Pensum angestellte Geschäftsführerin I____.

3.5

Die Beschwerdegegnerin korrigierte in der Folge die von der

Beschwerdeführerin im "Antrag und Abrechnung von KAE" für die Monate

Mai 2020 und Juni 2020 zur Mitarbeiterzahl gemachten Angaben. Namentlich

erhöhte sie – ausgehend vom Antrag für den Monat April 2020 (Beilage 8 zur

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) – die Anzahl der

anspruchsberechtigten Mitarbeitenden auf 25 (Berücksichtigung sämtlicher

Mitarbeitenden) und nahm weitere (damit zusammenhängende) Korrekturen vor. Dies

führte dazu, dass der Arbeitsausfall für beide Monate unter 10 % zu liegen kam

(Beilagen 4 und 5 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021).

3.6

3.6.1

Eine nochmalige Neuberechnung erfolgte dann im Einspracheverfahren.

Die Beschwerdegegnerin erhöhte – wiederum ausgehend vom Antrag für den Monat

April 2020 (Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021)

– die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden und nahm damit in

Zusammenhang stehende Änderungen der Berechnungsfaktoren vor. Für den Monat Mai

2020.

ging die Beschwerdegegnerin – anstelle der von der Beschwerdeführerin

angegebenen acht anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden – von 14

anspruchsberechtigten und acht von KAE betroffenen Arbeitnehmenden aus. Im Unterschied

zur Korrektur, welche der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde lag, bezog

die Beschwerdegegnerin die elf Lernenden (vgl. die Auflistung in der

Beschwerdebeilage) nicht mehr in die Berechnung ein (25 Personen ./. 11

Lehrlinge = 14 Personen). Als anspruchsberechtigte Mitarbeitende erfasst wurden

jedoch die im "Antrag und Abrechnung von KAE" für April 2020 (vgl.

Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) angeführten

Teilzeitangestellten (inkl. Geschäftsführer P____). Die Summe der Sollstunden

der anspruchsberechtigten Personen wurde von der Beschwerdegegnerin auf

1'981.35 festgelegt und die Summe der Ausfallstunden der betroffenen

Mitarbeitenden mit 121.13 bewertet. Es resultierte gestützt auf diese

Berechnung ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 6.11 %.

3.6.2

Für den Monat Juni 2020 ging die Beschwerdegegnerin –

anstelle der von der Beschwerdeführerin angegebenen sieben

anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden – von 12 anspruchsberechtigten und sieben

von KAE betroffenen Arbeitnehmenden aus. Im Unterschied zur Korrektur, welche

der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde lag, zog die Beschwerdegegnerin die

elf Lernenden (vgl. die Auflistung in der Beschwerdebeilage) nicht mehr in die

Berechnung ein. Ebenfalls nicht mehr als anspruchsberechtigte Personen erfasst

wurden die beiden Geschäftsführenden (P____ und I____). Die Summe der

Sollstunden der anspruchsberechtigten Personen wurde von der Beschwerdegegnerin

auf 1'739.10 festgelegt und die Summe der Ausfallstunden der betroffenen

Mitarbeitenden mit 189.75 bewertet. Es resultierte gestützt auf diese

Berechnung noch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 10.91 %.

3.7

3.7.1

Der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

vorgenommenen Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen kann gefolgt

werden. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass im Mai 2020 – wie von der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – nur noch acht Personen

anspruchsberechtigt waren. Zwar kann der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt

werden, als dass für die elf Lernenden offenbar eine Lösung zur Finanzierung

der Löhne hat gefunden werden können und diese daher (anders als noch im April

2020) nicht mehr zum Bezug von KAE berechtigt waren (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor

bzw. die in der Beschwerde gemachten Ausführungen). Allerdings kann es nicht

als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass im Wesentlichen alle

Teilzeitmitarbeitenden, die im April 2020 noch bei der Beschwerdeführerin angestellt

und daher im Antrag aufgeführt worden waren, ab Mai 2020 nicht mehr in

einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden haben. Es ist

daher zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Mai 2020 sechs

weitere, allesamt in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende (nämlich: K____, L____,

M____, N____, O____, P____), ebenfalls anspruchsberechtigt waren. Damit ist die

Zahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden im Monat Mai 2020 auf 14 zu

beziffern.

3.7.2

Überdies ist der

Beschwerdegegnerin auch insoweit Recht zu geben, als sie im Einspracheverfahren

die Anzahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden von sieben auf zwölf

Personen erhöht hat. Denn es ist – wie auch in Bezug auf den Monat Mai 2020 – nicht

nachvollziehbar, dass mehr oder weniger sämtliche Teilzeitmitarbeitenden (nämlich

K____, L____, M____, N____, O____) nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt

waren. Es sind daher diese fünf Personen ebenfalls als anspruchsberechtigte

Mitarbeitende zu zählen. Der Geschäftsführer (P____) war im Juni 2020 von

Gesetzes wegen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor) nicht mehr anspruchsberechtigt.

3.8

Wird dieser Berechnung der Beschwerdegegnerin gefolgt, so ergibt

sich für den Monat Mai 2020 kein Anspruch auf KAE. Etwas anderes resultiert

jedoch für den Monat Juni 2020; denn hier ist – gestützt auf die

Berechnung der Beschwerdegegnerin – von einem Arbeitsausfall von 10.91 % auszugehen

(vgl. Erwägung 3.6.2. hiervor). Damit ist im Juni 2020 ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf KAE zu bejahen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer

Rückforderungsverfügung vom 16. Oktober 2020, welche mit Einspracheentscheid

vom 16. Dezember 2020 bestätigt wurde, verkannt hat.

3.9

Folglich erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember

2020.

bestätigte Rückforderung von Fr. 3'089.85 an zu Unrecht bezogener KAE

als nicht rechtens. Vielmehr ist wegen des korrekten Bezuges von KAE im Juni

2020.

– der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 und dem

"Auszahlungsvorschlag" vom 19. April 2021 (Beilage zur Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021) folgend – von einem (offenbar in der

Zwischenzeit zur Auszahlung gelangten) Restguthaben zugunsten der

Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 1'842.75 auszugehen.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 insoweit aufzuheben, als darin – in

Bestätigung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 – nicht nur für den Monat Mai

2020, sondern auch für den Monat Juni 2020 von einem unrechtmässigen Bezug von

KAE ausgegangen wird.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum

Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: