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Entscheid

AL.2021.14

Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; Beschwerde gutgeheissen

20. September 2021Deutsch9 min

August 2019 bei der Beschwerdegegnerin an und diese eröffnete eine Rahmenfrist für

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin

Dr. Katharina Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.14

Einspracheentscheid vom 11. Mai

2021

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12.

August 2019 bei der Beschwerdegegnerin an und diese eröffnete eine Rahmenfrist für

den Leistungsbezug vom 12. August 2019 bis 11. Februar 2022 mit einem

versicherten Verdienst von CHF 3'929.00 und einem Taggeld von CHF 140.00

(70 % des versicherten Verdienstes, vgl. Anmeldung, Beschwerdeantwortbeilage/AB

179). Am 31. Januar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer von der

Arbeitsvermittlung ab (vgl. Abmeldung, AB 122). Mit Arbeitsvertrag vom 25. März

2020 wurde der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2020 von der C____ gemäss

Arbeitsvertrag unbefristet als [...] für vier Stunden in der Woche angestellt

(Arbeitsvertrag, AB 92).

b) Am 18. Mai 2020 kündigte der Beschwerdeführer per sofort das

Arbeitsverhältnis bei der C____ mündlich. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der C____

wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für ca. 17,5 Stunden pro Woche

beschäftigt und befand sich bei seiner Kündigung noch in der Probezeit mit

einer Kündigungsfrist von sieben Tagen.

c) Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 29. Juni 2020 einen

Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle bei der D____ (vgl. Arbeitsvertrag, AB

105). Am 23. Juli 2020 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 27. Juli 2020 (vgl.

AB 84).

d) Am 14. August 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

arbeitslos (vgl. Antrag, AB 100). Per 6. September 2020 erfolgt eine Abmeldung,

weil der Beschwerdeführer eine Stelle bei der E____ antreten konnte (vgl. AB

101). Nachdem ihm diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 6. Oktober 2020

gekündet worden war, meldete sich der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 erneut

bei der Beschwerdegegnerin an.

e) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 befragte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu den Kündigungsgründen. Dieser

äusserte sich mit Schreiben vom 5. November 2020 (AB 67). Gestützt auf ihre

Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 2. Dezember 2020 ab dem 19. Mai 2020 für die Dauer von 23 Tagen in der

Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

8. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 50).

f) Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 teilweise gut und reduzierte die Dauer

der Einstelltage von 23 auf 11,5 Tage (vgl. Einspracheentscheid, AB 2).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 (Postaufgabe 3. Juni 2021)

wird sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021

aufzuheben.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

16.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 20. September 2021 die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100]. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25.

Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) und Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

(AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die

übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer für 11,5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er

sein Arbeitsverhältnis mit der C____ von sich aus am 18. Mai 2020 kündete,

obwohl er keine schriftlich zugesicherte Anschlussstelle innegehabt habe,

weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei (vgl. Einspracheentscheid,

Ziff. 5).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Darstellung nicht einverstanden

und bestreitet im Wesentlichen ein Selbstverschulden.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht für 11,5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Zweck der Einstellung als

versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der

Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der

Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 40 E. 4.c/aa).

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist.

Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein

geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt

werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive

Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des

Versicherten liegt.

3.3

Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der

Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher

Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das Arbeitsverhältnis von

sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm

gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden

kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der 11,5 Einstelltage

im Einspracheentscheid aus, es sei aufgrund der Akten erstellt und

unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der C____ am

18.

Mai 2020 von sich aus in der Probezeit gekündigt habe. Zu diesem

Zeitpunkt habe er noch keine andere schriftlich zugesicherte Anschlussstelle

innegehabt und habe somit mit einer Arbeitslosigkeit theoretisch rechnen

müssen. Den Arbeitsvertrag bei der D____ habe er erst am 29. Juni 2020

unterzeichnet. Ausgehend von der Tatsache, dass der Entscheid für die

Stellenaufgabe faktisch durch den Beschwerdeführer gefällt worden sei, habe die

Kasse von einem Selbstverschulden ausgehen dürfen (vgl. Einspracheentscheid, S.

2).

4.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er im

Kündigungszeitpunkt eine mündliche Zusicherung für die neue Anstellung bei der D____

gehabt hätte, bevor er die verbliebene Teilzeitstelle bei der C____ mündlich gekündet

habe. Zur Erläuterung seiner Kündigung führt der Beschwerdeführer aus, dass er

für die C____ ursprünglich drei Objekte gereinigt habe, ihm jedoch zwei davon

entzogen und an jemand anderen übergeben worden seien. In dem einen, ihm

verbliebenen, Objekt habe er noch lediglich sechs Stunden die Woche arbeiten

können, wovon er nicht habe leben können. Das Teilzeitpensum von sechs Stunden pro

Woche habe er künden müssen, da er sonst die Vollzeitstelle nicht hätte

antreten können. Daher sei der Verlust der Teilzeitstelle nicht als

selbstverschuldet anzusehen und es sei nicht gerechtfertigt, ihm eine

Einstellung von 11,5 Tagen aufzuerlegen. Weiter weist er nochmals darauf hin,

dass er die noch verbliebene Teilzeitstelle von sechs Stunden pro Woche bei der

C____ nicht gekündigt hätte, hätte er keine mündliche Zusicherung gehabt, dass

er bei D____ eine Vollzeitstelle antreten könne (Beschwerde, S. 1, vgl. auch

Schreiben vom 5.11.2020, AB 67). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,

dass er – wäre er nicht wie beschrieben vorgegangen –, sich erneut bei der

Arbeitslosenkasse bzw. beim RAV hätte anmelden müssen (Beschwerde, S. 1).

4.3

Den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend

vollumfänglich gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer nur noch denjenigen (äusserst geringen) Aufgabenbereich bei

der C____ gekündet hat, welcher ihm im Umfang von sechs Stunden pro Woche (noch)

verblieben war. Die anderen zwei Objekte waren ihm bereits zuvor von Seiten der

Arbeitgeberin entzogen worden. Dies wird durch die in den Akten liegenden

Lohnabrechnungen belegt, welche für den Zeitraum vor der Kündigung einen höheren

Nettolohn ausweisen als im Monat der Kündigung selbst.

4.4

Vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" (höchste Gefahrenstufe)

gemäss Epidemiengesetz erklärte und die damit zusammenhängenden Massnahmen

gerade die Reinigungsbetriebe stark getroffen haben, konnte sich der Beschwerdeführer

keine berechtigte Hoffnung auf ein höheres Pensum in der bisherigen Anstellung bei

der C____ in Form von Aufträgen für andere Objekte oder dergleichen machen. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war,

mit den bei der C____ noch verbliebenen sechs Stunden seinen Lebensunterhalt zu

bestreiten, ist vorliegend vollumfänglich nachvollziehbar, dass er die

Teilzeitstelle bei C____ zu Gunsten einer Vollzeitstelle bei der D____ kündete.

4.5

Insgesamt kann im Vorgehen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten

erblickt werden, zumal er im Zeitpunkt der Kündigung bei der C____ keine

Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und darüber hinaus durch

den Stellenantritt bei der D____ verhindert hat, sich bereits Ende Mai zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden zu müssen. Damit hat der

Beschwerdeführer im Interesse der Beschwerdegegnerin gehandelt und es liegt

kein sanktionswürdiges Verhalten vor.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein

Selbstverschulden vorliegt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

daher zu Unrecht erfolgte. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich

aufzuheben.

5.

5.1

Nach dem Gesagten sind die Beschwerde gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde

führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nachdem die Beschwerde

gutzuheissen ist, hätte der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Da er aber nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine

Parteikosten zugesprochen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

Katharina Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: