AL.2021.21
Nichteintreten auf Begehren betreffend Datenlöschung; fehlende sachliche Zuständigkeit
29. November 2021Deutsch11 min
Teils der 2. Juristischen Staatsprüfung mit E-Mail vom 22. Juni 2020 Kontakt zur
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
Dr. A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.21
Verfügung vom 29. Juni 2021
Nichteintreten auf Begehren
betreffend Datenlöschung; fehlende sachliche Zuständigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer nahm nach dem Ablegen des schriftlichen
Teils der 2. Juristischen Staatsprüfung mit E-Mail vom 22. Juni 2020 Kontakt zur
Beschwerdegegnerin auf. Der Beschwerdeführer, welcher zum damaligen Zeitpunkt zu
100% beschäftigt war, wollte sich nach eigenen Angaben nicht arbeitslos melden,
sondern lediglich Zugriff auf "gepoolte
Nebenjobs" erlangen. Er ging
damals von der irrigen Vorstellung aus, dass das RAV durch Meldepflichten über
alle Ausschreibungen zentral informiert und auch ohne Anmeldung bei der
Arbeitslosenkasse geringfügige Nebentätigkeiten vermitteln würde.
C____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, beantwortete eine
E-Mailanfrage des Beschwerdeführers (Beschwerdeantwortbeilage/AB 16, S. 4 f.)
mit der Bekanntgabe eines Links zur Anmeldung beim RAV für eine
Stellenvermittlung resp. Beratung (AB 16, S. 4.). Dies interpretierte der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als individualisierte Antwort auf seine
Anfrage, füllte die entsprechenden Formulare aus und reichte diese ein (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Dabei gab er an, von Juli bis Oktober 2020 eine
Teilzeittätigkeit als Jurist bis max. 50% zu suchen. Per 1. November 2020 sei
die Eröffnung einer eigenen Kanzlei geplant (vgl. AB 2, S. 3 und 4). In der
Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Anmeldedatum 23. Juni 2020 in der
Datenbank AVAM erfasst (AB 1, vgl. auch E-Mail von D____ vom 26.06.2020, AB 5,
S. 2 f.).
Im Nachhinein erfuhr der Beschwerdeführer im telefonischen
Kontakt mit E____, Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass dem RAV im
juristischen Bereich weder mit zeitlichem Vorlauf noch exklusiv juristische
Nebentätigkeiten gemeldet werden, noch eine Vermittlung überhaupt erfolgen
könne, wenn der Beschwerdeführer nicht arbeitssuchend sei. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers hätte er sich deshalb beim RAV gar nicht anmelden sollen.
Der Beschwerdeführer teilte E____ telefonisch mit, dass er die
Leistungen des RAV falsch verstanden habe und sich daher per Anmeldedatum
wieder abmelden wolle (vgl. Protokoll Telefongespräch, AB 3). Nach Angaben des
Beschwerdeführers bat dieser E____ zudem um Löschung der Daten. Gemäss dem
Beschwerdeführer sagte E____ die Löschung zu.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber
informiert, dass er per 23. Juni 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet
worden sei (vgl. AB 4).
Nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2020 arbeitslos
geworden war, meldete er sich per 23. Oktober 2020 erneut bei der
Beschwerdegegnerin an (Protokoll Erstgespräch, AB 9). Nach Angaben des
Beschwerdeführers nahm eine Mitarbeiterin während eines Telefonates auf frühere
Daten des Beschwerdeführers Bezug, womit der Beschwerdeführer erfuhr, dass die
ursprünglichen Daten nicht gelöscht worden waren. Der Beschwerdeführer forderte
die Beschwerdegegnerin daraufhin mehrfach auf, die Daten zu löschen. Die
Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit formlosen Schreiben vom 4. Dezember 2020 untersuchte und
verneinte die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf
einer Amtspflichtverletzung des RAV (AB 17). Zudem erklärte sie ihm die
Grundlagen für die Sammlung und Bearbeitung von Personendaten in der Arbeitslosenversicherung
(AB 17).
Nachdem der Beschwerdeführer eine neue Stelle angetreten hatte,
fiel der von der Arbeitslosenkasse errechnete versicherte Verdienst deutlich
tiefer als sein Zwischenverdiensteinkommen aus, weshalb der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 per 30. Oktober 2020 von der
Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (AB 10). Allerdings verlor der Beschwerdeführer
seine Stelle innerhalb der Probezeit per 31. Januar 2021 (Kündigung, AB 12) und
meldete sich deswegen per 1. Februar 2022 ein weiteres Mal bei der
Beschwerdegegnerin an (Protokoll Erstgespräch, AB 14).
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bezog sich der
Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 4. Dezember 2020 und beantragte die
Feststellung der rechtswidrigen Datenbearbeitung seit dem 22. Juni 2020, da
diese seiner Ansicht nach bei der (Wieder-)Anmeldung per 23. Oktober 2020 nicht
hätten vorliegen dürfen (AB 18).
Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für
Wirtschaft (nachfolgend Seco) um eine Stellungnahme (AB 19). Mit Schreiben vom
7. April 2021 verneinte das Seco einen Löschungsanspruch des Beschwerdeführers
(AB 20). Dieses Schreiben leitete die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2021 an den
Beschwerdeführer weiter (AB 21). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
9. Mai 2021 erneut die Löschung der Daten und eventualiter den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung verlangt hatte (AB 22), erliess die Beschwerdegegnerin am
29. Juni 2021 eine entsprechende Verfügung (AB 23).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1.
Die Verfügung des
Beklagten vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben (recte: sei aufzuheben).
2.
Der Beklagte wird
verpflichtet (recte: sei zu verpflichten) die unrechtmässig erlangten Daten und
Korrespondenz aus dem Zeitraum 22. Juni bis 22. Oktober 2020 zu löschen.
3.
Der Beklagte wird
verpflichtet (recte: sei zu verpflichten), angemessene dienstrechtliche
Sanktionen gegenüber dem Mitarbeiter Herrn E____ im Zusammenhang mit der
lediglich vorgetäuschten Löschung der Daten des Klägers (recte: des
Beschwerdeführers) aus dem Zeitraum 22. Juni 2020 bis 22. Oktober 2020 zu
verhängen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Es gebe keine unrechtmässige
Datensammlung und eine Löschung sei nicht angezeigt (Ziff. 2). Ferner falle die
Beurteilung einer dienstrechtlichen Sanktion nicht in die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, weshalb auf diesen Punkt nicht
einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Oktober 2021
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 29. November 2021 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Fraglich und zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht als
Spezialgericht in Sozialversicherungsangelegenheiten auf die vorliegende Beschwerde
eintreten kann.
1.2
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom
29.
Juni 2021. Die in der Verfügung zitierten rechtlichen Grundlagen lauten wie
folgt:
"Gemäss Art. 33a AVG (SR 823.11) gilt:
Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und
Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie
benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
namentlich um: Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten (lit.
a).
Gemäss Art. 35 AVG betreibt das Seco ein Informationssystem
zur Unterstützung: der Arbeitsvermittlung (lit. a) und des Vollzugs des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (lit. b).
Gemäss Art. 38 AVG gilt: Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz
kann Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanzen sind: mindestens eine
kantonale Behörde für die Verfügungen der Arbeitsämter (lit. a).
Art. 4 der Verordnung über das Informationssystem für die
Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung, SR 823.114)
ermächtigt das RAV, Daten zu bearbeiten.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der AVAM-Verordnung richten sich die
Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht
auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, nach dem Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992. Dieses sieht in Art. 8 DSG lediglich ein
Auskunftsrecht vor. Art. 15 DSG macht die Vernichtung der Daten von einer
Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. ZGB abhängig.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung gilt: Macht eine
betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität
auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die
Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
oder beim SECO eingereicht werden.
Gemäss Abs. 3 der Norm gilt: Entspricht die Stelle, bei der
das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht oder nur teilweise, so teilt sie
dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfügung mit".
1.3
Aus den obenstehend zitierten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf Art. 38 des Bundesgesetzes
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz,
AVG; SR 823.11) stützt. Wohl deswegen wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsmittelinstanz verwiesen.
1.4
1.4.1
Der Beschwerdeführer beantragt vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
die seiner Ansicht im Rahmen einer "Falschberatung" unrechtmässig erlangten Daten
und die Korrespondenz aus dem Zeitraum zwischen dem 22. Juni und dem 22.
Oktober 2020 zu löschen und den Mitarbeiter E____ für die angebliche
Zusicherung der Löschung der Daten, welche anschliessend nicht erfolgte, mit
einer dienstrechtlichen Sanktion zu belegen.
1.4.2
Die Beschwerdegegnerin befürwortet eine
Löschung und wehrt sich dagegen nicht, wie aus der Anfrage an das Seco
hervorgeht (AB 19). Allerdings wird die AVAM-Datenbank durch das Seco betrieben
und die Beschwerdegegnerin ist technisch gar nicht in der Lage, selber die Daten
endgültig zu löschen (AB 21). Das Seco wiederum verneint einen Anspruch auf
Löschung der Daten mit der Begründung, dass diese ausschliesslich auf der Grundlage
des AVG und damit sinngemäss gestützt auf den im
Arbeitslosenversicherungsgesetz festgelegten Vermittlungszweck erhoben worden sind
(AB 20).
1.5
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Erhebung
der in Frage stehenden Personendaten, welche bei einer Erstanmeldung beim RAV
zum Zwecke der Vermittlung angegeben wurden, gerechtfertigt und auf das
Notwendige beschränkt gewesen ist. Ferner ist unstrittig, dass die erhobenen
Personendaten in der Datenbank AVAM gespeichert wurden und dass das Recht der
betroffenen Person auf Zugang zu ihren persönlichen Daten, die in der AVAM
gespeichert sind, in Artikel 11 der AVAM-Verordnung geregelt wird, welche bis
am 1. Juli 2021 in Kraft war. Dieser Artikel bezieht sich auf das Bundesgesetz
über den Datenschutz (DSG). Seit dem 1. Juli 2021 gilt die Verordnung für die
von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen
Informationssysteme vom 26. Mai 2021 (ALV-Informationssystemeverordnung,
ALV-IsV; SR 837.063.1).
1.6
Gemäss Art. 82 GOG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als
einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (Abs.1). Dabei geht es
in erster Linie um Leistungsansprüche aus Sozialversicherungen (Heilbehandlung,
Renten, Taggelder), welche dann entstehen, wenn sich ein in der betreffenden
Sozialversicherung versichertes soziales Risiko verwirklicht (z.B. Krankheit,
Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit usw.).
1.7
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer keine Problematik aus dem
Gebiet des Sozialversicherungsrechts im obigen Sinne. Insbesondere beschlägt
die vorliegende Streitigkeit auch nicht das Arbeitsvermittlungsgesetz, da die
Arbeitsvermittlung als solche im vorliegenden Fall keinen Anlass zu
Diskussionen gab. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer einzig und allein die
Erhebung seiner personenbezogenen Daten bei der Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung und macht in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin einen
Löschungsanspruch geltend. Dies ist insofern unverständlich, als dass die
Beschwerdegegnerin, welche sich der Löschung gar nicht wiedersetzt, die in
Frage stehende Löschung ohnehin technisch gar nicht selbst vornehmen könnte und
die Betreiberin der Datenbank vielmehr das Seco ist, bei welchem der
Beschwerdeführer das Löschungsgesuch gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung
ebenfalls hätte stellen können.
1.8
In jedem Fall beschlägt die vorliegende Streitsache zur Hauptsache eine
rein datenschutzrechtliche Problematik und keine sozialversicherungsrechtliche
Fragestellung, wie den Eintritt eines sozialen Risikos und die Frage nach der
Leistungspflicht einer Sozialversicherung, weshalb das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für die vorliegende Beschwerde nicht
zuständig ist. Insbesondere vermag der Umstand allein, dass die
datenschutzrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung
aufgetreten ist, keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zu
begründen, wenn, wie vorliegend, die Arbeitsvermittlung als solche gar nicht
strittig ist. Schliesslich fällt auch die Beurteilung einer dienstrechtlichen
Sanktion gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 3 des Beschwerdeführers nicht in die
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Auf die Beschwerde ist folglich
nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.2
Das Verfahren ist kostenlos.
2.3
Da das Nichteintreten nicht als Obsiegen gilt, erfolgt keine
Zusprache einer Parteientschädigung. Ohnehin werden Parteientschädigungen praxisgemäss
nur zugesprochen, wenn sich eine Partei durch eine fachkundige Person vertreten
lässt, nicht aber, wenn sie in eigener Sache prozessiert.
Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden höchstens dann
ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen
erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein
besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass auch aus diesem
Grund keine Parteientschädigung geschuldet ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: