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Entscheid

AL.2021.21

Nichteintreten auf Begehren betreffend Datenlöschung; fehlende sachliche Zuständigkeit

29. November 2021Deutsch11 min

Teils der 2. Juristischen Staatsprüfung mit E-Mail vom 22. Juni 2020 Kontakt zur

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

Dr. A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.21

Verfügung vom 29. Juni 2021

Nichteintreten auf Begehren

betreffend Datenlöschung; fehlende sachliche Zuständigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer nahm nach dem Ablegen des schriftlichen

Teils der 2. Juristischen Staatsprüfung mit E-Mail vom 22. Juni 2020 Kontakt zur

Beschwerdegegnerin auf. Der Beschwerdeführer, welcher zum damaligen Zeitpunkt zu

100% beschäftigt war, wollte sich nach eigenen Angaben nicht arbeitslos melden,

sondern lediglich Zugriff auf "gepoolte

Nebenjobs" erlangen. Er ging

damals von der irrigen Vorstellung aus, dass das RAV durch Meldepflichten über

alle Ausschreibungen zentral informiert und auch ohne Anmeldung bei der

Arbeitslosenkasse geringfügige Nebentätigkeiten vermitteln würde.

C____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, beantwortete eine

E-Mailanfrage des Beschwerdeführers (Beschwerdeantwortbeilage/AB 16, S. 4 f.)

mit der Bekanntgabe eines Links zur Anmeldung beim RAV für eine

Stellenvermittlung resp. Beratung (AB 16, S. 4.). Dies interpretierte der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als individualisierte Antwort auf seine

Anfrage, füllte die entsprechenden Formulare aus und reichte diese ein (vgl.

Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Dabei gab er an, von Juli bis Oktober 2020 eine

Teilzeittätigkeit als Jurist bis max. 50% zu suchen. Per 1. November 2020 sei

die Eröffnung einer eigenen Kanzlei geplant (vgl. AB 2, S. 3 und 4). In der

Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Anmeldedatum 23. Juni 2020 in der

Datenbank AVAM erfasst (AB 1, vgl. auch E-Mail von D____ vom 26.06.2020, AB 5,

S. 2 f.).

Im Nachhinein erfuhr der Beschwerdeführer im telefonischen

Kontakt mit E____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass dem RAV im

juristischen Bereich weder mit zeitlichem Vorlauf noch exklusiv juristische

Nebentätigkeiten gemeldet werden, noch eine Vermittlung überhaupt erfolgen

könne, wenn der Beschwerdeführer nicht arbeitssuchend sei. Nach Ansicht des

Beschwerdeführers hätte er sich deshalb beim RAV gar nicht anmelden sollen.

Der Beschwerdeführer teilte E____ telefonisch mit, dass er die

Leistungen des RAV falsch verstanden habe und sich daher per Anmeldedatum

wieder abmelden wolle (vgl. Protokoll Telefongespräch, AB 3). Nach Angaben des

Beschwerdeführers bat dieser E____ zudem um Löschung der Daten. Gemäss dem

Beschwerdeführer sagte E____ die Löschung zu.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber

informiert, dass er per 23. Juni 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet

worden sei (vgl. AB 4).

Nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2020 arbeitslos

geworden war, meldete er sich per 23. Oktober 2020 erneut bei der

Beschwerdegegnerin an (Protokoll Erstgespräch, AB 9). Nach Angaben des

Beschwerdeführers nahm eine Mitarbeiterin während eines Telefonates auf frühere

Daten des Beschwerdeführers Bezug, womit der Beschwerdeführer erfuhr, dass die

ursprünglichen Daten nicht gelöscht worden waren. Der Beschwerdeführer forderte

die Beschwerdegegnerin daraufhin mehrfach auf, die Daten zu löschen. Die

Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit formlosen Schreiben vom 4. Dezember 2020 untersuchte und

verneinte die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf

einer Amtspflichtverletzung des RAV (AB 17). Zudem erklärte sie ihm die

Grundlagen für die Sammlung und Bearbeitung von Personendaten in der Arbeitslosenversicherung

(AB 17).

Nachdem der Beschwerdeführer eine neue Stelle angetreten hatte,

fiel der von der Arbeitslosenkasse errechnete versicherte Verdienst deutlich

tiefer als sein Zwischenverdiensteinkommen aus, weshalb der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 per 30. Oktober 2020 von der

Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (AB 10). Allerdings verlor der Beschwerdeführer

seine Stelle innerhalb der Probezeit per 31. Januar 2021 (Kündigung, AB 12) und

meldete sich deswegen per 1. Februar 2022 ein weiteres Mal bei der

Beschwerdegegnerin an (Protokoll Erstgespräch, AB 14).

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bezog sich der

Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 4. Dezember 2020 und beantragte die

Feststellung der rechtswidrigen Datenbearbeitung seit dem 22. Juni 2020, da

diese seiner Ansicht nach bei der (Wieder-)Anmeldung per 23. Oktober 2020 nicht

hätten vorliegen dürfen (AB 18).

Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für

Wirtschaft (nachfolgend Seco) um eine Stellungnahme (AB 19). Mit Schreiben vom

7. April 2021 verneinte das Seco einen Löschungsanspruch des Beschwerdeführers

(AB 20). Dieses Schreiben leitete die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2021 an den

Beschwerdeführer weiter (AB 21). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. Mai 2021 erneut die Löschung der Daten und eventualiter den Erlass einer

anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 22), erliess die Beschwerdegegnerin am

29. Juni 2021 eine entsprechende Verfügung (AB 23).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Die Verfügung des

Beklagten vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben (recte: sei aufzuheben).

2.

Der Beklagte wird

verpflichtet (recte: sei zu verpflichten) die unrechtmässig erlangten Daten und

Korrespondenz aus dem Zeitraum 22. Juni bis 22. Oktober 2020 zu löschen.

3.

Der Beklagte wird

verpflichtet (recte: sei zu verpflichten), angemessene dienstrechtliche

Sanktionen gegenüber dem Mitarbeiter Herrn E____ im Zusammenhang mit der

lediglich vorgetäuschten Löschung der Daten des Klägers (recte: des

Beschwerdeführers) aus dem Zeitraum 22. Juni 2020 bis 22. Oktober 2020 zu

verhängen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Es gebe keine unrechtmässige

Datensammlung und eine Löschung sei nicht angezeigt (Ziff. 2). Ferner falle die

Beurteilung einer dienstrechtlichen Sanktion nicht in die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, weshalb auf diesen Punkt nicht

einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Oktober 2021

sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 29. November 2021 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Fraglich und zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht als

Spezialgericht in Sozialversicherungsangelegenheiten auf die vorliegende Beschwerde

eintreten kann.

1.2

Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom

29.

Juni 2021. Die in der Verfügung zitierten rechtlichen Grundlagen lauten wie

folgt:

"Gemäss Art. 33a AVG (SR 823.11) gilt:

Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der

Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und

Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie

benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen,

namentlich um: Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten (lit.

a).

Gemäss Art. 35 AVG betreibt das Seco ein Informationssystem

zur Unterstützung: der Arbeitsvermittlung (lit. a) und des Vollzugs des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (lit. b).

Gemäss Art. 38 AVG gilt: Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz

kann Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanzen sind: mindestens eine

kantonale Behörde für die Verfügungen der Arbeitsämter (lit. a).

Art. 4 der Verordnung über das Informationssystem für die

Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung, SR 823.114)

ermächtigt das RAV, Daten zu bearbeiten.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 der AVAM-Verordnung richten sich die

Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht

auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, nach dem Bundesgesetz über den

Datenschutz vom 19. Juni 1992. Dieses sieht in Art. 8 DSG lediglich ein

Auskunftsrecht vor. Art. 15 DSG macht die Vernichtung der Daten von einer

Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. ZGB abhängig.

Gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung gilt: Macht eine

betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität

auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die

Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

oder beim SECO eingereicht werden.

Gemäss Abs. 3 der Norm gilt: Entspricht die Stelle, bei der

das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht oder nur teilweise, so teilt sie

dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfügung mit".

1.3

Aus den obenstehend zitierten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf Art. 38 des Bundesgesetzes

über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz,

AVG; SR 823.11) stützt. Wohl deswegen wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsmittelinstanz verwiesen.

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer beantragt vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

die seiner Ansicht im Rahmen einer "Falschberatung" unrechtmässig erlangten Daten

und die Korrespondenz aus dem Zeitraum zwischen dem 22. Juni und dem 22.

Oktober 2020 zu löschen und den Mitarbeiter E____ für die angebliche

Zusicherung der Löschung der Daten, welche anschliessend nicht erfolgte, mit

einer dienstrechtlichen Sanktion zu belegen.

1.4.2

Die Beschwerdegegnerin befürwortet eine

Löschung und wehrt sich dagegen nicht, wie aus der Anfrage an das Seco

hervorgeht (AB 19). Allerdings wird die AVAM-Datenbank durch das Seco betrieben

und die Beschwerdegegnerin ist technisch gar nicht in der Lage, selber die Daten

endgültig zu löschen (AB 21). Das Seco wiederum verneint einen Anspruch auf

Löschung der Daten mit der Begründung, dass diese ausschliesslich auf der Grundlage

des AVG und damit sinngemäss gestützt auf den im

Arbeitslosenversicherungsgesetz festgelegten Vermittlungszweck erhoben worden sind

(AB 20).

1.5

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Erhebung

der in Frage stehenden Personendaten, welche bei einer Erstanmeldung beim RAV

zum Zwecke der Vermittlung angegeben wurden, gerechtfertigt und auf das

Notwendige beschränkt gewesen ist. Ferner ist unstrittig, dass die erhobenen

Personendaten in der Datenbank AVAM gespeichert wurden und dass das Recht der

betroffenen Person auf Zugang zu ihren persönlichen Daten, die in der AVAM

gespeichert sind, in Artikel 11 der AVAM-Verordnung geregelt wird, welche bis

am 1. Juli 2021 in Kraft war. Dieser Artikel bezieht sich auf das Bundesgesetz

über den Datenschutz (DSG). Seit dem 1. Juli 2021 gilt die Verordnung für die

von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen

Informationssysteme vom 26. Mai 2021 (ALV-Informationssystemeverordnung,

ALV-IsV; SR 837.063.1).

1.6

Gemäss Art. 82 GOG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als

einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht

ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (Abs.1). Dabei geht es

in erster Linie um Leistungsansprüche aus Sozialversicherungen (Heilbehandlung,

Renten, Taggelder), welche dann entstehen, wenn sich ein in der betreffenden

Sozialversicherung versichertes soziales Risiko verwirklicht (z.B. Krankheit,

Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit usw.).

1.7

Vorliegend rügt der Beschwerdeführer keine Problematik aus dem

Gebiet des Sozialversicherungsrechts im obigen Sinne. Insbesondere beschlägt

die vorliegende Streitigkeit auch nicht das Arbeitsvermittlungsgesetz, da die

Arbeitsvermittlung als solche im vorliegenden Fall keinen Anlass zu

Diskussionen gab. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer einzig und allein die

Erhebung seiner personenbezogenen Daten bei der Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung und macht in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin einen

Löschungsanspruch geltend. Dies ist insofern unverständlich, als dass die

Beschwerdegegnerin, welche sich der Löschung gar nicht wiedersetzt, die in

Frage stehende Löschung ohnehin technisch gar nicht selbst vornehmen könnte und

die Betreiberin der Datenbank vielmehr das Seco ist, bei welchem der

Beschwerdeführer das Löschungsgesuch gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung

ebenfalls hätte stellen können.

1.8

In jedem Fall beschlägt die vorliegende Streitsache zur Hauptsache eine

rein datenschutzrechtliche Problematik und keine sozialversicherungsrechtliche

Fragestellung, wie den Eintritt eines sozialen Risikos und die Frage nach der

Leistungspflicht einer Sozialversicherung, weshalb das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für die vorliegende Beschwerde nicht

zuständig ist. Insbesondere vermag der Umstand allein, dass die

datenschutzrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung

aufgetreten ist, keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zu

begründen, wenn, wie vorliegend, die Arbeitsvermittlung als solche gar nicht

strittig ist. Schliesslich fällt auch die Beurteilung einer dienstrechtlichen

Sanktion gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 3 des Beschwerdeführers nicht in die

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Auf die Beschwerde ist folglich

nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2

Das Verfahren ist kostenlos.

2.3

Da das Nichteintreten nicht als Obsiegen gilt, erfolgt keine

Zusprache einer Parteientschädigung. Ohnehin werden Parteientschädigungen praxisgemäss

nur zugesprochen, wenn sich eine Partei durch eine fachkundige Person vertreten

lässt, nicht aber, wenn sie in eigener Sache prozessiert.

Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden höchstens dann

ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen

erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein

besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass auch aus diesem

Grund keine Parteientschädigung geschuldet ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: