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Entscheid

AL.2021.15

Beschwerde gutgeheissen; verpasster Telefontermin rechtfertigt keine Einstellung, da sich die versicherte Person von sich aus beim Berater gemeldet und entschuldigt hat

12. Oktober 2021Deutsch14 min

arbeitete sie bei der C____ AG mit einem Pensum von 50 bis 60% (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.15

Einspracheentscheid vom 1. Juni

2021

Beschwerde gutgeheissen;

verpasster Telefontermin rechtfertigt keine Einstellung, da sich die

versicherte Person von sich aus beim Berater gemeldet und entschuldigt hat

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], war seit 1978 in

verschiedenen Funktionen als [...] und [...] angestellt. Seit dem 6. April 2004

arbeitete sie bei der C____ AG mit einem Pensum von 50 bis 60% (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB

1 und Zwischenzeugnis vom 9. Februar 2021, AB 2). Das Arbeitsverhältnis wurde

aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2021 gekündigt (Zwischenzeugnis vom

9. Februar 2021, AB 2).

b) Noch während der Kündigungsfrist meldete sich die

Beschwerdeführerin per 17. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung

an und nahm am 29. Januar 2021 ihr erstes Beratungsgespräch wahr (Protokoll vom

29. Januar 2021, AB 3, S. 1).

Die Rahmenfrist wurde erst nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses per 3. Mai 2021 eröffnet (ASAL-Daten, AB 4).

c)

Mit Schreiben vom 24. März 2021 wurde die

Beschwerdeführerin zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 7. Mai 2021 um

11.00 Uhr eingeladen, wobei die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ihren

Personalberater am vereinbarten Datum zur vereinbarten Zeit anzurufen (Schreiben

vom 24. März 2021, AB 5). Diesen Termin verpasste die Beschwerdeführerin

(Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6). Nach eigenen Angaben war die

Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt, ohne Lohn ihrem

ehemaligen Arbeitgeber zu helfen, die letzten Arbeiten rund um die

Geschäftsaufgabe zu beenden (vgl. Beschwerde vom 7. Juni 2021).

d) Am 11. Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin per Mail

bei ihrem Personalberater und entschuldigte sich für das verpasste

Beratungsgespräch (Mail vom 11. Mai 2021, AB 7). Dieses wurde gleichentags per

Telefon nachgeholt und der zuständige Personalberater erklärte der

Beschwerdeführerin, dass er das Versäumnis sanktionieren werde (Protokoll vom

11. Mai 2021, AB 8). Entsprechend erliess er gleichentags eine Verfügung mit

fünf Einstelltagen (Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6, S. 1).

e) Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen

Einsprache (Einsprache vom 17. Mai 2021, AB 9). Diese wurde mit Einspracheentscheid

vom 1. Juni 2021 mit der Begründung abgewiesen, das Versäumen eines Beratungs-

und Kontrollgespräches ohne einen entschuldbaren Grund (z.B. Krankheit) stelle

ein sanktionswürdiges Verhalten dar. Das Aussprechen einer vorgängigen Verwarnung

sei dabei nicht notwendig (Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB

10, S. 2).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Postaufgabe 8. Juni 2021)

wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der

angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben und die fünf

Einstelltage seien der Beschwerdeführerin nachzuzahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

16.

Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie

Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich

gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021, in welchem die Verfügung vom

11.

Mai 2021 geschützt wurde. Strittig ist die Sanktion von fünf Einstelltagen,

welche der Beschwerdeführerin aufgrund eines einmaligen Verpassens eines telefonischen

Termins auferlegt wurden (a.a.O.).

2.2

Die Beschwerdeführerin erachtet

die Sanktion als unverhältnismässig und macht geltend, sie sei davon

ausgegangen, dass bei einem ersten Versäumnis mit einer Verwarnung gerechnet

werden dürfe. Sie führt in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 aus, dass sie zum Zeitpunkt

des Gesprächs letzte Arbeiten bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber erledigt habe,

ohne hierfür ein Gehalt zu erhalten. Als sie bemerkt habe, dass sie das Telefongespräch

verpasst habe, habe sie sich (von sich aus) am 11. Mai 2021 bei ihrem Personalberater

gemeldet.

2.3

Strittig und im Folgenden zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf

Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dabei ist unbestritten,

dass die Beschwerdeführerin den Termin verpasst hat, da diese die Säumnis

ausdrücklich anerkennt (Beschwerde vom 7. Juni 2021), und dass das Verhalten

der Beschwerdeführerin bis zu dieser Säumnis zu keiner nennenswerten

Beanstandung Anlass gab (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8).

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss

die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen (BGE 145 V 90, 91 E. 3.1). Die versicherte Person hat

nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG unter anderem auf Weisung der zuständigen

Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an

Fachberatungsgesprächen teilzunehmen. Nach Art. 21 AVIV muss sich die versicherte Person

entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen

persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Das RAV hat mit jeder

versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei

Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen (vgl. Beratungs- und

Kontrollgespräche Art. 20a, 21 AVIV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. B341).

Die Beratungsgespräche können im Ausnahmefall per Telefon stattfinden (vgl.

Beratungs- und Kontrollgespräche Art. 20a, 21 AVIV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli

2021, Rz. B343).

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt. Gemäss Rechtsprechung ist unter das Nichtbefolgen der

Kontrollvorschriften oder Weisungen beispielsweise das Versäumen von Beratungs-

und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen; 8C_543/2009 vom

23.

Juli 2009 E. 3.2).

3.3

Im Urteil des Bundesgerichts

8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 wurde ausgeführt, dass grundsätzlich ein mit einer

Einstellung zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, wenn ein Termin aus

Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Bundesgerichts

8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) nicht aber, wenn ein Versicherter diesen

irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, aber durch

sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser

und Leistungsbezüger ernst nimmt. Im Anschluss daran ergänzte das Bundesgericht,

es bleibe zu betonen, dass gemäss Rechtsprechung ein unentschuldigtes

Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein

einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person

während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als

Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich

von sich aus entschuldigt hat (vgl. a.a.O.).

3.4

Die Einstellung der

Anspruchsberechtigung dauert bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tage

(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Im Fall eines erstmalig versäumten

Beratungsgespräches beträgt die Dauer mindestens 5 und maximal 8 Tage (vgl. Einstellraster

KAST / RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. D79, 3.A1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin

begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die

Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch vom 7. Mai 2021 versäumt habe. Erst

fünf Tage später habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis bemerkt und sich

beim RAV entschuldigt. Begründet habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis mit

einer anderweitigen Beschäftigung, welche zum Vergessen des Beratungstermins

geführt habe. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. März

2021.

vom vereinbarten Beratungsgespräch am 7. Mai 2021 Kenntnis und für die entsprechende

Einplanung genügend Zeit gehabt (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8).

Im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 wird ausserdem festgehalten, dass der

Kontrollauftrag der Arbeitslosenversicherung nur zeitnah wahrgenommen und ein Missbrauch

verhindert werden könne, wenn die Kontroll- und Beratungsgespräche (tatsächlich)

wahrgenommen würden (Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10,

S. 1). Das RAV stelle diesfalls personelle Ressourcen zur Verfügung, die

ungenutzt blieben, deren Kosten aber zulasten der Arbeitslosenversicherung gingen.

Darüber hinaus stehe die Einhaltung der Termine auch im Interesse der stellensuchenden

Person selbst, da die Beratungsgespräche der raschen Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt dienen würden. Daher seien die Termine grundsätzlich verbindlich.

Die aus subjektiver Sicht nachvollziehbare schwierige Situation der

Beschwerdeführerin (baldige Pensionierung) stelle aus

arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keinen entschuldbaren Grund für die

Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Beratungsgesprächs dar und eine vorgängige

Verwarnung sei nicht erlaubt (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 6,

vgl. auch Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10, S. 1 f.).

4.2

Die Beschwerdegegnerin anerkennt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin

gegenüber der Arbeitsmarktbehörde seit ihrer ursprünglichen Anmeldung am 17.

Januar 2021 zu keinen nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben hat. Die

Beschwerdeführerin habe sich immer kooperativ verhalten und ihre Pflichten

stets ernst genommen (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8). Jedoch

stelle ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und

Kontrollgesprächs gemäss Rechtsprechung (nur) dann kein einstellungswürdiges

Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem

Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen

sei und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt habe

(Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen)t. Vorliegend habe die Säumnis vier Tage nach Rahmenfristeröffnung

bzw. knapp vier Monate nach der ursprünglichen Anmeldung der Beschwerdeführerin

beim RAV am 17. Januar 2021 stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das

Versäumnis erst fünf Tage später bemerkt. Die Säumnis sei daher korrekterweise

mit fünf Einstelltagen sanktioniert worden, was dem Sanktionsrahmen nach

AVIG-Praxis ALE, D79 entspreche (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 6

und 8).

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt

in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 vor, dass bei einem ersten Versäumnis mit

einer Verwarnung gerechnet werden dürfe. Die verfügten fünf Einstelltage seien unverhältnismässig,

da sie sich bereits seit Dezember 2020 gewissenhaft um eine neue Stelle bemüht

habe und es in ihrem Alter immer schwieriger sei eine Anstellung zu finden.

4.4

Zunächst ist festzustellen,

dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach den aktuell für die

Durchführungsstellen und damit auch die Beschwerdegegnerin verbindlichen

Weisungen eine vorgängige Verwarnung vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ausdrücklich nicht erlaubt ist (Zweck der Einstellung, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli

2021, Rz. D3). Weiter ist zu beachten, dass die Nichtteilnahme an einem

Beratungsgespräch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30

Abs. 1 lit. d AVIG nach sich zieht und dass die Einstellung nach dem

Einstellraster des SECO für mindestens fünf Tage zu erfolgen hat, wenn es sich

um ein erstmaliges Versäumen eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs ohne

entschuldbaren Grund handelt (vgl. Einstellraster KAST / RAV, AVIG-Praxis ALE

vom 1. Juli 2021, Rz. D79, 3.A1).

4.5

4.5.1.

In Anbetracht der

gesamten konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann vorliegend nicht

von einem sanktionierungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen

werden.

4.5.2

So ist vorliegend insbesondere bedeutsam, dass nach der

Rechtsprechung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist,

wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht

aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer

Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt

hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen, vgl. auch E. 3.3.

vorstehend). Vorliegend ist die Säumnis der Beschwerdeführerin nicht auf

Gleichgültigkeit oder Desinteresse zurückzuführen, sondern dem Umstand

geschuldet, dass die Beschwerdeführerin ihrem ehemaligen Arbeitgeber bei

letzten Arbeiten rund um die Geschäftsaufgabe geholfen hat. Damit hat die

Beschwerdeführerin den Termin lediglich aus einer Unaufmerksamkeit heraus

vergessen. Durch ihr übriges Verhalten hat die Beschwerdeführerin sodann

gezeigt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin stets

ernst genommen hat. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin bereits früh

bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und ihr erstes Beratungsgespräch noch

während der noch laufenden Kündigungsfrist wahrgenommen (Protokoll vom 29.

Januar 2021, AB 3, S. 1), was ihr zu Gute zu halten ist.

4.5.3

Damit sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen grundsätzlich

erfüllt, um davon ausgehen zu können, dass kein mit einer Einstellung zu

sanktionierendes Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3 vorstehend).

4.6

Auch aus dem Umstand, dass grundsätzlich ein

unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein einstellungswürdiges Fehlverhalten

darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem

Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt

nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten von sich aus entschuldigt hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen), kann nichts anderes gefolgert werden. Zwar trifft es zu, dass der

vorliegende Beurteilungszeitraum keine zwölf Monate umfasst, da das Beratungsgespräch

vier Tage nach Rahmenfristeröffnung bzw. knapp vier Monate nach ihrer

ursprünglichen Anmeldung beim RAV verpasst wurde (Protokoll vom 29. Januar

2021, AB 3, S. 1; AB 4; Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6). Der

Zeitraum von zwölf Monate wird von der Rechtsprechung jedoch nicht als

zwingende Voraussetzung postuliert (vgl. E. 3.3. vorstehend), was etwa durch

die Wendung "nur" geschehen könnte, sondern wird

in diesem Zusammenhang lediglich als (beispielhafte) Konkretisierung für das

Fehlen eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens erwähnt. In diesem Sinne

schliesst die Rechtsprechung sinngemäss nicht aus, dass auch bei einem kürzeren

Beurteilungsraum kein sanktionierungswürdiges Verhalten vorliegen kann, sofern

das übrige Verhalten der versicherten Person die weiteren Voraussetzungen

erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat ihre

Pflichten unbestrittenermassen stets erfüllt und sie hat sich für ihr Verhalten

auch entschuldigt, als sie sich von sich aus nach Realisieren ihres

Versäumnisses beim zuständigen Personalberater gemeldet hat (Mail vom 11. Mai

2021, AB 7).

4.7

In vorliegendem Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die

Beschwerdeführerin von sich aus aktiv bei ihrem Personalberater gemeldet hat, noch

bevor dieser selber die Beschwerdeführerin auf den verpassten Termin aufmerksam

gemacht hat. Das Beratungsgespräch konnte denn auch am selben Tag ohne weiteres

nachgeholt werden (Protokoll vom 11. Mai 2021, AB 8). Ferner ist zu berücksichtigen,

dass der Termin reichlich früh mit Schreiben vom 24. März 2021 (Einladung vom

24.

März, AB 5) angekündet wurde, ohne dass aus den Akten ersichtlich wäre,

dass die Beschwerdeführerin eine Form der Erinnerung an den Termin erhalten

hätte. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass das RAV auf das Einhalten der

Termine der Stellensuchenden angewiesen ist und deren personellen Ressourcen

beschränkt sind bzw. diese darauf angewiesen sind, dass die telefonischen

Termine eingehalten werden. So gilt es dennoch der Tatsache Rechnung zu tragen,

dass ein telefonischer Termin unter Umständen leichter in Vergessenheit geraten

kann als ein Termin vor Ort beim zuständigen Personalberater.

4.8

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Verpassens eines einzigen

telefonischen Termins bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Die

Beschwerdeführerin hat sich immer kooperativ verhalten und ihre Pflichten stets

ernst genommen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin von sich

aus beim zuständigen Personalberater meldete und sich entschuldigte, als sie

ihr Versäumnis bemerkte, rechtfertigt sich vorliegend eine Sanktion in der

Grössenordnung von fünf Einstelltagen nicht.

5.

5.1

Aus den dargestellten Gründen ist

die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 ist

aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61

lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: