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Entscheid

AL.2021.20

Beschwerde abgewiesen. Unterlagen erst nach Ende der Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG eingereicht.

18. Januar 2022Deutsch12 min

Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE erhebe.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. R. von

Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.20

Einspracheentscheid vom

16. Juni 2021

Beschwerde abgewiesen. Unterlagen

erst nach Ende der Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG eingereicht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 23. März 2020 (Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum

Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend: KAE) für

die voraussichtliche Dauer vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 an.

b)

Mit Verfügung

vom 26. März 2020 (AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE erhebe.

Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige

Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 24. März 2020 bis zum 23. Juni 2020

KAE ausrichten.

c)

Nachdem die

Beschwerdeführerin die Formulare «Antrag und Abrechnung von

Kurzarbeitsentschädigung» für die Monate März, April und Mai 2020 der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse einreichte (Antrag und Abrechnung von

Kurzarbeitsentschädigung vom 31. März 2020 und 25. Juni 2020,

AB 5, 7 und 9) richtete diese der Beschwerdeführerin Vorschusszahlungen von

CHF 3'004.75 für den Monat März 2020, CHF 3'004.70 für den April 2020

und CHF 2'718.70 für den Mai 2020 (gesamthaft CHF 8’728.15) aus.

d)

Mit Schreiben vom 19. November 2020

forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse unter Ansetzung einer Frist von

vierzehn Tagen weitere Unterlagen zur abschliessenden Prüfung der Anträge und

zur definitiven Abrechnung der KAE ein (AB 11). Nachdem innert der

angesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, setzte die Öffentliche

Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 eine Nachfrist

bis am 30. Dezember 2020 an. Diese Frist verstrich ebenfalls ungenutzt

(AB 12).

e)

Mit Verfügung vom 15. Februar 2021

forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse die bezogene KAE in der Höhe von CHF 8'728.15

aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen zurück (AB 13; Rückforderung

Vorschuss vom 22. Februar 2021, AB 15, 17 und 19). Die gegen

diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 16. März

2021 (AB 22) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2021

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom

16.

Juni 2021 aufzuheben und es sei ihr die KAE von März bis Juni 2020

für ihre Mitarbeitenden auszurichten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der

Beschwerde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 18. Januar 2022 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]

und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,

AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie

Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2

Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene

– Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom

16.

Juni 2021 (AB 22) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf

den Standpunkt, die Entschädigungen seien nach Art. 39 Abs. 3 AVIG

nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die ausgerichteten KAE müssten daher

zurückgefordert werden. Namentlich seien die benötigen Unterlagen trotz zweifacher

Aufforderungen nicht fristgerecht eingereicht worden. Mit dem Zuwarten auf das Einreichen

der erforderlichen Unterlagen habe die Öffentliche Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin

eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen gesetzt, welche

über die dreimonatige Verwirkungsfrist (Art. 38 Abs. 1 AVIG)

hinausgegangen sei. Die Rückforderung sei vor diesem Hintergrund zu Recht

erfolgt.

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die eingeforderten

Unterlagen seien mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen Person

zugestellt worden. So habe die zuständige Person

die Mail beantwortet und eine Excel-Liste gesandt mit der Bitte, die Soll-Stunden

gegenüber den Ausfallstunden zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin habe dieser

Bitte Folge geleistet und der Beschwerdegegnerin das Formular am 8. Januar 2021

auf dem Postweg eingereicht. Die Unterlagen seien rechtzeitig eingereicht

worden. Von einer Rückforderung der Vorschusszahlungen sei daher abzusehen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die

bevorschussten Leistungen in Höhe von CHF 8'728.15 zu Recht zurückfordert.

3.

3.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,

deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,

unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.

3.2

Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will,

muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der

Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die

Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert

(Art. 36 Abs. 1 AVIG).

3.3

3.3.1

Der Arbeitgeber hat nach

Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner

Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode

gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse

geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem

Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der

Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen

Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete

KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung

der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann,

wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.

3.3.2

Am 20. März erliess der Bundesrat

aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen

im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung

wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der

Verordnung). Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7

COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs.

3.

lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an

seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung

einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der Verpflichtung

zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.

3.3.3

Wird der

Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne hierbei alle erforderlichen

Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine

angemessene Frist zur Vervollständigung. Die Kasse weist den Arbeitgeber in

diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Anspruch erlischt, wenn die

Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist

erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen

Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine

angemessene Nachfrist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen

kann (AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022,

Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I7).

3.4

3.4.1

Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG

normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV).

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden

Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis

KAE/I1-14, Stand1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz.

I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die

Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In

allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1

AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode März 2020

mit dem 1. Juli 2020, für April 2020 mit dem

3.

August 2020 und für den Mai 2020 mit dem

1.

September 2020.

3.4.1

3.4.2

Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist,

deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat.

Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen

werden. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber kein

Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine

plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der

einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung

verunmöglichte. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten.

Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist binnen 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung zu stellen und die

versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb;

114.

V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen;

AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz.

I2). Eine Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 101 Ib

348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entschädigungen,

die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach

Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, worunter auch die

Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von

Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet

(Art. 39 Abs. 3 AVIG).

3.5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG,

welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen

im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig

bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug

jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so

wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin

ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG

in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin reichte

die Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die

Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von

Mai 2020 am 25. Juni 2020 (AB 5, 7, 9) und somit innerhalb der

dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG, vorliegend dem 1. Juli 2020

für die Abrechnungsperiode März 2020, dem 3. August 2020 für die

Abrechnungsperiode April 2020 und dem 1. September 2020 für die

Abrechnungsperiode Juni 2020 (vgl. E. 3.4. hiervor), ein. Aus der Verfügung vom

26.

März 2020 (AB 4) ergibt sich im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin um die

dreimonatige Verwirkungsfrist gewusst hat.

5.1.2

Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt

sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen

Dreimonatsfrist zusätzlich zu den Formularen, die darauf verlangten

betrieblichen Unterlagen betreffend die Sollstunden, die wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie die Lohnsumme (Stundenlisten und Lohnjournale) eingereicht

hätte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17.

Juli 2021 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an,

die massgeblichen Unterlagen erst mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen

Person, Frau D____, eingereicht zu haben. Da die Verwirkung in vorliegender

Angelegenheit allerdings spätestens am 1. September 2020 eingetreten ist (vgl.

E. 4.1.1. hiervor), erfolgte die Einreichung am 5. Januar 2021 zu spät. Umstände,

welche eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist rechtfertigen würden,

ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hätte

angesichts der frühzeitigen Einreichung der Antragsformulare die fehlenden

Unterlagen spätestens bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist einverlangen müssen

(E. 3.3. hiervor). Als unglücklich zu bezeichnen ist daher, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Verwirkungsfrist mit

Schreiben vom 19. November 2020 (AB 11) noch eine vierzehntägige Nachfrist und

mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (AB 12) eine erneute Nachfrist bis zum 30.

Dezember 2020 zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen setzte. Doch selbst

wenn die von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfristen bis 30. Dezember

2020.

zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, änderte dies

nichts daran, dass die mit E-Mail vom 5. Januar 2020 gesendeten Unterlagen auch

unter Beachtung der Nachfristen zu spät eingereicht wurden. Zusammenfassend

ist daher festzuhalten, dass am 5. Januar 2021 die Verwirkungsfrist nach Art.

38.

Abs. 1 AVIG in jedem Fall bereits eingetreten war. Der

Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu vergüten (Art.

39.

Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat folglich die erhaltenen

Vorschusszahlungen, vorbehalten der Voraussetzungen für den Erlass, im Umfang

von CHF 8'728.15 zurück zu erstatten.

4.3

Angesichts der vorstehenden Erwägungen, namentlich unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass Verwirkungsfristen nicht erstreckt werden

können, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der im Einspracheverfahren

seitens der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.

April 2021 und vom 20. Mai 2021 (AB 21) verlangten Unterlagen. Mit Blick auf

datenschutzrechtliche Grundsätze ist immerhin festzuhalten, dass seitens der

Beschwerdegegnerin künftig vorgängig zur Kommunikation via E-Mail einerseits

eine entsprechende Einverständniserklärung der betroffenen Partei einzuholen und

andererseits die elektronische Zustelladresse zu definieren ist.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: