AL.2021.1
AVIG Kurzarbeitsentschädigung
14. Dezember 2021Deutsch16 min
am 12. November 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.1
Einspracheentscheid vom 16.
Dezember 2020
Kurzarbeitsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete
der A____ AG (Beschwerdeführerin) – auf entsprechenden Antrag hin – für die
Monate März 2020 bis Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) aus. Namentlich
erhielt die Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2020 Fr. 3'537.05 und für den
Monat Juni 2020 Fr. 5'745.55 ausbezahlt, mithin für beide Monate Fr.
9'282.60 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; vgl. auch die Einsprache).
b) Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 forderte die ÖAK
von der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlte KAE in der Höhe von Fr. 3'089.85
zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in den Monaten Mai 2020
und Juni 2020 habe der anrechenbarere Arbeitsausfall weniger als 10 % betragen,
was dem Anspruch auf KAE entgegenstehe. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
am 12. November 2020 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020
abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt die Verurteilung der ÖAK zur Ausrichtung von Fr. 6'192.75 KAE an sie.
b) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) macht mit Eingabe vom 30. März 2021 im Namen und Auftrag der ÖAK (Beschwerdegegnerin)
geltend, der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'089.85 sei nicht korrekt. Man
ersuche das Gericht um Abschreibung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 27. April
2021.
führt die Beschwerdegegnerin ergänzend an, die ÖAK habe den Anspruch auf
KAE neu berechnet und eine Nachzahlung ausgelöst. Man ersuche das Gericht
darum, die Abschreibung des Verfahren zu prüfen. Der Eingabe hat sie den
"Auszahlungsvorschlag" vom 19. April 2021 und die Abrechnung vom 20.
April 2021 beigelegt.
c) Die Beschwerdeführerin weist in der Folge mit
Eingabe vom 11. Mai 2021 darauf hin, aus der Abrechnung der Beschwerdegegnerin
vom 20. April 2021 ergebe sich, dass der Rückforderungsbetrag wieder abgezogen
worden und nur die Differenz von Fr. 1'842.75 zu Auszahlung gelangt sei. Man
erwarte daher noch die ausstehende Restzahlung von Fr. 3'089.85.
d) Daraufhin äussert sich die KAST nochmals mit
Schreiben vom 15. Juli 2021.
III.
a) Am 19. Oktober 2021 wird die Sache ein erstes Mal durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Der Fall wird ausgestellt
und eine Amtliche Erkundigung bei der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl. die
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Oktober 2021).
b) Am 4. November 2021 äussert sich die
Beschwerdeführerin.
c) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere
Stellungnahme (vgl. das Schreiben vom 22. November 2021).
d) Am 14. Dezember 2021 wird die Sache nochmals von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der Öffentlichen Arbeitslosenkassen ist gemäss Art. 100
Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der Ort des
Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich in Basel-Stadt. Damit
ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert
die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung
zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so
ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. Die
Rückforderung richtet sich – abgesehen von vorliegend nichtzutreffenden
Ausnahmen – nach Art. 25 ATSG. Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.2
Infrage steht vorliegend die Berechnung der KAE für die Monate Mai
2020.
und Juni 2020 bzw. ob der Beschwerdeführerin für diese beiden Monate zu
viel KAE ausgerichtet wurde und daher von der Beschwerdegegnerin (verrechnungsweise)
zurückgefordert werden kann.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder
deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn: a. sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV
noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG);
c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall
voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch
Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
3.1.2
Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche
Arbeitszeit der arbeitnehmenden Person, jedoch höchstens die ortsübliche
Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Untersteht der Betrieb einem GAV,
so darf die darin festgelegte Normalarbeitszeit für die Berechnung der KAE
nicht überschritten werden (AVIG-Praxis KAE; B2).
3.1.3
Die Person, für die Kurzarbeit beantragt wird, darf
insbesondere nicht Arbeitgeber sein (Art. 31 Abs. 1 AVIG e contrario) und keine
leitende Stellung innehaben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Ein Arbeitsausfall
ist gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und je Abrechnungsperiode
mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern
des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b.). Nicht
anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG u.a., soweit er Personen
betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem
Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen (lit.
e).
3.2
3.2.1
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten
Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die
Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
[AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per
17.
März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und
brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende)
Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. eine
Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März
2020.
wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal
abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige
Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Diverse
weitere Änderungen folgten im weiteren Verlauf, so unter anderem am 8. April
2020.
(AS 2020 1201) und am 20. Mai 2020 (AS 2020 1777).
3.2.2
Art. 2 COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah
vor, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – auch Personen, die
in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte
oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder
Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten. Gemäss Art. 5 lit. b
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in
derselben Fassung erhielten – in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2
AVIG – erhielten für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von Fr. 3'320.--
die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen
Partner oder Partnerinnen.
3.2.3
Art. 4 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah
überdies vor, dass – in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG
– ein Arbeitsausfall anrechenbar war,
soweit er Personen betraf, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer
oder in einem Lehrverhältnis standen. Laut Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung
hatten Personen, die in einem Lehrverhältnis standen, Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a. die Ausbildung der Lernenden weiterhin
sichergestellt ist; b. der Betrieb behördlich geschlossen wurde; und c. der
Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der
Lernenden erhält.
3.2.4
Die COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung erfuhr in der Folge am 20. Mai 2020 diverse Änderungen
(AS 2020 1777). So wurden namentlich Art. 2 und Art. 5 der früheren
Fassung ersatzlos aufgehoben. Art. 4 Abs. 1
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung besagte nunmehr Folgendes: In
Abweichung von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar,
soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer
oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen. Die Änderungen traten
am 1. Juni 2020 in Kraft. Es fiel somit ab Juni
2020.
die Anspruchsberechtigung für arbeitgeberähnliche Personen, deren
Ehegattinnen oder Ehegatten sowie (vorübergehend) auch für Lehrlinge weg (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5990/2020 vom 24.
Juni 2021 E. 2.5).
3.3
Umstritten ist vorliegend als wesentliches Berechnungselement der
KAE die Festlegung der anspruchsberechtigten und der von Kurzarbeit betroffenen
Arbeitnehmenden in den Monaten Mai 2020 und Juni 2020.
3.4
3.4.1
Im Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" bezifferte
die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für
den Monat Mai 2020 (bei den Beschwerdebeilagen) mit acht. Die Zahl der
(davon) von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden wurde ebenfalls mit acht
beziffert. Es handelte sich dabei um sieben Vollzeitbeschäftigte und eine
Teilzeitangestellte. Angegeben wurden die folgenden sieben Vollzeitbeschäftigten:
C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____ (Geschäftsführerin). Bei der Teilzeitangestellten
(50%-Pensum) handelte es sich um J____ (vgl. die Beilage zum Antrag). Die
angeführte Summe der angegebenen Sollstunden der anspruchsberechtigten
Arbeitnehmenden belief sich auf 161.50 und die Ausfallstunden auf 16.15. Unter
Berücksichtigung dieser Angaben belief sich der Arbeitsausfall auf 10 %. Der
Verdienstausfall wurde mit Fr. 40'950.-- beziffert. Gestützt auf diese
Angaben ergab sich eine KAE von Fr. 3'537.05 (vgl. den Antrag und das
Berechnungsblatt; bei den Beschwerdebeilagen). Diese Summe gelangte am 16. Juli
2020.
zur Auszahlung (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; siehe auch die
Beschwerde).
3.4.2
Im Antrag für den Monat April 2020 waren von der
Beschwerdeführerin noch 25 Personen als von Kurzarbeit betroffen und
anspruchsberechtigt angegeben worden. Es handelte sich dabei um die gesamte
Belegschaft. Im Vergleich zum "Antrag und Abrechnung von KAE" für
April 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021)
fehlten bei der Anmeldung für Mai 2020 als Mitarbeitende (nebst den elf Lernenden;
vgl. dazu die sich in den Beschwerdebeilagen befindende Auflistung) die folgenden
sechs Personen: K____, L____, M____, N____, O____ ,P____. Es handelt sich bei
diesen Personen allesamt um Teilzeitangestellte.
3.4.3
Im Formular "Antrag und Abrechnung von KAE"
für den Monat Juni 2020 (bei den Beschwerdebeilagen) bezifferte die
Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden noch mit
sieben. Die Zahl der (davon) von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden wurde ebenfalls
mit sieben beziffert. Es handelte sich dabei um sechs Vollzeitbeschäftigte und
eine Teilzeitmitarbeiterin. Bei den Vollzeitbeschäftigten waren es: C____, D____, E____, F____, G____,
H____. Als (einzige) betroffene Teilzeitangestellte wurde J____ angegeben
(vgl. die Beilage zum Antrag). Die Summe der angegebenen Sollstunden der
anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden belief sich auf 1'049.75 und die
Ausfallstunden auf 189.75. Es ergab sich ein Arbeitsausfall von 189.75 %. Der
Verdienstausfall wurde mit Fr. 36’800.-- beziffert. Gestützt auf diese
Angaben ergab sich eine KAE von Fr. 5'745.55 (vgl. den Antrag und das
Berechnungsblatt; bei den Beschwerdebeilagen). Diese Summe gelangte am 16. Juli 2020
zur Auszahlung (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; siehe auch die
Beschwerde). Verglichen mit dem "Antrag und Abrechnung von KAE" für
April 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) fehlten
als Mitarbeitende im Antrag für den Monat Juni 2020 (nebst den elf Lernenden;
vgl. die Übersicht in den Beschwerdebeilagen) die folgenden sieben Personen,
welche (laut Antrag für April 2020) alle Teilzeit angestellt sind: K____, L____,
M____, N____, O____, P____ (Geschäftsführer). Nicht angegeben wurde auch die in
einem 100%-Pensum angestellte Geschäftsführerin I____.
3.5
Die Beschwerdegegnerin korrigierte in der Folge die von der
Beschwerdeführerin im "Antrag und Abrechnung von KAE" für die Monate
Mai 2020 und Juni 2020 zur Mitarbeiterzahl gemachten Angaben. Namentlich
erhöhte sie – ausgehend vom Antrag für den Monat April 2020 (Beilage 8 zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) – die Anzahl der
anspruchsberechtigten Mitarbeitenden auf 25 (Berücksichtigung sämtlicher
Mitarbeitenden) und nahm weitere (damit zusammenhängende) Korrekturen vor. Dies
führte dazu, dass der Arbeitsausfall für beide Monate unter 10 % zu liegen kam
(Beilagen 4 und 5 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021).
3.6
3.6.1
Eine nochmalige Neuberechnung erfolgte dann im Einspracheverfahren.
Die Beschwerdegegnerin erhöhte – wiederum ausgehend vom Antrag für den Monat
April 2020 (Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021)
– die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden und nahm damit in
Zusammenhang stehende Änderungen der Berechnungsfaktoren vor. Für den Monat Mai
2020.
ging die Beschwerdegegnerin – anstelle der von der Beschwerdeführerin
angegebenen acht anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden – von 14
anspruchsberechtigten und acht von KAE betroffenen Arbeitnehmenden aus. Im Unterschied
zur Korrektur, welche der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde lag, bezog
die Beschwerdegegnerin die elf Lernenden (vgl. die Auflistung in der
Beschwerdebeilage) nicht mehr in die Berechnung ein (25 Personen ./. 11
Lehrlinge = 14 Personen). Als anspruchsberechtigte Mitarbeitende erfasst wurden
jedoch die im "Antrag und Abrechnung von KAE" für April 2020 (vgl.
Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) angeführten
Teilzeitangestellten (inkl. Geschäftsführer P____). Die Summe der Sollstunden
der anspruchsberechtigten Personen wurde von der Beschwerdegegnerin auf
1'981.35 festgelegt und die Summe der Ausfallstunden der betroffenen
Mitarbeitenden mit 121.13 bewertet. Es resultierte gestützt auf diese
Berechnung ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 6.11 %.
3.6.2
Für den Monat Juni 2020 ging die Beschwerdegegnerin –
anstelle der von der Beschwerdeführerin angegebenen sieben
anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden – von 12 anspruchsberechtigten und sieben
von KAE betroffenen Arbeitnehmenden aus. Im Unterschied zur Korrektur, welche
der Verfügung vom 16. Oktober 2020 zugrunde lag, zog die Beschwerdegegnerin die
elf Lernenden (vgl. die Auflistung in der Beschwerdebeilage) nicht mehr in die
Berechnung ein. Ebenfalls nicht mehr als anspruchsberechtigte Personen erfasst
wurden die beiden Geschäftsführenden (P____ und I____). Die Summe der
Sollstunden der anspruchsberechtigten Personen wurde von der Beschwerdegegnerin
auf 1'739.10 festgelegt und die Summe der Ausfallstunden der betroffenen
Mitarbeitenden mit 189.75 bewertet. Es resultierte gestützt auf diese
Berechnung noch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall von 10.91 %.
3.7
3.7.1
Der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren
vorgenommenen Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen kann gefolgt
werden. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass im Mai 2020 – wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird – nur noch acht Personen
anspruchsberechtigt waren. Zwar kann der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt
werden, als dass für die elf Lernenden offenbar eine Lösung zur Finanzierung
der Löhne hat gefunden werden können und diese daher (anders als noch im April
2020) nicht mehr zum Bezug von KAE berechtigt waren (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor
bzw. die in der Beschwerde gemachten Ausführungen). Allerdings kann es nicht
als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass im Wesentlichen alle
Teilzeitmitarbeitenden, die im April 2020 noch bei der Beschwerdeführerin angestellt
und daher im Antrag aufgeführt worden waren, ab Mai 2020 nicht mehr in
einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden haben. Es ist
daher zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Mai 2020 sechs
weitere, allesamt in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende (nämlich: K____, L____,
M____, N____, O____, P____), ebenfalls anspruchsberechtigt waren. Damit ist die
Zahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden im Monat Mai 2020 auf 14 zu
beziffern.
3.7.2
Überdies ist der
Beschwerdegegnerin auch insoweit Recht zu geben, als sie im Einspracheverfahren
die Anzahl der anspruchsberechtigten Mitarbeitenden von sieben auf zwölf
Personen erhöht hat. Denn es ist – wie auch in Bezug auf den Monat Mai 2020 – nicht
nachvollziehbar, dass mehr oder weniger sämtliche Teilzeitmitarbeitenden (nämlich
K____, L____, M____, N____, O____) nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt
waren. Es sind daher diese fünf Personen ebenfalls als anspruchsberechtigte
Mitarbeitende zu zählen. Der Geschäftsführer (P____) war im Juni 2020 von
Gesetzes wegen (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor) nicht mehr anspruchsberechtigt.
3.8
Wird dieser Berechnung der Beschwerdegegnerin gefolgt, so ergibt
sich für den Monat Mai 2020 kein Anspruch auf KAE. Etwas anderes resultiert
jedoch für den Monat Juni 2020; denn hier ist – gestützt auf die
Berechnung der Beschwerdegegnerin – von einem Arbeitsausfall von 10.91 % auszugehen
(vgl. Erwägung 3.6.2. hiervor). Damit ist im Juni 2020 ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf KAE zu bejahen, was die Beschwerdegegnerin in ihrer
Rückforderungsverfügung vom 16. Oktober 2020, welche mit Einspracheentscheid
vom 16. Dezember 2020 bestätigt wurde, verkannt hat.
3.9
Folglich erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember
2020.
bestätigte Rückforderung von Fr. 3'089.85 an zu Unrecht bezogener KAE
als nicht rechtens. Vielmehr ist wegen des korrekten Bezuges von KAE im Juni
2020.
– der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 und dem
"Auszahlungsvorschlag" vom 19. April 2021 (Beilage zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021) folgend – von einem (offenbar in der
Zwischenzeit zur Auszahlung gelangten) Restguthaben zugunsten der
Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt Fr. 1'842.75 auszugehen.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 insoweit aufzuheben, als darin – in
Bestätigung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 – nicht nur für den Monat Mai
2020, sondern auch für den Monat Juni 2020 von einem unrechtmässigen Bezug von
KAE ausgegangen wird.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum
Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: