Lexipedia

Entscheid

AL.2021.16

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen; Vermengung mit der Erlassthematik. Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzp

22. September 2021Deutsch11 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.16

Einspracheentscheid vom 7. Mai

2021

Rückforderung zu Unrecht

erbrachter Leistungen; Vermengung mit der Erlassthematik. Kostenverlegung nach

dem Verursacherprinzp.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23. August

2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an

(vgl. Anmeldebestätigung vom 30. August 2018, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).

Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge ab Oktober 2018

bis November 2020 Taggeldleistungen, Auszahlungsbelege, AB 10). Diesen

Leistungen war jeweils ein versicherter Verdienst von CHF 4'629.-- zu Grunde

gelegt worden.

b) Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 24.

Februar 2021 (AB 3) Leistungen in Höhe von CHF 32'180.60 zurück. Zur Begründung

hielt sie fest, fälschlicherweise sei die Berechnung des versicherten

Verdienstes auf der Basis eines Pensums von 100% erfolgt. Richtigerweise sei

ein Pensum von 60% zu Grunde zu legen gewesen.

c) Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Schreiben

vom 17. März 2021 Einsprache (AB 5). Sie beantragte mit gleichem Schreiben den

Erlass der Rückforderung. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (AB 6) wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an der am 24. Februar 2021

verfügten Rückforderung in Höhe von CHF 32'180.60 fest. Sie hielt zudem fest,

das Erlassgesuch werde separat bearbeitet und der entsprechende Entscheid über

das Erlassgesuch werde der Beschwerdeführerin «so schnell wie möglich per Post

zugestellt».

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2021 wird beantragt, es

sei der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 aufzuheben und es sei Ziff. 1 des

Entscheides wie folgt abzuändern: «Die Einsprache wird abgelehnt». Im Übrigen sei

die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der

Erwägungen zurückzuweisen sowie diese anzuweisen, den Entscheid der

Beschwerdeführerin neu zu eröffnen.

In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 9. August 2021 hält die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

III.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Vertretung bei einem

Selbstbehalt von CHF 2’000.00.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 22. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung

mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.

1.

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2

Die Beschwerde ist zudem fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf

vorbehältlich der Klärung der nachstehenden formellen Punkte einzutreten ist.

2.

2.1

Das Dispositiv der Verfügung vom 24. Februar 2021 hatte dahingehend

gelautet, dass die «bezogenen Leistungen in Höhe von CHF 32'180.60 …

zurückgefordert» werden. Zudem wurde einer allfälligen Einsprache die

aufschiebende Wirkung entzogen. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung

verweist die Verfügung sodann auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass. In

Fettschrift wird festgehalten, dass Einsprachen oder Erlassgesuche als solche

zu benennen und getrennt voneinander zu stellen seien.

2.2

In dem mit «Einsprache ‘Rückforderungen von Leistungen’ vom 24.

Februar 2021» betitelten Schreiben vom 17. März 2021 (AB 5) erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache «gegen Ihren Entscheid vom 24. Februar 2021

betreffend Rückforderungen von Leistungen». Sie beantragte zudem, dass die

aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde. Im gleichen Schreiben beantragte

sie, es sei die Forderung in der Höhe von CHF 32'180.60 «komplett zu erlassen».

Im Abschnitt «Begründung» der Einsprache führt die

Beschwerdeführerin aus, sie habe gegenüber der Arbeitslosenkasse immer alles

offengelegt. Ebenso sei sie während der Arbeitslosigkeit immer betreut und

beraten worden und niemand habe sie während der ganzen Zeit über «dieses

Problem» informiert. Sie habe darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse

aufgrund ihrer Angaben das Arbeitslosentaggeld richtig berechnet habe. Ebenso

habe sie ihr Einkommen stets korrekt versteuert. Weiter kündigte die

Versicherte an, sie werde in einem separaten Schreiben ein Erlassgesuch

stellen.

Ferner beantragte die Versicherte, es sei «von der

Rückforderung der CHF 32'180.60 vollständig abzusehen».

Während der letztgenannte Antrag sinngemäss auf die Aufhebung

der Rückforderungsverfügung abzielt, liegt das Schwergewicht der Begründung der

Einsprache auf Vorbringen zur Erlassfrage.

2.3

Das Dispositiv (Ziff. 1) des Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021

lautet: «Die Einsprache wird abgelehnt. Ihr Erlassgesuch wird von uns serparat

(sic) bearbeitet und Ihnen so schnell wie möglich per Post zugestellt».

2.3.1

Mit dem ersten Satz des Dispositivs ihres

Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin ihre mit

Verfügung vom 24. Februar 2021 erhobene Rückforderung in Höhe von CHF 32'180.60

(AB 3) geschützt. Sie hat sich im Abschnitt «Erwägung» sodann zur Frage der Berechnung

der Rückforderung sowie dazu geäussert, aus welchen Gründen die ursprüngliche

Ausrichtung der Leistungen unrichtig war (S. 3 f. Ziff. 1 bis 3).

2.3.2

Der zweite Satz in Ziffer 1 des Dispositivs, wonach das

Erlassgesuch separat bearbeitet werde, ist sinngemäss als ein Nichteintreten

auf das im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 gestellte

Erlassgesuch zu verstehen. Ein Nichteintreten im Rahmen des die Rückforderung

betreffenden Einspracheverfahrens ist korrekt, da über das Erlassgesuch mittels

einer Verfügung zu entscheiden ist (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vom 11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR

830.11). Würde anders vorgegangen, wäre der Instanzenzug für die Versicherte

unzulässigerweise verkürzt.

2.4

2.4.1

Mit der Beschwerde wird explizit beantragt, es sei Ziff. 1

des Einspracheentscheides abzuändern und Ziffer 1 habe zu lauten «Die

Einsprache wird abgelehnt».

Nach dem sub 2.3.1. Dargelegten bezieht sich dieser Teil des

Dispositivs und die dazu angeführte Begründung auf die Rückforderung, mit

welchem die Beschwerdegegnerin die von ihr am 24. März 2021 gestellte

Rückforderung schützt. Mit dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren,

wonach das Dispositiv des Einspracheentscheides (weiterhin) auf Ablehnung der

Einsprache zu lauten habe, wehrt sich die Beschwerdeführerin offensichtlich

nicht gegen den Bestand der von der Beschwerdegegnerin gestellten

Rückforderung. Der vorinstanzliche Entscheid über den Bestand der Rückforderung

wird somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht zum Streitgegenstand

erhoben.

2.4.2

Der Antrag der Beschwerde beinhaltet zugleich, dass die

neu zu formulierende Fassung von Ziff. 1 des Dispositivs des

Einspracheentscheides eben nur den Satz betreffend Ablehnung der Einsprache

beinhalten solle, dass aber der zweite Satz, wonach das Erlassgesuch separat

bearbeitet und der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich per Post

zugestellt werde, darin nicht mehr enthalten sein dürfe.

Nach dem sub 2.3.2. Ausgeführten ist das Dispositiv des

Einspracheentscheides nicht zu beanstanden, soweit die Beschwerdegegnerin damit

klarstellen wollte, dass das mit der Einsprache gestellte Erlassgesuch nicht

mit dem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 behandelt, sondern mit einer

separaten Verfügung beurteilt werde. Insoweit ist die Beschwerde darum

abzuweisen.

3.

Zwar ist nach dem Dargelegten die Beschwerde abzuweisen. Jedoch

ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Vorgehensweise der

Beschwerdegegnerin im Lichte der in Art. 4 ATSV vorgezeichneten Ordnung zu

Bedenken Anlass gibt.

In Art. 25 Abs. 1 ATSG werden die Rückerstattung und der Erlass

geregelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt. Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich

in dem mit „Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die

Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben

empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise

erlassen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch

gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und

spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung

einzureichen. Nach Art. 4 Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung

erlassen.

Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung an

sich und deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in

zeitlich aufeinanderfolgende Verfügungen münden.

Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Erlassfrage gemäss

Dispositiv des Einspracheentscheides nicht beurteilt. Sie hat sich aber zu

einzelnen Anforderungen zur Bewilligung eines Erlasses ausführlich in den

Erwägungen (Einspracheentscheid S. 4 f. Ziff. 4) geäussert.

In der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 15, S. 6 Ziff. 17) legt die

Versicherte dar, es könne zwar vorgebracht werden, dass einzig der Entscheid

selber hinsichtlich der Rückforderung in Rechtskraft erwachse und die

Begründung durch die öffentliche Arbeitslosenkasse sowie Ziff. 1 im

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 nur als Hinweis für ein noch zu bewertendes

Härtefallgesuch gewertet werden müsse. Ein Verzicht auf eine Beschwerde sei für

die Beschwerdeführerin aber risikoreich: Sie müsse sich im Ergebnis in einem

zukünftigen Verfahren betreffend ein Härtefallgesuch dem Vorwurf aussetzen, die

Ausführungen im Rahmen des Verfahrens betreffend Rückforderung akzeptiert zu

haben. Sie müsse somit darauf vertrauen, dass über ihre Gutgläubigkeit noch

einmal mit voller Kognition und unter Missachtung der Ausführungen zu Rechts-

und Tatfragen des (rechtskräftigen) Einspracheentscheides vom 7. Mai 2021 der

gleichen Behörde entschieden werde. Die Beschwerdeführerin müsse sich somit

aufgrund des Verhaltens der Behörde unnötigerweise gegen einen

Einspracheentscheid wehren, um sich nicht in einem nachfolgenden Verfahren mit

einem Präjudiz konfrontiert zu sehen. Das Vorgehen der entscheidenden Behörde sei

umso fragwürdiger gegenüber Laien, die von Rückforderungen betroffen seien,

wenn ihnen zunächst mitgeteilt werde, dass es sich um zwei Verfahren handle, im

Ergebnis aber eine «Abteilung» der fraglichen Behörde (sc. im

Einspracheverfahren) dann faktisch doch über beide Verfahren entscheide.

Mit Blick auf diese gut nachvollziehbaren und vollumfänglich

zutreffenden Ausführungen ist der Beschwerdegegnerin nahe zu legen, über das Erlassgesuch

unvoreingenommen, ohne jede Bindung an die Erwägungen des Einspracheentscheides

vom 7. Mai 2021 zu entscheiden und zu verfügen.

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos

4.2

Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den

vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 17 Abs. 1 SVGG; Art. 61 lit. g ATSG). Diesem Grundsatz der Kostenverlegung steht

das Verursacherprinzip entgegen, welches besagt, dass eine Partei unabhängig

von ihrem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten

oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 226 zu Art. 61

ATSG).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sich nach dem bereits

Dargelegten in ihrem Einspracheentscheid nicht auf die Begründung der

angefochtenen Rückforderung beschränkt, sondern sie hat sich entgegen der in

der ATSV vorgezeichneten Vorgehensweise bereits eingehend inhaltlich zur

Erlassfrage geäussert. Die Beschwerdeführerin hat sich aus gut

nachvollziehbaren Gründen zur Erhebung einer Beschwerde gezwungen gesehen, um

sich nicht dem Vorhalt aussetzen zu müssen, sie habe die Ausführungen im

Einspracheentscheid zur Erlassfrage unwidersprochen hingenommen. Dies wäre aber

unnötig gewesen, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht bereits ausführlich

zur Erlassfrage geäussert.

Auf dieser Grundlage rechtfertigt es sich, der

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3

Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht seit dem

16.

November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Rentenleistungen

der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'750.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende

Fall aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung rechtlich und tatsächlich

unterdurchschnittlich aufwändig ist, da lediglich vorwiegend formelle Fragen zu

beurteilen waren und ein geringer Aktenumfang besteht, erscheint eine

Parteientschädigung vom CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer (7,7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: