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Entscheid

AL.2021.11

Beschwerde gutgeheissen. Der Stellenantritt war dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

4. Oktober 2021Deutsch12 min

E____ in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung angestellt (vgl. Anstellungsverfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, C____, [...]

Beschwerdeführer

Arbeitslosenkasse Syndicom

Looslistrasse 15, Postfach

382, 3027 Bern

vertreten durch D____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.11

Einspracheentscheid vom 6. April

2021

Beschwerde gutgeheissen. Der

Stellenantritt war dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht

zumutbar. Keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer war vom 1.

April 2018 bis zum 30. November 2020 als landwirtschaftlicher Angestellter beim

E____ in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung angestellt (vgl. Anstellungsverfügung

vom 12. April 2018, Beschwerdeantwortbeilage [BA] 41). Die Anstellung wurde per

30. November 2020 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (vgl. Austrittsverfügung

vom 10. September 2020, BA 42). Per 1. Dezember 2020 meldete sich der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern

an (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Dezember 2020, BA 39).

b) Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 35 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe seine

Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dies stelle eine schwere Verletzung seiner

Schadenminderungspflicht dar und sei mit 35 Einstelltagen zu ahnden (vgl.

Verfügung Arbeitslosenkasse syndicom vom 6. Januar 2021, BA 25).

c) Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 wurde

mit Einspracheentscheid vom 6. April 2021 abgewiesen (vgl. Einsprache und Einspracheentscheid, BA 15 und 10).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. April 2021 [recte 7. Mai 2021] beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. April 2021, den

Verzicht auf die Anordnung von Einstelltagen und die Gewährung eines ganzen

Taggeldes seit dem 1. Dezember 2020.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 30. August 2021 hält der nun anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Am 4. Oktober 2021 findet die

Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 6. April 2021 bestätigten

Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte

sie aus, der Beschwerdeführer habe nach Beendigung seiner Tätigkeit für den

Betrieb E____ darauf verzichtet, die Stelle als landwirtschaftlicher

Mitarbeiter im Betrieb F____ anzunehmen. Folglich sei die Arbeitslosigkeit des

Beschwerdeführers selbstverschuldet, was einer schweren Verletzung seiner

Schadenminderungspflicht gleichkäme, die mit 35 Einstelltagen zu ahnden sei

(vgl. Verfügung Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2021, BA 25).

2.2

Der Beschwerdegegner bringt dagegen unter Hinweis auf seine

gesundheitliche Situation im Wesentlichen vor, die Stelle im Milchkuhbetrieb F____

sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Er verweist in diesem

Zusammenhang auf die Berichte des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021

(Beschwerdebeilage [BB] 2) und vom 18. August 2020 (BA 15), wonach er an einer

krankhaften Abwehrreaktion des Immunsystems auf Milchkühe leide. Diese

Gesundheitsbeeinträchtigung verunmögliche ihm die Arbeit in einem

Milchkuhbetrieb wie F____.

2.3

Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35

Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt

durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufs. Sie muss ihre

Arbeitsbemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mit der Formel, die

versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2

Gemäss Art. 16 AVIG muss die versicherte Person zur

Schadenminderungspflicht grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, es

sei denn, die Arbeit sei unzumutbar. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit im Sinne

des Gesetzes liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle

ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in

Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht

ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Die arbeitslose

Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und

eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung

der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b mit weiteren Hinweisen).

3.3

Unzumutbarkeit der Arbeit – und damit von der Annahmepflicht nach

Art. 16 Abs. 1 AVIG ausgenommen – ist anzunehmen, wenn ein gemäss Art. 16 Abs.

2.

lit. a-i abschliessend aufgezählter Ausnahmetatbestand gegeben ist. Die

Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine

Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (BGE 124 V 62 E. 3). Art. 16 Abs.

2.

lit. c AVIG normiert, dass eine Arbeit dann unzumutbar ist, wenn sie dem

Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des

Versicherten nicht angemessen ist. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen

Gründen muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel durch ein

eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete

Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts

8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).

3.4

Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die Verwaltung mit

einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE 133 V 89, 91 E.

6.2). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der

zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht

annimmt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens

und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3

AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem

Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45

Abs. 2 lit. a bis c AVIV).

4.

4.1

Es ist nun hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 6. April 2021

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen Ablehnung einer

ihm zumutbaren Arbeit im Betrieb F____ zu Recht für 35 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt hatte.

4.2

4.2.1

Zur Beurteilung der Frage, ob die Anstellung im Betrieb F____

für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu

werten ist, sind zunächst die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu würdigen.

4.2.2

Mit Bericht vom 28. April 2020 von Dr. med. H____, Fachärztin für

Dermatologie und Venerologe, FMH, (BA 15, S. 11) wurde die Verdachtsdiagnose

auf Tierhaarallergie, berufsrelevant: Rinder und evtl. weitere Nutztiere,

gestellt. Der Beschwerdeführer leide nach dem Kontakt mit Rindern an Ekzemen in

den Ellenbeugen periokulär, cervical und an den Handgelenken. Ohne ein

Antihistaminika sei ein Arbeiten nicht möglich. Im Juni, wenn die Tiere auf der

Alp seien und kein Kontakt bestehe, könnten die Antihistaminika abgesetzt

werden. Es erfolgte eine Überweisung für weitere Abklärungen.

4.2.3

Mit Bericht des G____spitals [...] vom 18. August 2020 hielt Dr.

med. I____, Oberärztin Allergologische Poliklinik, in der Anamnese unter

anderem fest, beim Beschwerdeführer käme es vor allem in den Wintermonaten bei

engerem Kontakt zu Rindern zum Auftreten von juckenden Hautveränderungen mit

Rötungen, insbesondere an den Handgelenken, Unterarmen, Hals und periorbital,

teilweise mit Entwicklung von erosiven Hautarealen. Im Rahmen der Diagnostik

habe eine Typ I-Sensibilisierung auf Gras- und Eschenpollen und Aspergillus

fumigatus nachgewiesen werden können. Die Bestimmung von

Einzelallergenkomponenten des Rindes seien hingegen unauffällig verlaufen. Vor

dem Hintergrund eines bestehenden atopischen Ekzems hielt Dr. med. I____

zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer an Allergieschüben leide,

multikausal getriggert durch Staub, Heu, Feuchtigkeit und Schimmelbildelemente

bei Kontakt mit den Tieren in relativ engen Räumlichkeiten, vor allen in den

Wintermonaten (vgl. Ambulanter Bericht des G____spitals [...] vom 18. August

2020, BA 15, S. 12 ff.).

4.2.4

Gemäss Attests des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 bestätigte Dr.

med. I____ die Diagnose eines rezidivierenden atopischen Ekzems und einer Typ

I-Sensibilisierung auf Gras- und Eschenpollen und Aspergillus unklarer Relevanz.

Die Symptomatik verschlechtere sich vor allem in den Wintermonaten. Neben den

klimatischen Einflüssen würden bei der Berufsausübung in der Landwirtschaft

besonders in engen, staubigen Stallverhältnissen verbunden mit Kontakt von Heu,

Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung verstärkt Ekzemexacerbationen auftreten.

Aufgrund der dysfunktionalen Hautbarriere im Rahmen des atopischen Ekzems sei

der Beschwerdeführer langfristig mit einer Bürotätigkeit beruflich besser

aufgehoben (vgl. Attest der Allergologischen Poliklinik des G____spitals [...]

vom 4. Mai 2021, BB 2).

4.3

In beweisrechtlicher Hinsicht vorweg zu nehmen ist, dass der Bericht

des G____spitals [...] vom 4. Mai 2021 in vorliegender Angelegenheit als

Beweismittel im Beschwerdeverfahren zuzulassen ist. Es trifft zwar wie von der

Beschwerdegegnerin geltend gemacht zu, dass der Bericht vom 4. Mai 2021 erst

nach dem Einspracheentscheid vom 6. April 2021 datiert und praxisgemäss

relevant ist, wie sich der relevante Sachverhalt und insbesondere die

medizinischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung, respektive des

Einspracheentscheids darstellen (BGE 141 V 15 E. 3.1). Der vorerwähnte Bericht

bestätigt jedoch lediglich die bereits während dem Einspracheverfahren zu

beurteilende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Neue Erkenntnisse

ergeben sich daraus indes nicht, weshalb einer Berücksichtigung des Berichts

vom 4. Mai 2021 nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_358/2016 vom 1. Mai 2017, E. 5.3.2).

4.4

4.4.1

Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass dem

Beschwerdeführer aufgrund der multifaktoriellen Ursache seines Ekzems eine

Anstellung, wie sie ihm im Milchkuhbetrieb F____ per 1. Dezember 2020 angeboten

worden war, nicht zuzumuten war. So ist der Betrieb F____ in erster Linie auf

die Milchwirtschaft ausgerichtet und konzentriert sich auf die Stallhaltung von

Milchkühen (ca. 130 Tiere). Die Mutterkühe werden das ganze Jahr gemolken,

wobei die Haltung ganzjährig stallbasiert ist. Die im Betrieb F____ bestehenden

Arbeitsvoraussetzungen (enge, staubigen Stallverhältnissen verbunden mit

Kontakt von Tieren, Heu, Feuchtigkeit und Schimmelpilzbelastung) entsprechen

somit genau denjenigen, welche gemäss sämtlichen vorliegenden Arztberichten die

beim Beschwerdeführer bestehende Allergieproblematik triggert. Aus dem Attest

von Dr. med. I____ vom 4. Mai 2021 geht schliesslich hervor, dass dem

Beschwerdeführer langfristig ein Berufswechsel in eine Bürotätigkeit

nahezulegen sei.

4.4.2

Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dem

Beschwerdeführer wäre bei Annahme der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit im Betrieb

F____ auch die vorgängige Beschäftigung im Betrieb E____ unzumutbar gewesen,

kann ihr nicht gefolgt werden. Anders als der Milchbetrieb F____ handelt es

sich beim Betrieb E____ um eine Tierforschungsstation, welche sich neben der

Forschung an Mutterkühen (ca. 35 Tiere) vor allem auch derjenigen an Schafen

und Rehen widmet. Den Tieren in E____ wird zudem der Weidegang ermöglicht. Die

Kerntätigkeit des Beschwerdeführers bestand daher im Hüten der Tiere unter

freiem Himmel und nicht in der Stallbetreuung wie in F____, was mit Blick auf

die medizinische Aktenlage in vorliegenden Kontext von wesentlicher Bedeutung ist.

Gleiches gilt im Übrigen für die vom Beschwerdeführer seit Juni 2021 ausgeführte

Tätigkeit als Alphirt, bei welcher die zur Allergieproblematik führenden

Voraussetzungen ebenfalls nicht hinreichend gegeben sind.

4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer

angesichts der eindeutigen, beweiskräftigen ärztlichen Nachweise aus

gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war, per 1. Dezember 2020 die

Arbeitsstelle im Betrieb F____ anzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdegegner folglich zu Unrecht für 35 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.

5.1

Den obigen Erwägungen folgend ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 6. April 2021 aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat Dr.

iur. C____, weist in seiner Honorarnote vom 30. August 2021 einen Aufwand von

7.47

Stunden im Umfang von insgesamt CHF 2'241.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 172.55 Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Richtlinie in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und

doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF

3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dies entspricht

einem Zeitaufwand von 15 Stunden à CHF 250.00. Bei komplizierten Verfahren kann

diese Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der geltend gemachte

Aufwand erscheint angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter erst im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Vertretung des Beschwerdeführers

übernommen hatte als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von CHF 2'241.00 zuzüglich CHF

172.55

Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 6. April 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'241.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 172.55 (7.7 %) MwSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: