AL.2021.16
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen; Vermengung mit der Erlassthematik. Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzp
22. September 2021Deutsch11 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.16
Einspracheentscheid vom 7. Mai
2021
Rückforderung zu Unrecht
erbrachter Leistungen; Vermengung mit der Erlassthematik. Kostenverlegung nach
dem Verursacherprinzp.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23. August
2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an
(vgl. Anmeldebestätigung vom 30. August 2018, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge ab Oktober 2018
bis November 2020 Taggeldleistungen, Auszahlungsbelege, AB 10). Diesen
Leistungen war jeweils ein versicherter Verdienst von CHF 4'629.-- zu Grunde
gelegt worden.
b) Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 24.
Februar 2021 (AB 3) Leistungen in Höhe von CHF 32'180.60 zurück. Zur Begründung
hielt sie fest, fälschlicherweise sei die Berechnung des versicherten
Verdienstes auf der Basis eines Pensums von 100% erfolgt. Richtigerweise sei
ein Pensum von 60% zu Grunde zu legen gewesen.
c) Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Schreiben
vom 17. März 2021 Einsprache (AB 5). Sie beantragte mit gleichem Schreiben den
Erlass der Rückforderung. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (AB 6) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an der am 24. Februar 2021
verfügten Rückforderung in Höhe von CHF 32'180.60 fest. Sie hielt zudem fest,
das Erlassgesuch werde separat bearbeitet und der entsprechende Entscheid über
das Erlassgesuch werde der Beschwerdeführerin «so schnell wie möglich per Post
zugestellt».
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2021 wird beantragt, es
sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 aufzuheben und es sei Ziff. 1 des
Entscheides wie folgt abzuändern: «Die Einsprache wird abgelehnt». Im Übrigen sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen sowie diese anzuweisen, den Entscheid der
Beschwerdeführerin neu zu eröffnen.
In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. August 2021 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Vertretung bei einem
Selbstbehalt von CHF 2’000.00.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.
1.
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2
Die Beschwerde ist zudem fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf
vorbehältlich der Klärung der nachstehenden formellen Punkte einzutreten ist.
2.
2.1
Das Dispositiv der Verfügung vom 24. Februar 2021 hatte dahingehend
gelautet, dass die «bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 32'180.60 …
zurückgefordert» werden. Zudem wurde einer allfälligen Einsprache die
aufschiebende Wirkung entzogen. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung
verweist die Verfügung sodann auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass. In
Fettschrift wird festgehalten, dass Einsprachen oder Erlassgesuche als solche
zu benennen und getrennt voneinander zu stellen seien.
2.2
In dem mit «Einsprache ‘Rückforderungen von Leistungen’ vom 24.
Februar 2021» betitelten Schreiben vom 17. März 2021 (AB 5) erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache «gegen Ihren Entscheid vom 24. Februar 2021
betreffend Rückforderungen von Leistungen». Sie beantragte zudem, dass die
aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde. Im gleichen Schreiben beantragte
sie, es sei die Forderung in der Höhe von CHF 32'180.60 «komplett zu erlassen».
Im Abschnitt «Begründung» der Einsprache führt die
Beschwerdeführerin aus, sie habe gegenüber der Arbeitslosenkasse immer alles
offengelegt. Ebenso sei sie während der Arbeitslosigkeit immer betreut und
beraten worden und niemand habe sie während der ganzen Zeit über «dieses
Problem» informiert. Sie habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse
aufgrund ihrer Angaben das Arbeitslosentaggeld richtig berechnet habe. Ebenso
habe sie ihr Einkommen stets korrekt versteuert. Weiter kündigte die
Versicherte an, sie werde in einem separaten Schreiben ein Erlassgesuch
stellen.
Ferner beantragte die Versicherte, es sei «von der
Rückforderung der CHF 32'180.60 vollständig abzusehen».
Während der letztgenannte Antrag sinngemäss auf die Aufhebung
der Rückforderungsverfügung abzielt, liegt das Schwergewicht der Begründung der
Einsprache auf Vorbringen zur Erlassfrage.
2.3
Das Dispositiv (Ziff. 1) des Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021
lautet: «Die Einsprache wird abgelehnt. Ihr Erlassgesuch wird von uns serparat
(sic) bearbeitet und Ihnen so schnell wie möglich per Post zugestellt».
2.3.1
Mit dem ersten Satz des Dispositivs ihres
Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin ihre mit
Verfügung vom 24. Februar 2021 erhobene Rückforderung in Höhe von CHF 32'180.60
(AB 3) geschützt. Sie hat sich im Abschnitt «Erwägung» sodann zur Frage der Berechnung
der Rückforderung sowie dazu geäussert, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Ausrichtung der Leistungen unrichtig war (S. 3 f. Ziff. 1 bis 3).
2.3.2
Der zweite Satz in Ziffer 1 des Dispositivs, wonach das
Erlassgesuch separat bearbeitet werde, ist sinngemäss als ein Nichteintreten
auf das im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 gestellte
Erlassgesuch zu verstehen. Ein Nichteintreten im Rahmen des die Rückforderung
betreffenden Einspracheverfahrens ist korrekt, da über das Erlassgesuch mittels
einer Verfügung zu entscheiden ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR
830.11). Würde anders vorgegangen, wäre der Instanzenzug für die Versicherte
unzulässigerweise verkürzt.
2.4
2.4.1
Mit der Beschwerde wird explizit beantragt, es sei Ziff. 1
des Einspracheentscheides abzuändern und Ziffer 1 habe zu lauten «Die
Einsprache wird abgelehnt».
Nach dem sub 2.3.1. Dargelegten bezieht sich dieser Teil des
Dispositivs und die dazu angeführte Begründung auf die Rückforderung, mit
welchem die Beschwerdegegnerin die von ihr am 24. März 2021 gestellte
Rückforderung schützt. Mit dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren,
wonach das Dispositiv des Einspracheentscheides (weiterhin) auf Ablehnung der
Einsprache zu lauten habe, wehrt sich die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht gegen den Bestand der von der Beschwerdegegnerin gestellten
Rückforderung. Der vorinstanzliche Entscheid über den Bestand der Rückforderung
wird somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht zum Streitgegenstand
erhoben.
2.4.2
Der Antrag der Beschwerde beinhaltet zugleich, dass die
neu zu formulierende Fassung von Ziff. 1 des Dispositivs des
Einspracheentscheides eben nur den Satz betreffend Ablehnung der Einsprache
beinhalten solle, dass aber der zweite Satz, wonach das Erlassgesuch separat
bearbeitet und der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich per Post
zugestellt werde, darin nicht mehr enthalten sein dürfe.
Nach dem sub 2.3.2. Ausgeführten ist das Dispositiv des
Einspracheentscheides nicht zu beanstanden, soweit die Beschwerdegegnerin damit
klarstellen wollte, dass das mit der Einsprache gestellte Erlassgesuch nicht
mit dem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 behandelt, sondern mit einer
separaten Verfügung beurteilt werde. Insoweit ist die Beschwerde darum
abzuweisen.
3.
Zwar ist nach dem Dargelegten die Beschwerde abzuweisen. Jedoch
ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Vorgehensweise der
Beschwerdegegnerin im Lichte der in Art. 4 ATSV vorgezeichneten Ordnung zu
Bedenken Anlass gibt.
In Art. 25 Abs. 1 ATSG werden die Rückerstattung und der Erlass
geregelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt. Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich
in dem mit „Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die
Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben
empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise
erlassen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch
gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und
spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
einzureichen. Nach Art. 4 Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung
erlassen.
Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung an
sich und deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in
zeitlich aufeinanderfolgende Verfügungen münden.
Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Erlassfrage gemäss
Dispositiv des Einspracheentscheides nicht beurteilt. Sie hat sich aber zu
einzelnen Anforderungen zur Bewilligung eines Erlasses ausführlich in den
Erwägungen (Einspracheentscheid S. 4 f. Ziff. 4) geäussert.
In der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 15, S. 6 Ziff. 17) legt die
Versicherte dar, es könne zwar vorgebracht werden, dass einzig der Entscheid
selber hinsichtlich der Rückforderung in Rechtskraft erwachse und die
Begründung durch die öffentliche Arbeitslosenkasse sowie Ziff. 1 im
Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 nur als Hinweis für ein noch zu bewertendes
Härtefallgesuch gewertet werden müsse. Ein Verzicht auf eine Beschwerde sei für
die Beschwerdeführerin aber risikoreich: Sie müsse sich im Ergebnis in einem
zukünftigen Verfahren betreffend ein Härtefallgesuch dem Vorwurf aussetzen, die
Ausführungen im Rahmen des Verfahrens betreffend Rückforderung akzeptiert zu
haben. Sie müsse somit darauf vertrauen, dass über ihre Gutgläubigkeit noch
einmal mit voller Kognition und unter Missachtung der Ausführungen zu Rechts-
und Tatfragen des (rechtskräftigen) Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 der
gleichen Behörde entschieden werde. Die Beschwerdeführerin müsse sich somit
aufgrund des Verhaltens der Behörde unnötigerweise gegen einen
Einspracheentscheid wehren, um sich nicht in einem nachfolgenden Verfahren mit
einem Präjudiz konfrontiert zu sehen. Das Vorgehen der entscheidenden Behörde sei
umso fragwürdiger gegenüber Laien, die von Rückforderungen betroffen seien,
wenn ihnen zunächst mitgeteilt werde, dass es sich um zwei Verfahren handle, im
Ergebnis aber eine «Abteilung» der fraglichen Behörde (sc. im
Einspracheverfahren) dann faktisch doch über beide Verfahren entscheide.
Mit Blick auf diese gut nachvollziehbaren und vollumfänglich
zutreffenden Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin nahe zu legen, über das Erlassgesuch
unvoreingenommen, ohne jede Bindung an die Erwägungen des Einspracheentscheides
vom 7. Mai 2021 zu entscheiden und zu verfügen.
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos
4.2
Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den
vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 17 Abs. 1 SVGG; Art. 61 lit. g ATSG). Diesem Grundsatz der Kostenverlegung steht
das Verursacherprinzip entgegen, welches besagt, dass eine Partei unabhängig
von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten
oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 226 zu Art. 61
ATSG).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sich nach dem bereits
Dargelegten in ihrem Einspracheentscheid nicht auf die Begründung der
angefochtenen Rückforderung beschränkt, sondern sie hat sich entgegen der in
der ATSV vorgezeichneten Vorgehensweise bereits eingehend inhaltlich zur
Erlassfrage geäussert. Die Beschwerdeführerin hat sich aus gut
nachvollziehbaren Gründen zur Erhebung einer Beschwerde gezwungen gesehen, um
sich nicht dem Vorhalt aussetzen zu müssen, sie habe die Ausführungen im
Einspracheentscheid zur Erlassfrage unwidersprochen hingenommen. Dies wäre aber
unnötig gewesen, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits ausführlich
zur Erlassfrage geäussert.
Auf dieser Grundlage rechtfertigt es sich, der
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht seit dem
16.
November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Rentenleistungen
der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'750.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende
Fall aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung rechtlich und tatsächlich
unterdurchschnittlich aufwändig ist, da lediglich vorwiegend formelle Fragen zu
beurteilen waren und ein geringer Aktenumfang besteht, erscheint eine
Parteientschädigung vom CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer (7,7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: