AL.2021.15
Beschwerde gutgeheissen; verpasster Telefontermin rechtfertigt keine Einstellung, da sich die versicherte Person von sich aus beim Berater gemeldet und entschuldigt hat
12. Oktober 2021Deutsch14 min
arbeitete sie bei der C____ AG mit einem Pensum von 50 bis 60% (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.15
Einspracheentscheid vom 1. Juni
2021
Beschwerde gutgeheissen;
verpasster Telefontermin rechtfertigt keine Einstellung, da sich die
versicherte Person von sich aus beim Berater gemeldet und entschuldigt hat
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am [...], war seit 1978 in
verschiedenen Funktionen als [...] und [...] angestellt. Seit dem 6. April 2004
arbeitete sie bei der C____ AG mit einem Pensum von 50 bis 60% (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB
1 und Zwischenzeugnis vom 9. Februar 2021, AB 2). Das Arbeitsverhältnis wurde
aus wirtschaftlichen Gründen per 30. April 2021 gekündigt (Zwischenzeugnis vom
9. Februar 2021, AB 2).
b) Noch während der Kündigungsfrist meldete sich die
Beschwerdeführerin per 17. Januar 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an und nahm am 29. Januar 2021 ihr erstes Beratungsgespräch wahr (Protokoll vom
29. Januar 2021, AB 3, S. 1).
Die Rahmenfrist wurde erst nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses per 3. Mai 2021 eröffnet (ASAL-Daten, AB 4).
c)
Mit Schreiben vom 24. März 2021 wurde die
Beschwerdeführerin zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 7. Mai 2021 um
11.00 Uhr eingeladen, wobei die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ihren
Personalberater am vereinbarten Datum zur vereinbarten Zeit anzurufen (Schreiben
vom 24. März 2021, AB 5). Diesen Termin verpasste die Beschwerdeführerin
(Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6). Nach eigenen Angaben war die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt, ohne Lohn ihrem
ehemaligen Arbeitgeber zu helfen, die letzten Arbeiten rund um die
Geschäftsaufgabe zu beenden (vgl. Beschwerde vom 7. Juni 2021).
d) Am 11. Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin per Mail
bei ihrem Personalberater und entschuldigte sich für das verpasste
Beratungsgespräch (Mail vom 11. Mai 2021, AB 7). Dieses wurde gleichentags per
Telefon nachgeholt und der zuständige Personalberater erklärte der
Beschwerdeführerin, dass er das Versäumnis sanktionieren werde (Protokoll vom
11. Mai 2021, AB 8). Entsprechend erliess er gleichentags eine Verfügung mit
fünf Einstelltagen (Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6, S. 1).
e) Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen
Einsprache (Einsprache vom 17. Mai 2021, AB 9). Diese wurde mit Einspracheentscheid
vom 1. Juni 2021 mit der Begründung abgewiesen, das Versäumen eines Beratungs-
und Kontrollgespräches ohne einen entschuldbaren Grund (z.B. Krankheit) stelle
ein sanktionswürdiges Verhalten dar. Das Aussprechen einer vorgängigen Verwarnung
sei dabei nicht notwendig (Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB
10, S. 2).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Postaufgabe 8. Juni 2021)
wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der
angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben und die fünf
Einstelltage seien der Beschwerdeführerin nachzuzahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
16.
Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich
gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021, in welchem die Verfügung vom
11.
Mai 2021 geschützt wurde. Strittig ist die Sanktion von fünf Einstelltagen,
welche der Beschwerdeführerin aufgrund eines einmaligen Verpassens eines telefonischen
Termins auferlegt wurden (a.a.O.).
2.2
Die Beschwerdeführerin erachtet
die Sanktion als unverhältnismässig und macht geltend, sie sei davon
ausgegangen, dass bei einem ersten Versäumnis mit einer Verwarnung gerechnet
werden dürfe. Sie führt in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 aus, dass sie zum Zeitpunkt
des Gesprächs letzte Arbeiten bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber erledigt habe,
ohne hierfür ein Gehalt zu erhalten. Als sie bemerkt habe, dass sie das Telefongespräch
verpasst habe, habe sie sich (von sich aus) am 11. Mai 2021 bei ihrem Personalberater
gemeldet.
2.3
Strittig und im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf
Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dabei ist unbestritten,
dass die Beschwerdeführerin den Termin verpasst hat, da diese die Säumnis
ausdrücklich anerkennt (Beschwerde vom 7. Juni 2021), und dass das Verhalten
der Beschwerdeführerin bis zu dieser Säumnis zu keiner nennenswerten
Beanstandung Anlass gab (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8).
3.
3.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss
die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen (BGE 145 V 90, 91 E. 3.1). Die versicherte Person hat
nach Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG unter anderem auf Weisung der zuständigen
Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an
Fachberatungsgesprächen teilzunehmen. Nach Art. 21 AVIV muss sich die versicherte Person
entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen
persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Das RAV hat mit jeder
versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei
Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen (vgl. Beratungs- und
Kontrollgespräche Art. 20a, 21 AVIV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. B341).
Die Beratungsgespräche können im Ausnahmefall per Telefon stattfinden (vgl.
Beratungs- und Kontrollgespräche Art. 20a, 21 AVIV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli
2021, Rz. B343).
3.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt. Gemäss Rechtsprechung ist unter das Nichtbefolgen der
Kontrollvorschriften oder Weisungen beispielsweise das Versäumen von Beratungs-
und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen; 8C_543/2009 vom
23.
Juli 2009 E. 3.2).
3.3
Im Urteil des Bundesgerichts
8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 wurde ausgeführt, dass grundsätzlich ein mit einer
Einstellung zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, wenn ein Termin aus
Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Bundesgerichts
8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) nicht aber, wenn ein Versicherter diesen
irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, aber durch
sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser
und Leistungsbezüger ernst nimmt. Im Anschluss daran ergänzte das Bundesgericht,
es bleibe zu betonen, dass gemäss Rechtsprechung ein unentschuldigtes
Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein
einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person
während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als
Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich
von sich aus entschuldigt hat (vgl. a.a.O.).
3.4
Die Einstellung der
Anspruchsberechtigung dauert bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tage
(Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Im Fall eines erstmalig versäumten
Beratungsgespräches beträgt die Dauer mindestens 5 und maximal 8 Tage (vgl. Einstellraster
KAST / RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2021, Rz. D79, 3.A1).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin
begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass die
Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch vom 7. Mai 2021 versäumt habe. Erst
fünf Tage später habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis bemerkt und sich
beim RAV entschuldigt. Begründet habe die Beschwerdeführerin das Versäumnis mit
einer anderweitigen Beschäftigung, welche zum Vergessen des Beratungstermins
geführt habe. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. März
2021.
vom vereinbarten Beratungsgespräch am 7. Mai 2021 Kenntnis und für die entsprechende
Einplanung genügend Zeit gehabt (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8).
Im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 wird ausserdem festgehalten, dass der
Kontrollauftrag der Arbeitslosenversicherung nur zeitnah wahrgenommen und ein Missbrauch
verhindert werden könne, wenn die Kontroll- und Beratungsgespräche (tatsächlich)
wahrgenommen würden (Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10,
S. 1). Das RAV stelle diesfalls personelle Ressourcen zur Verfügung, die
ungenutzt blieben, deren Kosten aber zulasten der Arbeitslosenversicherung gingen.
Darüber hinaus stehe die Einhaltung der Termine auch im Interesse der stellensuchenden
Person selbst, da die Beratungsgespräche der raschen Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt dienen würden. Daher seien die Termine grundsätzlich verbindlich.
Die aus subjektiver Sicht nachvollziehbare schwierige Situation der
Beschwerdeführerin (baldige Pensionierung) stelle aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht keinen entschuldbaren Grund für die
Nichtwahrnehmung eines vereinbarten Beratungsgesprächs dar und eine vorgängige
Verwarnung sei nicht erlaubt (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 6,
vgl. auch Einspracheentscheid Nr. 341661672 vom 1. Juni 2021, AB 10, S. 1 f.).
4.2
Die Beschwerdegegnerin anerkennt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin
gegenüber der Arbeitsmarktbehörde seit ihrer ursprünglichen Anmeldung am 17.
Januar 2021 zu keinen nennenswerten Beanstandungen Anlass gegeben hat. Die
Beschwerdeführerin habe sich immer kooperativ verhalten und ihre Pflichten
stets ernst genommen (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 8). Jedoch
stelle ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und
Kontrollgesprächs gemäss Rechtsprechung (nur) dann kein einstellungswürdiges
Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem
Nichteinhalten des Gesprächs ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen
sei und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt habe
(Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen)t. Vorliegend habe die Säumnis vier Tage nach Rahmenfristeröffnung
bzw. knapp vier Monate nach der ursprünglichen Anmeldung der Beschwerdeführerin
beim RAV am 17. Januar 2021 stattgefunden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das
Versäumnis erst fünf Tage später bemerkt. Die Säumnis sei daher korrekterweise
mit fünf Einstelltagen sanktioniert worden, was dem Sanktionsrahmen nach
AVIG-Praxis ALE, D79 entspreche (Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021, Ziff. 6
und 8).
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt
in ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2021 vor, dass bei einem ersten Versäumnis mit
einer Verwarnung gerechnet werden dürfe. Die verfügten fünf Einstelltage seien unverhältnismässig,
da sie sich bereits seit Dezember 2020 gewissenhaft um eine neue Stelle bemüht
habe und es in ihrem Alter immer schwieriger sei eine Anstellung zu finden.
4.4
Zunächst ist festzustellen,
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach den aktuell für die
Durchführungsstellen und damit auch die Beschwerdegegnerin verbindlichen
Weisungen eine vorgängige Verwarnung vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ausdrücklich nicht erlaubt ist (Zweck der Einstellung, AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli
2021, Rz. D3). Weiter ist zu beachten, dass die Nichtteilnahme an einem
Beratungsgespräch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG nach sich zieht und dass die Einstellung nach dem
Einstellraster des SECO für mindestens fünf Tage zu erfolgen hat, wenn es sich
um ein erstmaliges Versäumen eines Beratungs- oder Kontrollgesprächs ohne
entschuldbaren Grund handelt (vgl. Einstellraster KAST / RAV, AVIG-Praxis ALE
vom 1. Juli 2021, Rz. D79, 3.A1).
4.5
4.5.1.
In Anbetracht der
gesamten konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann vorliegend nicht
von einem sanktionierungswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen
werden.
4.5.2
So ist vorliegend insbesondere bedeutsam, dass nach der
Rechtsprechung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorzunehmen ist,
wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht
aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer
Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt
hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen, vgl. auch E. 3.3.
vorstehend). Vorliegend ist die Säumnis der Beschwerdeführerin nicht auf
Gleichgültigkeit oder Desinteresse zurückzuführen, sondern dem Umstand
geschuldet, dass die Beschwerdeführerin ihrem ehemaligen Arbeitgeber bei
letzten Arbeiten rund um die Geschäftsaufgabe geholfen hat. Damit hat die
Beschwerdeführerin den Termin lediglich aus einer Unaufmerksamkeit heraus
vergessen. Durch ihr übriges Verhalten hat die Beschwerdeführerin sodann
gezeigt, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin stets
ernst genommen hat. Insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin bereits früh
bei der Beschwerdegegnerin angemeldet und ihr erstes Beratungsgespräch noch
während der noch laufenden Kündigungsfrist wahrgenommen (Protokoll vom 29.
Januar 2021, AB 3, S. 1), was ihr zu Gute zu halten ist.
4.5.3
Damit sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen grundsätzlich
erfüllt, um davon ausgehen zu können, dass kein mit einer Einstellung zu
sanktionierendes Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3 vorstehend).
4.6
Auch aus dem Umstand, dass grundsätzlich ein
unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein einstellungswürdiges Fehlverhalten
darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem
Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt
nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten von sich aus entschuldigt hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen), kann nichts anderes gefolgert werden. Zwar trifft es zu, dass der
vorliegende Beurteilungszeitraum keine zwölf Monate umfasst, da das Beratungsgespräch
vier Tage nach Rahmenfristeröffnung bzw. knapp vier Monate nach ihrer
ursprünglichen Anmeldung beim RAV verpasst wurde (Protokoll vom 29. Januar
2021, AB 3, S. 1; AB 4; Verfügung Nr. 341661672 vom 11. Mai 2021, AB 6). Der
Zeitraum von zwölf Monate wird von der Rechtsprechung jedoch nicht als
zwingende Voraussetzung postuliert (vgl. E. 3.3. vorstehend), was etwa durch
die Wendung "nur" geschehen könnte, sondern wird
in diesem Zusammenhang lediglich als (beispielhafte) Konkretisierung für das
Fehlen eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens erwähnt. In diesem Sinne
schliesst die Rechtsprechung sinngemäss nicht aus, dass auch bei einem kürzeren
Beurteilungsraum kein sanktionierungswürdiges Verhalten vorliegen kann, sofern
das übrige Verhalten der versicherten Person die weiteren Voraussetzungen
erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat ihre
Pflichten unbestrittenermassen stets erfüllt und sie hat sich für ihr Verhalten
auch entschuldigt, als sie sich von sich aus nach Realisieren ihres
Versäumnisses beim zuständigen Personalberater gemeldet hat (Mail vom 11. Mai
2021, AB 7).
4.7
In vorliegendem Fall gilt es zu berücksichtigen, dass sich die
Beschwerdeführerin von sich aus aktiv bei ihrem Personalberater gemeldet hat, noch
bevor dieser selber die Beschwerdeführerin auf den verpassten Termin aufmerksam
gemacht hat. Das Beratungsgespräch konnte denn auch am selben Tag ohne weiteres
nachgeholt werden (Protokoll vom 11. Mai 2021, AB 8). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass der Termin reichlich früh mit Schreiben vom 24. März 2021 (Einladung vom
24.
März, AB 5) angekündet wurde, ohne dass aus den Akten ersichtlich wäre,
dass die Beschwerdeführerin eine Form der Erinnerung an den Termin erhalten
hätte. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass das RAV auf das Einhalten der
Termine der Stellensuchenden angewiesen ist und deren personellen Ressourcen
beschränkt sind bzw. diese darauf angewiesen sind, dass die telefonischen
Termine eingehalten werden. So gilt es dennoch der Tatsache Rechnung zu tragen,
dass ein telefonischer Termin unter Umständen leichter in Vergessenheit geraten
kann als ein Termin vor Ort beim zuständigen Personalberater.
4.8
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Verpassens eines einzigen
telefonischen Termins bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Die
Beschwerdeführerin hat sich immer kooperativ verhalten und ihre Pflichten stets
ernst genommen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin von sich
aus beim zuständigen Personalberater meldete und sich entschuldigte, als sie
ihr Versäumnis bemerkte, rechtfertigt sich vorliegend eine Sanktion in der
Grössenordnung von fünf Einstelltagen nicht.
5.
5.1
Aus den dargestellten Gründen ist
die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 ist
aufzuheben.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61
lit. fbis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: