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Entscheid

AL.2021.13

Beschwerde abgewiesen. Abklärungen betreffend Lohnfluss seitens der Beschwerdegegnerin sind korrekt erfolgt.

15. September 2021Deutsch10 min

N. Marbot

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 15. September 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.13

Einspracheentscheid vom 14. April

2021

Beschwerde abgewiesen.

Abklärungen betreffend Lohnfluss seitens der Beschwerdegegnerin sind korrekt

erfolgt.

Erwägungen

1.

1.1.

Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1.

Dezember 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Antwortbeilage

[AB] 1).

1.2.

Während der Rahmenfrist für die

Beitragszeit war der Beschwerdeführer unter anderem vom 1. Dezember 2018 bis

zum 31. März 2019 in einem Teilzeitpensum bei der C____ GmbH angestellt (AB 2), bei welcher

die Ehegattin des Beschwerdeführers als einzige Gesellschafterin und

Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war (AB

3). Die Firma befindet sich per 28. Mai 2020 in Konkurs.

1.3.

Mit Verfügung vom 3. März 2021 (AB

5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die beitragspflichtige Beschäftigung des

Beschwerdeführers bei der C____ GmbH sei für die Monate Dezember 2018 bis und

mit März 2019 rechtsgenüglich nachgewiesen. Für die Berechnung des versicherten

Verdienstes und der Anzahl Taggelder legte sie dem Monat Dezember 2018 einen

Bruttolohn (inkl. 13 Monatslohn) von CHF 3'575.00 und den Monaten Januar 2019

bis und mit März 2019 insgesamt einen von CHF 10'600.00 zugrunde.

1.4.

Mit Einsprache vom 29. März 2021 (AB 6) machte der Beschwerdeführer

sinngemäss einen höheren, als von der Beschwerdegegnerin angenommenen

versicherten Verdienst geltend. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 (AB

7) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 3. März 2021 fest.

2.

2.1.

Mit undatierter Beschwerde (Posteingang am 18. Mai 2021) beantragt

der Beschwerdeführer sinngemäss es sei der Einspracheentscheid vom 14. April

2021 aufzuheben und seiner Tätigkeit bei der C____ GmbH einen höheren als von

der Beschwerdegegnerin angenommen versicherten Verdienst zugrunde zu legen.

2.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Replik vom 7. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen

eingangs gestellten Begehren fest.

2.4.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

die Einreichung einer Duplik.

2.5.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin

vorgelegt.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9. Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

3.2.

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG)

und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.3.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

berechtigt, einfache Fälle einzelrichterlich zu entscheiden. Dies trifft auf

den vorliegenden Fall zu.

4.

4.1.

Mit Verfügung vom 3. März 2021, bestätigt durch den

Einspracheentscheid vom 14. April 2021, hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

beitragspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH könne

rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Für die Berechnung des versicherten

Verdienstes berücksichtigte die Arbeitslosenversicherung für den Monat Dezember

2018 CHF 3'375.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und für die Monate Januar 2019

bis März 2019 CHF 10'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Sie stützt sich

hierbei auf die Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2018 bis und mit März

2019, den IK-Auszug des Beschwerdeführers (AB 9), den Lohnausweis vom 9. Juli

2019 (AB 10) und vom 11. März 2020 (AB 11) und die Steuererklärung.

4.2.

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe im Zeitraum von

Dezember 2018 bis und mit März 2019 insgesamt einen höheren als von der

Beschwerdegegnerin angenommenen versicherten Verdienst erwirtschaftet. Er sei

Geschäftsführer gewesen und habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin noch Geld

zugute. Er stützt sich in diesem Zusammenhang auf einen Zahlungsbefehl vom 2.

August 2019 (bei den Beschwerdebeilagen) gemäss welchem seine ehemalige

Arbeitgeberin ihm noch den Betrag von CHF 22'260.00 für von ihm im Zeitraum vom

1. Februar 2018 bis August 2018 ausgeführte Arbeiten.

4.3.

Streitig und zu prüfen ist demnach die Höhe des versicherten

Verdienstes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 für die

Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C____ GmbH.

5.

5.1.

5.1.1. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von

Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Demnach hat eine

versicherte Person, die ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren

Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit

zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine

Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der

Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und zudem vermittlungsfähig ist und die

Kontrollvorschriften erfüllt, Anspruch auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung.

5.1.2.

Eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf den vorliegenden

Fall, wonach Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als

finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten

betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen

oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre Mitarbeitenden Ehegatten keinen

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) haben, rechtfertigt sich entgegen

der Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit Blick auf BGE 123 V 234, 237 E. 7b/bb

nicht. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin war die C____

GmbH längst in Konkurs, wobei der Beschwerdeführer bereits aufgrund der

Kündigung der Arbeitgeberin per 31. März 2019 (bei den Beschwerdebeilagen) jene

Eigenschaft endgültig verlor, deretwegen er bei der KAE aufgrund von Art. 31.

Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch ausgenommen wäre. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer in der C____ GmbH ohnehin nie zeichnungsberechtigt war (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 18. August 2010 E. 3.2 mit

Hinweis auf Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004; Handelsregisterauszug des Kantons

Basel-Stadt, AB 3).

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer

innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten

eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

5.2.2.

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich

beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit

hierfür effektiv Lohn ausbezahlt wird (BGE 128 V 190 E. 3a/aa in fine mit

Hinweisen). Der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ist ein

erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgebübten

Arbeitnehmertätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.1.1; AVIG-Praxis/B144). Bei Personen,

die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche

Stellung innehatten, sowie bei deren Ehegatten, muss die Arbeitslosenkasse

hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (vgl.

AVIG-Praxis ALE B32). Hierzu hat die Behörde in erster Linie Bank- oder

Postbelege beizubringen (vgl. AVIG-Praxis/B147). Wurde der Lohn bar bezogen, so

können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen,

Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher jeweils in

Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als

Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Ergeben sich aufgrund der

eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit

effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person

vor. Ein Anspruch auf ALE wird infolge fehlender Beitragszeit verneint

(AVIG-Praxis ALE/B148).

5.3.

Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten, sofern das Gesetz nichts anderes

vorsieht, für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige

Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor

diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Angesichts der Anmeldung des

Beschwerdeführers bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Dezember 2020 begann

demgemäss die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 1. Dezember 2018 und endete

am 30. November 2020. Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf im

Zeitraum von Februar 2018 bis August 2018 von ihm zu Gunsten der C____ GmbH

erbrachten Arbeiten einen höheren versicherten Verdienst ableiten möchte ist

ihm nicht zu folgen (vgl. Zahlungsbefehl vom 2. August 2019, bei den

Beschwerdebeilagen). Die fraglichen Arbeiten und der allfällig daraus

resultierende Verdienst liegen ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit

und sind folglich vorliegend unbeachtlich.

5.4.

Gemäss der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat

Dezember 2018 (AB 8) erhielt dieser für seine Tätigkeit bei der C____ GmbH

einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'575.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).

Der individuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers (AB 9) weist für die Monate

November 21018 und Dezember 2018 ein bei der C____ GmbH generiertes Einkommen

von CHF 7'150.00 aus, was wiederum einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF

3'575.00 entspricht. Diese Angaben korrelieren wiederum mit dem Lohnausweis

2018 vom 9. Juli 2019 (AB 10). Für die Monate Januar bis März 2019 ergibt sich aus

dem IK-Auszug ein Einkommen von CHF 10'600.00 für die Tätigkeit bei der C____

GmbH. Der Betrag von CHF 10'600.00 wird ebenfalls auf dem Lohnausweis 2019 vom

11. März 2020 (AB 11) geführt. Der Beschwerdeführer vermag seinerseits keine

Dokumente vorzuweisen, die an der Darstellung der Beschwerdegegnerin

hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdienstes für den fraglichen Zeitraum zweifeln

lassen könnten. Die von der Beschwerdegegnerin dargelegte

Sachverhaltsdarstellung erscheint angesichts der sich präsentierenden Aktenlage

hinsichtlich des versicherten Verdienstes als die wahrscheinlichste, weshalb

auf deren Ergebnis abzustellen ist (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2).

5.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 nicht zu beanstanden ist. Die

Beschwerdegegnerin ist vorliegend zu Recht von einem versicherten Verdienst von

CHF 3'757.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und von CHF 10'600.00 brutto

(inkl. Anteil 13. Monatslohn) für die Monate Januar 2019 bis und mit März 2019

ausgegangen.

6.

6.1.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw

Sachverhalt

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

Erwägungen

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: