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Entscheid

AL.2021.2

Erfüllung der Beitragszeit

22. Juni 2021Deutsch19 min

Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH (vormals: D____ GmbH) eingetragen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.2

Einspracheentscheid vom 29. Dezember

2020

Erfüllung der Beitragszeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter

Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in

diesem Bereich (vgl. u.a. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage [AB] 1). Seit

dem 27. Mai 2008 war er im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt als einziger

Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH (vormals: D____ GmbH) eingetragen

(vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug).

b) Per 2. August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals

beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als ganz

Arbeitsloser zur Stellenvermittlung an (vgl. AB 4). Mit Verfügung vom 18.

Oktober 2016 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

(KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab,

da er weiterhin an der C____ GmbH beteiligt sei (vgl. AB 5). Am 21. August 2019

meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. AB 7).

Seiner Anmeldung hatte er das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben der C____

GmbH vom 30. Mai 2019 beigelegt, wonach man sich wegen der mangelnden

Auftragslage zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2019

gezwungen sehe. Für den Abschluss laufender Projekte würden noch ca. 10 % der

Arbeit nach Ende August 2019 anfallen (vgl. AB 6). Daraufhin verneinte die

KAST mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wiederum einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da dieser nicht definitiv aus

der C____ GmbH ausgeschieden sei (vgl. AB 9). Daran wurde auf Einsprache hin

(vgl. AB 10) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 festgehalten (vgl. AB 11).

c) Mit Schreiben vom 4. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer

nochmals an das RAV. Er machte geltend, er habe die C____ GmbH per 29.

Februar 2020 stillgelegt. Die Versicherungen seien gekündet und die

Mehrwertsteuernummer gelöscht. Die Firma werde verkauft (vgl. AB 12). In der

Folge verlegte die Unternehmung den Sitz in den Kanton [...]. Am 24. April 2020

wurde als Nachfolgefirma der C____ GmbH die E____ GmbH mit Sitz in [...] im

Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. Der Beschwerdeführer wurde seinerseits

als Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH im Handelsregister des

Kantons [...] gelöscht. Als Geschäftsführer der E____ GmbH wurde F____ im

Handelsregister des Kantons [...] eingetragen (vgl. u.a. den im Internet

einsehbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons [...] [AB 3]). In der Folge setzte der

Beschwerdeführer das RAV mit einem weiteren Schreiben vom 30. April 2020 darüber

in Kenntnis, dass er das Unternehmen jetzt verkauft habe und im Handelsregister

gelöscht worden sei. Um Aufträge zu erhalten, habe er sich per 1. März 2020 als

Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse [...] angemeldet (vgl. AB 16).

Dessen ungeachtet verneinte die KAST mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erneut einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung

wurde angeführt, dieser habe seinen Einfluss auf die Firma C____ GmbH durch die

Umwandlung der Firma in die Einzelfirma A____ nicht endgültig aufgegeben und

daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 18). Die hiergegen

vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid der

KAST vom 21. September 2020 dahingehend gutgeheissen, dass ab dem 24.

April 2020 ein massgeblicher Einfluss des Beschwerdeführers auf die C____ GmbH

verneint wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zuerkannt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt seien (vgl. AB 20).

d) Es erfolgte wiederum eine Überweisung an die KAST

(vgl. AB 22). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 verneinte die KAST einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. April 2020,

da die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt

sei (vgl. AB 23). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020

Einsprache (vgl. AB 25), welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 29.

Dezember 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 26).

Erwägungen

II.

a) Am 20. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde

bei der KAST eingereicht mit dem Antrag, es sei ihm ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen. Die Beschwerde wurde in der Folge

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht übermittelt.

b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April

2021.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5.

Mai 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 22. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen

Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde

beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist

gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.

1.

lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit

des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer

erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2

Gestützt

auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über

das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)

entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle

sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Auf

die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt;

denn es sei nicht rechtsgenügend belegt, dass er innert der massgebenden Rahmenfrist

vom 23. April 2019 bis zum 24. April 2020 während mindestens zwölf Monaten

einer Arbeit nachgegangen sei resp. Lohn bezogen habe (vgl. insb. S. 7 ff. der

Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er

habe sehr wohl Lohn bezogen. Dies lasse sich namentlich seinen Steuerunterlagen

und dem Auszug aus dem Individuellen Konto entnehmen (vgl. S. 1 f. der

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 16. Oktober 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29.

Dezember 2020, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8

Abs. 1 lit. e AVIG setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die

Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt,

wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1, 2

und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt

gemäss Art. 9 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

3.1.2

Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11

Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem

der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor,

dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen,

zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein

Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der

Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des

Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen

eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig

oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem

Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb

dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte

Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, 170 E. 2c/bb; Urteil

des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1).

3.2

3.2.1

Für den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ist einzig der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung

während der geforderten Mindestbeitragsdauer entscheidend. Diese Tätigkeit muss

genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht

der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines

bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes

für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu (BGE 131 V 444, 453

f. E. 3.3). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenügend

dargetan ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine

Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 E.

3.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts C337/05 und C338/05 vom 10.

Juli 2006 E. 3.4).

3.2.2

Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der

exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich

nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (vgl. u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 und

8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Führt eine mangelnde Bestimmbarkeit

der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23

Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, kann

das in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019

E. 5.4 und 8C_119/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3).

3.2.3

Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich

von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall

abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der

Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt

sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar

2019.

E. 3.2 mit Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen

Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers

oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter

Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern

(allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für

tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer

oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen

sowie Eintragungen im Individuellen Konto (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2). Gerade

bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu

stellen. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte

(einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem

Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt

werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019

E. 4.2. und 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).

3.3

3.3.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist somit in erster Linie das

Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit während zwölf Monaten in der massgebenden

Rahmenfrist erforderlich (vgl. Erwägungen 3.1. und 3.2.1. hiervor). Das

bedeutet vorliegend, dass ein rechtsgenügender Nachweis darüber zu bestehen

hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum 23. April

2020.

während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung

nachgegangen ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der

Beschwerdeantwort; siehe auch die E-Mail von Frau G____ vom 28. September 2020

[bei AB 35]) setzt dies – jedenfalls was die vorliegend zu beurteilende

spezielle Konstellation angeht (Einmann-GmbH) – nicht voraus, dass sich der

Beschwerdeführer monatlich (zwölfmal) einen Lohn ausbezahlt hat.

3.3.2

Fest steht, dass der Beschwerdeführer die C____ GmbH,

deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er während Jahren gewesen

war, per 29. Februar 2020 herunterfuhr resp. "stilllegte" (vgl.

das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 AB 12). Die massgebende Löschung

der Unternehmung im Handelsregister des Kantons [...], mithin die definitive

Geschäftsaufgabe durch den Beschwerdeführer, erfolgte dann am 24. April 2020,

als die Gesellschaft den Sitz nach [...] (Kanton [...]) verlegte resp. als E____

GmbH mit F____ als Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons [...]

eingetragen wurde (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug aus dem

Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug aus dem Handelsregister des

Kantons [...] [AB 3]).

3.3.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum

23.

April 2020 mindestens während zwölf Monaten einer beitragspflichtigen

Beschäftigung bei der C____ GmbH nachgegangen ist. Es ist zwar anzunehmen, dass

sein Einkommen bereits seit einigen Jahren vor der gänzlichen Geschäftsaufgabe markant

zurückging, was – gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers (vgl.

insb. die Replik) – einerseits mit der schlechteren Auftragslage zusammenhing

und andererseits auch gesundheitlichen Gründen zuzuschreiben war (vgl. auch die

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Mai 2018 betreffend die Zusprechung

einer IV-Rente; bei AB 30). Wegen des Einkommensrückganges hatte sich der

Beschwerdeführer denn auch bereits per 2. August 2016 und nochmals per 1. September

2019.

(erfolglos) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet

(vgl. AB 4 resp. AB 7). Tiefe oder gar zeitweise ausbleibende Lohnüberweisungen

sind jedoch nicht, respektive nicht automatisch, mit fehlender Arbeitstätigkeit

gleichzusetzen. Die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung setzt –

zumindest was das vorliegende spezielle Anstellungsverhältnis angeht – keine

nahtlosen Lohnzahlungen voraus.

3.3.4

Als zentrales Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in

den massgebenden zwei Jahren – mindestens während zwölf Monaten – für die C____

GmbH gearbeitet hat, können die Überweisungen der C____ GmbH auf das

Privatkonto des Beschwerdeführers angesehen werden (vgl. AB 24). So wurden im

2019.

in neun Monaten entsprechende Überweisungen getätigt. Zu erwähnen sind

folgende Kontobewegungen: 8. Januar 2019: Fr. 1'000.--; 11. Februar 2019: Fr. 1'000.--;

28.

März 2019: Fr. 1'000.--; 30. April 2019: Fr. 1'000.--; 21. Mai 2019:

Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--;

11.

September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1'000.--; 20.

November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4'800.--. Es ist davon

auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um (geringfügigen) Lohn,

mithin Entgelt für Arbeit, gehandelt hat (vgl. dazu auch Erwägung 4.2.5.

hiernach). Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 für die

C____ GmbH gearbeitet hat, spricht schliesslich, dass er im Jahr 2018 Einkommen

versteuert und AHV-Beiträge abgerechnet hat (vgl. AB 30 und AB 31). Die

Tatsache, dass sich im Jahr 2018 ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend nachweisen

lässt (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach), heisst nicht, dass der Beschwerdeführer

überhaupt nicht gearbeitet hat. In der Gesamtschau ist jedenfalls davon

auszugehen, dass er in den massgebenden zwei Jahren (24. April 2018 bis 23. März 2020)

während zwölf Monaten für die C____ GmbH tätig war. Die Annahme, der

Beschwerdeführer habe lediglich in neun Monaten gearbeitet (vgl. insb. S. 7 der

Beschwerdeantwort und S. 3 des Einspracheentscheides), erscheint als

realitätsfremd und überspitzt formalistisch. Allerdings hat in diesem Fall –

bei Unklarheit über den effektiv ausbezahlten Lohn – eine Korrektur über den

versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor resp. die

nachstehenden Überlegungen).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter

Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines

Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise

erzielt wurde. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze

nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die

Mindestgrenze (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG).

4.1.2

Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37

Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art.

11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gestützt

auf Art. 37 Abs. 2 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf

Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser

Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Gemäss Art. 40 Satz 1

AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des

Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht.

4.2

4.2.1

Laut Lohnabrechnung vom 31. Dezember 2018 und "Lohnkonto

2018" bezahlte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2018 einen Lohn von Fr. 24'674.20

(Bruttolohn: Fr. 33'500.--) aus (vgl. AB 34). Im Lohnausweis für das Jahr 2018

wurde ein Einkommen von Fr. 33'500.-- brutto resp. von Fr. 26'474.-- netto

angeführt (vgl. AB 30). Dieses Einkommen deklarierte der Beschwerdeführer auch

in der Steuererklärung für das Jahr 2018 (vgl. AB 30). Gemäss IK-Auszug belief

sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auf Fr. 35'419.-- (vgl.

AB 31). Gemäss "Lohnkonto 2019" und Lohnabrechnung vom 30. Dezember

2019.

zahlte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2019 einen Lohn Fr. 24'565.60

(Bruttolohn: Fr. 33'500.--) aus (vgl. AB 34). Im Lohnausweis für das Jahr 2019

wurde ein Einkommen von Fr. 33'500.-- brutto und von Fr. 25'466.-- netto

angegeben (vgl. AB 29). Dieses Einkommen deklarierte der Beschwerdeführer auch

in der Steuererklärung für das Jahr 2019 (vgl. AB 30). In den vom

Beschwerdeführer nachgereichten "Lohnkonti" 2018/2019 wurde das

vormals als Dezemberlohn deklarierte Einkommen (Fr. 33'500.-- brutto) exakt

auf die einzelnen Monate aufgeteilt und nunmehr für die Monate Januar bis

Dezember 2018 resp. Januar bis Dezember 2019 ein Lohn von Fr. 2'791.65 (brutto)

ausgewiesen (vgl. AB 36).

4.2.2

Diese Lohnangaben decken sich jedoch nicht mit den sich

aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen der C____ GmbH an den

Beschwerdeführer. Wie bereits dargetan wurde, hat sich der Beschwerdeführer –

in Abhängigkeit vom Geschäftsgang – Lohn in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt

(vgl. insb. Erwägung 3.3.4. hiervor). Als Erklärung für die gegenüber der

Steuerbehörde und den Organen der AHV deklarierte Lohnsumme wendet der

Beschwerdeführer ein, er habe den Lohn auch direkt aus der GmbH verwendet, um

Kreditrechnungen oder andere Rechnungen wie Benzin etc. zu begleichen. Er habe

daher sehr wohl im 2018 und 2019 ein Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 26'000.--

netto resp. monatlich Fr. 2'100.-- netto gehabt (vgl. die E-Mail vom 28. September

2020.

und die Replik). Es sei daher vom offiziell deklarierten Einkommen

auszugehen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt

werden.

4.2.3

Wie bereits unter Erwägung 3.2.3. hiervor dargetan

wurde, stellen Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete

Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen

Konto gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts höchstens Indizien für

tatsächliche Lohnzahlung dar. Gerade bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders

hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Es wird verlangt, dass die

Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem

Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt

werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November

2019.

E. 4.2.). Vorliegend stellen die einzigen stichhaltigen Beweise für den

tatsächlichen Lohnfluss die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen

der C____ GmbH an den Beschwerdeführer dar. Für die anderen vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen gibt es dagegen keine hinreichenden

Belege. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus der Buchhaltung wäre

alles Relevante ersichtlich (vgl. die E-Mail vom 28. September 2020

[AB 35]; siehe auch die Beschwerde und die Replik), kann ihm daher nicht

gefolgt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die erwähnten Buchhaltungsunterlagen

eindeutige Schlüsse zur privaten oder geschäftlichen Natur der Ausgaben

zulassen würden. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf einen Beizug der Unterlagen

verzichten. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass es

der Behörde nicht zugemutet werden kann, die Buchhaltung des Beschwerdeführers

detailliert zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, die entsprechenden

zweckdienlichen Angaben zu liefern (vgl. S. 7 oben der Beschwerdeantwort).

4.2.4

Im Umfang der sich aus den Kontoauszügen ergebenden

Überweisungen ergibt (vgl. AB 24), ist der Lohnfluss allerdings als

rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten. Es lässt sich insoweit – im

Unterschied zu dem vom Bundesgericht mit Urteil 8C_472/2019 vom 20. November

2019.

beurteilten Sachverhalt – ein tatsächlicher Lohnbezug bestimmen. Unter

Berücksichtigung der erwähnten Kontoauszüge ist in der Zeit vom 1. Oktober 2019

bis zum 31. März 2020 (massgebender Zeitraum gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV; vgl.

Erwägung 4.1.2. hiervor) von einem Lohn von Fr. 7'800.-- auszugehen (vgl. als

Beispiel zur Festlegung des Bemessungszeitraumes u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018). Dieser Lohn setzt sich aus den

folgenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammen: 14. Oktober

2019: Fr. 1'000.--; 20. November 2019 Fr. 2'000.--; 29. November 2019 Fr.

4'800.--. Der für den versicherten Verdienst massgebende Durchschnittslohn

beläuft sich somit auf Fr. 1'300.--. Unter Beachtung des zwölfmonatigen

Zeitraumes gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV (1. April 2019 bis 31. März 2020)

ergibt sich ein Lohn von Fr. 12'000.--, der sich aus den folgenden

Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammensetzt: 30. April 2019:

Fr. 1‘000.--; 21. Mai 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019:

Fr. 1‘000.--; 11. September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1‘000.--;

20.

November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4‘800.--. Der

Durchschnittslohn beträgt folglich Fr. 1'000.--. Da der Durchschnittslohn der

letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug somit

höher ist als der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate, bemisst sich der

versicherte Verdienst nach diesem. Dies hat die Beschwerdegegnerin bei der

Festlegung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen.

4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, unter

Berücksichtigung der obigen Erwägungen, hätte anerkennen müssen. Die Sache ist

daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 29. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung festlegt.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

Festlegung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

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