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Entscheid

AL.2021.19

Vermittlungsfähigkeit bei Ausbildungspraktikum verneint. Abgrenzung zum Zwischenverdienst

12. Oktober 2021Deutsch19 min

Beschwerdeführer Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung (KAST)

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.19

Einspracheentscheid vom 2. Juni

2021

Vermittlungsfähigkeit bei

Ausbildungspraktikum verneint. Abgrenzung zum Zwischenverdienst

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit Oktober 1990 im

Bereich der Musik, unter anderem versah er seit September 2012 Vertretungen als

Lehrkraft an den Musikschulen [...]. Ferner war er ab Oktober 2016 bis Dezember

2020 als Schulassistent an einer Sonderschule tätig (Lebenslauf,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 12).

Am 16. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2021 an. Er ist auf der Suche

nach einer Stelle im Umfang von 80% (vgl. Anmeldebestätigung vom 18. September

2020, AB 1).

b) Am 16. Februar 2021 schloss der Beschwerdeführer mit

dem C____ einen Arbeitsvertrag, gemäss dem er die Funktion eines

Vorpraktikanten in einer Primarschule (D____) übernimmt. Der Beginn des

Arbeitsverhältnisses war der 1. Januar 2021 (Arbeitsvertrag vom 16. Februar

2021, AB 4; Lebenslauf, AB 12).

c) Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung Nr. 341611018, AB 3). Mit

an die Beschwerdegegnerin gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2021 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 (AB

6) wurde die Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 29. Juni 2021 beantragt der

Versicherte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021

sei aufzuheben und es sei ihm die Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 14. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist geht keine Replik ein.

d) Mit Schreiben vom 29. September 2021 reicht der Beschwerdeführer

ein Schreiben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (ÖAK) vom 24. September 2021

ein.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Beratung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist einzutreten.

1.3

In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass im Briefkopf des

Einspracheentscheides vom 2. Juni 2021 als den Einspracheentscheid erlassende

Stelle nicht die Beschwerdegegnerin, die KAST, sondern die ÖAK angeführt ist

(AB 6). In der Verfügung vom 4. Mai 2021 wird darauf hingewiesen (AB 3 S. 2),

dass die ÖAK der KAST am 21. April 2021 das Dossier der versicherten Person zur

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen habe (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit.

a AVIG). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung (AB 3 S. 4) wird darauf

hingewiesen, dass eine Einsprache an die KAST zu richten sei. Entsprechend

diesem Hinweis hat der Beschwerdeführer die Einsprache vom 14. Mai 2021 auch an

die KAST adressiert (vgl. AB 5). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021

wird ebenfalls die KAST als Beschwerdegegnerin im Rubrum angeführt.

Gerichtsnotorisch ist, dass die Einsprachen sowohl gegen Verfügungen der KAST

als auch der ÖAK von Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der KAST bearbeitet

werden. Offensichtlich wurde beim Verfassen des Einspracheentscheides der

Briefkopf verwechselt. Es würde vor diesem Hintergrund einen administrativen

Leerlauf darstellen, würde der Einspracheentscheid zufolge falscher Bezeichnung

der diesen erlassenden Stelle für nichtig erklärt.

Entsprechend wird im Rubrum dieses Urteils auch die KAST als

Beschwerdegegnerin aufgeführt.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 2.

Juni 2021 (AB 6), in welchem die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ablehnende Verfügung vom 14. Mai 2021 geschützt wird.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 vor,

dass er sich auf verschiedene Stellen beworben habe, um so schnell wie möglich

eine neue Arbeit zu finden. Das Praktikum an der Primarschule D____ habe er

nicht zu Ausbildungszwecken, sondern im Hinblick auf seine berufliche

Integration aufgenommen. Er könne zudem jederzeit im Hinblick auf eine feste

Arbeitsstelle aus dem Praktikum aussteigen (S. 1).

Bei einem Telefongespräch mit seiner RAV-Beraterin am 10.

Dezember 2020 habe er angefragt, ob er das Praktikum an der Primarschule D____ [...]

annehmen könne. Nur gestützt auf die diese Frage bejahende Antwort habe er das

Praktikum angenommen. Am 16. April 2021 (vier Monate nach dem Beginn des

Praktikums) habe er die Mitteilung erhalten, dass das Praktikum nicht unterstützt

werde, obwohl er am 17. März 2021 von der ÖAK einen Bescheid über seinen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten und am 12. April 2021 von der

ÖAK eine Leistungsabrechnung bekommen habe.

2.3

Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Beschwerdeantwort vom 14.

Juli 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass

der Beschwerdeführer am 1. Januar 2021 ein Praktikum begonnen habe, welches als

Ausbildungspraktikum eingestuft wurde, weshalb es nicht als Zwischenverdienst

angerechnet werden könne. Somit fehle es an der Vermittlungsfähigkeit. Die

bloss verbal geäusserte Vermittlungsfähigkeit genüge nicht.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt

(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter

der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die

Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist

(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt

(lit. g). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise

arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich

eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine

Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der

Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen

Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle

Arbeitstage dauert. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt weiter voraus,

dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f in

Verbindung mit Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose

Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit

anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f

in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum

Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167, 169 E. 1; 120

V 385, 387 E. 2). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung

schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person

vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von

mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder

nicht (BGE 143 V 168, 170 E. 2; 136 V 95, 97 E. 5.1).

3.2

Als Zwischenverdienst können Praktika angerechnet werden, wenn sie

nicht als Bestandteil einer Aus- oder Weiterbildung gelten, wie z.B. ein

Anwaltspraktikum (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz C130 zur Definition des Zwischenverdienstes).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Raum für die Annahme

eines Zwischenverdienstes, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur

Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken,

mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und

Fertigkeiten aufgenommen wird. Letztes

liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer

Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet die

Praxis die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der

enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie

die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, in denen die versicherte

Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes

Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem

Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur

Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der

Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom C308/02 vom 27. Juli 2005 E. 2).

Dient das Praktikum zu Ausbildungszwecken und nicht zur Beendigung der

Arbeitslosigkeit, ist die versicherte Person in der Regel vermittlungsunfähig,

da es an der Bereitschaft fehlt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1

AVIG).

Bei Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen

Zwischenverdiensttätigkeit dagegen muss die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich

gegeben sein. Die versicherte Person muss bereit und in der Lage sein, die

Arbeitslosigkeit zu beenden, d.h. den Zwischenverdient bei Auffinden oder

Zuweisung einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit so schnell wie möglich

aufzugeben. Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht mit der Begründung verneint

werden, diese sei wegen der zeitlichen Beanspruchung durch die

Zwischenverdienstbeschäftigung nicht gegeben (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz B234 zur

Vermittlungsfähigkeit von Personen im Zwischenverdienst).

4.

4.1

Strittig ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Somit

ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 1 AVIG bereit, in der

Lage und berechtigt war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang

vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Ausbildungspraktikum ausging.

4.2

Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass er das

Praktikum nicht zum Ausbildungszweck begonnen habe, sondern im Hinblick auf die

berufliche Integration im Sinne eines zulässigen Berufs- und

Ausbildungspraktikums. In der Einsprache vom 14. Mai 2021 legt der Beschwerdeführer

zwar dar, dass das Praktikum einen Ausbildungszweck habe, er absolviere es

jedoch in erster Linie, damit er anschliessend eine neue Anstellung finde (Einsprache

vom 14. Mai 2021, Ziff. 2, AB 5). Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer im E-Mail

vom 17. April 2021 aber angegeben, dass er das Praktikum mache, um sich

weiterzubilden und dieses Praktikum für seine berufliche Karriere sehr wichtig

sei. Dies, weil der Beschwerdeführer im Bereich der Kinderbetreuung/Schule

weiterarbeiten und sich auch weiterentwickeln möchte (vgl. Beilage 4 [«Beweis

4»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5). Diese

früheren Aussagen sind als solche der «ersten Stunde» als glaubwürdiger zu

bewerten als die Ausführungen in der Einsprache. Es ist somit festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer gemäss diesen als glaubhafter zu bewertenden Angaben

mit dem Praktikum gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021 (AB 4) einen

Ausbildungszweck verfolgt.

Auch der Arbeitsvertrag spricht ausdrücklich von einer Funktion

als Vorpraktikant, wofür auch die geringe Entlöhnung von CHF 856.80 (bei einer

71,40% Stelle) spricht (Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021, AB 4). Der

Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt auf, dass dieser verschiedene

Ausbildungen im Bereich der Musik absolviert hat. Danach hat er von Oktober

2016.

bis Dezember 2020 unter anderem als Schulassistent in der Sonderschule [...]

gearbeitet (Lebenslauf, AB 12). Der Beschwerdeführer unterstützt während des

Praktikums an der Primarschule D____ die Lehrpersonen in allen Fächern und

nicht nur in Musik (vgl. mit «Arbeitsintegration» rubriziertes Schreiben der

Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021, AB 13). Aus dem

Dargelegten lässt sich erkennen, dass das Praktikum in erster Linie vor allem

dem Zweck der Ausbildung dient und nicht der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Mit

aller Deutlichkeit ist der Ausbildungszweck insbesondere auch dem Schreiben der

Schulleitung der Primarschule D____ vom 25. April 2021 (AB 13) zu entnehmen.

Die Schulleitung gibt an, dass das Praktikum dazu diene, einen Einblick in die

schweizerische Kultur des Unterrichtens zu ermöglichen. Zudem könne der

Beschwerdeführer seine mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse

verbessern und den Unterrichtsstil der Schweiz besser kennen lernen und sich

darin auch üben (Schreiben vom 25. April 2021, AB 13).

4.3

Zwar schliesst das an der D____schule

durchgeführte Praktikum vorliegend nicht an eine Grundausbildung an, wie dies

etwa bei einem Anwaltspraktikum (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C130 sowie die in

Erw. 3.3. angeführte Rechtsprechung) nach Abschluss des Jurastudiums der Fall

ist. Jedoch steht auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die versicherte Person zwar einschlägige

Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem andersgearteten Berufsbereich beginnt, in der Regel der

Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (vgl. die Rechtsprechung

in vorstehender Erw. 3.2). Insgesamt kann damit festgehalten werden,

dass der Beschwerdeführer das Praktikum nicht zur

Vermeidung der aktuellen Arbeitslosigkeit, sondern zu Ausbildungs-,

Weiterbildungszwecken annahm in einem Bereich, in dem er zwar schon Berufserfahrung

hat, jedoch über keine auf die schweizerischen Verhältnisse zugeschnittene Ausbildung

verfügt. Somit ist die Einstufung der

Anstellung gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2021 (AB 4) als Ausbildungspraktikum

nicht zu beanstanden.

4.4

Der Beschwerdeführer gibt in

seiner Beschwerde zur Begründung der seines Erachtens gegebenen

Vermittlungsfähigkeit noch an, dass er seitens der Schule jederzeit zu Gunsten

einer festen Arbeitsstelle das Praktikum beenden könne. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft

der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare

Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen

Konsequenzen eines Abbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 265, 266 f. E. 4; Vermittlungsbereitschaft,

AVIG-Praxis ALE, Rz. B219). Im Schreiben vom 25. April 2021 (AB 13) teilt die

Schulleiterin der Primarschule D____ mit, die Schulleitung sei bereit, den

Beschwerdeführer vor Vertragsende am 31. Juli 2021 aus dem Praktikum zu

entlassen, falls er eine andere Anstellung finde (Schreiben vom 25. April 2021,

AB 13). Der Arbeitsvertrag zwischen der Schule und dem Beschwerdeführer sieht vor,

dass nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf

Monatsende gekündigt werden kann. Zwar wäre es somit dem Beschwerdeführer nicht

grundsätzlich verwehrt, das Praktikum noch vor Ablauf der fest vereinbarten

Vertragsdauer bis 31. Juli 2021 (vgl. Arbeitsvertrag, AB 4) zu beenden. Jedoch

gibt dies gegenüber dem für die Frage der Vermittlungsfähigkeit

ausschlaggebenden Ausbildungsweck der Anstellung nicht den Ausschlag.

Somit konnte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die

Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG im konkreten Fall nicht gegeben ist.

5.

5.1

In seiner Beschwerde legt der Versicherte dar, er habe sich im

September 2020 beim RAV angemeldet und habe sich auf verschiedene Stellen

beworben. Anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Beraterin des RAV am 10.

Dezember 2020 habe er gefragt, ob er das fragliche Praktikum an der D____schule

annehmen könne. Damit sei das RAV einverstanden gewesen und gestützt darauf

habe er das Praktikum zugesagt. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (vgl. Beilage 3

[«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5)

habe er einen Bescheid über seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

erhalten und am 12. April 2021 eine Leistungsabrechnung für den Monat Januar

2021.

(bei Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom

14.

Mai 2021, AB 5). Dann erst habe er die Mitteilung vom 16. April 2021

erhalten, wonach das Praktikum «als Zwischenverdienst nicht zulässig» sei (vgl.

Beilage 5 [«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai

2021, AB 5).

5.2

Zu prüfen ist, ob sich der Versicherte gestützt auf diesen

Sachverhalt darauf berufen kann, er sei in seinem (berechtigten) Vertrauen auf

eine behördliche Zusicherung getäuscht worden.

5.2.1

Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben bzw.

das Recht auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gebietet ein

loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist sowohl für

die Beziehung unter den Privaten als auch für das Verhältnis zwischen dem

Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 f. E. 5.2). Die

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft statuiert

den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von

Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als

grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 f. E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a).

Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz

von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem

Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten.

Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der

Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende

Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat,

dafür zuständig war, oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne

Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage

zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige

am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 137 II 182, 193 E. 3.6.2).

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist somit eine taugliche

Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu

verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 134 I 23, 39 f. E. 7.5). Vorausgesetzt

wird weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,

berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf

bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann

(BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff.).

5.2.2

In seiner Beschwerde vom 29. Juni 2021 legt der

Versicherte wie erwähnt dar, er habe sich anlässlich eines Telefonats mit einer

Beraterin des RAV erkundigt, ob er das Praktikum annehmen könne. Damit sei das

RAV einverstanden gewesen. Bereits in seiner Einsprache vom 14. Mai 2021 führte

der Beschwerdeführer aus (AB 5 S. 1), dass ihm telefonisch am 10. Dezember 2020

das Praktikum bestätigt und mit Schreiben vom 5. Januar 2021 zur Anstellung

sogar gratuliert worden sei (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»] zur Einsprache gegen

Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) und er weiterhin Arbeitsbemühungen

tätigen solle. Daraus habe er geschlossen, dass das Praktikum als

Zwischenverdienst angerechnet werde (Einsprache vom 14. Mai 2021, Begründung

Ziff. 1, AB 5).

Aus dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 10. Dezember 2020 (AB

7) ergibt sich, dass der Versicherte von einem Schnuppertag bei der

Primarschule D____ berichtete. Dazu enthält das Protokoll noch den Vermerk

«Praktikum evtl. 6 Monate». Weiter wird festgehalten, die Personalberaterin

habe sich «erkundigt». Es gebe «keine Unterstützung Praktikum / DE c1 Kurs.».

Es schliesst sich der Vermerk «Anspruch ist noch nicht abgeklärt» an.

Diesen Protokollvermerken ist keine Zusage im Sinne einer

Zusicherung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. der Anrechnung des

fraglichen Praktikums als Zwischenverdienst zu entnehmen.

In einer per E-Mail geführten Korrespondenz vom 25. bzw. 28 Mai

2021.

zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beraterin des RAV (AB 8) bestätigt

das RAV, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 mitgeteilt worden sei, die

Frage der Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst werde von der

Personalberaterin noch abgeklärt. Die Personalberaterin hat somit nochmals

bestätigt, dass dem Versicherten am 10. Dezember 2020 keine entsprechende

Zusicherung der Anrechenbarkeit als Zwischenverdienst erteilt worden war.

Im Schreiben vom 5. Januar 2021 (vgl. Beilage 2 [«Beweis 2»]

zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB 5) gratuliert zwar

die RAV-Beraterin zur Anstellung im Rahmen des Praktikums beim Erziehungsdepartement

Basel-Stadt. Auch daraus ist jedoch keine Zusicherung abzuleiten, dass das

Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet werde.

Der Vermerk im gleichen Schreiben, wonach der Versicherte sich

nicht abmelden könne und weiterhin Arbeitsbemühungen vornehmen müsse, so lange

er vom RAV eine finanzielle Unterstützung benötige, stellt ebenso wenig eine

solche Zusicherung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Frage, ob das Praktikum

als Zwischenverdienst zu behandeln sei, noch in Abklärung war, beinhaltet

dieser Satz einzig die Information, dass der Versicherte die ihm im Rahmen der

Kontrollpflichten obliegenden Pflichten weiter erfüllen muss, um nicht generell

seine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung zu verlieren. Daraus

lässt sich nicht entnehmen, dass die RAV-Beraterin andeuten wollte, dass das

Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet wird.

Dass mit Schreiben vom 17. März 2021 eine Versicherungsleistung

zugesprochen (Beilage 3 [«Beweis 3»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018

vom 14. Mai 2021, AB 5) und mit Abrechnung vom 12. April 2021 auch ausbezahlt

wurde und erst mit Schreiben vom 16. April 2021 der Beschwerdeführer darüber

informiert wurde, dass das Praktikum als Ausbildungspraktikum bewertet wurde (Beilage

5.

[«Beweis 5»] zur Einsprache gegen Verfügung Nr. 3411018 vom 14. Mai 2021, AB

5), ändert an dieser Beurteilung nichts, da zu diesem Zeitpunkt die mit dem

Telefonat vom 10. Dezember 2020 angekündigte Klärung der Frage der

Anrechenbarkeit des Praktikums als Zwischenverdienst noch ausstand.

5.3

Zusammenfassend bildet das Verhalten des RAV vorliegend keine

Grundlage, den Versicherten in seinem Vertrauen zu bestärken, es werde das

Praktikum als Zwischenverdienst angerechnet und dass, damit einhergehend, auch

die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei.

6.

6.1

Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: