AL.2021.2
Erfüllung der Beitragszeit
22. Juni 2021Deutsch19 min
Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH (vormals: D____ GmbH) eingetragen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.2
Einspracheentscheid vom 29. Dezember
2020
Erfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter
Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in
diesem Bereich (vgl. u.a. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage [AB] 1). Seit
dem 27. Mai 2008 war er im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt als einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH (vormals: D____ GmbH) eingetragen
(vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug).
b) Per 2. August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als ganz
Arbeitsloser zur Stellenvermittlung an (vgl. AB 4). Mit Verfügung vom 18.
Oktober 2016 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab,
da er weiterhin an der C____ GmbH beteiligt sei (vgl. AB 5). Am 21. August 2019
meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. AB 7).
Seiner Anmeldung hatte er das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben der C____
GmbH vom 30. Mai 2019 beigelegt, wonach man sich wegen der mangelnden
Auftragslage zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2019
gezwungen sehe. Für den Abschluss laufender Projekte würden noch ca. 10 % der
Arbeit nach Ende August 2019 anfallen (vgl. AB 6). Daraufhin verneinte die
KAST mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wiederum einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da dieser nicht definitiv aus
der C____ GmbH ausgeschieden sei (vgl. AB 9). Daran wurde auf Einsprache hin
(vgl. AB 10) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 festgehalten (vgl. AB 11).
c) Mit Schreiben vom 4. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer
nochmals an das RAV. Er machte geltend, er habe die C____ GmbH per 29.
Februar 2020 stillgelegt. Die Versicherungen seien gekündet und die
Mehrwertsteuernummer gelöscht. Die Firma werde verkauft (vgl. AB 12). In der
Folge verlegte die Unternehmung den Sitz in den Kanton [...]. Am 24. April 2020
wurde als Nachfolgefirma der C____ GmbH die E____ GmbH mit Sitz in [...] im
Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. Der Beschwerdeführer wurde seinerseits
als Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH im Handelsregister des
Kantons [...] gelöscht. Als Geschäftsführer der E____ GmbH wurde F____ im
Handelsregister des Kantons [...] eingetragen (vgl. u.a. den im Internet
einsehbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons [...] [AB 3]). In der Folge setzte der
Beschwerdeführer das RAV mit einem weiteren Schreiben vom 30. April 2020 darüber
in Kenntnis, dass er das Unternehmen jetzt verkauft habe und im Handelsregister
gelöscht worden sei. Um Aufträge zu erhalten, habe er sich per 1. März 2020 als
Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse [...] angemeldet (vgl. AB 16).
Dessen ungeachtet verneinte die KAST mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erneut einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung
wurde angeführt, dieser habe seinen Einfluss auf die Firma C____ GmbH durch die
Umwandlung der Firma in die Einzelfirma A____ nicht endgültig aufgegeben und
daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 18). Die hiergegen
vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid der
KAST vom 21. September 2020 dahingehend gutgeheissen, dass ab dem 24.
April 2020 ein massgeblicher Einfluss des Beschwerdeführers auf die C____ GmbH
verneint wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zuerkannt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt seien (vgl. AB 20).
d) Es erfolgte wiederum eine Überweisung an die KAST
(vgl. AB 22). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 verneinte die KAST einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. April 2020,
da die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt
sei (vgl. AB 23). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020
Einsprache (vgl. AB 25), welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 29.
Dezember 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 26).
Erwägungen
II.
a) Am 20. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde
bei der KAST eingereicht mit dem Antrag, es sei ihm ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen. Die Beschwerde wurde in der Folge
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht übermittelt.
b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April
2021.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5.
Mai 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist
gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs.
1.
lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit
des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2
Gestützt
auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200)
entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle
sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt;
denn es sei nicht rechtsgenügend belegt, dass er innert der massgebenden Rahmenfrist
vom 23. April 2019 bis zum 24. April 2020 während mindestens zwölf Monaten
einer Arbeit nachgegangen sei resp. Lohn bezogen habe (vgl. insb. S. 7 ff. der
Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er
habe sehr wohl Lohn bezogen. Dies lasse sich namentlich seinen Steuerunterlagen
und dem Auszug aus dem Individuellen Konto entnehmen (vgl. S. 1 f. der
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 16. Oktober 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29.
Dezember 2020, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat.
3.
3.1
3.1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. e AVIG setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die
Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt,
wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1, 2
und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt
gemäss Art. 9 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
3.1.2
Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11
Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem
der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor,
dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen,
zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein
Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der
Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des
Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen
eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig
oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem
Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb
dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte
Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, 170 E. 2c/bb; Urteil
des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1).
3.2
3.2.1
Für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist einzig der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung
während der geforderten Mindestbeitragsdauer entscheidend. Diese Tätigkeit muss
genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht
der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines
bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes
für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu (BGE 131 V 444, 453
f. E. 3.3). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenügend
dargetan ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine
Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 E.
3.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts C337/05 und C338/05 vom 10.
Juli 2006 E. 3.4).
3.2.2
Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der
exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich
nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 und
8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Führt eine mangelnde Bestimmbarkeit
der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23
Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, kann
das in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019
E. 5.4 und 8C_119/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3).
3.2.3
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich
von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall
abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der
Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt
sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar
2019.
E. 3.2 mit Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen
Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers
oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter
Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern
(allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für
tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer
oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen
sowie Eintragungen im Individuellen Konto (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2). Gerade
bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu
stellen. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte
(einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt
werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019
E. 4.2. und 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).
3.3
3.3.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist somit in erster Linie das
Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit während zwölf Monaten in der massgebenden
Rahmenfrist erforderlich (vgl. Erwägungen 3.1. und 3.2.1. hiervor). Das
bedeutet vorliegend, dass ein rechtsgenügender Nachweis darüber zu bestehen
hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum 23. April
2020.
während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung
nachgegangen ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der
Beschwerdeantwort; siehe auch die E-Mail von Frau G____ vom 28. September 2020
[bei AB 35]) setzt dies – jedenfalls was die vorliegend zu beurteilende
spezielle Konstellation angeht (Einmann-GmbH) – nicht voraus, dass sich der
Beschwerdeführer monatlich (zwölfmal) einen Lohn ausbezahlt hat.
3.3.2
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die C____ GmbH,
deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er während Jahren gewesen
war, per 29. Februar 2020 herunterfuhr resp. "stilllegte" (vgl.
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 AB 12). Die massgebende Löschung
der Unternehmung im Handelsregister des Kantons [...], mithin die definitive
Geschäftsaufgabe durch den Beschwerdeführer, erfolgte dann am 24. April 2020,
als die Gesellschaft den Sitz nach [...] (Kanton [...]) verlegte resp. als E____
GmbH mit F____ als Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons [...]
eingetragen wurde (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons [...] [AB 3]).
3.3.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum
23.
April 2020 mindestens während zwölf Monaten einer beitragspflichtigen
Beschäftigung bei der C____ GmbH nachgegangen ist. Es ist zwar anzunehmen, dass
sein Einkommen bereits seit einigen Jahren vor der gänzlichen Geschäftsaufgabe markant
zurückging, was – gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers (vgl.
insb. die Replik) – einerseits mit der schlechteren Auftragslage zusammenhing
und andererseits auch gesundheitlichen Gründen zuzuschreiben war (vgl. auch die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Mai 2018 betreffend die Zusprechung
einer IV-Rente; bei AB 30). Wegen des Einkommensrückganges hatte sich der
Beschwerdeführer denn auch bereits per 2. August 2016 und nochmals per 1. September
2019.
(erfolglos) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet
(vgl. AB 4 resp. AB 7). Tiefe oder gar zeitweise ausbleibende Lohnüberweisungen
sind jedoch nicht, respektive nicht automatisch, mit fehlender Arbeitstätigkeit
gleichzusetzen. Die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung setzt –
zumindest was das vorliegende spezielle Anstellungsverhältnis angeht – keine
nahtlosen Lohnzahlungen voraus.
3.3.4
Als zentrales Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in
den massgebenden zwei Jahren – mindestens während zwölf Monaten – für die C____
GmbH gearbeitet hat, können die Überweisungen der C____ GmbH auf das
Privatkonto des Beschwerdeführers angesehen werden (vgl. AB 24). So wurden im
2019.
in neun Monaten entsprechende Überweisungen getätigt. Zu erwähnen sind
folgende Kontobewegungen: 8. Januar 2019: Fr. 1'000.--; 11. Februar 2019: Fr. 1'000.--;
28.
März 2019: Fr. 1'000.--; 30. April 2019: Fr. 1'000.--; 21. Mai 2019:
Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--;
11.
September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1'000.--; 20.
November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4'800.--. Es ist davon
auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um (geringfügigen) Lohn,
mithin Entgelt für Arbeit, gehandelt hat (vgl. dazu auch Erwägung 4.2.5.
hiernach). Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 für die
C____ GmbH gearbeitet hat, spricht schliesslich, dass er im Jahr 2018 Einkommen
versteuert und AHV-Beiträge abgerechnet hat (vgl. AB 30 und AB 31). Die
Tatsache, dass sich im Jahr 2018 ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend nachweisen
lässt (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach), heisst nicht, dass der Beschwerdeführer
überhaupt nicht gearbeitet hat. In der Gesamtschau ist jedenfalls davon
auszugehen, dass er in den massgebenden zwei Jahren (24. April 2018 bis 23. März 2020)
während zwölf Monaten für die C____ GmbH tätig war. Die Annahme, der
Beschwerdeführer habe lediglich in neun Monaten gearbeitet (vgl. insb. S. 7 der
Beschwerdeantwort und S. 3 des Einspracheentscheides), erscheint als
realitätsfremd und überspitzt formalistisch. Allerdings hat in diesem Fall –
bei Unklarheit über den effektiv ausbezahlten Lohn – eine Korrektur über den
versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor resp. die
nachstehenden Überlegungen).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter
Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines
Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise
erzielt wurde. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze
nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die
Mindestgrenze (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG).
4.1.2
Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37
Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art.
11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gestützt
auf Art. 37 Abs. 2 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf
Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser
Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Gemäss Art. 40 Satz 1
AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des
Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht.
4.2
4.2.1
Laut Lohnabrechnung vom 31. Dezember 2018 und "Lohnkonto
2018" bezahlte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2018 einen Lohn von Fr. 24'674.20
(Bruttolohn: Fr. 33'500.--) aus (vgl. AB 34). Im Lohnausweis für das Jahr 2018
wurde ein Einkommen von Fr. 33'500.-- brutto resp. von Fr. 26'474.-- netto
angeführt (vgl. AB 30). Dieses Einkommen deklarierte der Beschwerdeführer auch
in der Steuererklärung für das Jahr 2018 (vgl. AB 30). Gemäss IK-Auszug belief
sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auf Fr. 35'419.-- (vgl.
AB 31). Gemäss "Lohnkonto 2019" und Lohnabrechnung vom 30. Dezember
2019.
zahlte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2019 einen Lohn Fr. 24'565.60
(Bruttolohn: Fr. 33'500.--) aus (vgl. AB 34). Im Lohnausweis für das Jahr 2019
wurde ein Einkommen von Fr. 33'500.-- brutto und von Fr. 25'466.-- netto
angegeben (vgl. AB 29). Dieses Einkommen deklarierte der Beschwerdeführer auch
in der Steuererklärung für das Jahr 2019 (vgl. AB 30). In den vom
Beschwerdeführer nachgereichten "Lohnkonti" 2018/2019 wurde das
vormals als Dezemberlohn deklarierte Einkommen (Fr. 33'500.-- brutto) exakt
auf die einzelnen Monate aufgeteilt und nunmehr für die Monate Januar bis
Dezember 2018 resp. Januar bis Dezember 2019 ein Lohn von Fr. 2'791.65 (brutto)
ausgewiesen (vgl. AB 36).
4.2.2
Diese Lohnangaben decken sich jedoch nicht mit den sich
aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen der C____ GmbH an den
Beschwerdeführer. Wie bereits dargetan wurde, hat sich der Beschwerdeführer –
in Abhängigkeit vom Geschäftsgang – Lohn in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt
(vgl. insb. Erwägung 3.3.4. hiervor). Als Erklärung für die gegenüber der
Steuerbehörde und den Organen der AHV deklarierte Lohnsumme wendet der
Beschwerdeführer ein, er habe den Lohn auch direkt aus der GmbH verwendet, um
Kreditrechnungen oder andere Rechnungen wie Benzin etc. zu begleichen. Er habe
daher sehr wohl im 2018 und 2019 ein Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 26'000.--
netto resp. monatlich Fr. 2'100.-- netto gehabt (vgl. die E-Mail vom 28. September
2020.
und die Replik). Es sei daher vom offiziell deklarierten Einkommen
auszugehen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt
werden.
4.2.3
Wie bereits unter Erwägung 3.2.3. hiervor dargetan
wurde, stellen Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete
Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen
Konto gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts höchstens Indizien für
tatsächliche Lohnzahlung dar. Gerade bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders
hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Es wird verlangt, dass die
Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt
werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November
2019.
E. 4.2.). Vorliegend stellen die einzigen stichhaltigen Beweise für den
tatsächlichen Lohnfluss die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen
der C____ GmbH an den Beschwerdeführer dar. Für die anderen vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen gibt es dagegen keine hinreichenden
Belege. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus der Buchhaltung wäre
alles Relevante ersichtlich (vgl. die E-Mail vom 28. September 2020
[AB 35]; siehe auch die Beschwerde und die Replik), kann ihm daher nicht
gefolgt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die erwähnten Buchhaltungsunterlagen
eindeutige Schlüsse zur privaten oder geschäftlichen Natur der Ausgaben
zulassen würden. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf einen Beizug der Unterlagen
verzichten. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass es
der Behörde nicht zugemutet werden kann, die Buchhaltung des Beschwerdeführers
detailliert zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, die entsprechenden
zweckdienlichen Angaben zu liefern (vgl. S. 7 oben der Beschwerdeantwort).
4.2.4
Im Umfang der sich aus den Kontoauszügen ergebenden
Überweisungen ergibt (vgl. AB 24), ist der Lohnfluss allerdings als
rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten. Es lässt sich insoweit – im
Unterschied zu dem vom Bundesgericht mit Urteil 8C_472/2019 vom 20. November
2019.
beurteilten Sachverhalt – ein tatsächlicher Lohnbezug bestimmen. Unter
Berücksichtigung der erwähnten Kontoauszüge ist in der Zeit vom 1. Oktober 2019
bis zum 31. März 2020 (massgebender Zeitraum gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV; vgl.
Erwägung 4.1.2. hiervor) von einem Lohn von Fr. 7'800.-- auszugehen (vgl. als
Beispiel zur Festlegung des Bemessungszeitraumes u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018). Dieser Lohn setzt sich aus den
folgenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammen: 14. Oktober
2019: Fr. 1'000.--; 20. November 2019 Fr. 2'000.--; 29. November 2019 Fr.
4'800.--. Der für den versicherten Verdienst massgebende Durchschnittslohn
beläuft sich somit auf Fr. 1'300.--. Unter Beachtung des zwölfmonatigen
Zeitraumes gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV (1. April 2019 bis 31. März 2020)
ergibt sich ein Lohn von Fr. 12'000.--, der sich aus den folgenden
Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammensetzt: 30. April 2019:
Fr. 1‘000.--; 21. Mai 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019:
Fr. 1‘000.--; 11. September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1‘000.--;
20.
November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4‘800.--. Der
Durchschnittslohn beträgt folglich Fr. 1'000.--. Da der Durchschnittslohn der
letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug somit
höher ist als der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate, bemisst sich der
versicherte Verdienst nach diesem. Dies hat die Beschwerdegegnerin bei der
Festlegung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen.
4.3
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, unter
Berücksichtigung der obigen Erwägungen, hätte anerkennen müssen. Die Sache ist
daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 29. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung festlegt.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Festlegung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
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