AL.2021.19
Vermittlungsfähigkeit bei Ausbildungspraktikum verneint. Abgrenzung zum Zwischenverdienst
12. Oktober 2021Deutsch19 min
Beschwerdeführer Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KAST)
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.19
Einspracheentscheid vom 2. Juni
2021
Vermittlungsfähigkeit bei
Ausbildungspraktikum verneint. Abgrenzung zum Zwischenverdienst
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1990 im
Bereich der Musik, unter anderem versah er seit September 2012 Vertretungen als
Lehrkraft an den Musikschulen [...]. Ferner war er ab Oktober 2016 bis Dezember
2020 als Schulassistent an einer Sonderschule tätig (Lebenslauf,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 12).
Am 16. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2021 an. Er ist auf der Suche
nach einer Stelle im Umfang von 80% (vgl. Anmeldebestätigung vom 18. September
2020, AB 1).
b) Am 16. Februar 2021 schloss der Beschwerdeführer mit
dem C____ einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er die Funktion eines
Vorpraktikanten in einer Primarschule (D____) übernimmt. Der Beginn des
Arbeitsverhältnisses war der 1. Januar 2021 (Arbeitsvertrag vom 16. Februar
2021, AB 4; Lebenslauf, AB 12).
c) Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung Nr. 341611018, AB 3). Mit
an die Beschwerdegegnerin gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2021 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB
6) wurde die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Juni 2021 beantragt der
Versicherte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021
sei aufzuheben und es sei ihm die Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 14. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist geht keine Replik ein.
d) Mit Schreiben vom 29. September 2021 reicht der Beschwerdeführer
ein Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (ÖAK) vom 24. September 2021
ein.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass im Briefkopf des
Einspracheentscheides vom 2. Juni 2021 als den Einspracheentscheid erlassende
Stelle nicht die Beschwerdegegnerin, die KAST, sondern die ÖAK angeführt ist
(AB 6). In der Verfügung vom 4. Mai 2021 wird darauf hingewiesen (AB 3 S. 2),
dass die ÖAK der KAST am 21. April 2021 das Dossier der versicherten Person zur
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen habe (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit.
a AVIG). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung (AB 3 S. 4) wird darauf
hingewiesen, dass eine Einsprache an die KAST zu richten sei. Entsprechend
diesem Hinweis hat der Beschwerdeführer die Einsprache vom 14. Mai 2021 auch an
die KAST adressiert (vgl. AB 5). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021
wird ebenfalls die KAST als Beschwerdegegnerin im Rubrum angeführt.
Gerichtsnotorisch ist, dass die Einsprachen sowohl gegen Verfügungen der KAST
als auch der ÖAK von Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der KAST bearbeitet
werden. Offensichtlich wurde beim Verfassen des Einspracheentscheides der
Briefkopf verwechselt. Es würde vor diesem Hintergrund einen administrativen
Leerlauf darstellen, würde der Einspracheentscheid zufolge falscher Bezeichnung
der diesen erlassenden Stelle für nichtig erklärt.
Entsprechend wird im Rubrum dieses Urteils auch die KAST als
Beschwerdegegnerin aufgeführt.
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2021 (AB 6), in welchem die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ablehnende Verfügung vom 14. Mai 2021 geschützt wird.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 vor,
dass er sich auf verschiedene Stellen beworben habe, um so schnell wie möglich
eine neue Arbeit zu finden. Das Praktikum an der Primarschule D____ habe er
nicht zu Ausbildungszwecken, sondern im Hinblick auf seine berufliche
Integration aufgenommen. Er könne zudem jederzeit im Hinblick auf eine feste
Arbeitsstelle aus dem Praktikum aussteigen (S. 1).
Bei einem Telefongespräch mit seiner RAV-Beraterin am 10.
Dezember 2020 habe er angefragt, ob er das Praktikum an der Primarschule D____ [...]
annehmen könne. Nur gestützt auf die diese Frage bejahende Antwort habe er das
Praktikum angenommen. Am 16. April 2021 (vier Monate nach dem Beginn des
Praktikums) habe er die Mitteilung erhalten, dass das Praktikum nicht unterstützt
werde, obwohl er am 17. März 2021 von der ÖAK einen Bescheid über seinen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten und am 12. April 2021 von der
ÖAK eine Leistungsabrechnung bekommen habe.
2.3
Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14.
Juli 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer am 1. Januar 2021 ein Praktikum begonnen habe, welches als
Ausbildungspraktikum eingestuft wurde, weshalb es nicht als Zwischenverdienst
angerechnet werden könne. Somit fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Die
bloss verbal geäusserte Vermittlungsfähigkeit genüge nicht.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt
(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter
der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die
Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt
(lit. g). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise
arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich
eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine
Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der
Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle
Arbeitstage dauert. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt weiter voraus,
dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f in
Verbindung mit Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose
Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f
in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt
sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum
Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; 120
V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung
schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder
nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; 136 V 95, 97 E. 5.1).
3.2
Als Zwischenverdienst können Praktika angerechnet werden, wenn sie
nicht als Bestandteil einer Aus- oder Weiterbildung gelten, wie z.B. ein
Anwaltspraktikum (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz C130 zur Definition des Zwischenverdienstes).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Raum für die Annahme
eines Zwischenverdienstes, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur
Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken,
mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und
Fertigkeiten aufgenommen wird. Letztes
liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer
Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet die
Praxis die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der
enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie
die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, in denen die versicherte
Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes
Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem
Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur
Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom C308/02 vom 27. Juli 2005 E. 2).
Dient das Praktikum zu Ausbildungszwecken und nicht zur Beendigung der
Arbeitslosigkeit, ist die versicherte Person in der Regel vermittlungsunfähig,
da es an der Bereitschaft fehlt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1
AVIG).
Bei Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen
Zwischenverdiensttätigkeit dagegen muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich
gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage sein, die
Arbeitslosigkeit zu beenden, d.h. den Zwischenverdient bei Auffinden oder
Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich
aufzugeben. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint
werden, diese sei wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die
Zwischenverdienstbeschäftigung nicht gegeben (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz B234 zur
Vermittlungsfähigkeit von Personen im Zwischenverdienst).
4.
4.1
Strittig ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Somit
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 1 AVIG bereit, in der
Lage und berechtigt war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang
vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Ausbildungspraktikum ausging.
4.2
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er das
Praktikum nicht zum Ausbildungszweck begonnen habe, sondern im Hinblick auf die
berufliche Integration im Sinne eines zulässigen Berufs- und
Ausbildungspraktikums. In der Einsprache vom 14. Mai 2021 legt der Beschwerdeführer
zwar dar, dass das Praktikum einen Ausbildungszweck habe, er absolviere es
jedoch in erster Linie, damit er anschliessend eine neue Anstellung finde (Einsprache
vom 14. Mai 2021, Ziff. 2, AB 5). Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer im E-Mail
vom 17. April 2021 aber angegeben, dass er das Praktikum mache, um sich
weiterzubilden und dieses Praktikum für seine berufliche Karriere sehr wichtig
sei. Dies, weil der Beschwerdeführer im Bereich der Kinderbetreuung/Schule
weiterarbeiten und sich auch weiterentwickeln möchte (vgl. Beilage 4 [«Beweis
4»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). Diese
früheren Aussagen sind als solche der «ersten Stunde» als glaubwürdiger zu
bewerten als die Ausführungen in der Einsprache. Es ist somit festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesen als glaubhafter zu bewertenden Angaben
mit dem Praktikum gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021 (AB 4) einen
Ausbildungszweck verfolgt.
Auch der Arbeitsvertrag spricht ausdrücklich von einer Funktion
als Vorpraktikant, wofür auch die geringe Entlöhnung von CHF 856.80 (bei einer
71,40% Stelle) spricht (Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021, AB 4). Der
Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt auf, dass dieser verschiedene
Ausbildungen im Bereich der Musik absolviert hat. Danach hat er von Oktober
2016.
bis Dezember 2020 unter anderem als Schulassistent in der Sonderschule [...]
gearbeitet (Lebenslauf, AB 12). Der Beschwerdeführer unterstützt während des
Praktikums an der Primarschule D____ die Lehrpersonen in allen Fächern und
nicht nur in Musik (vgl. mit «Arbeitsintegration» rubriziertes Schreiben der
Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021, AB 13). Aus dem
Dargelegten lässt sich erkennen, dass das Praktikum in erster Linie vor allem
dem Zweck der Ausbildung dient und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Mit
aller Deutlichkeit ist der Ausbildungszweck insbesondere auch dem Schreiben der
Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021 (AB 13) zu entnehmen.
Die Schulleitung gibt an, dass das Praktikum dazu diene, einen Einblick in die
schweizerische Kultur des Unterrichtens zu ermöglichen. Zudem könne der
Beschwerdeführer seine mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse
verbessern und den Unterrichtsstil der Schweiz besser kennen lernen und sich
darin auch üben (Schreiben vom 25. April 2021, AB 13).
4.3
Zwar schliesst das an der D____schule
durchgeführte Praktikum vorliegend nicht an eine Grundausbildung an, wie dies
etwa bei einem Anwaltspraktikum (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C130 sowie die in
Erw. 3.3. angeführte Rechtsprechung) nach Abschluss des Jurastudiums der Fall
ist. Jedoch steht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person zwar einschlägige
Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem andersgearteten Berufsbereich beginnt, in der Regel der
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (vgl. die Rechtsprechung
in vorstehender Erw. 3.2). Insgesamt kann damit festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer das Praktikum nicht zur
Vermeidung der aktuellen Arbeitslosigkeit, sondern zu Ausbildungs-,
Weiterbildungszwecken annahm in einem Bereich, in dem er zwar schon Berufserfahrung
hat, jedoch über keine auf die schweizerischen Verhältnisse zugeschnittene Ausbildung
verfügt. Somit ist die Einstufung der
Anstellung gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021 (AB 4) als Ausbildungspraktikum
nicht zu beanstanden.
4.4
Der Beschwerdeführer gibt in
seiner Beschwerde zur Begründung der seines Erachtens gegebenen
Vermittlungsfähigkeit noch an, dass er seitens der Schule jederzeit zu Gunsten
einer festen Arbeitsstelle das Praktikum beenden könne. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft
der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare
Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen
Konsequenzen eines Abbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 265, 266 f. E. 4; Vermittlungsbereitschaft,
AVIG-Praxis ALE, Rz. B219). Im Schreiben vom 25. April 2021 (AB 13) teilt die
Schulleiterin der Primarschule D____ mit, die Schulleitung sei bereit, den
Beschwerdeführer vor Vertragsende am 31. Juli 2021 aus dem Praktikum zu
entlassen, falls er eine andere Anstellung finde (Schreiben vom 25. April 2021,
AB 13). Der Arbeitsvertrag zwischen der Schule und dem Beschwerdeführer sieht vor,
dass nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf
Monatsende gekündigt werden kann. Zwar wäre es somit dem Beschwerdeführer nicht
grundsätzlich verwehrt, das Praktikum noch vor Ablauf der fest vereinbarten
Vertragsdauer bis 31. Juli 2021 (vgl. Arbeitsvertrag, AB 4) zu beenden. Jedoch
gibt dies gegenüber dem für die Frage der Vermittlungsfähigkeit
ausschlaggebenden Ausbildungsweck der Anstellung nicht den Ausschlag.
Somit konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die
Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG im konkreten Fall nicht gegeben ist.
5.
5.1
In seiner Beschwerde legt der Versicherte dar, er habe sich im
September 2020 beim RAV angemeldet und habe sich auf verschiedene Stellen
beworben. Anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Beraterin des RAV am 10.
Dezember 2020 habe er gefragt, ob er das fragliche Praktikum an der D____schule
annehmen könne. Damit sei das RAV einverstanden gewesen und gestützt darauf
habe er das Praktikum zugesagt. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (vgl. Beilage 3
[«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5)
habe er einen Bescheid über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erhalten und am 12. April 2021 eine Leistungsabrechnung für den Monat Januar
2021.
(bei Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom
14.
Mai 2021, AB 5). Dann erst habe er die Mitteilung vom 16. April 2021
erhalten, wonach das Praktikum «als Zwischenverdienst nicht zulässig» sei (vgl.
Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai
2021, AB 5).
5.2
Zu prüfen ist, ob sich der Versicherte gestützt auf diesen
Sachverhalt darauf berufen kann, er sei in seinem (berechtigten) Vertrauen auf
eine behördliche Zusicherung getäuscht worden.
5.2.1
Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw.
das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein
loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für
die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem
Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert
den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von
Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als
grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a).
Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz
von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem
Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten.
Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der
Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende
Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat,
dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne
Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage
zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige
am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2).
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist somit eine taugliche
Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu
verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39 f. E. 7.5). Vorausgesetzt
wird weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann
(BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff.).
5.2.2
In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 legt der
Versicherte wie erwähnt dar, er habe sich anlässlich eines Telefonats mit einer
Beraterin des RAV erkundigt, ob er das Praktikum annehmen könne. Damit sei das
RAV einverstanden gewesen. Bereits in seiner Einsprache vom 14. Mai 2021 führte
der Beschwerdeführer aus (AB 5 S. 1), dass ihm telefonisch am 10. Dezember 2020
das Praktikum bestätigt und mit Schreiben vom 5. Januar 2021 zur Anstellung
sogar gratuliert worden sei (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»] zur Einsprache gegen
Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) und er weiterhin Arbeitsbemühungen
tätigen solle. Daraus habe er geschlossen, dass das Praktikum als
Zwischenverdienst angerechnet werde (Einsprache vom 14. Mai 2021, Begründung
Ziff. 1, AB 5).
Aus dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 10. Dezember 2020 (AB
7) ergibt sich, dass der Versicherte von einem Schnuppertag bei der
Primarschule D____ berichtete. Dazu enthält das Protokoll noch den Vermerk
«Praktikum evtl. 6 Monate». Weiter wird festgehalten, die Personalberaterin
habe sich «erkundigt». Es gebe «keine Unterstützung Praktikum / DE c1 Kurs.».
Es schliesst sich der Vermerk «Anspruch ist noch nicht abgeklärt» an.
Diesen Protokollvermerken ist keine Zusage im Sinne einer
Zusicherung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. der Anrechnung des
fraglichen Praktikums als Zwischenverdienst zu entnehmen.
In einer per E-Mail geführten Korrespondenz vom 25. bzw. 28 Mai
2021.
zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beraterin des RAV (AB 8) bestätigt
das RAV, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 mitgeteilt worden sei, die
Frage der Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst werde von der
Personalberaterin noch abgeklärt. Die Personalberaterin hat somit nochmals
bestätigt, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 keine entsprechende
Zusicherung der Anrechenbarkeit als Zwischenverdienst erteilt worden war.
Im Schreiben vom 5. Januar 2021 (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»]
zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) gratuliert zwar
die RAV-Beraterin zur Anstellung im Rahmen des Praktikums beim Erziehungsdepartement
Basel-Stadt. Auch daraus ist jedoch keine Zusicherung abzuleiten, dass das
Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet werde.
Der Vermerk im gleichen Schreiben, wonach der Versicherte sich
nicht abmelden könne und weiterhin Arbeitsbemühungen vornehmen müsse, so lange
er vom RAV eine finanzielle Unterstützung benötige, stellt ebenso wenig eine
solche Zusicherung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Frage, ob das Praktikum
als Zwischenverdienst zu behandeln sei, noch in Abklärung war, beinhaltet
dieser Satz einzig die Information, dass der Versicherte die ihm im Rahmen der
Kontrollpflichten obliegenden Pflichten weiter erfüllen muss, um nicht generell
seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verlieren. Daraus
lässt sich nicht entnehmen, dass die RAV-Beraterin andeuten wollte, dass das
Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet wird.
Dass mit Schreiben vom 17. März 2021 eine Versicherungsleistung
zugesprochen (Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018
vom 14. Mai 2021, AB 5) und mit Abrechnung vom 12. April 2021 auch ausbezahlt
wurde und erst mit Schreiben vom 16. April 2021 der Beschwerdeführer darüber
informiert wurde, dass das Praktikum als Ausbildungspraktikum bewertet wurde (Beilage
5.
[«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB
5), ändert an dieser Beurteilung nichts, da zu diesem Zeitpunkt die mit dem
Telefonat vom 10. Dezember 2020 angekündigte Klärung der Frage der
Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst noch ausstand.
5.3
Zusammenfassend bildet das Verhalten des RAV vorliegend keine
Grundlage, den Versicherten in seinem Vertrauen zu bestärken, es werde das
Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet und dass, damit einhergehend, auch
die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei.
6.
6.1
Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
–
Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: